Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 3035/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 92/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rentenhöhe im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X).
Die 1938 geborene Klägerin besuchte bis 31. August 1956 die Oberschule und absolvierte anschließend vom 01. September 1956 bis 16. August 1962 ein Studium der Medizin. Nach ihrer Approbation als Ärztin (01. Oktober 1963) war sie ab September 1964 an der Charité B versicherungspflichtig beschäftigt, und zwar als Assistenzärztin, Fachstationsärztin, Oberärztin und schließlich Leiterin der Poliklinik der Hautklinik. 1980 wurde sie zur ordentlichen Professorin berufen. In ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger stellte die Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) Zugehörigkeitszeiten der Klägerin zum Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG vom 01. Oktober 1963 bis 30. Juni 1990 bestandskräftig fest (Bescheid vom 26. Februar 1997).
Mit Bescheid vom 27. Januar 1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin antragsgemäß Altersrente (AR) für Frauen für die Zeit ab 01. März 1998 (Zahlbetrag ab 01. März 1998 = monatlich 2.627,27 DM). Bei der Rentenwertfeststellung berücksichtigte die Beklagte dabei Ausbildungs- Anrechnungszeiten ab Vollendung des 17. Lebensjahres der Klägerin, und zwar Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung vom 18. Februar 1955 bis 31. August 1956 (19 Monate) und Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung vom 01. September 1956 bis 31. August 1960 (48 Monate). In den Jahren 1991, 1993 und 1994, in denen die Klägerin versicherte Entgelte bis zu den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen–Ost (BBG-Ost) bezogen hatte, wertete die Beklagte diese Entgelte nach Maßgabe der Anlage 10 zum Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) hoch und berücksichtigte insoweit 66.182,40 DM (1991), 83.932,92 DM (1993) sowie 89.823,96 DM (1994) als Beitragsbemessungsgrundlage. Der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Rentenbescheid blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 1998). Die Bescheide erwuchsen in Bestandskraft.
Mit ihrem Überprüfungsantrag vom März 2001 wandte sich die Klägerin gegen die Kürzung der berücksichtigten Ausbildungs- und Anrechnungszeiten durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) und begehrte daneben höhere Entgeltpunkte (EP) für die Jahre 1991, 1993 und 1994 nach Maßgabe der Anlage 2b zum SGB VI sowie eine Vergleichsberechnung entsprechend § 4 Abs. 4 AAÜG. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2002 lehnte die Beklagte eine Änderung des Bescheides vom 27. Januar 1998 ab mit der Begründung, dass bei Erteilung dieses Bescheides weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Berücksichtigung der Ausbildungs-Anrechnungszeiten richte sich nach dem WFG. Grundlage für die Ermittlung der EP für Beitragszeiten in den neuen Bundesländern sei die Vervielfältigung der individuellen Arbeitsentgelte mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI. Die Berücksichtigung der Höchstwerte an EP gemäß Anlage 2b zum SGB VI in den betreffenden Jahren sei daher nicht möglich. Auch eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG komme nicht in Betracht, weil diese nur bei einem Rentenbeginn bis 30. Juni 1995 gesetzlich vorgesehen sei.
Im Klageverfahren hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, höhere Rente zu gewähren und "hierbei bei der Gewährung von Anrechungszeiten von der Rechtslage vor Inkrafttreten des WFG auszugehen, für das in den Jahren 1991, 1993 und 1994 erzielte, die Beitragsbemessungsgrenze übersteigende beitragspflichtige Einkommen Entgeltpunkte in Höhe der Werte der Anlage 2b SGB VI gutzubringen, den Gesamtanspruch aus Rente der Sozialversicherung und Altersversorgung der Intelligenz in ihrer speziellen Ausgestaltung für Hochschullehrer fiktiv für die Situation festzustellen, dass der Versorgungsfall zum 01. Juli 1990 eingetreten wäre, diesen Gesamtanspruch am 31. Dezember 1991 um 6,84 % zu erhöhen, ab Januar 1992 zu den Anpassungsterminen - Ost - mit den Anpassungsfaktoren – Ost - zu dynamisieren und diesen Betrag rückwirkend ab Rentenbeginn und für die Zukunft unter weiteren regelmäßigen Anpassungen zu zahlen, sofern er höher ist als die monatliche Rente nach dem SGB VI." Das Sozialgericht (SG) Berlin hat diese Klage mit Urteil vom 28. Oktober 2002 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung des WFG iVm § 252 Abs. 4 SGB VI und der Anlage 18 zum SGB VI beanstandungsfrei insgesamt 67 anrechenbare Monate mit Ausbildungs-Anrechungszeiten berücksichtigt. Die gekürzte Anrechnung von schulischen Anrechnungszeiten nach Maßgabe des WFG verstoße nicht gegen die Eigentumsgarantie aus Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Höhere EP seien in den Jahren 1991, 1993 und 1994 nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte habe die in diesen Jahren bis zu den jeweiligen BBG-Ost erzielten und versicherten Entgelte nach Maßgabe der Anlage 10 zum SGB VI auf Westniveau hochgewertet und die sich hieraus ergebenden Werte der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Zusätzliche EP bis zu den Höchstwerten der Anlage 2b zum SGB VI seien in diesen Jahren nicht zu berücksichtigen. Die Werte der Anlage 2b zum SGB VI ergäben sich, wenn die Werte der jeweiligen BBG-West durch den jeweiligen Durchschnittsverdienst der Anlage 1 zum SGB VI dividiert würden. Die Klägerin habe aber in den streitigen Jahren Beiträge nur bis zu den jeweiligen besonderen BBG-Ost gemäß § 275 a SGB VI entrichtet. Die Besonderheit bestehe darin, dass sich die BBG-Ost nicht etwa aus den Werten der BBG-West, dividiert durch die jeweiligen Werte der Anlage 10 zum SGB VI, errechne, sondern in den hier streitigen Jahren noch unterhalb des sich insoweit ergebenden Wertes angesiedelt sei. Folgerichtig könnten in diesen Jahren auch nicht die Werte der Anlage 2b zum SGB VI erreicht werden. Die Klägerin lasse unberücksichtigt, dass sie in diesen Jahren nur Beiträge nach einem Entgelt bis zu Werten der BBG-Ost und nicht nach den Werten der allgemeinen BBG-West entrichtet habe. Auch die von der Klägerin gewünschte Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG könne nicht erfolgen, weil die AR nicht bis 30. Juni 1995 beginne. Die zeitliche Befristung der Vertrauensschutzregelung auf Zugangsrentner bis zu dem genannten Datum sei verfassungskonform.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Auf die Berufungsschrift vom 06. Dezember 2002 wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2002 zu verpflichten, den Rentenbescheid vom 27. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1998 zu ändern und hierbei bei der Gewährung von Anrechnungszeiten von der Rechtslage vor Inkrafttreten des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 auszugehen, für das in den Jahren 1991, 1993 und 1994 erzielte, die Beitragsbemessungsgrenze übersteigende beitragspflichtige Einkommen Entgeltpunkte in Höhe der Werte der Anlage 2b SGB VI (jährliche Höchstwerte) gutzubringen sowie den Gesamtanspruch aus Rente der Sozialversicherung und Altersversorgung der Intelligenz in ihrer speziellen Ausgestaltung für Hochschullehrer fiktiv für die Situation festzustellen, dass der Versorgungsfall zum 01. Juli 1990 eingetreten wäre, diesen Gesamtanspruch am 31. Dezember 1991 um 6,84 % zu erhöhen, ab 01. Januar 1992 zu den Anpassungsterminen "Ost" mit den Anpassungsfaktoren "Ost" zu dynamisieren und diesen Betrag rückwirkend ab Rentenbeginn und für die Zukunft unter weiterer regelmäßiger Anpassung zu zahlen, sofern er höher ist als die monatliche Rente nach dem Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Rentenakte der Beklagten und die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, mit der diese bei verständiger Würdigung ihres Begehrens (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) im Wege der insoweit statthaften kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG) die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, die (teilweise) Rücknahme der Rentenwertfestsetzung in dem Bescheid vom 27. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1998 sowie die Verurteilung der Beklagten zur Rentenneufeststellung in dem im Berufungsantrag bezeichneten Umfang und zur Zahlung der sich hieraus seit 1. März 1998 ergebenden Nachzahlungsbeträge erstrebt, ist nicht begründet.
