Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 RA 1873/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 R 57/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - (Zusatzversorgungssystem nach Anlage I Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) und die während dessen (1. August 1967 bis 30. Juni 1990) erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem 1944 geborenen Kläger wurde am 12. Juli 1967 nach einem Studium an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Textiltechnik in C in der Fachrichtung Technologie des Maschinenbaus das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Im Folgenden war er bei verschiedenen Betrieben (auch Volkseigenen Betrieben - VEB) der DDR beschäftigt. Seit 1. März 1981 war er bei der T A und I K GmbH (später W GmbH) zuletzt als Hauptgeschäftsführer bis über den 30. Juni 1990 hinaus beschäftigt.
Eine Versorgungszusage ist dem Kläger bis zur Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 nicht erteilt worden. Von 1979 bis 1990 wurden von ihm Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung - FZR - gezahlt, ab 1. Juli 1985 vom Gesamteinkommen.
Den im November 2001 vom Kläger gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Oktober 2002 und Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2003 (abgesandt am 10. März 2003) ab. Zur Begründung der Entscheidung wurde ausgeführt, es bestehe keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG, denn der Kläger habe weder eine positive Versorgungszusage erhalten, noch am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, die nach den Regelungen der Versorgungssysteme einen Anspruch auf Einbeziehung hätte begründen können. Dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten gehöre er nicht an, weil es sich bei der W GmbH weder um einen Volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen diesem gleichgestellten Betrieb gehandelt habe.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 10. April 2003 Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, selbst wenn am 30. Juni 1990 die maßgeblichen betrieblichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien, stehe dies einer Einbeziehung nicht entgegen, weil eine einmal erworbene Zusatzversorgung nicht wieder wegfallen könne. Damit müsse zu seinen Gunsten jedenfalls der Zeitraum von August 1967 bis Februar 1981 berücksichtigt werden, weil er während dessen nach den maßgeblichen DDR-Vorschriften Anspruch auf eine Zusatzversorgung gehabt habe und dieser Rechte nicht verlustig gehen dürfe.
Mit Urteil vom 27. Oktober 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbeziehung in das AAÜG. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - könnten auch Personen, die - wie der Kläger - in der DDR keine Versorgungszusage erhalten haben, tatsächlich Einbezogenen gleichgestellt werden, wenn sie nach den zu Bundesrecht ge-wordenen abstraktgenerellen und zwingenden Regeln eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Insoweit sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf die tatsächlichen Verhältnisse am 30. Juni 1990 als maßgeblichen Stichtag abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger jedoch nicht zu dem Personenkreis der Versorgungsberechtigten gehört, weil er nicht in einem von den
versorgungsrechtlichen Regelungen der AVItech umfassten Betrieb beschäftigt gewesen sei. Damit komme die Einbeziehung in das AAÜG auch nicht für frühere Zeiten der Beschäftigung bei einem VEB in Betracht.
Gegen das ihm am 15. Dezember 2004 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 14. Januar 2005 eingelegten Berufung, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2003 aufzuheben und diese zu verpflichten, die Beschäftigungszeit vom 1. August 1967 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die während des-sen erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtakten des Soziagerichts Berlin zum Aktenzeichen S 27 RA 1873/03-16 haben dem Senat vorgelegen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Regelungen des AAÜG sind auf den Kläger nicht anwendbar, weil er nicht zu dem in § 1 dieses Gesetzes genannten Personenkreis gehört. Nach § 1 Abs. 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Derartige Ansprüche oder Anwartschaften hat der Kläger nicht erworben.
Dem Kläger ist bis zur Schließung der Versorgungssysteme (vgl. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz sowie Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages - EV -) mit Wirkung vom 30. Juni 1990 keine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden. Eine Versorgungszusage oder eine sonstige Einzelentscheidung bzw. ein Einzelvertrag ist zu keiner Zeit zu seinen Gunsten erfolgt. Auch eine Rehabilitationsentscheidung mit der Folge einer Anwendung des AAÜG für Zeiten der Verfolgung unter den in § 13 Abs. 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetztes genannten Voraussetzungen liegt ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus können nach der ständigen Rechtsprechung des ehemaligen 4. Senats des BSG (vgl. Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R - wie auch alle im Folgenden benannten Urteile zitiert nach juris) die Regelungen des AAÜG mit der Folge der Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung (vgl. § 5 AAÜG) aufgrund einer von diesem Senat vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung von § 1 dieses Gesetzes auch Anwendung finden (so genannte fingierte Versorgungsanwartschaft), wenn bis zum 30. Juni 1990 nicht einbezogene Beschäftigte rückwirkend nach den Regelungen der Versorgungssysteme hätten einbezogen werden müssen. Dies solle dann der Fall sein, wenn sie nach den genannten Regelungen der Versorgungssysteme, falls diese unter Beachtung rechtstaatlicher Grundsätze, wie insbesondere des Gleichheitsgebotes, angewandt worden wären, einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage gehabt hätten.
