Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 61 AS 32110/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1967/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) der Klägerin ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 130,90 EUR beläuft (= im Termin zur mündlichen Verhandlung geltend gemachte Zahlungsforderung gegenüber dem Beklagten), 750,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.
Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. Insbesondere ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass Kosten für die Reparatur eines bereits vorhandenen Haushaltsgegenstands, die wertungsmäßig einer Ersatzbeschaffung gleichzusetzen ist, nicht vom Erstausstattungsanspruch gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) umfasst sind. Die Ersatzbeschaffung ist der Erstausstattung einer Wohnung nämlich nur dann gleichzusetzen, wenn vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden sind (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 77/08 R – juris). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte liegt ebenfalls nicht vor. Schließlich hat die Klägerin mit ihrer Beschwerde auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Sie hat zwar auf vorgeblich "grobe Verfahrensfehler" des Sozialgerichts (SG) hingewiesen. Ihrem Vorbringen in den Schriftsätzen vom 16. November 2009 und 23. November 2009 lassen sich aber Tatsachen, aus denen sich etwaige Verfahrensmängel des SG iSv § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG entnehmen ließen, auch nicht ansatzweise entnehmen. Die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist im Rahmen der Entscheidung über die NZB nicht zu prüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) der Klägerin ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 130,90 EUR beläuft (= im Termin zur mündlichen Verhandlung geltend gemachte Zahlungsforderung gegenüber dem Beklagten), 750,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.
Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. Insbesondere ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass Kosten für die Reparatur eines bereits vorhandenen Haushaltsgegenstands, die wertungsmäßig einer Ersatzbeschaffung gleichzusetzen ist, nicht vom Erstausstattungsanspruch gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) umfasst sind. Die Ersatzbeschaffung ist der Erstausstattung einer Wohnung nämlich nur dann gleichzusetzen, wenn vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden sind (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 77/08 R – juris). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte liegt ebenfalls nicht vor. Schließlich hat die Klägerin mit ihrer Beschwerde auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Sie hat zwar auf vorgeblich "grobe Verfahrensfehler" des Sozialgerichts (SG) hingewiesen. Ihrem Vorbringen in den Schriftsätzen vom 16. November 2009 und 23. November 2009 lassen sich aber Tatsachen, aus denen sich etwaige Verfahrensmängel des SG iSv § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG entnehmen ließen, auch nicht ansatzweise entnehmen. Die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist im Rahmen der Entscheidung über die NZB nicht zu prüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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