Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 83 KA 323/07
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 174/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters im Prüfverfahren begründet weder den Ausschluss des ehrenamtlichen Richters nach § 60 Abs. 2 und 3 SGG in einem anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren nach dessen Befangenheit.
Das Gesuch des Antragstellers, den ehrenamtlichen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Gründe, wann ein Richter wegen der Vorbefassung mit einer Sache ausgeschlossen ist, werden in § 60 Abs. 2 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - sowie in § 41 Ziffer 6. der Zivilprozessordnung - ZPO - bezeichnet. Die Mitwirkung in einem Prüfverfahren ist dort nicht genannt, obwohl der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 60 Abs. 2 SGG einen ähnlichen Sachverhalt ausdrücklich für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit genannt hat. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Mitwirkung im Prüfverfahren, nicht aber in dem darauf anschließenden Verwaltungsverfahren, regelmäßig die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen kann. Tatsachen, die über diese bloße Mitwirkung hinausgehen und geeignet sein könnten, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Gründe, wann ein Richter wegen der Vorbefassung mit einer Sache ausgeschlossen ist, werden in § 60 Abs. 2 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - sowie in § 41 Ziffer 6. der Zivilprozessordnung - ZPO - bezeichnet. Die Mitwirkung in einem Prüfverfahren ist dort nicht genannt, obwohl der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 60 Abs. 2 SGG einen ähnlichen Sachverhalt ausdrücklich für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit genannt hat. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Mitwirkung im Prüfverfahren, nicht aber in dem darauf anschließenden Verwaltungsverfahren, regelmäßig die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen kann. Tatsachen, die über diese bloße Mitwirkung hinausgehen und geeignet sein könnten, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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