Da vom Kläger bereits diese Voraussetzung nicht erfüllt wird, kann im Ergebnis offen bleiben, ob der Rechtsprechung des ehemaligen 4. Senats des BSG überhaupt zu folgen ist.
Ob eine bestimmte Tätigkeit eine Versorgungszusage im rechtstaatlichen Umfeld zwingend zur Folge gehabt hätte, beurteilt sich ausschließlich nach den Texten der jeweiligen Versorgungsordnungen i.V.m. den Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen sie ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regellungen. Sie sind faktische Anknüpfungspunkte und da-für maßgeblich, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war (vgl. BSG Urteil vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 47/04 R -). Unbeachtlich sind hingegen die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR und deren teilweise willkürliche Ver-waltungspraxis.
In Bezug auf die vom Kläger bis über den 30. Juni 1990 hinaus ausgeübte Beschäftigung bei einer GmbH kommt allein die AVItech als mögliches Versorgungssystem im Sinne des AAÜG in Betracht. Für welche Beschäftigten diese zusätzliche Altersversorgung bestand, beurteilt sich nach der Verordnung über die AVItech vom 17. August 1950 (Gesetzblatt I Seite 844) und der dazu erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (Gesetzblatt I Seite 487). Ausgehend von diesen abstrakt-generellen Regellungen hat der Kläger bei diesem Betrieb keine Beschäftigung ausgeübt, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in der AVItech vorgesehen war.
Eine Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. zuletzt Urteil vom 24. April 2008 - B 4 RS 31/07 R - mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung dieses Senats) nämlich nur dann vor, wenn der Beschäftigte
1. die Berechtigung hatte, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung) und 3. die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem durch § 1 Abs. 2 der Zweiten Durch-führungsbestimmung gleichgestellten Betrieb ausgeübt wurde (betriebliche Voraussetzung).
Während der Beschäftigung bei einer GmbH fehlte es damit jedenfalls an der betrieblichen Voraussetzung für eine Zugehörigkeit zur AVItech. Ob die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, hängt davon ab, wer im rechtlichen Sinne Arbeitgeber war. Dies ist diejenige natürliche oder juristische Person, mit dem der Arbeitnehmer den dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsvertrag geschlossen hat. Hier war der Kläger bei einem in der Rechtsform einer GmbH organisierten Betrieb tätig, der von einem VEB zu unterscheiden ist (vergleiche dazu eingehend BSG Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R zur Interflug GmbH sowie Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R) und auch offensichtlich nicht zu den gleichgestellten Betrieben im Sinne der abstraktgenerellen Regellungen des Versorgungssystems zählt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist unbeachtlich, ob er vor dem 30. Juni 1990 zu irgendeinem Zeitpunkt eine Beschäftigung ausübte, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in der AVItech oder einem anderen Versorgungssystem vorgesehen war, wenn eine Versorgungszusage oder eine sonstige Einzelentscheidung bzw. ein Einzelvertrag über eine Einbeziehung tatsächlich nicht erfolgte. Denn in Bezug auf die Feststellung einer so genannten fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der erweiternden Auslegung des AAÜG durch das BSG ist allein auf die tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 abzustellen. Nur wenn an diesem Stichtag noch eine Beschäftigung ausgeübt wurde, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem Versorgungssystem vorgesehen war, kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine Gleichstellung mit Beschäftigten, denen eine Versorgungszusage erteilt wurde, erfolgen. Auf die Gründe für das Ausscheiden aus einer nach den abstraktgenerellen Regellungen des Versorgungssystems eine Versorgungszusage im rechtstaatlichen Umfeld zwingend begründende Beschäftigung kommt es nicht an. Unerheblich ist deshalb beispielsweise, ob eine solche Beschäftigung vor dem Stichtag wegen Invalidität aufgegeben wurde (vergleiche BSG, Urteil vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R), durch Kündigung im Januar 1990 mit nachfolgender Arbeitslosigkeit endete (vergleiche BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R) oder der volkseigene
Beschäftigungsbetrieb noch im Juni 1990 in eine GmbH umgewandelt wurde (vergleiche BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R). Diese Rechtsprechung ist auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu im Beschluss vom 26. Oktober 2005 (Az: 1 BvR 1921/04 u. a.) ausgeführt, das BSG sei hinsichtlich des von ihm entwickelten fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung durch den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gehalten gewesen, diese wenige betreffende Sonderregelung auf alle auszudehnen, die zu irgend einem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine tatsächlich nicht erfolgte Einbeziehung erfüllt hätten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - (Zusatzversorgungssystem nach Anlage I Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) und die während dessen (1. August 1967 bis 30. Juni 1990) erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem 1944 geborenen Kläger wurde am 12. Juli 1967 nach einem Studium an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Textiltechnik in C in der Fachrichtung Technologie des Maschinenbaus das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Im Folgenden war er bei verschiedenen Betrieben (auch Volkseigenen Betrieben - VEB) der DDR beschäftigt. Seit 1. März 1981 war er bei der T A und I K GmbH (später W GmbH) zuletzt als Hauptgeschäftsführer bis über den 30. Juni 1990 hinaus beschäftigt.