Die Rentenwertfestsetzung in dem Bescheid vom 27. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1998 war zutreffend, so dass die Klägerin keinen Anspruch auf (teilweise) Rücknahme dieser Bescheide gemäß § 44 Abs. 1 SGB X und Neufeststellung ihrer AR in dem mit dem Berufungsantrag begehrten Umfang hat. Rechtsgrundlagen für eine höhere Rentenwertfestsetzung sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat insbesondere die schulischen Ausbildungszeiten der Klägerin zutreffend berücksichtigt und in den Jahren 1991, 1993 und 1994 beanstandungsfrei 1,4899 (1991), 1,7421 (1993) sowie 1,8278 (1994) persönliche EP der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Auch für die von der Klägerin begehrte Vergleichsberechnung, die sich an den Regelungen für die sog. Zugangsrentner des Beitrittsgebiets orientieren soll, gibt es im geltenden Recht keine Stütze.
Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein höherer Wert ihres Rechts auf AR zu. Die Beklagte hat - wovon die Beteiligten auch ausgehen – einfachrechtlich zutreffend den Wert des Rechts auf AR unter Berücksichtigung der gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG und zum Teil nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI (iVm §§ 256a und 259b SGB VI) sowie – für Beitragszeiten nach Inkrafttreten von Bundesrecht im Beitrittsgebiet – nach § 256a SGB VI festgesetzt. Die genannten Vorschriften sind Rechtsgrundlage für die Ermittlung der persönlichen EP (Rangstellenwerte) der Klägerin. Insoweit handelt es sich um ergänzende Bestimmungen zu den §§ 63 ff SGB VI für Rentenberechtigte, deren Recht auf Rente nach dem 1. Januar 1992 entstanden ist, soweit der Wert ihres Rechts u.a. auf Beitragszeiten im Beitrittsgebiet beruht, die nach § 5 AAÜG bzw. nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt sind. Ohne die aufgeführten Gleichstellungsnormen wären die in der DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten der Klägerin für den Wert der Rente unbeachtlich, denn weder bestand insoweit eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland noch wurden jemals Beitragszahlungen an einen ihrer Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet (vgl hierzu im Einzelnen: BSGE 83, 104 = SozR 3-2600 § 256a Nr 3).
Die Beklagte hat schulische Anrechnungszeiten der Klägerin zutreffend in einem Gesamtumfang von 67 Monaten nach Vollendung des 17. Lebensjahres in die Rentenberechnung eingestellt. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI idF des WFG sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen die Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht hat, insgesamt jedoch höchstens bis zu drei Jahren. Die Rechtsänderung ist zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten und daher bei einem Rentenbeginn am 1. März 1998 anzuwenden (vgl. § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI). Nach der vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 2001 geltenden und damit vorliegend ebenfalls anzuwendenden Übergangsregelung in § 252 Abs. 4 SGB VI (im Folgenden ohne Zusatz zitiert) ist Anrechnungszeit auch die Zeit, in der Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Schule besucht oder eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben, höchstens 84 Monate, oder vor dem 1. Januar 1992 eine Schule besucht oder eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben, jedoch die Zeit des Schul- oder Fachschulbesuchs höchstens bis zu vier Jahren und die Zeit des Hochschulbesuchs höchstens bis zu fünf Jahren, insgesamt höchstens 132 Monate, soweit die Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung von drei Jahren überschritten ist (Satz 1). Die nach § 252 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ermittelte längere Zeit ist um Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres zu mindern und wird in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem sich aus Anlage 18 zum SGB VI ergebenden Umfang in vollen Monaten berücksichtigt, wobei die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate nach dem vollendeten 17. Lebensjahr vorrangig berücksichtigt werden (§ 252 Abs. 4 Satz 3 SGB VI).
Die Beklagte hat die der Rentenwertfeststellung zugrunde gelegten Ausbildungs-Anrechnungszeiten nach Maßgabe der genannten Regelungen zutreffend ermittelt. Insgesamt errechnen sich nach der Übergangsregelung in § 252 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI 91 berücksichtigungsfähige Monate (31 Monate Schulausbildung und höchstens 60 Monate Hochschulausbildung). Von diesen 91 Monaten sind die ohnehin zu berücksichtigenden 36 Monate sowie weitere 12 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres (vgl. § 252 Abs. 4 Satz 3 SGB VI) abzuziehen, so dass sich 43 Monate ergeben, und diese 43 Monate sind nach Anlage 18 zum SGB VI im Umfang von 34/48 zu berücksichtigen, mithin im Umfang von 31 vollen Monaten. 36 Monate und weitere 31 Monate ergeben die von der Beklagten in die Rentenberechnung eingestellten 67 Monate von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung vom 18. Februar 1955 bis 31. August 1960.
