Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 2480/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3304/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der Bewilligung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Vergangenheit und die Rückforderung gezahlter Rentenleistungen in Höhe von noch EUR 7.995,81.
Der Kläger ist am 1943 geboren. Er entrichtete seit 1961 mit geringen Unterbrechungen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Mit rechtskräftigem Urteil vom 1983 des Amtsgerichts Heidelberg (33 F 327/82) wurde seine (erste) Ehe geschieden. Zugleich wurde im Rahmen des Versorgungsausgleichs von seinem Versichertenkonto eine Anwartschaft von DM 245,60 monatlich bezogen auf den 30. November 1982 auf das Versichertenkonto seiner früheren Ehefrau übertragen. Das Urteil des Amtsgerichts ging der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagte), am 05. September 1983 zu. Am 03. November 1983 speicherte die Beklagte den "Belastungsbetrag" aus diesem Versorgungsausgleich in dem Versichertenkonto des Klägers. In einem durch einen Antrag des Klägers eingeleiteten Verfahren nach dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) entschied das Amtsgericht Heidelberg mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. Dezember 2001 (33 F 130/01), dass von dem Versichertenkonto des Klägers bei der Beklagten Anwartschaften - nur - in Höhe von DM 172,95 bezogen auf den 30. November 1982 auf das Konto seiner früheren Ehefrau übertragen werden. Dieser Beschluss ging der Beklagten am 10. Januar 2002 zu. Am 21. März 2002 wurden die Daten in dem Versichertenkonto des Klägers gespeichert, allerdings nunmehr als "Gutschrift" für den Kläger in Höhe von DM 172,95 bzw. 5,7420 Entgeltpunkten, wie sich erstmals - aus einem Kontenspiegel vom 02. Oktober 2002 ergibt.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01. Juli 2003 Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem anfänglichen Anspruch von EUR 1.420,88 und einem Zahlbetrag von EUR 1.302,96 monatlich. Auf Seite 2 wies sie darauf hin, die "Berechnung der Rente unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs" ergebe sich aus Anlage 1. Dort teilte die Beklagte mit, die persönlichen Entgeltpunkte des Klägers von 54,3772 errechneten sich auch aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich nach Anlage 5. Dort war - nur - vermerkt, für die Ehezeit vom 01. Januar 1967 bis 30. November 1982 seien Rentenanwartschaften von monatlich DM 172,95 übertragen worden, daraus ergäben sich 5,7420 Entgeltpunkte. In der Anlage 6 teilte die Beklagte mit, an Entgeltpunkten für Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten seien bei dem Kläger insgesamt 48,6252 zu berücksichtigen. Unter dieser Zahl war ein "Zuschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich" mit den genannten 5,7420 Entgeltpunkten aufgeführt und die Summe aller Entgeltpunkte mit 54,3772 angegeben. In der Folgezeit zahlte die Beklagte dem Kläger Rente auf dieser Basis, wobei der monatliche Zahlbetrag ab April 2004 EUR 1.290,88, ab Juli 2005 EUR 1.284,48 und ab Dezember 2005 EUR 1.285,19 betrug.
Nachdem die frühere Ehefrau des Klägers ebenfalls Rentenantrag gestellt hatte, erging im Versichertenkonto des Klägers am 02. Oktober 2006 eine Fehlermeldung mit dem Hinweis, in beiden beteiligten Konten sei eine Begünstigung gespeichert. Die Beklagte bemerkte nunmehr den Fehler bei der Eintragung am 21. März 2002 und korrigierte das Versichertenkonto. Am 03. November 2006 hörte sie den Kläger zu einer beabsichtigten Rücknahme des Rentenbescheids und einer Rückforderung für die Zeit vom 01. Juli 2003 bis 31. Dezember 2006 von EUR 11.450,88 an.
Nachdem der Kläger nicht reagiert hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Januar 2007 seine Altersrente ab ihrem Beginn 01. Juli 2003 neu fest. Sie zog nunmehr von 48,6252 Entgeltpunkten für Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten die 5,7420 Entgeltpunkte für den Versorgungsausgleich ab, sodass dem Kläger nur noch 42,8932 Entgeltpunkte zugeschrieben wurden. Danach ergab sich ab 01. Juli 2003 ein monatlicher Anspruch von EUR 1.120,80. Da dieser Betrag unter dem mindestens zu zahlenden Betrag von EUR 1.219,84 lag, zahlte die Beklagte für die Zeit bis einschließlich Februar 2007 diesen Betrag. Hieraus ergaben sich nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung monatliche Zahlbeträge von EUR 1.118,59 ab Juli 2003, EUR 1.108,22 ab April 2004, EUR 1.102,72 ab Juli 2005 und EUR 1.103,33 ab Dezember 2005. Für die Zeit ab 01. März 2007 ergab sich ein Anspruch in der Höhe von EUR 1.120,80 und ein Zahlbetrag von EUR 1.013,77. Weiterhin forderte die Beklagte in dem Bescheid für die Zeit vom 01. Juli 2003 bis 28. Februar 2007 eine Überzahlung von EUR 8.035,93 zurück. In Anlage 10 zu diesem Neufeststellungsbescheid führte sie aus, der Rentenbescheid werde hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01. Juli 2003 zurückgenommen, weil er rechtswidrig gewesen sei und dem Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen zukomme. Jedoch habe sie im Wege des Ermessens die Rückforderung um ein Drittel reduziert, weil eine Teilschuld an der Entstehung der Überzahlung auf Seiten der Verwaltung vorliege. Eine weitere Verringerung scheide aus, da überwiegendes öffentliches Interesse an der Herstellung des rechtmäßigen Zustands bestehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2007 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch des Kläger zurück. Auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheids könne sich der Kläger nicht berufen. Ihm sei nach den Entscheidungen des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich bekannt gewesen, dass sich seine Rentenansprüche vermindern würden. Im Bewilligungsbescheid vom 19. Mai 2003 sei dagegen von einem Zuschlag wegen des Versorgungsausgleichs die Rede gewesen. Dass dies nicht zutreffend sei, sei auch für einen unkundigen Bürger ersichtlich.