Eine Versorgungszusage ist dem Kläger bis zur Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 nicht erteilt worden. Von 1979 bis 1990 wurden von ihm Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung - FZR - gezahlt, ab 1. Juli 1985 vom Gesamteinkommen.
Den im November 2001 vom Kläger gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Oktober 2002 und Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2003 (abgesandt am 10. März 2003) ab. Zur Begründung der Entscheidung wurde ausgeführt, es bestehe keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG, denn der Kläger habe weder eine positive Versorgungszusage erhalten, noch am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, die nach den Regelungen der Versorgungssysteme einen Anspruch auf Einbeziehung hätte begründen können. Dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten gehöre er nicht an, weil es sich bei der W GmbH weder um einen Volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen diesem gleichgestellten Betrieb gehandelt habe.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 10. April 2003 Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, selbst wenn am 30. Juni 1990 die maßgeblichen betrieblichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien, stehe dies einer Einbeziehung nicht entgegen, weil eine einmal erworbene Zusatzversorgung nicht wieder wegfallen könne. Damit müsse zu seinen Gunsten jedenfalls der Zeitraum von August 1967 bis Februar 1981 berücksichtigt werden, weil er während dessen nach den maßgeblichen DDR-Vorschriften Anspruch auf eine Zusatzversorgung gehabt habe und dieser Rechte nicht verlustig gehen dürfe.
Mit Urteil vom 27. Oktober 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbeziehung in das AAÜG. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - könnten auch Personen, die - wie der Kläger - in der DDR keine Versorgungszusage erhalten haben, tatsächlich Einbezogenen gleichgestellt werden, wenn sie nach den zu Bundesrecht ge-wordenen abstraktgenerellen und zwingenden Regeln eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Insoweit sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf die tatsächlichen Verhältnisse am 30. Juni 1990 als maßgeblichen Stichtag abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger jedoch nicht zu dem Personenkreis der Versorgungsberechtigten gehört, weil er nicht in einem von den
versorgungsrechtlichen Regelungen der AVItech umfassten Betrieb beschäftigt gewesen sei. Damit komme die Einbeziehung in das AAÜG auch nicht für frühere Zeiten der Beschäftigung bei einem VEB in Betracht.
Gegen das ihm am 15. Dezember 2004 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 14. Januar 2005 eingelegten Berufung, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2003 aufzuheben und diese zu verpflichten, die Beschäftigungszeit vom 1. August 1967 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die während des-sen erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtakten des Soziagerichts Berlin zum Aktenzeichen S 27 RA 1873/03-16 haben dem Senat vorgelegen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Regelungen des AAÜG sind auf den Kläger nicht anwendbar, weil er nicht zu dem in § 1 dieses Gesetzes genannten Personenkreis gehört. Nach § 1 Abs. 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Derartige Ansprüche oder Anwartschaften hat der Kläger nicht erworben.
Dem Kläger ist bis zur Schließung der Versorgungssysteme (vgl. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz sowie Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages - EV -) mit Wirkung vom 30. Juni 1990 keine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden. Eine Versorgungszusage oder eine sonstige Einzelentscheidung bzw. ein Einzelvertrag ist zu keiner Zeit zu seinen Gunsten erfolgt. Auch eine Rehabilitationsentscheidung mit der Folge einer Anwendung des AAÜG für Zeiten der Verfolgung unter den in § 13 Abs. 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetztes genannten Voraussetzungen liegt ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus können nach der ständigen Rechtsprechung des ehemaligen 4. Senats des BSG (vgl. Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R - wie auch alle im Folgenden benannten Urteile zitiert nach juris) die Regelungen des AAÜG mit der Folge der Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung (vgl. § 5 AAÜG) aufgrund einer von diesem Senat vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung von § 1 dieses Gesetzes auch Anwendung finden (so genannte fingierte Versorgungsanwartschaft), wenn bis zum 30. Juni 1990 nicht einbezogene Beschäftigte rückwirkend nach den Regelungen der Versorgungssysteme hätten einbezogen werden müssen. Dies solle dann der Fall sein, wenn sie nach den genannten Regelungen der Versorgungssysteme, falls diese unter Beachtung rechtstaatlicher Grundsätze, wie insbesondere des Gleichheitsgebotes, angewandt worden wären, einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage gehabt hätten.