Die Neuregelung der Berücksichtigung schulischer Ausbildungszeiten durch das WFG ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber hat gerade bei der rentenrechtlichen Bewertung beitragsfreier Zeiten einen weiten Gestaltungsspielraum. Hinzu kommt, dass Zeiten einer schulischen Ausbildung als solche noch keinen durch eine Beitragsleistung vermittelten Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung aufweisen (vgl. für die Neuregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI durch das WFG: BSG, Urteil vom 13. November 2008 – B 13 R 77/07 R – juris – unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 = BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7). Überdies hatte der Gesetzgeber in § 252 Abs. 4 SGB VI eine weit reichende Übergangsregelung getroffen, in deren Genuss auch die Klägerin kam.
Für die Jahre 1991, 1993 und 1994 hat die Beklagte die persönlichen EP der Klägerin beanstandungsfrei ermittelt. Sie hat die versicherte Arbeitsentgelte in den genannten Jahren gemäß § 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigt und aus der sich daraus ergebenden Beitragsbemessungsgrundlage die EP errechnet, was die Klägerin insoweit einfachrechtlich auch nicht beanstandet. Eine Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin, über die derart festgestellten EP in den genannten Jahren hinaus die jeweiligen kalenderjährlichen Höchstwerte an EP nach Maßgabe der Anlage 2b zum SGB VI in Ansatz zu bringen, existiert jedoch nicht. Zwar hatte die Klägerin in diesen Jahren versicherte Entgelte bis zu den jeweiligen BBG-Ost erzielt, und zwar in Höhe von 38.400 DM (1991), 63.600 DM (1993) und 70.800 DM (1994). Die jährlichen BBG-Ost ergeben sich aus der Anlage 2a zum SGB VI. Die Beklagte hat auch zutreffend diese höchstmöglich zu berücksichtigenden versicherten Entgelte gemäß § 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigt und aus der dergestalt ermittelten Beitragsbemessungsgrundlage im Wege der Teilung durch das Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr EP für die in Rede stehenden Jahre ermittelt. Die Berücksichtigung von Höchst-EP nach Anlage 2b zum SGB VI in diesen Kalenderjahren kommt indes nicht in Betracht, obwohl die Klägerin bis zu den jeweiligen BBG-Ost versicherte Entgelte erzielt hatte. Denn die Werte der Anlage 2b zum SGB VI beziehen sich auf die jährlich erzielbaren Höchstwerte an EP bei versicherten Entgelten bis zu den jeweiligen BBG-West. Die jeweiligen BBG-Ost ergaben sich aber in den Jahren 1991, 1993 und 1994 ihrerseits nicht einfach aus einer Division der entsprechenden kalenderjährlichen Werte der BBG-West durch die Anlage 10, sondern waren in den hier streitigen Jahren noch unterhalb der sich insoweit ergebenden Werte angesiedelt. Dies ergibt sich aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur Höhe der BBG-Ost in diesen Jahren.
Die BBG-Ost belief sich für das Jahr 1991 im 1. Halbjahr auf (jährlich) 36.000,- DM (vgl. § 42 Gesetz über die Sozialversicherung – SVG – Gbl. I S 486 - iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2b des Einigungsvertrages – EV -) und im 2. Halbjahr auf (jährlich) 40.800,- EUR (§ 2 der 2. Rentenanpassungsverordnung vom 19. Juni 1991 – BGBl I S 1300). Im Jahr 1991 ergab sich die BBG-Ost daher bereits kraft Gesetzes nicht aus einer Bezugnahme auf die Werte der Anlage 10 zum SGB VI. In den Jahren 1993 und 1994 errechneten sich die jeweiligen BBG-Ost hingegen nach Maßgabe von § 275a SGB VI in der vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, und zwar durch Teilung der für diese Kalenderjahre geltenden Werte der Anlage 2 zum SGB VI durch die für diese Kalenderjahre bestimmten vorläufigenWerte der Anlage 10 zum SGB VI. Die BBG-Ost waren für das Jahr, für das sie bestimmt wurden, auf das nächsthöhere Vielfache von 1.200 aufzurunden. Die jährliche BBG-Ost belief sich demgemäß im Jahr 1993 auf 63.600,- DM und im Jahr 1994 auf 70.800,- DM und lag damit jeweils niedriger als der sich im Wege der Teilung der BBG-West durch den entsprechenden – endgültigen - Umrechnungswert der Anlage 10 ergebende Wert. Der Wert der Anlage 2 zum SGB VI (jährliche BBG (bis 2001 in DM/RM)) beträgt für 1993 86.400,- DM. Bei Teilung durch den für dieses Kalenderjahr bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 von 1,3739 ergibt sich ein Betrag von 62.886,67. Dieses Ergebnis, geteilt durch 1.200, ist auf den nächsthöheren vollen DM-Betrag zu runden (52,40, gerundet auf 53,-). Diese Zahl ist mit 1.200 zu multiplizieren. Das ergibt 63.600,- DM. Entsprechendes errechnet sich für 1994: 91.200,- DM (Wert der Anlage 2), geteilt durch 1,2913 (vorläufiger Wert der Anlage 10), ergibt 70.626,50, geteilt durch 1.200, ergibt 58,85, aufgerundet auf 59,00 und multipliziert mit 1.200 ergibt 70.800,- DM. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung folgt hieraus, dass § 275a SGB VI und die Anlage 10 zum SGB VI keineswegs zueinander in Widerspruch stehen. Der Auffassung der Klägerin liegt eine unzutreffende Gleichung zugrunde. Sie lässt insbesondere die erforderliche Rundung auf das nächsthöhere Vielfache von 1.200 außer Acht. Auch ist es nicht richtig, dass der Gesetzgeber "Grundregeln der Mathematik" nicht beachtet habe und die Werte der Anlage 10 zwingend aus dem Verhältnis der beiden BBG zu errechnen seien. Vielmehr kommt es für die Ermittlung der BBG-Ost stets auf den vorläufigen Wert der Anlage 10 an. Die Annahme der Klägerin würde voraussetzen, dass es auch für die BBG (Anlagen 2 und 2a) korrespondierende vorläufige Werte gäbe. Das ist jedoch nicht der Fall. Es gibt insoweit nur endgültige Werte. Schließlich trifft es auch nicht zu, dass sich der Wert der Anlage 10 als "abhängiger" Wert aus dem Verhältnis der beiden BBG als "unabhängiger" Werte ergibt. Vielmehr erschließt sich die BBG-Ost als "abhängiger" Wert aus dem Verhältnis der "unabhängigen" Werte der BBG-West und den vorläufigen Werten der Anlage 10 zum SGB VI (vgl. zum Ganzen auch LSG Berlin, Urteil vom 23. August 2004 – L 1 RA 17/03 – juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Oktober 2006 – L 6 RA 9/03 – juris).
