Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 2 R 289/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 291/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Erwerbsminderung
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.
Der am 1956 geborene Kläger absolvierte nach seiner Schulausbildung (Abschluss der zehnten Klasse) von September 1973 bis Juli 1975 eine berufliche Ausbildung zum Zootechniker/Mechanisator mit der Spezialisierung Rinderzucht und erlangte am 28. August 1980 den Fachschulabschluss "Agraringenieur - Technologie der Tierpro-duktion". Nach einem Einsatz als Brigadier in einer LPG von 1980 bis 1983 schied der Kläger nach seinen Angaben auf Grund einer zu geringen Entlohnung aus der Land-wirtschaft aus. Er war von 1983 bis 1990 als angelernter Schweißer, von 1990 bis 1996 als Außendienstmitarbeiter im Kundendienst, im Hoch- und Trockenbau bzw. als Revisor in einer Feuerlöschgerätefabrik und von 1996 bis 1997 im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als Verkäufer in einem Baumarkt versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einer sich daran anschließenden Arbeitslosigkeit nahm er im Jahr 1999 eine durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte getragene Ausbildung an der Berufsfachschule Ergotherapie in D. auf, die er im Jahr 2002 aus gesundheitli-chen Gründen abbrach. Von Januar bis Februar 2002 war er ca. sechs Wochen im Elektromotorenbau tätig und verrichtete dort überwiegend Transportarbeiten. Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II und erzielt weitere Einnah-men durch das Austragen von Zeitungen.
Am 28. Dezember 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung wegen seiner Rückenbeschwerden. Dem waren - jeweils bestandskräftig abgelehnte - Anträge auf Rente bzw. Leistungen der Rehabili-tation/Teilhabe am Arbeitsleben vom 28. November 2000, 17. April 2001, 14. Novem-ber 2003 und 2. April 2004 vorausgegangen. Die Beklagte zog zunächst das Gutach-ten der Arbeitsamtsärztin Dipl.-Med. G. vom 14. Mai 1998 bei, aus dem zu entnehmen ist, dem Kläger sei eine Tätigkeit als Verkäufer in einem Baumarkt nur bei Vermeidung einer ständigen Stehbelastung gesundheitlich zumutbar. Nach dem im dritten Renten-verfahren eingeholten Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie B. vom 3. Dezember 2003 lag bei dem Kläger seit ca. Herbst 2001 eine depressive Grund-stimmung (mittelgradiges depressives Syndrom) mit Antriebshemmung, Schlafstörun-gen, innerer Unruhe, ungerichteten Ängsten, verminderter Ausdauer und Leistungsfä-higkeit sowie kognitiven Defiziten vor. Neben einer psychotherapeutischen Gesprächs-therapie werde eine medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva durchgeführt. Der Facharzt für Psychiatrie/Neurologie Dr. W. führte in seinem Gutachten vom 16. März 2004 aus, eine aktuelle Depressivität habe im Rahmen der Begutachtung nicht festgestellt werden können. Der Kläger sei in der Lage, körperlich leichte bis mittel-schwere Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Zu berücksichtigen seien eine eingeschränkte Rückenbelastungsfähigkeit beim Heben und Tragen von Lasten sowie bei stereotypen Haltungen. Es werde eine psychotherapeutische Rehabi-litationsmaßnahme vorgeschlagen. Aus dem Entlassungsbericht der Rehabilitationskli-nik G. vom 9. Juli 2004 über die dort vom 5. Mai bis zum 9. Juni 2004 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme gehen die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer Lumboischialgie hervor. Der Kläger könne sechs Stunden und mehr täglich als Verkäufer tätig sein und körperlich leichte bis mittel-schwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne Arbeiten mit überwiegend einseitiger Körperhaltung, einem häufigen Bücken oder Hocken, häufiger Überkopfar-beit oder einer Gefährdung durch eine starke Vibrationsbelastung oder starke Witte-rungseinflüsse verrichten. Von dem Kläger könnten auf Grund seiner eingeschränkten psychischen Belastbarkeit Arbeiten mit permanent erhöhten Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen nicht mehr gefordert werden.
Auf den dem Streitverfahren zugrunde liegenden Rentenantrag holte die Beklagte einen Befundbericht von dem Facharzt für Innere Medizin und Lungenkrankheiten Medizinalrat Dr. S. vom 24. Februar 2006 ein, der als Funktionseinschränkungen bei dem Kläger Bewegungseinschränkungen beider Hüftgelenke und eine Kraftlosigkeit in den Händen mit einer Verschlechterung in den vorausgehenden zwölf Monaten angab. Die Beklagte holte ein Gutachten von der Fachärztin für Orthopädie/Chirotherapie W. vom 30. März 2006 ein. Der Kläger konsultiere zweimal jährlich den behandelnden Orthopäden. Eine psychiatrische oder medikamentöse Behandlung erfolge nicht mehr. Es lägen ein chronisches lumbales Pseudoradikulärsyndrom, ein Zervikobrachial-syndrom rechts sowie eine beginnende Gonarthrose rechts vor. Auffällig sei im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) eine rechtsseitige schmerzhafte Bewegungseinschrän-kung bei Rotation, Seitneigung, Vor- und Rückbeuge. Im Röntgenbefund zeigten sich massive degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) und LWS. Empfoh-len werde eine stationäre orthopädische Rehabilitationsmaßnahme mit Einleitung einer Schmerztherapie. Der Kläger sei als Verkäufer im Baumarkt auf Grund seiner einge-schränkten Wirbelsäulenbelastbarkeit nicht mehr einsetzbar. Bei kontinuierlicher fachorthopädischer Behandlung könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll-schichtig leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ohne Zwangshal-tungen, Verdrehbewegungen des Rumpfes, häufiges Heben und Tragen von Lasten und ohne Überkopfarbeit verrichten.
Mit Bescheid vom 21. April 2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Zur Begründung seines hiergegen am 1. Juni 2006 eingelegten Widerspruchs führte der Kläger aus, er leide unter einer Taubheit in den Füßen und einem Stechen in den Oberschenkeln sowie einer perma-nenten Schlaflosigkeit.