Am 16. Juli 2007 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Er führte - wie bereits mit seinem Widerspruch - aus, er habe weder falsche Angaben gemacht noch habe er erkannt oder erkennen können, dass die ursprünglichen Bewilligung fehlerhaft gewesen sei. Der Fehler bei der Bewilligung sei nicht "durch einfaches Lesen" zu erkennen gewesen. Rentenbescheide seien so kompliziert, dass er als Laie mit ihnen überfordert sei.
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid entgegen.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 28. Mai 2008 ab. Es führte aus, der Kläger habe die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 19. Mai 2003 grob fahrlässig nicht erkannt. Bei einer "aufmerksamen Lektüre" habe der Kläger den Fehler erkennen können. Ihm sei nach eigenem Bekunden und nach der gerade 2001 ergangenen Änderungsentscheidung des Amtsgerichts klar gewesen, dass der Versorgungsausgleich zu einer Rentenminderung führen werde. In Anlage 5 zu dem Bescheid sei jedoch ein Zuschlag an Entgeltpunkten genannt gewesen. Insbesondere bei der erstmaligen Bewilligung einer Altersrente treffe den Versicherten eine besondere Obliegenheit, mit aller gebotenen Sorgfalt den Inhalt des Bescheids zu überprüfen. Weiterhin habe die Beklagte den Neufeststellungsbescheid fristgerecht erlassen. Die insoweit einschlägige Jahresfrist habe nicht schon mit dem Zeitpunkt begonnen, in dem der Fehler unterlaufen sei, sondern erst, als die für eine Aufhebung der nunmehr als rechtswidrig erkannten Bewilligung relevanten Tatsachen bekannt gewesen seien. Da die Beklagte ihr Mitverschulden an der Fehlerhaftigkeit der Bewilligung im Umfang von einem Drittel berücksichtigt und die Rückforderung insoweit ermäßigt habe, seien auch Ermessensfehler nicht ersichtlich. Das Urteil des SG wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 19. Juni 2008 zugestellt.
Am 12. Juli 2008 hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Er wiederholt sein Vorbringen aus erster Instanz. Ergänzend trägt er vor, er habe auch keinen Anlass gehabt, den ursprünglichen Rentenzahlbetrag von EUR 1.302,96 für überhöht zu halten, nachdem er seit 1961 versicherungspflichtig gearbeitet habe und die Überzahlung nur ca. zehn v.H. betragen habe. Aus der Anlage 5 habe er den Fehler nicht erkennen können, denn dort sei nur ausgeführt gewesen, in welcher Höhe eine Rentenanwartschaft übertragen worden sei. Einzuräumen sei, dass bei genauem Nachrechnen der Fehler hätte erkannt werden können. Hierzu habe er aber keinen Anlass gehabt. Es sei nicht glaubhaft, dass die Beklagte ihren Fehler tatsächlich erst im November 2006 erkannt habe. Auch beginne die Jahresfrist, wenn eine Behörde nach richtig und vollständig ermitteltem Sachverhalt entscheide, mit Erlass des Bescheids.
Nachdem der Berichterstatter des Senats die Beteiligten mit Schreiben vom 21. September 2009 darauf hingewiesen hatte, dass die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid nur 2/3 des vermeintlich überzahlten Betrags zurückgefordert hat, dieser Betrag aber nur EUR 7.995,81 und nicht den geltend gemachten EUR 8.035,89 entspricht, hat die Beklagte ihre Forderung mit Schreiben vom 30. September 2009 auf EUR 7.995,81 verringert. Der Kläger hat den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Mai 2008 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2007 und in der Fassung des Teilanerkenntnisses der Beklagten vom 30. September 2009 aufzuheben, soweit die Beklagte den Bescheid vom 19. Mai 2003 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Zeit vom 01. Juli 2003 bis 28. Februar 2007 teilweise zurückgenommen hat und EUR 7.995,81 zurückfordert.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt ihren Bescheid und das Urteil des SG. Ergänzend weist sie darauf hin, dass in dem Bewilligungsbescheid vom 19. Mai 2003 mehrmals von einem Zuschlag an Entgeltpunkten die Rede gewesen sei, der Kläger aber gewusst habe, dass ein Abschlag hätte erfolgen müssen.