Die Klägerin kann daher die Höchst-EP nach Anlage 2b zum SGB VI in den hier streitigen Jahren insoweit schon deshalb nicht erreichen, weil sie versicherte Entgelte nur bis zu den jeweiligen Werten der BBG-Ost erzielt hatte und erzielen konnte. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken sind gegen die Regelung zur Höhe der BBG-Ost in § 275a SGB VI nicht ersichtlich. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse begegnet die gesonderte Festlegung einer BBG-Ost keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal im Gegenzug die im Beitrittsgebiet erzielten Entgelte nach Maßgabe der Anlage 10 zum SGB VI hochgewertet werden. Da die BBG-Ost vor Beginn des Kalenderjahres festzusetzen ist, bedarf es des Rückgriffs auf die vorläufigen Umrechnungswerte der Anlage 10. Die von der Klägerin begehrte Festsetzung der BBG-Ost würde demgegenüber auf die endgültigen Umrechnungswerte der Anlage 10 abheben, die erst nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres feststehen. Eine nachträgliche Festlegung der BBG erst nach Ablauf des Zeitraums, für den die Beiträge (vgl. §§ 157,159 SGB VI) abzuführen sind, kommt aber nach dem Gesetz nicht in Betracht und wäre auch nicht praktikabel.
Die Klägerin kann ihr Begehren auf Zuerkennung eines höheren, über den Monatsbetrag der AR hinausgehenden Geldwertes ihres Rechts auf AR auch nicht auf die Zahlbetragsgarantie des EV (Art. 30 Abs. 5 EV, Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9b Satz 5 = EV Nr 9) und in dessen Fortschreibung auf § 4 Abs. 4 AAÜG idF des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes stützen. § 4 Abs. 4 AAÜG gilt für Personen, die bei der Wiedervereinigung nach dem Stand des DDR-Rechts am 1. Juli 1990 eine Anwartschaft auf Versorgung und damit zum 31. Dezember 1991 eine in eine Anwartschaft aus der Rentenversicherung des Beitrittsgebietes überführte und am 1. Januar 1992 durch eine übergeleitete Anwartschaft auf eine SGB VI-Rente ersetzte Berechtigung hatten, die bis zum 30. Juni 1995 zum Vollrecht erstarkte. § 4 Abs. 4 AAÜG sieht vor, dass von drei jeweils eigenständig festzusetzenden Werten in jedem Bezugsmonat der höchste Wert als maßgeblicher Wert des Rechts auf Rente festzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 2/02 R = SozR 3-8570 § 4 Nr 4 - sowie entsprechend zu § 307b SGB VI Urteil vom 30. Juli 2002 - B 4 RA 24/01 R = SozR 3-2600 § 307b Nr 9). Dabei handelt es sich (a) um den Monatsbetrag der SGB VI-Rente ab Rentenbeginn, (b) den sog. weiterzuzahlenden Betrag, den nicht dynamisierten statischen Zahlbetrag (= fiktiver Gesamtanspruch aus Sozialversicherung und Zusatzversorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts für Dezember 1991, einmalig erhöht um 6,84 %), und um (c) den durch EV Nr. 9b Satz 5 "besitzgeschützten Zahlbetrag", den fiktiven Gesamtanspruch, der am 1. Juli 1990 aus Sozialversicherung und Zusatzversorgung zu zahlen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre (und der nach den Anpassungsvorschriften zum aktuellen Rentenwert ab 1. Januar 1992 zu dynamisieren ist). Auf diese im EV ausgestaltete und in § 4 Abs. 4 AAÜG fortgeschriebene eigentumsgeschützte Zahlbetragsgarantie kann sich die Klägerin jedoch nicht berufen. Denn die dem Vertrauensschutz für rentennahe Jahrgänge dienende Übergangs-(Bestandsschutz-)Bestimmung greift im Hinblick auf die darin enthaltene Stichtagsregelung nur ein, wenn die seit dem 1. Januar 1992 bestehende Anwartschaft auf eine SGB VI-Rente bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 zum Vollrecht erstarkt war. Das war bei der Klägerin nicht der Fall. Die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 4 AAÜG ist verfassungskonform. Sie verstößt nicht gegen Art 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Eigentumsschutz hatten Renten und Rentenanwartschaften des Beitrittsgebietes nur, soweit sie durch den und nach Maßgabe des EV als vermögenswerte subjektive Rechte der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt worden waren. Die Zahlbetragsgarantie im EV war jedoch nur für (Bestandsrentner und) rentennahe Jahrgänge des Beitrittsgebiets bis 30. Juni 1995 als Eigentumsposition ausgestaltet, nicht jedoch zu Gunsten derjenigen, deren Vollrecht auf eine SGB VI-Rente nach dem 30. Juni 1995 entstand (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr 1 unter Hinweis auf BVerfGE 100, 1, 46 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Die Stichtagsregelung verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin gegenüber der bezeichneten Gruppe der Zugangsrentner wegen des Stichtages benachteiligt ist, weil sie im Gegensatz zu dieser Personengruppe nicht in den Genuss der durch den EV ausgestalteten Zahlbetragsgarantie gelangt und auf sie die grundsätzlich begünstigende Regelung des § 4 Abs. 4 AAÜG keine Anwendung mehr findet. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Denn der allgemeine Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn eine Personengruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ohne sachlichen Grund anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72, 88; 82, 60, 86; 94, 241, 260 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5). Im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung war dem Gesetzgeber insoweit bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse ein besonders großer Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerfGE 100, 59, 94 f = SozR 3-8570 § 6 Nr 3; Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1144/00). Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist es dabei vereinbar, dass die begünstigende Wirkung der Zahlbetragsgarantie nach dem EV auf Bestandsrentner und Rentenneuzugänge bis 30 Juni 1995 begrenzt ist (vgl. hierzu ausführlich BVerfG aaO; BSG, Urteil vom 31. Juli 1997 – 4 RA 35/97 = SozR 3-8120 Kap VIII H Nr III Nr 9 Nr 14). Aus den bereits genannten Gründen ist es verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass auch Art. 2 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) wegen der Stichtagsregelung in Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr 3 RÜG auf Zugangsrentner ab 1. Januar 1997 keine Anwendung findet. Die Beklagte hat dadurch, dass sie in dem Bescheid vom 27. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23 Juni 1998 Rentenhöchstbeträge festgesetzt hat, auch nicht gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen. Danach darf ein die Rente endgültig bewilligender Bescheid erst ergehen, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist und die Rentenhöhe endgültig feststeht (vgl. BSG, Urteil vom 14 Mai 1996 – 4 RA 95/94 – juris; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – B 4 RA 22/02 R - juris). Dies war vorliegend der Fall, weil der sog. Überführungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG in Bestandskraft erwachsen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Rentenhöhe im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X).