Die Beklagte hat daraufhin Behandlungsberichte von Herrn B. vom 7. September 2006 und von der Fachärztin für Orthopdädie/Rheumatologie Dr. K.-S. vom 4. September 2006 sowie ein Gutachten von der Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie Dr. L. vom 4. Dezember 2006 eingeholt. Der Kläger habe angegeben, die ihm maximal mögliche Gehstrecke wechsele mit seinem Befinden. Mal schaffe er 400 bis 500 Meter, mal nur 100 Meter. Er fahre lieber mit dem Fahrrad und erledige weite Strecken mit dem Pkw. Er stehe um 7.30 Uhr auf und gehe ca. um 23 Uhr schlafen. Seine Hobbys seien der zum eigenen Haus gehörende Garten und die Versorgung seiner drei Katzen, seiner Vögel und Fische. Nebenbei trage er Werbung aus. Er lese mit Interesse Gartenbü-cher, Fachliteratur, politische Bücher, die Tagespresse und verfolge das Fernsehpro-gramm. Manchmal leide er unter Einschlafstörungen, z.B. wenn er über seine weitere Existenz grübele oder über Tagesprobleme nachdenke. Bei der Untersuchung seien die Affekte des athletisch gebauten und körperlich durchtrainierten Klägers angemes-sen und gesteuert gewesen bei einer regelgerechten Mitschwingungsfähigkeit. Das Antriebsmuster sei als normal und ohne Anhalt für Wahrnehmungsstörungen, Sinnes-ausfälle bzw. -täuschungen, Halluzinationen, ein Entfremdungserleben oder eine Ich-Störung zu beurteilen. Der ausführliche psychiatrische Status schließe das Vorliegen einer Psychose, Depression, neurotischen Fehlentwicklung, psychosomatischen Störung oder einer Angststörung aus. Der Kläger verfüge über eine normale Intelli-genz. Eine psychiatrische Erkrankung oder Störung lasse sich derzeit nicht nachwei-sen, sodass eine psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung nicht indiziert sei. Der Kläger sei aus neurologischer und psychiatrischer Sicht vollschichtig und ohne Einschränkungen für mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2007 als unbegründet zurück. Er könne noch sechs Stunden und mehr täglich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne häufiges Heben und Tragen, häufige Zwangshaltungen und ohne häufige Überkopfarbeiten verrichten. Der Kläger sei ausgehend von seinem bisherigen Beruf als Elektromotorenbauer der Gruppe der Ungelernten im Sinne des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) zuzuordnen und damit auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Mit der hiergegen am 12. Juni 2007 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.
Das Sozialgericht hat zunächst durch Einholung von Befundberichten ermittelt. Nach dem Befundbericht von Dr. S. vom 5. September 2007 leidet der Kläger unter einer Hypothyreose, einem mittelgradigen depressiven Syndrom, einer Osteochondrose, einer Spondylose, einem Lumbalsyndrom sowie einer Schwerhörigkeit. Er befinde sich in ständiger orthopädischer Behandlung, habe aber eine Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie abgelehnt. Der Kläger könne noch leichte körperliche Arbeiten mit zusätzlichen qualitativen Einschränkungen sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Dr. K.-S. hat in ihrem Befundbereicht vom 17. September 2007 auf eine fast ein Jahr zurückliegende letzte Konsultation durch den Kläger verwiesen. Aus dem beigefügten Arztbrief des Facharztes für Nuklearmedizin Dr. H. vom 22. Dezember 2005 geht hervor, im Vordergrund stünden bei dem Kläger massive degenerative Veränderungen im Sinne einer Osteochondrose und Spondylose im Bereich der gesamten LWS ohne signifikante knöcherne Enge des Spinalkanaltunnels. Es seien eine in Höhe L 5/S 1 linksbetonte und in Höhe L 3/4 rechtsbetonte Spondy-larthrose festzustellen. Ein breitbasiger flacher Prolaps bestehe in Höhe L 4/5 bei einer Dorsalprotrusion in Höhe L 3/4 und 2/3. Nach dem Befundbericht von Herrn B. vom 17. Dezember 2007 befand sich der Kläger dort zuletzt im November 2004 in Behand-lung.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 14. August 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten ohne Zwangshaltungen und ein Verdrehen des Rumpfes, häufiges Heben und Tragen von Lasten und Überkopfarbeit sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Er sei nicht berufsunfähig, da er seine qualifizierte Tätigkeit als Zootechniker/Agraringenieur nach seinen Angaben auf Grund von "innerbetrieblichen Unstimmigkeiten" aufgegeben habe. Für die im Anschluss daran von dem Kläger verrichteten Tätigkeiten (u.a. als Verkäufer in einem Baumarkt) sei jeweils eine Ausbildung nicht erforderlich gewesen, sodass er auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei.
Gegen das ihm am 18. August 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger zur Niederschrift bei dem Sozialgericht am 1. September 2008 erklärt, Berufung einzulegen, die beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 16. September 2008 eingegangen ist. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, die durchgeführten Behandlungen seien ohne Erfolg geblieben. Seine Beschwerden würden stets ignoriert. Er könne Aktivitäten des täglichen Lebens nicht schmerzfrei ohne Hilfe bewältigen; auf die angenehmen Dinge des Lebens, wie Spaziergänge, Zoobesuche, Konzerte, Ausflüge etc., müsse er aus gesundheitlichen Gründen verzichten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 14. August 2008 und den Be-scheid der Beklagten vom 21. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 29. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Januar 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teil-weiser Erwerbsminderung bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Nach dem von der Beklagten übersandten Entlassungsbericht der Med Reha D. GmbH vom 16. Juli 2008 über die dem Kläger vom 26. Juni bis zum 16. Juli 2008 gewährte stationäre Rehabilitationsmaßnahme liegen bei ihm als Gesundheitsstörungen vor: 1. Chronisches lumbales Pseudoradikulärsyndrom links durch degenerative Verände-rungen der gesamten LWS. 2. Koxarthrose links stärker als rechts. 3. Gonarthrose links, retropatellar betont. 4. Adipositas. 5. Struma. Der Kläger könne leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen, ohne längere einseitige statische Zwangshaltungen, vollschichtig verrichten.