Da vom Kläger bereits diese Voraussetzung nicht erfüllt wird, kann im Ergebnis offen bleiben, ob der Rechtsprechung des ehemaligen 4. Senats des BSG überhaupt zu folgen ist.
Ob eine bestimmte Tätigkeit eine Versorgungszusage im rechtstaatlichen Umfeld zwingend zur Folge gehabt hätte, beurteilt sich ausschließlich nach den Texten der jeweiligen Versorgungsordnungen i.V.m. den Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen sie ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regellungen. Sie sind faktische Anknüpfungspunkte und da-für maßgeblich, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war (vgl. BSG Urteil vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 47/04 R -). Unbeachtlich sind hingegen die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR und deren teilweise willkürliche Ver-waltungspraxis.
In Bezug auf die vom Kläger bis über den 30. Juni 1990 hinaus ausgeübte Beschäftigung bei einer GmbH kommt allein die AVItech als mögliches Versorgungssystem im Sinne des AAÜG in Betracht. Für welche Beschäftigten diese zusätzliche Altersversorgung bestand, beurteilt sich nach der Verordnung über die AVItech vom 17. August 1950 (Gesetzblatt I Seite 844) und der dazu erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (Gesetzblatt I Seite 487). Ausgehend von diesen abstrakt-generellen Regellungen hat der Kläger bei diesem Betrieb keine Beschäftigung ausgeübt, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in der AVItech vorgesehen war.
Eine Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. zuletzt Urteil vom 24. April 2008 - B 4 RS 31/07 R - mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung dieses Senats) nämlich nur dann vor, wenn der Beschäftigte
1. die Berechtigung hatte, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung) und 3. die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem durch § 1 Abs. 2 der Zweiten Durch-führungsbestimmung gleichgestellten Betrieb ausgeübt wurde (betriebliche Voraussetzung).
Während der Beschäftigung bei einer GmbH fehlte es damit jedenfalls an der betrieblichen Voraussetzung für eine Zugehörigkeit zur AVItech. Ob die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, hängt davon ab, wer im rechtlichen Sinne Arbeitgeber war. Dies ist diejenige natürliche oder juristische Person, mit dem der Arbeitnehmer den dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsvertrag geschlossen hat. Hier war der Kläger bei einem in der Rechtsform einer GmbH organisierten Betrieb tätig, der von einem VEB zu unterscheiden ist (vergleiche dazu eingehend BSG Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R zur Interflug GmbH sowie Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R) und auch offensichtlich nicht zu den gleichgestellten Betrieben im Sinne der abstraktgenerellen Regellungen des Versorgungssystems zählt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist unbeachtlich, ob er vor dem 30. Juni 1990 zu irgendeinem Zeitpunkt eine Beschäftigung ausübte, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in der AVItech oder einem anderen Versorgungssystem vorgesehen war, wenn eine Versorgungszusage oder eine sonstige Einzelentscheidung bzw. ein Einzelvertrag über eine Einbeziehung tatsächlich nicht erfolgte. Denn in Bezug auf die Feststellung einer so genannten fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der erweiternden Auslegung des AAÜG durch das BSG ist allein auf die tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 abzustellen. Nur wenn an diesem Stichtag noch eine Beschäftigung ausgeübt wurde, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem Versorgungssystem vorgesehen war, kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine Gleichstellung mit Beschäftigten, denen eine Versorgungszusage erteilt wurde, erfolgen. Auf die Gründe für das Ausscheiden aus einer nach den abstraktgenerellen Regellungen des Versorgungssystems eine Versorgungszusage im rechtstaatlichen Umfeld zwingend begründende Beschäftigung kommt es nicht an. Unerheblich ist deshalb beispielsweise, ob eine solche Beschäftigung vor dem Stichtag wegen Invalidität aufgegeben wurde (vergleiche BSG, Urteil vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R), durch Kündigung im Januar 1990 mit nachfolgender Arbeitslosigkeit endete (vergleiche BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R) oder der volkseigene
Beschäftigungsbetrieb noch im Juni 1990 in eine GmbH umgewandelt wurde (vergleiche BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R). Diese Rechtsprechung ist auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu im Beschluss vom 26. Oktober 2005 (Az: 1 BvR 1921/04 u. a.) ausgeführt, das BSG sei hinsichtlich des von ihm entwickelten fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung durch den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gehalten gewesen, diese wenige betreffende Sonderregelung auf alle auszudehnen, die zu irgend einem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine tatsächlich nicht erfolgte Einbeziehung erfüllt hätten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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