Die 1938 geborene Klägerin besuchte bis 31. August 1956 die Oberschule und absolvierte anschließend vom 01. September 1956 bis 16. August 1962 ein Studium der Medizin. Nach ihrer Approbation als Ärztin (01. Oktober 1963) war sie ab September 1964 an der Charité B versicherungspflichtig beschäftigt, und zwar als Assistenzärztin, Fachstationsärztin, Oberärztin und schließlich Leiterin der Poliklinik der Hautklinik. 1980 wurde sie zur ordentlichen Professorin berufen. In ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger stellte die Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) Zugehörigkeitszeiten der Klägerin zum Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG vom 01. Oktober 1963 bis 30. Juni 1990 bestandskräftig fest (Bescheid vom 26. Februar 1997).
Mit Bescheid vom 27. Januar 1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin antragsgemäß Altersrente (AR) für Frauen für die Zeit ab 01. März 1998 (Zahlbetrag ab 01. März 1998 = monatlich 2.627,27 DM). Bei der Rentenwertfeststellung berücksichtigte die Beklagte dabei Ausbildungs- Anrechnungszeiten ab Vollendung des 17. Lebensjahres der Klägerin, und zwar Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung vom 18. Februar 1955 bis 31. August 1956 (19 Monate) und Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung vom 01. September 1956 bis 31. August 1960 (48 Monate). In den Jahren 1991, 1993 und 1994, in denen die Klägerin versicherte Entgelte bis zu den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen–Ost (BBG-Ost) bezogen hatte, wertete die Beklagte diese Entgelte nach Maßgabe der Anlage 10 zum Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) hoch und berücksichtigte insoweit 66.182,40 DM (1991), 83.932,92 DM (1993) sowie 89.823,96 DM (1994) als Beitragsbemessungsgrundlage. Der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Rentenbescheid blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 1998). Die Bescheide erwuchsen in Bestandskraft.
Mit ihrem Überprüfungsantrag vom März 2001 wandte sich die Klägerin gegen die Kürzung der berücksichtigten Ausbildungs- und Anrechnungszeiten durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) und begehrte daneben höhere Entgeltpunkte (EP) für die Jahre 1991, 1993 und 1994 nach Maßgabe der Anlage 2b zum SGB VI sowie eine Vergleichsberechnung entsprechend § 4 Abs. 4 AAÜG. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2002 lehnte die Beklagte eine Änderung des Bescheides vom 27. Januar 1998 ab mit der Begründung, dass bei Erteilung dieses Bescheides weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Berücksichtigung der Ausbildungs-Anrechnungszeiten richte sich nach dem WFG. Grundlage für die Ermittlung der EP für Beitragszeiten in den neuen Bundesländern sei die Vervielfältigung der individuellen Arbeitsentgelte mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI. Die Berücksichtigung der Höchstwerte an EP gemäß Anlage 2b zum SGB VI in den betreffenden Jahren sei daher nicht möglich. Auch eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG komme nicht in Betracht, weil diese nur bei einem Rentenbeginn bis 30. Juni 1995 gesetzlich vorgesehen sei.
Im Klageverfahren hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, höhere Rente zu gewähren und "hierbei bei der Gewährung von Anrechungszeiten von der Rechtslage vor Inkrafttreten des WFG auszugehen, für das in den Jahren 1991, 1993 und 1994 erzielte, die Beitragsbemessungsgrenze übersteigende beitragspflichtige Einkommen Entgeltpunkte in Höhe der Werte der Anlage 2b SGB VI gutzubringen, den Gesamtanspruch aus Rente der Sozialversicherung und Altersversorgung der Intelligenz in ihrer speziellen Ausgestaltung für Hochschullehrer fiktiv für die Situation festzustellen, dass der Versorgungsfall zum 01. Juli 1990 eingetreten wäre, diesen Gesamtanspruch am 31. Dezember 1991 um 6,84 % zu erhöhen, ab Januar 1992 zu den Anpassungsterminen - Ost - mit den Anpassungsfaktoren – Ost - zu dynamisieren und diesen Betrag rückwirkend ab Rentenbeginn und für die Zukunft unter weiteren regelmäßigen Anpassungen zu zahlen, sofern er höher ist als die monatliche Rente nach dem SGB VI." Das Sozialgericht (SG) Berlin hat diese Klage mit Urteil vom 28. Oktober 2002 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung des WFG iVm § 252 Abs. 4 SGB VI und der Anlage 18 zum SGB VI beanstandungsfrei insgesamt 67 anrechenbare Monate mit Ausbildungs-Anrechungszeiten berücksichtigt. Die gekürzte Anrechnung von schulischen Anrechnungszeiten nach Maßgabe des WFG verstoße nicht gegen die Eigentumsgarantie aus Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Höhere EP seien in den Jahren 1991, 1993 und 1994 nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte habe die in diesen Jahren bis zu den jeweiligen BBG-Ost erzielten und versicherten Entgelte nach Maßgabe der Anlage 10 zum SGB VI auf Westniveau hochgewertet und die sich hieraus ergebenden Werte der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Zusätzliche EP bis zu den Höchstwerten der Anlage 2b zum SGB VI seien in diesen Jahren nicht zu berücksichtigen. Die Werte der Anlage 2b zum SGB VI ergäben sich, wenn die Werte der jeweiligen BBG-West durch den jeweiligen Durchschnittsverdienst der Anlage 1 zum SGB VI dividiert würden. Die Klägerin habe aber in den streitigen Jahren Beiträge nur bis zu den jeweiligen besonderen BBG-Ost gemäß § 275 a SGB VI entrichtet. Die Besonderheit bestehe darin, dass sich die BBG-Ost nicht etwa aus den Werten der BBG-West, dividiert durch die jeweiligen Werte der Anlage 10 zum SGB VI, errechne, sondern in den hier streitigen Jahren noch unterhalb des sich insoweit ergebenden Wertes angesiedelt sei. Folgerichtig könnten in diesen Jahren auch nicht die Werte der Anlage 2b zum SGB VI erreicht werden. Die Klägerin lasse unberücksichtigt, dass sie in diesen Jahren nur Beiträge nach einem Entgelt bis zu Werten der BBG-Ost und nicht nach den Werten der allgemeinen BBG-West entrichtet habe. Auch die von der Klägerin gewünschte Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG könne nicht erfolgen, weil die AR nicht bis 30. Juni 1995 beginne. Die zeitliche Befristung der Vertrauensschutzregelung auf Zugangsrentner bis zu dem genannten Datum sei verfassungskonform.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Auf die Berufungsschrift vom 06. Dezember 2002 wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2002 zu verpflichten, den Rentenbescheid vom 27. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1998 zu ändern und hierbei bei der Gewährung von Anrechnungszeiten von der Rechtslage vor Inkrafttreten des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 auszugehen, für das in den Jahren 1991, 1993 und 1994 erzielte, die Beitragsbemessungsgrenze übersteigende beitragspflichtige Einkommen Entgeltpunkte in Höhe der Werte der Anlage 2b SGB VI (jährliche Höchstwerte) gutzubringen sowie den Gesamtanspruch aus Rente der Sozialversicherung und Altersversorgung der Intelligenz in ihrer speziellen Ausgestaltung für Hochschullehrer fiktiv für die Situation festzustellen, dass der Versorgungsfall zum 01. Juli 1990 eingetreten wäre, diesen Gesamtanspruch am 31. Dezember 1991 um 6,84 % zu erhöhen, ab 01. Januar 1992 zu den Anpassungsterminen "Ost" mit den Anpassungsfaktoren "Ost" zu dynamisieren und diesen Betrag rückwirkend ab Rentenbeginn und für die Zukunft unter weiterer regelmäßiger Anpassung zu zahlen, sofern er höher ist als die monatliche Rente nach dem Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Rentenakte der Beklagten und die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, mit der diese bei verständiger Würdigung ihres Begehrens (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) im Wege der insoweit statthaften kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG) die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, die (teilweise) Rücknahme der Rentenwertfestsetzung in dem Bescheid vom 27. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1998 sowie die Verurteilung der Beklagten zur Rentenneufeststellung in dem im Berufungsantrag bezeichneten Umfang und zur Zahlung der sich hieraus seit 1. März 1998 ergebenden Nachzahlungsbeträge erstrebt, ist nicht begründet.