Der Kläger hat eine mangelnde Objektivität der Einschätzung der Rehabilitationsein-richtung gerügt. Insbesondere sei seine Beeinträchtigung durch dauerhafte Schmerzen nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Der Senat hat sodann ein Gutachten von dem Facharzt für Orthopädie und Rheumato-logie Dr. W. vom 7. August 2009 eingeholt. Der Sachverständige hat ausgeführt, der Kläger habe als Beschwerden einen Dauerschmerz im Kreuz, am Brustkorb und im Nacken mit einer Ausstrahlung in die Ellbogen, beide Kniegelenke und die Hoden angegeben. Im linken Bein trete im Stehen ein Einschlafgefühl und im Liegen ein Kribbeln auf. Die Schmerzen verstärkten sich nach einem Stehen oder Sitzen von ca. 60 Minuten bzw. einer Gehstrecke von drei Kilometern. Der Kläger beziffere die ihm mögliche Hebeleistung mit ca. zehn Kilogramm. Leichte Reinigungsarbeiten im Haushalt seien ihm ein bis zwei Stunden, kleine handwerkliche Tätigkeiten ohne längere Zwangshaltungen ca. 90 Minuten möglich. Dr. W. hat als Gesundheitsstörun-gen des Klägers angegeben: 1. Lumboischialgie links mehr als rechts mit Sensibilitätsstörung am linken Ober-schenkel außen. 2. Adipositas. 3. Zervikobrachialsyndrom rechts. 4. Epicondylitis humeri ulnaris rechts. 5. Epicondylitis humeri radialis links. 6. Koxarthrose beidseits 1 bis 2° mit beginnender endgradiger Funktionseinschrän-kung links. 7. Enthesopathie ("Fersensporn") links. 8. Gonarthrose beidseits 1 bis 2°. 9. Thorakalsyndrom bei degenerativen Veränderungen. 10. Hypothyreose (nach Aktenlage). Im Vordergrund stünden die von der LWS ausgehenden Beinschmerzen. Hinzuge-kommen seien beginnende Verschleißerscheinungen an den Hüft- und Kniegelenken, welche bei Belastung und Wetterwechsel zu schmerzhaften Leistungseinschränkungen führten. Diese Erkrankungen minderten die statische und dynamische Belastbarkeit der Wirbelsäule mit glaubhaften Behinderungen und einer Schmerzzunahme bei Bewe-gungen und vornübergeneigter Körperhaltung sowie Zwangshaltungen der HWS (z.B. bei Überkopfarbeit oder einer Tätigkeit mit längere Zeit erhobenen Armen). Der Kläger könne noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten, ohne häufiges Bücken, ein Heben von Lasten über siebeneinhalb Kilogramm, Über-kopfarbeit, häufigeres Hocken, Treppensteigen und ohne Arbeiten auf Leitern bzw. Gerüsten verrichten. Alle 60 Minuten solle ein Stehen oder Umhergehen von 15 Minuten - z.B. beim Telefonieren, Akten besorgen oder am Stehpult - eingeschaltet werden. Zu vermeiden seien das Bewegen von Einzelgewichten über fünf Kilogramm, Zwangshaltungen der Arme und des Rumpfes. Dem Kläger seien Wegstrecken von bis zu drei Kilometern zumutbar. Auf Grund der Erfolglosigkeit der Behandlungsmaßnah-men einschließlich der physikalischen Therapie sei von einer nachhaltig gestörten Schmerzverarbeitung im Hirnstamm (Schmerzchronifizierung) auszugehen, sodass mit einer wesentlichen Besserung des Schmerzerlebens nicht gerechnet werden könne. Eine sinnvolle Erwerbstätigkeit bei guter Arbeitszufriedenheit könne ganz wesentlich zur Überwindung der vermuteten Somatisierungsstörung beitragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwal-tungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsminderung oder teilwei-ser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zusteht. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminde-rung.
Nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regel-altersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti-gung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger ist nicht erwerbsgemindert. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die unter diesen Bedin-gungen nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Erwerbsge-mindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger kann unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten, ohne häufiges Bücken, ein Heben von Lasten über 7,5 Kilogramm, Überkopfarbeit, häufige-res Hocken, Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern bzw. Gerüsten verrichten. Zu vermeiden sind das Bewegen von Einzelgewichten über fünf Kilogramm, Zwangshal-tungen der Arme und des Rumpfes.
Das Leistungsbild ergibt sich aus den Feststellungen von Dr. L. in ihrem von der Beklagten eingeholten Gutachten vom 4. Dezember 2006 und dem vom Senat einge-holten Gutachten von Dr. W. vom 7. August 2009. Diese Feststellungen werden u.a. durch die Angaben im Entlassungsbericht der Med Reha D. GmbH vom 16. Juli 2008 gestützt.
Eine Erkrankung des Klägers auf psychiatrischem Fachgebiet mit wesentlichen Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen ist nicht erkennbar. Dr. L. hat in ihrem Gutachten vom 4. Dezember 2006 insbesondere eine depressive Erkrankung des Klägers ausgeschlossen. Diese Einschätzung ist vor dem Hintergrund, dass der Kläger keine ärztliche oder psychotherapeutische Hilfe zur Bewältigung psychischer Probleme in Anspruch nimmt, plausibel.
Auf orthopädischem Fachgebiet liegen bei dem Kläger erhebliche Verschleißerschei-nungen an der Wirbelsäule und den Knien vor. Dr. W. hat die bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens angegebenen gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers durch eine Lumboischialgie links mehr als rechts mit Sensibilitätsstörung am linken Oberschenkel außen, ein Zervikobrachialsyndrom rechts und ein Thorakalsyndrom bestätigt. Hinzugekommen sind eine Epicondylitis humeri ulnaris rechts und radialis links, eine Koxarthrose beidseits 1 bis 2° mit beginnender endgradiger Funktionsein-schränkung links, eine Gonarthrose beidseits 1 bis 2° und eine Enthesopathie links. Gegenüber der Leistungseinschätzung von Dr. L., die noch körperlich mittelschwere Arbeiten als für den Kläger zumutbar erachtete, hält Dr. W. nur noch leichte Arbeiten für zumutbar. Damit wird dem zunehmenden degenerativen Prozess Rechnung getragen. Ein quantitativ gemindertes Leistungsvermögen lässt sich aus den orthopdä-dischen Verschleißerscheinungen nicht ableiten. Bereits nach seinen eigenen Angaben ist der Kläger noch in der Lage, Zeitungen auszutragen, dem Hobby der Gartenarbeit über eine gewisse Dauer nachzugehen, im Haushalt zu helfen etc. Höhere Anforde-rungen stellen auch leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht.
Bei dem Kläger liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein Seltenheits- oder Katalogfall vor, der trotz des mindestens sechsstündigen Leistungsvermögens zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes mit einer Verpflichtung der Beklag-ten zur Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes führen würde (vgl. Beschluss des Großen Senats (GS) des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 = BSGE 80, 24 ff.; Kreikebohm, a.a.O. § 43 RdNr. 33 ff.; Gabke in JurisPK-SGB VI, § 43 RdNr. 30 und 34 m.w.N.).
Die Voraussetzungen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen sind nicht gegeben. Das Restleistungsvermögen des Klägers reicht - wie Dr. W. in seinem Gutachten vom 7. August 2009 ausdrücklich bestätigt hat - noch für zumindest leichte körperliche Verrichtungen im Wechsel der Körperhaltungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, leichte Transportarbeiten, Arbeiten an nicht laufenden Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpa-cken und Zusammensetzen von Teilen aus, soweit ein Bewegen von einzelnen Lasten mit einem Gewicht von mehr als fünf Kilogramm vermieden wird (vgl. die Aufzählungen in BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 = BSGE 80, 24, 33 f.).
Der Arbeitsmarkt gilt auch dann als verschlossen, wenn die Arbeit nur unter sonstigen betriebsunüblichen Bedingungen durchgeführt werden kann. Bereits nach den Anga-ben des Klägers bestehen keine Zweifel, dass er u.a. viermal täglich eine Wegstrecke von knapp mehr als 500 Metern in jeweils 20 Minuten bewältigen kann. Nach den überzeugenden Feststellungen von Dr. W. fehlt es an Befunden, die eine Einschrän-kung der zumutbaren Gehstrecke auf unter drei Kilometer erlauben. Soweit der Kläger nach den Feststellungen von Dr. W. alle 60 Minuten die Haltung für ein Stehen oder Umhergehen von 15 Minuten wechseln soll, sind damit nicht zwingend Unterbrechun-gen der Arbeit verbunden, da der Kläger die Haltung auch beim Telefonieren, Akten besorgen oder am Stehpult verändern könnte.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-rung bei Berufsunfähigkeit. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf eine solche Rente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelal-tersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Der Kläger ist vor dem maßgebenden Stichtag geboren. Er ist aber nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwerti-gen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßge-bend. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versiche-rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (Niesel in: Kasseler Kommentar, § 240 SGB VI, RdNr. 21 m.w.N.). Die Wertigkeit einer Tätigkeit beurteilt das BSG nach einem von ihm entwi-ckelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten.
Maßgebend ist nach den vorgenannten Grundsätzen die ungelernte Tätigkeit des Klägers im Elektromotorenbau. Seine qualifizierte Tätigkeit in der Landwirtschaft hat der Kläger aus Gründen einer ihm zu geringen Entlohnung, d.h. nicht aus gesundheitli-chen Gründen, aufgegeben und sich damit von dieser Tätigkeit "gelöst" (vgl. zum Fortbestehen des Berufsschutzes bei Hinwendung zu einer Tätigkeit auf einer anderen sozialen Ebene: BSG, Urteil vom 22. September 1993 - 8 RKn 2/93 - SozR 3-2600 § 45 Nr. 1 S. 2 f. und Urteil vom 4. November 1998 - B 13 RJ 95/97 R - juris). Für die Tätigkeiten des Klägers im Hoch- bzw. Trockenbau, die er vor seiner befristeten - und damit hier nicht zu berücksichtigenden - Tätigkeit als Verkäufer in einem Baumarkt ausgeübt hat, fehlt es an einem konkreten Anforderungsprofil. Da es sich unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers um Tätigkeiten unterhalb der Stufe eines Angelernten im oberen Bereich handelte, hat der Senat diesbezüglich auf die chrono-logisch letzte versicherungspflichtige Beschäftigung abstellen können. Dem Kläger sind die in seinem letzten Beschäftigungsverhältnis zu verrichtenden Transporttätigkeiten im Elektromotorenbau gesundheitlich nicht mehr zumutbar.
Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Eine vom Versicherten sechs Stunden und mehr täglich ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 240 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann. Dabei muss dem Versicherten grundsätzlich ein konkreter Verwei-sungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumut-barkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor. Eine Ausnahme vom Erfordernis der konkreten Benen-nung eines Verweisungsberufs besteht dann, wenn dem Versicherten fachlich-qualitativ ungelernte Tätigkeiten und jedenfalls leichte körperliche, seelische und geistige Belastungen zumutbar sind. Es gibt eine Vielzahl von ungelernten Berufen im inländischen Erwerbsleben. Sie stellen gerade keine besonderen Anforderungen an Kenntnisse, fachliche Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung. Einem Versicher-ten ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im unteren Bereich oder dem des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist (vgl. zur Benennungs-pflicht bei Angelernten im oberen Bereich: Niesel, a.a.O. RdNr. 93 f. m.w.N).
Da der Kläger in seinem letzten Beruf Tätigkeiten auf dem Qualifikationsniveau unterhalb des Angelernten verrichtete, sind ihm alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zumutbar. Solche Tätigkeiten kann er - wie oben ausgeführt - noch im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe I. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbe-vollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: a) Rechtsanwälte b) Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt c) zur Vertretung ihrer Mitglieder und bei einem Handeln durch Personen mit Befähi-gung zum Richteramt oder durch Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet im Sinne des § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung - berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft - Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung - Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessen-vertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkrei-ses die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten d) juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zu c) genannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt. Dazu ist ein Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder durch Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet im Sinne des § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungs-gesetz und die Haftung der Organisation für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten Voraussetzung.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte oder solche anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein-schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-menschlüsse vertreten lassen. Diese Beschäftigten müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplom-Jurist aus dem Beitrittsgebiet im Sinne des § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz sein.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verlet-zung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter I. c) und I. d) genannten Vereini-gungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundesso-zialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persön-lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
gez. Klamann gez. Fischer gez. Frank
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.