Die Rentenwertfestsetzung in dem Bescheid vom 27. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1998 war zutreffend, so dass die Klägerin keinen Anspruch auf (teilweise) Rücknahme dieser Bescheide gemäß § 44 Abs. 1 SGB X und Neufeststellung ihrer AR in dem mit dem Berufungsantrag begehrten Umfang hat. Rechtsgrundlagen für eine höhere Rentenwertfestsetzung sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat insbesondere die schulischen Ausbildungszeiten der Klägerin zutreffend berücksichtigt und in den Jahren 1991, 1993 und 1994 beanstandungsfrei 1,4899 (1991), 1,7421 (1993) sowie 1,8278 (1994) persönliche EP der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Auch für die von der Klägerin begehrte Vergleichsberechnung, die sich an den Regelungen für die sog. Zugangsrentner des Beitrittsgebiets orientieren soll, gibt es im geltenden Recht keine Stütze.
Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein höherer Wert ihres Rechts auf AR zu. Die Beklagte hat - wovon die Beteiligten auch ausgehen – einfachrechtlich zutreffend den Wert des Rechts auf AR unter Berücksichtigung der gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG und zum Teil nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI (iVm §§ 256a und 259b SGB VI) sowie – für Beitragszeiten nach Inkrafttreten von Bundesrecht im Beitrittsgebiet – nach § 256a SGB VI festgesetzt. Die genannten Vorschriften sind Rechtsgrundlage für die Ermittlung der persönlichen EP (Rangstellenwerte) der Klägerin. Insoweit handelt es sich um ergänzende Bestimmungen zu den §§ 63 ff SGB VI für Rentenberechtigte, deren Recht auf Rente nach dem 1. Januar 1992 entstanden ist, soweit der Wert ihres Rechts u.a. auf Beitragszeiten im Beitrittsgebiet beruht, die nach § 5 AAÜG bzw. nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt sind. Ohne die aufgeführten Gleichstellungsnormen wären die in der DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten der Klägerin für den Wert der Rente unbeachtlich, denn weder bestand insoweit eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland noch wurden jemals Beitragszahlungen an einen ihrer Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet (vgl hierzu im Einzelnen: BSGE 83, 104 = SozR 3-2600 § 256a Nr 3).
Die Beklagte hat schulische Anrechnungszeiten der Klägerin zutreffend in einem Gesamtumfang von 67 Monaten nach Vollendung des 17. Lebensjahres in die Rentenberechnung eingestellt. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI idF des WFG sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen die Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht hat, insgesamt jedoch höchstens bis zu drei Jahren. Die Rechtsänderung ist zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten und daher bei einem Rentenbeginn am 1. März 1998 anzuwenden (vgl. § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI). Nach der vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 2001 geltenden und damit vorliegend ebenfalls anzuwendenden Übergangsregelung in § 252 Abs. 4 SGB VI (im Folgenden ohne Zusatz zitiert) ist Anrechnungszeit auch die Zeit, in der Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Schule besucht oder eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben, höchstens 84 Monate, oder vor dem 1. Januar 1992 eine Schule besucht oder eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben, jedoch die Zeit des Schul- oder Fachschulbesuchs höchstens bis zu vier Jahren und die Zeit des Hochschulbesuchs höchstens bis zu fünf Jahren, insgesamt höchstens 132 Monate, soweit die Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung von drei Jahren überschritten ist (Satz 1). Die nach § 252 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ermittelte längere Zeit ist um Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres zu mindern und wird in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem sich aus Anlage 18 zum SGB VI ergebenden Umfang in vollen Monaten berücksichtigt, wobei die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate nach dem vollendeten 17. Lebensjahr vorrangig berücksichtigt werden (§ 252 Abs. 4 Satz 3 SGB VI).
Die Beklagte hat die der Rentenwertfeststellung zugrunde gelegten Ausbildungs-Anrechnungszeiten nach Maßgabe der genannten Regelungen zutreffend ermittelt. Insgesamt errechnen sich nach der Übergangsregelung in § 252 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI 91 berücksichtigungsfähige Monate (31 Monate Schulausbildung und höchstens 60 Monate Hochschulausbildung). Von diesen 91 Monaten sind die ohnehin zu berücksichtigenden 36 Monate sowie weitere 12 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres (vgl. § 252 Abs. 4 Satz 3 SGB VI) abzuziehen, so dass sich 43 Monate ergeben, und diese 43 Monate sind nach Anlage 18 zum SGB VI im Umfang von 34/48 zu berücksichtigen, mithin im Umfang von 31 vollen Monaten. 36 Monate und weitere 31 Monate ergeben die von der Beklagten in die Rentenberechnung eingestellten 67 Monate von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung vom 18. Februar 1955 bis 31. August 1960.