Der am 1956 geborene Kläger absolvierte nach seiner Schulausbildung (Abschluss der zehnten Klasse) von September 1973 bis Juli 1975 eine berufliche Ausbildung zum Zootechniker/Mechanisator mit der Spezialisierung Rinderzucht und erlangte am 28. August 1980 den Fachschulabschluss "Agraringenieur - Technologie der Tierpro-duktion". Nach einem Einsatz als Brigadier in einer LPG von 1980 bis 1983 schied der Kläger nach seinen Angaben auf Grund einer zu geringen Entlohnung aus der Land-wirtschaft aus. Er war von 1983 bis 1990 als angelernter Schweißer, von 1990 bis 1996 als Außendienstmitarbeiter im Kundendienst, im Hoch- und Trockenbau bzw. als Revisor in einer Feuerlöschgerätefabrik und von 1996 bis 1997 im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als Verkäufer in einem Baumarkt versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einer sich daran anschließenden Arbeitslosigkeit nahm er im Jahr 1999 eine durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte getragene Ausbildung an der Berufsfachschule Ergotherapie in D. auf, die er im Jahr 2002 aus gesundheitli-chen Gründen abbrach. Von Januar bis Februar 2002 war er ca. sechs Wochen im Elektromotorenbau tätig und verrichtete dort überwiegend Transportarbeiten. Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II und erzielt weitere Einnah-men durch das Austragen von Zeitungen.
Am 28. Dezember 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung wegen seiner Rückenbeschwerden. Dem waren - jeweils bestandskräftig abgelehnte - Anträge auf Rente bzw. Leistungen der Rehabili-tation/Teilhabe am Arbeitsleben vom 28. November 2000, 17. April 2001, 14. Novem-ber 2003 und 2. April 2004 vorausgegangen. Die Beklagte zog zunächst das Gutach-ten der Arbeitsamtsärztin Dipl.-Med. G. vom 14. Mai 1998 bei, aus dem zu entnehmen ist, dem Kläger sei eine Tätigkeit als Verkäufer in einem Baumarkt nur bei Vermeidung einer ständigen Stehbelastung gesundheitlich zumutbar. Nach dem im dritten Renten-verfahren eingeholten Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie B. vom 3. Dezember 2003 lag bei dem Kläger seit ca. Herbst 2001 eine depressive Grund-stimmung (mittelgradiges depressives Syndrom) mit Antriebshemmung, Schlafstörun-gen, innerer Unruhe, ungerichteten Ängsten, verminderter Ausdauer und Leistungsfä-higkeit sowie kognitiven Defiziten vor. Neben einer psychotherapeutischen Gesprächs-therapie werde eine medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva durchgeführt. Der Facharzt für Psychiatrie/Neurologie Dr. W. führte in seinem Gutachten vom 16. März 2004 aus, eine aktuelle Depressivität habe im Rahmen der Begutachtung nicht festgestellt werden können. Der Kläger sei in der Lage, körperlich leichte bis mittel-schwere Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Zu berücksichtigen seien eine eingeschränkte Rückenbelastungsfähigkeit beim Heben und Tragen von Lasten sowie bei stereotypen Haltungen. Es werde eine psychotherapeutische Rehabi-litationsmaßnahme vorgeschlagen. Aus dem Entlassungsbericht der Rehabilitationskli-nik G. vom 9. Juli 2004 über die dort vom 5. Mai bis zum 9. Juni 2004 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme gehen die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer Lumboischialgie hervor. Der Kläger könne sechs Stunden und mehr täglich als Verkäufer tätig sein und körperlich leichte bis mittel-schwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne Arbeiten mit überwiegend einseitiger Körperhaltung, einem häufigen Bücken oder Hocken, häufiger Überkopfar-beit oder einer Gefährdung durch eine starke Vibrationsbelastung oder starke Witte-rungseinflüsse verrichten. Von dem Kläger könnten auf Grund seiner eingeschränkten psychischen Belastbarkeit Arbeiten mit permanent erhöhten Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen nicht mehr gefordert werden.
Auf den dem Streitverfahren zugrunde liegenden Rentenantrag holte die Beklagte einen Befundbericht von dem Facharzt für Innere Medizin und Lungenkrankheiten Medizinalrat Dr. S. vom 24. Februar 2006 ein, der als Funktionseinschränkungen bei dem Kläger Bewegungseinschränkungen beider Hüftgelenke und eine Kraftlosigkeit in den Händen mit einer Verschlechterung in den vorausgehenden zwölf Monaten angab. Die Beklagte holte ein Gutachten von der Fachärztin für Orthopädie/Chirotherapie W. vom 30. März 2006 ein. Der Kläger konsultiere zweimal jährlich den behandelnden Orthopäden. Eine psychiatrische oder medikamentöse Behandlung erfolge nicht mehr. Es lägen ein chronisches lumbales Pseudoradikulärsyndrom, ein Zervikobrachial-syndrom rechts sowie eine beginnende Gonarthrose rechts vor. Auffällig sei im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) eine rechtsseitige schmerzhafte Bewegungseinschrän-kung bei Rotation, Seitneigung, Vor- und Rückbeuge. Im Röntgenbefund zeigten sich massive degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) und LWS. Empfoh-len werde eine stationäre orthopädische Rehabilitationsmaßnahme mit Einleitung einer Schmerztherapie. Der Kläger sei als Verkäufer im Baumarkt auf Grund seiner einge-schränkten Wirbelsäulenbelastbarkeit nicht mehr einsetzbar. Bei kontinuierlicher fachorthopädischer Behandlung könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll-schichtig leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ohne Zwangshal-tungen, Verdrehbewegungen des Rumpfes, häufiges Heben und Tragen von Lasten und ohne Überkopfarbeit verrichten.
Mit Bescheid vom 21. April 2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Zur Begründung seines hiergegen am 1. Juni 2006 eingelegten Widerspruchs führte der Kläger aus, er leide unter einer Taubheit in den Füßen und einem Stechen in den Oberschenkeln sowie einer perma-nenten Schlaflosigkeit.
Die Beklagte hat daraufhin Behandlungsberichte von Herrn B. vom 7. September 2006 und von der Fachärztin für Orthopdädie/Rheumatologie Dr. K.-S. vom 4. September 2006 sowie ein Gutachten von der Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie Dr. L. vom 4. Dezember 2006 eingeholt. Der Kläger habe angegeben, die ihm maximal mögliche Gehstrecke wechsele mit seinem Befinden. Mal schaffe er 400 bis 500 Meter, mal nur 100 Meter. Er fahre lieber mit dem Fahrrad und erledige weite Strecken mit dem Pkw. Er stehe um 7.30 Uhr auf und gehe ca. um 23 Uhr schlafen. Seine Hobbys seien der zum eigenen Haus gehörende Garten und die Versorgung seiner drei Katzen, seiner Vögel und Fische. Nebenbei trage er Werbung aus. Er lese mit Interesse Gartenbü-cher, Fachliteratur, politische Bücher, die Tagespresse und verfolge das Fernsehpro-gramm. Manchmal leide er unter Einschlafstörungen, z.B. wenn er über seine weitere Existenz grübele oder über Tagesprobleme nachdenke. Bei der Untersuchung seien die Affekte des athletisch gebauten und körperlich durchtrainierten Klägers angemes-sen und gesteuert gewesen bei einer regelgerechten Mitschwingungsfähigkeit. Das Antriebsmuster sei als normal und ohne Anhalt für Wahrnehmungsstörungen, Sinnes-ausfälle bzw. -täuschungen, Halluzinationen, ein Entfremdungserleben oder eine Ich-Störung zu beurteilen. Der ausführliche psychiatrische Status schließe das Vorliegen einer Psychose, Depression, neurotischen Fehlentwicklung, psychosomatischen Störung oder einer Angststörung aus. Der Kläger verfüge über eine normale Intelli-genz. Eine psychiatrische Erkrankung oder Störung lasse sich derzeit nicht nachwei-sen, sodass eine psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung nicht indiziert sei. Der Kläger sei aus neurologischer und psychiatrischer Sicht vollschichtig und ohne Einschränkungen für mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2007 als unbegründet zurück. Er könne noch sechs Stunden und mehr täglich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne häufiges Heben und Tragen, häufige Zwangshaltungen und ohne häufige Überkopfarbeiten verrichten. Der Kläger sei ausgehend von seinem bisherigen Beruf als Elektromotorenbauer der Gruppe der Ungelernten im Sinne des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) zuzuordnen und damit auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Mit der hiergegen am 12. Juni 2007 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.
Das Sozialgericht hat zunächst durch Einholung von Befundberichten ermittelt. Nach dem Befundbericht von Dr. S. vom 5. September 2007 leidet der Kläger unter einer Hypothyreose, einem mittelgradigen depressiven Syndrom, einer Osteochondrose, einer Spondylose, einem Lumbalsyndrom sowie einer Schwerhörigkeit. Er befinde sich in ständiger orthopädischer Behandlung, habe aber eine Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie abgelehnt. Der Kläger könne noch leichte körperliche Arbeiten mit zusätzlichen qualitativen Einschränkungen sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Dr. K.-S. hat in ihrem Befundbereicht vom 17. September 2007 auf eine fast ein Jahr zurückliegende letzte Konsultation durch den Kläger verwiesen. Aus dem beigefügten Arztbrief des Facharztes für Nuklearmedizin Dr. H. vom 22. Dezember 2005 geht hervor, im Vordergrund stünden bei dem Kläger massive degenerative Veränderungen im Sinne einer Osteochondrose und Spondylose im Bereich der gesamten LWS ohne signifikante knöcherne Enge des Spinalkanaltunnels. Es seien eine in Höhe L 5/S 1 linksbetonte und in Höhe L 3/4 rechtsbetonte Spondy-larthrose festzustellen. Ein breitbasiger flacher Prolaps bestehe in Höhe L 4/5 bei einer Dorsalprotrusion in Höhe L 3/4 und 2/3. Nach dem Befundbericht von Herrn B. vom 17. Dezember 2007 befand sich der Kläger dort zuletzt im November 2004 in Behand-lung.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 14. August 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten ohne Zwangshaltungen und ein Verdrehen des Rumpfes, häufiges Heben und Tragen von Lasten und Überkopfarbeit sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Er sei nicht berufsunfähig, da er seine qualifizierte Tätigkeit als Zootechniker/Agraringenieur nach seinen Angaben auf Grund von "innerbetrieblichen Unstimmigkeiten" aufgegeben habe. Für die im Anschluss daran von dem Kläger verrichteten Tätigkeiten (u.a. als Verkäufer in einem Baumarkt) sei jeweils eine Ausbildung nicht erforderlich gewesen, sodass er auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei.
Gegen das ihm am 18. August 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger zur Niederschrift bei dem Sozialgericht am 1. September 2008 erklärt, Berufung einzulegen, die beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 16. September 2008 eingegangen ist. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, die durchgeführten Behandlungen seien ohne Erfolg geblieben. Seine Beschwerden würden stets ignoriert. Er könne Aktivitäten des täglichen Lebens nicht schmerzfrei ohne Hilfe bewältigen; auf die angenehmen Dinge des Lebens, wie Spaziergänge, Zoobesuche, Konzerte, Ausflüge etc., müsse er aus gesundheitlichen Gründen verzichten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 14. August 2008 und den Be-scheid der Beklagten vom 21. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 29. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Januar 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teil-weiser Erwerbsminderung bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Nach dem von der Beklagten übersandten Entlassungsbericht der Med Reha D. GmbH vom 16. Juli 2008 über die dem Kläger vom 26. Juni bis zum 16. Juli 2008 gewährte stationäre Rehabilitationsmaßnahme liegen bei ihm als Gesundheitsstörungen vor: 1. Chronisches lumbales Pseudoradikulärsyndrom links durch degenerative Verände-rungen der gesamten LWS. 2. Koxarthrose links stärker als rechts. 3. Gonarthrose links, retropatellar betont. 4. Adipositas. 5. Struma. Der Kläger könne leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen, ohne längere einseitige statische Zwangshaltungen, vollschichtig verrichten.