Die Neuregelung der Berücksichtigung schulischer Ausbildungszeiten durch das WFG ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber hat gerade bei der rentenrechtlichen Bewertung beitragsfreier Zeiten einen weiten Gestaltungsspielraum. Hinzu kommt, dass Zeiten einer schulischen Ausbildung als solche noch keinen durch eine Beitragsleistung vermittelten Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung aufweisen (vgl. für die Neuregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI durch das WFG: BSG, Urteil vom 13. November 2008 – B 13 R 77/07 R – juris – unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 = BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7). Überdies hatte der Gesetzgeber in § 252 Abs. 4 SGB VI eine weit reichende Übergangsregelung getroffen, in deren Genuss auch die Klägerin kam.
Für die Jahre 1991, 1993 und 1994 hat die Beklagte die persönlichen EP der Klägerin beanstandungsfrei ermittelt. Sie hat die versicherte Arbeitsentgelte in den genannten Jahren gemäß § 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigt und aus der sich daraus ergebenden Beitragsbemessungsgrundlage die EP errechnet, was die Klägerin insoweit einfachrechtlich auch nicht beanstandet. Eine Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin, über die derart festgestellten EP in den genannten Jahren hinaus die jeweiligen kalenderjährlichen Höchstwerte an EP nach Maßgabe der Anlage 2b zum SGB VI in Ansatz zu bringen, existiert jedoch nicht. Zwar hatte die Klägerin in diesen Jahren versicherte Entgelte bis zu den jeweiligen BBG-Ost erzielt, und zwar in Höhe von 38.400 DM (1991), 63.600 DM (1993) und 70.800 DM (1994). Die jährlichen BBG-Ost ergeben sich aus der Anlage 2a zum SGB VI. Die Beklagte hat auch zutreffend diese höchstmöglich zu berücksichtigenden versicherten Entgelte gemäß § 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigt und aus der dergestalt ermittelten Beitragsbemessungsgrundlage im Wege der Teilung durch das Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr EP für die in Rede stehenden Jahre ermittelt. Die Berücksichtigung von Höchst-EP nach Anlage 2b zum SGB VI in diesen Kalenderjahren kommt indes nicht in Betracht, obwohl die Klägerin bis zu den jeweiligen BBG-Ost versicherte Entgelte erzielt hatte. Denn die Werte der Anlage 2b zum SGB VI beziehen sich auf die jährlich erzielbaren Höchstwerte an EP bei versicherten Entgelten bis zu den jeweiligen BBG-West. Die jeweiligen BBG-Ost ergaben sich aber in den Jahren 1991, 1993 und 1994 ihrerseits nicht einfach aus einer Division der entsprechenden kalenderjährlichen Werte der BBG-West durch die Anlage 10, sondern waren in den hier streitigen Jahren noch unterhalb der sich insoweit ergebenden Werte angesiedelt. Dies ergibt sich aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur Höhe der BBG-Ost in diesen Jahren.
Die BBG-Ost belief sich für das Jahr 1991 im 1. Halbjahr auf (jährlich) 36.000,- DM (vgl. § 42 Gesetz über die Sozialversicherung – SVG – Gbl. I S 486 - iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2b des Einigungsvertrages – EV -) und im 2. Halbjahr auf (jährlich) 40.800,- EUR (§ 2 der 2. Rentenanpassungsverordnung vom 19. Juni 1991 – BGBl I S 1300). Im Jahr 1991 ergab sich die BBG-Ost daher bereits kraft Gesetzes nicht aus einer Bezugnahme auf die Werte der Anlage 10 zum SGB VI. In den Jahren 1993 und 1994 errechneten sich die jeweiligen BBG-Ost hingegen nach Maßgabe von § 275a SGB VI in der vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, und zwar durch Teilung der für diese Kalenderjahre geltenden Werte der Anlage 2 zum SGB VI durch die für diese Kalenderjahre bestimmten vorläufigenWerte der Anlage 10 zum SGB VI. Die BBG-Ost waren für das Jahr, für das sie bestimmt wurden, auf das nächsthöhere Vielfache von 1.200 aufzurunden. Die jährliche BBG-Ost belief sich demgemäß im Jahr 1993 auf 63.600,- DM und im Jahr 1994 auf 70.800,- DM und lag damit jeweils niedriger als der sich im Wege der Teilung der BBG-West durch den entsprechenden – endgültigen - Umrechnungswert der Anlage 10 ergebende Wert. Der Wert der Anlage 2 zum SGB VI (jährliche BBG (bis 2001 in DM/RM)) beträgt für 1993 86.400,- DM. Bei Teilung durch den für dieses Kalenderjahr bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 von 1,3739 ergibt sich ein Betrag von 62.886,67. Dieses Ergebnis, geteilt durch 1.200, ist auf den nächsthöheren vollen DM-Betrag zu runden (52,40, gerundet auf 53,-). Diese Zahl ist mit 1.200 zu multiplizieren. Das ergibt 63.600,- DM. Entsprechendes errechnet sich für 1994: 91.200,- DM (Wert der Anlage 2), geteilt durch 1,2913 (vorläufiger Wert der Anlage 10), ergibt 70.626,50, geteilt durch 1.200, ergibt 58,85, aufgerundet auf 59,00 und multipliziert mit 1.200 ergibt 70.800,- DM. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung folgt hieraus, dass § 275a SGB VI und die Anlage 10 zum SGB VI keineswegs zueinander in Widerspruch stehen. Der Auffassung der Klägerin liegt eine unzutreffende Gleichung zugrunde. Sie lässt insbesondere die erforderliche Rundung auf das nächsthöhere Vielfache von 1.200 außer Acht. Auch ist es nicht richtig, dass der Gesetzgeber "Grundregeln der Mathematik" nicht beachtet habe und die Werte der Anlage 10 zwingend aus dem Verhältnis der beiden BBG zu errechnen seien. Vielmehr kommt es für die Ermittlung der BBG-Ost stets auf den vorläufigen Wert der Anlage 10 an. Die Annahme der Klägerin würde voraussetzen, dass es auch für die BBG (Anlagen 2 und 2a) korrespondierende vorläufige Werte gäbe. Das ist jedoch nicht der Fall. Es gibt insoweit nur endgültige Werte. Schließlich trifft es auch nicht zu, dass sich der Wert der Anlage 10 als "abhängiger" Wert aus dem Verhältnis der beiden BBG als "unabhängiger" Werte ergibt. Vielmehr erschließt sich die BBG-Ost als "abhängiger" Wert aus dem Verhältnis der "unabhängigen" Werte der BBG-West und den vorläufigen Werten der Anlage 10 zum SGB VI (vgl. zum Ganzen auch LSG Berlin, Urteil vom 23. August 2004 – L 1 RA 17/03 – juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Oktober 2006 – L 6 RA 9/03 – juris).