Der Kläger hat eine mangelnde Objektivität der Einschätzung der Rehabilitationsein-richtung gerügt. Insbesondere sei seine Beeinträchtigung durch dauerhafte Schmerzen nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Der Senat hat sodann ein Gutachten von dem Facharzt für Orthopädie und Rheumato-logie Dr. W. vom 7. August 2009 eingeholt. Der Sachverständige hat ausgeführt, der Kläger habe als Beschwerden einen Dauerschmerz im Kreuz, am Brustkorb und im Nacken mit einer Ausstrahlung in die Ellbogen, beide Kniegelenke und die Hoden angegeben. Im linken Bein trete im Stehen ein Einschlafgefühl und im Liegen ein Kribbeln auf. Die Schmerzen verstärkten sich nach einem Stehen oder Sitzen von ca. 60 Minuten bzw. einer Gehstrecke von drei Kilometern. Der Kläger beziffere die ihm mögliche Hebeleistung mit ca. zehn Kilogramm. Leichte Reinigungsarbeiten im Haushalt seien ihm ein bis zwei Stunden, kleine handwerkliche Tätigkeiten ohne längere Zwangshaltungen ca. 90 Minuten möglich. Dr. W. hat als Gesundheitsstörun-gen des Klägers angegeben: 1. Lumboischialgie links mehr als rechts mit Sensibilitätsstörung am linken Ober-schenkel außen. 2. Adipositas. 3. Zervikobrachialsyndrom rechts. 4. Epicondylitis humeri ulnaris rechts. 5. Epicondylitis humeri radialis links. 6. Koxarthrose beidseits 1 bis 2° mit beginnender endgradiger Funktionseinschrän-kung links. 7. Enthesopathie ("Fersensporn") links. 8. Gonarthrose beidseits 1 bis 2°. 9. Thorakalsyndrom bei degenerativen Veränderungen. 10. Hypothyreose (nach Aktenlage). Im Vordergrund stünden die von der LWS ausgehenden Beinschmerzen. Hinzuge-kommen seien beginnende Verschleißerscheinungen an den Hüft- und Kniegelenken, welche bei Belastung und Wetterwechsel zu schmerzhaften Leistungseinschränkungen führten. Diese Erkrankungen minderten die statische und dynamische Belastbarkeit der Wirbelsäule mit glaubhaften Behinderungen und einer Schmerzzunahme bei Bewe-gungen und vornübergeneigter Körperhaltung sowie Zwangshaltungen der HWS (z.B. bei Überkopfarbeit oder einer Tätigkeit mit längere Zeit erhobenen Armen). Der Kläger könne noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten, ohne häufiges Bücken, ein Heben von Lasten über siebeneinhalb Kilogramm, Über-kopfarbeit, häufigeres Hocken, Treppensteigen und ohne Arbeiten auf Leitern bzw. Gerüsten verrichten. Alle 60 Minuten solle ein Stehen oder Umhergehen von 15 Minuten - z.B. beim Telefonieren, Akten besorgen oder am Stehpult - eingeschaltet werden. Zu vermeiden seien das Bewegen von Einzelgewichten über fünf Kilogramm, Zwangshaltungen der Arme und des Rumpfes. Dem Kläger seien Wegstrecken von bis zu drei Kilometern zumutbar. Auf Grund der Erfolglosigkeit der Behandlungsmaßnah-men einschließlich der physikalischen Therapie sei von einer nachhaltig gestörten Schmerzverarbeitung im Hirnstamm (Schmerzchronifizierung) auszugehen, sodass mit einer wesentlichen Besserung des Schmerzerlebens nicht gerechnet werden könne. Eine sinnvolle Erwerbstätigkeit bei guter Arbeitszufriedenheit könne ganz wesentlich zur Überwindung der vermuteten Somatisierungsstörung beitragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwal-tungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsminderung oder teilwei-ser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zusteht. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminde-rung.
Nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regel-altersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti-gung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger ist nicht erwerbsgemindert. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die unter diesen Bedin-gungen nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Erwerbsge-mindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger kann unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten, ohne häufiges Bücken, ein Heben von Lasten über 7,5 Kilogramm, Überkopfarbeit, häufige-res Hocken, Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern bzw. Gerüsten verrichten. Zu vermeiden sind das Bewegen von Einzelgewichten über fünf Kilogramm, Zwangshal-tungen der Arme und des Rumpfes.
Das Leistungsbild ergibt sich aus den Feststellungen von Dr. L. in ihrem von der Beklagten eingeholten Gutachten vom 4. Dezember 2006 und dem vom Senat einge-holten Gutachten von Dr. W. vom 7. August 2009. Diese Feststellungen werden u.a. durch die Angaben im Entlassungsbericht der Med Reha D. GmbH vom 16. Juli 2008 gestützt.
Eine Erkrankung des Klägers auf psychiatrischem Fachgebiet mit wesentlichen Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen ist nicht erkennbar. Dr. L. hat in ihrem Gutachten vom 4. Dezember 2006 insbesondere eine depressive Erkrankung des Klägers ausgeschlossen. Diese Einschätzung ist vor dem Hintergrund, dass der Kläger keine ärztliche oder psychotherapeutische Hilfe zur Bewältigung psychischer Probleme in Anspruch nimmt, plausibel.
Auf orthopädischem Fachgebiet liegen bei dem Kläger erhebliche Verschleißerschei-nungen an der Wirbelsäule und den Knien vor. Dr. W. hat die bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens angegebenen gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers durch eine Lumboischialgie links mehr als rechts mit Sensibilitätsstörung am linken Oberschenkel außen, ein Zervikobrachialsyndrom rechts und ein Thorakalsyndrom bestätigt. Hinzugekommen sind eine Epicondylitis humeri ulnaris rechts und radialis links, eine Koxarthrose beidseits 1 bis 2° mit beginnender endgradiger Funktionsein-schränkung links, eine Gonarthrose beidseits 1 bis 2° und eine Enthesopathie links. Gegenüber der Leistungseinschätzung von Dr. L., die noch körperlich mittelschwere Arbeiten als für den Kläger zumutbar erachtete, hält Dr. W. nur noch leichte Arbeiten für zumutbar. Damit wird dem zunehmenden degenerativen Prozess Rechnung getragen. Ein quantitativ gemindertes Leistungsvermögen lässt sich aus den orthopdä-dischen Verschleißerscheinungen nicht ableiten. Bereits nach seinen eigenen Angaben ist der Kläger noch in der Lage, Zeitungen auszutragen, dem Hobby der Gartenarbeit über eine gewisse Dauer nachzugehen, im Haushalt zu helfen etc. Höhere Anforde-rungen stellen auch leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht.