Die Klägerin kann daher die Höchst-EP nach Anlage 2b zum SGB VI in den hier streitigen Jahren insoweit schon deshalb nicht erreichen, weil sie versicherte Entgelte nur bis zu den jeweiligen Werten der BBG-Ost erzielt hatte und erzielen konnte. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken sind gegen die Regelung zur Höhe der BBG-Ost in § 275a SGB VI nicht ersichtlich. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse begegnet die gesonderte Festlegung einer BBG-Ost keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal im Gegenzug die im Beitrittsgebiet erzielten Entgelte nach Maßgabe der Anlage 10 zum SGB VI hochgewertet werden. Da die BBG-Ost vor Beginn des Kalenderjahres festzusetzen ist, bedarf es des Rückgriffs auf die vorläufigen Umrechnungswerte der Anlage 10. Die von der Klägerin begehrte Festsetzung der BBG-Ost würde demgegenüber auf die endgültigen Umrechnungswerte der Anlage 10 abheben, die erst nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres feststehen. Eine nachträgliche Festlegung der BBG erst nach Ablauf des Zeitraums, für den die Beiträge (vgl. §§ 157,159 SGB VI) abzuführen sind, kommt aber nach dem Gesetz nicht in Betracht und wäre auch nicht praktikabel.
Die Klägerin kann ihr Begehren auf Zuerkennung eines höheren, über den Monatsbetrag der AR hinausgehenden Geldwertes ihres Rechts auf AR auch nicht auf die Zahlbetragsgarantie des EV (Art. 30 Abs. 5 EV, Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9b Satz 5 = EV Nr 9) und in dessen Fortschreibung auf § 4 Abs. 4 AAÜG idF des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes stützen. § 4 Abs. 4 AAÜG gilt für Personen, die bei der Wiedervereinigung nach dem Stand des DDR-Rechts am 1. Juli 1990 eine Anwartschaft auf Versorgung und damit zum 31. Dezember 1991 eine in eine Anwartschaft aus der Rentenversicherung des Beitrittsgebietes überführte und am 1. Januar 1992 durch eine übergeleitete Anwartschaft auf eine SGB VI-Rente ersetzte Berechtigung hatten, die bis zum 30. Juni 1995 zum Vollrecht erstarkte. § 4 Abs. 4 AAÜG sieht vor, dass von drei jeweils eigenständig festzusetzenden Werten in jedem Bezugsmonat der höchste Wert als maßgeblicher Wert des Rechts auf Rente festzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 2/02 R = SozR 3-8570 § 4 Nr 4 - sowie entsprechend zu § 307b SGB VI Urteil vom 30. Juli 2002 - B 4 RA 24/01 R = SozR 3-2600 § 307b Nr 9). Dabei handelt es sich (a) um den Monatsbetrag der SGB VI-Rente ab Rentenbeginn, (b) den sog. weiterzuzahlenden Betrag, den nicht dynamisierten statischen Zahlbetrag (= fiktiver Gesamtanspruch aus Sozialversicherung und Zusatzversorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts für Dezember 1991, einmalig erhöht um 6,84 %), und um (c) den durch EV Nr. 9b Satz 5 "besitzgeschützten Zahlbetrag", den fiktiven Gesamtanspruch, der am 1. Juli 1990 aus Sozialversicherung und Zusatzversorgung zu zahlen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre (und der nach den Anpassungsvorschriften zum aktuellen Rentenwert ab 1. Januar 1992 zu dynamisieren ist). Auf diese im EV ausgestaltete und in § 4 Abs. 4 AAÜG fortgeschriebene eigentumsgeschützte Zahlbetragsgarantie kann sich die Klägerin jedoch nicht berufen. Denn die dem Vertrauensschutz für rentennahe Jahrgänge dienende Übergangs-(Bestandsschutz-)Bestimmung greift im Hinblick auf die darin enthaltene Stichtagsregelung nur ein, wenn die seit dem 1. Januar 1992 bestehende Anwartschaft auf eine SGB VI-Rente bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 zum Vollrecht erstarkt war. Das war bei der Klägerin nicht der Fall. Die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 4 AAÜG ist verfassungskonform. Sie verstößt nicht gegen Art 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Eigentumsschutz hatten Renten und Rentenanwartschaften des Beitrittsgebietes nur, soweit sie durch den und nach Maßgabe des EV als vermögenswerte subjektive Rechte der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt worden waren. Die Zahlbetragsgarantie im EV war jedoch nur für (Bestandsrentner und) rentennahe Jahrgänge des Beitrittsgebiets bis 30. Juni 1995 als Eigentumsposition ausgestaltet, nicht jedoch zu Gunsten derjenigen, deren Vollrecht auf eine SGB VI-Rente nach dem 30. Juni 1995 entstand (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr 1 unter Hinweis auf BVerfGE 100, 1, 46 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Die Stichtagsregelung verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin gegenüber der bezeichneten Gruppe der Zugangsrentner wegen des Stichtages benachteiligt ist, weil sie im Gegensatz zu dieser Personengruppe nicht in den Genuss der durch den EV ausgestalteten Zahlbetragsgarantie gelangt und auf sie die grundsätzlich begünstigende Regelung des § 4 Abs. 4 AAÜG keine Anwendung mehr findet. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Denn der allgemeine Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn eine Personengruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ohne sachlichen Grund anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72, 88; 82, 60, 86; 94, 241, 260 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5). Im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung war dem Gesetzgeber insoweit bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse ein besonders großer Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerfGE 100, 59, 94 f = SozR 3-8570 § 6 Nr 3; Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1144/00). Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist es dabei vereinbar, dass die begünstigende Wirkung der Zahlbetragsgarantie nach dem EV auf Bestandsrentner und Rentenneuzugänge bis 30 Juni 1995 begrenzt ist (vgl. hierzu ausführlich BVerfG aaO; BSG, Urteil vom 31. Juli 1997 – 4 RA 35/97 = SozR 3-8120 Kap VIII H Nr III Nr 9 Nr 14). Aus den bereits genannten Gründen ist es verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass auch Art. 2 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) wegen der Stichtagsregelung in Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr 3 RÜG auf Zugangsrentner ab 1. Januar 1997 keine Anwendung findet. Die Beklagte hat dadurch, dass sie in dem Bescheid vom 27. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23 Juni 1998 Rentenhöchstbeträge festgesetzt hat, auch nicht gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen. Danach darf ein die Rente endgültig bewilligender Bescheid erst ergehen, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist und die Rentenhöhe endgültig feststeht (vgl. BSG, Urteil vom 14 Mai 1996 – 4 RA 95/94 – juris; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – B 4 RA 22/02 R - juris). Dies war vorliegend der Fall, weil der sog. Überführungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG in Bestandskraft erwachsen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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