Bei dem Kläger liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein Seltenheits- oder Katalogfall vor, der trotz des mindestens sechsstündigen Leistungsvermögens zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes mit einer Verpflichtung der Beklag-ten zur Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes führen würde (vgl. Beschluss des Großen Senats (GS) des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 = BSGE 80, 24 ff.; Kreikebohm, a.a.O. § 43 RdNr. 33 ff.; Gabke in JurisPK-SGB VI, § 43 RdNr. 30 und 34 m.w.N.).
Die Voraussetzungen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen sind nicht gegeben. Das Restleistungsvermögen des Klägers reicht - wie Dr. W. in seinem Gutachten vom 7. August 2009 ausdrücklich bestätigt hat - noch für zumindest leichte körperliche Verrichtungen im Wechsel der Körperhaltungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, leichte Transportarbeiten, Arbeiten an nicht laufenden Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpa-cken und Zusammensetzen von Teilen aus, soweit ein Bewegen von einzelnen Lasten mit einem Gewicht von mehr als fünf Kilogramm vermieden wird (vgl. die Aufzählungen in BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 = BSGE 80, 24, 33 f.).
Der Arbeitsmarkt gilt auch dann als verschlossen, wenn die Arbeit nur unter sonstigen betriebsunüblichen Bedingungen durchgeführt werden kann. Bereits nach den Anga-ben des Klägers bestehen keine Zweifel, dass er u.a. viermal täglich eine Wegstrecke von knapp mehr als 500 Metern in jeweils 20 Minuten bewältigen kann. Nach den überzeugenden Feststellungen von Dr. W. fehlt es an Befunden, die eine Einschrän-kung der zumutbaren Gehstrecke auf unter drei Kilometer erlauben. Soweit der Kläger nach den Feststellungen von Dr. W. alle 60 Minuten die Haltung für ein Stehen oder Umhergehen von 15 Minuten wechseln soll, sind damit nicht zwingend Unterbrechun-gen der Arbeit verbunden, da der Kläger die Haltung auch beim Telefonieren, Akten besorgen oder am Stehpult verändern könnte.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-rung bei Berufsunfähigkeit. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf eine solche Rente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelal-tersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Der Kläger ist vor dem maßgebenden Stichtag geboren. Er ist aber nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwerti-gen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßge-bend. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versiche-rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (Niesel in: Kasseler Kommentar, § 240 SGB VI, RdNr. 21 m.w.N.). Die Wertigkeit einer Tätigkeit beurteilt das BSG nach einem von ihm entwi-ckelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten.
Maßgebend ist nach den vorgenannten Grundsätzen die ungelernte Tätigkeit des Klägers im Elektromotorenbau. Seine qualifizierte Tätigkeit in der Landwirtschaft hat der Kläger aus Gründen einer ihm zu geringen Entlohnung, d.h. nicht aus gesundheitli-chen Gründen, aufgegeben und sich damit von dieser Tätigkeit "gelöst" (vgl. zum Fortbestehen des Berufsschutzes bei Hinwendung zu einer Tätigkeit auf einer anderen sozialen Ebene: BSG, Urteil vom 22. September 1993 - 8 RKn 2/93 - SozR 3-2600 § 45 Nr. 1 S. 2 f. und Urteil vom 4. November 1998 - B 13 RJ 95/97 R - juris). Für die Tätigkeiten des Klägers im Hoch- bzw. Trockenbau, die er vor seiner befristeten - und damit hier nicht zu berücksichtigenden - Tätigkeit als Verkäufer in einem Baumarkt ausgeübt hat, fehlt es an einem konkreten Anforderungsprofil. Da es sich unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers um Tätigkeiten unterhalb der Stufe eines Angelernten im oberen Bereich handelte, hat der Senat diesbezüglich auf die chrono-logisch letzte versicherungspflichtige Beschäftigung abstellen können. Dem Kläger sind die in seinem letzten Beschäftigungsverhältnis zu verrichtenden Transporttätigkeiten im Elektromotorenbau gesundheitlich nicht mehr zumutbar.
Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Eine vom Versicherten sechs Stunden und mehr täglich ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 240 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann. Dabei muss dem Versicherten grundsätzlich ein konkreter Verwei-sungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumut-barkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor. Eine Ausnahme vom Erfordernis der konkreten Benen-nung eines Verweisungsberufs besteht dann, wenn dem Versicherten fachlich-qualitativ ungelernte Tätigkeiten und jedenfalls leichte körperliche, seelische und geistige Belastungen zumutbar sind. Es gibt eine Vielzahl von ungelernten Berufen im inländischen Erwerbsleben. Sie stellen gerade keine besonderen Anforderungen an Kenntnisse, fachliche Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung. Einem Versicher-ten ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im unteren Bereich oder dem des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist (vgl. zur Benennungs-pflicht bei Angelernten im oberen Bereich: Niesel, a.a.O. RdNr. 93 f. m.w.N).
Da der Kläger in seinem letzten Beruf Tätigkeiten auf dem Qualifikationsniveau unterhalb des Angelernten verrichtete, sind ihm alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zumutbar. Solche Tätigkeiten kann er - wie oben ausgeführt - noch im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe I. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbe-vollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: a) Rechtsanwälte b) Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt c) zur Vertretung ihrer Mitglieder und bei einem Handeln durch Personen mit Befähi-gung zum Richteramt oder durch Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet im Sinne des § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung - berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft - Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung - Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessen-vertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkrei-ses die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten d) juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zu c) genannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt. Dazu ist ein Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder durch Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet im Sinne des § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungs-gesetz und die Haftung der Organisation für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten Voraussetzung.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte oder solche anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein-schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-menschlüsse vertreten lassen. Diese Beschäftigten müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplom-Jurist aus dem Beitrittsgebiet im Sinne des § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz sein.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verlet-zung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter I. c) und I. d) genannten Vereini-gungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundesso-zialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persön-lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
gez. Klamann gez. Fischer gez. Frank
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
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