Der Senat hat die Beteiligten zuletzt unter dem 21. September 2009 darauf hingewiesen, dass es ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden wolle, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des SG sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte nach § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss entscheiden. Nachdem die Beklagte den geltend gemachten Rückforderungsbetrag mit dem Teilanerkenntnis auf EUR 7.995,81 verringert und der Kläger den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt hat, hält der Senat die noch anhängige Berufung einstimmig für unbegründet. Auch weist der Rechtsstreit nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Die Beteiligten sind gemäß § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG zuvor gehört worden.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet. Das angegriffene Urteil ist rechtmäßig. Zu Recht hat das SG die Anfechtungsklage des Klägers (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 SGG) als unbegründet abgewiesen. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2007 und in der Fassung des Teilanerkenntnisses der Beklagten vom 30. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Angefochten hat der Kläger den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2007 nur, soweit die Beklagte die mit Bescheid vom 19. Mai 2003 erfolgte Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen teilweise für die Vergangenheit (01. Juli 2003 bis 28. Februar 2007) zurückgenommen und für diesen Zeitraum gezahlte Leistungen in Höhe von - zunächst - EUR 8.035,93 zurückgefordert hat. Dies ergibt sich aus der Formulierung der Anträge sowohl in der Klage- als auch in der Berufungsschrift, wonach die Bescheide hinsichtlich der Rückforderung in Höhe von "EUR 8.035,77" (richtig und gemeint EUR 8.035,93) aufgehoben werden sollen.
2. Die Beklagte durfte den Bewilligungsbescheid vom 19. Mai 2003 nach § 45 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) rückwirkend ab Rentenbeginn (01. Juli 2003) teilweise hinsichtlich der Höhe der Rente aufheben.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf, soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Diese Voraussetzungen sind gegeben.
a) Die Bewilligung war von Anfang an rechtswidrig im Sinne von § 45 Abs. 1 SGB X. Dem Kläger war eine zu hohe Rente bewilligt worden, weil die Beklagte ihm einen Zuschlag an Entgeltpunkten zugeschrieben hatte, obwohl in dem Versorgungsausgleich vor dem Amtsgericht Heidelberg Rentenanwartschaften von monatlich DM 172,95, was 5,7420 Entgeltpunkten entspricht, von seinem Versichertenkonto dem seiner früheren Ehefrau übertragen worden waren, also ein Abschlag an Entgeltpunkten hätte erfolgen müssen (vgl. § 76 Abs. 1, Abs. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI -). Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
b) Die Teilrücknahme der Bewilligung war nicht nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Zwar dürfte der Kläger die überzahlten Rentenbeträge verbraucht und daher nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X schutzwürdiges Vertrauen gebildet haben. Auf ein solches Vertrauen kann er sich jedoch nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht berufen. Er hat zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt, dass der Bewilligungsbescheid vom 19. Mai 2003 teilweise rechtswidrig war.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Halbsatz SGB X). Dabei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Betroffene schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 1300 § 48 Nr. 22; BSG, Urteil vom 06. März 1997 - 7 RAr 40/96 -). Entscheidend sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen, d.h. seine Urteilsfähigkeit und sein Einsichtsvermögen, im Übrigen auch sein Verhalten (BSGE 42, 184, zum Ganzen vgl. auch: BSG, SozR 3-1300 § 45 Nr. 45). Der Senat ist wie das SG der Ansicht, dass es hierzu gehört, einen Bescheid über die Bewilligung einer Rente sorgfältig durchzulesen und zumindest auf Plausibilität und offenkundige Fehler zu überprüfen und solche zu erkennen. Diese Obliegenheit eines Versicherten besteht auch deshalb, weil in einem Massenverfahren wie der Sozialversicherung Fehler nicht ausgeschlossen sind und der Versicherte alle Umstände, die einen ihn betreffenden Bescheid betreffen, besser kennt als der Sozialleistungsträger.
Dies hat der Kläger nicht getan. Er wusste aufgrund der Entscheidungen des Amtsgerichts Heidelberg im Scheidungsverfahren und in dem gerade zwei Jahre zuvor abgeschlossenen und von ihm selbst beantragten Abänderungsverfahren nach dem VAHRG, dass von seiner Rentenanwartschaft Teile auf seine frühere Ehefrau übertragen worden waren. Wenn dann - wie in Anlage 6 des Bewilligungsbescheids vom 19. Mai 2003 - deutlich von einem "Zuschlag" an Entgeltpunkten die Rede war, dann hätte dieser Widerspruch jedem Versicherten auffallen müssen. Dies gilt umso mehr, als in Anlage 6 zunächst die Entgeltpunkte "aus Beitragszeiten" und "aus beitragsfreien Zeiten" mit zusammen 48,6352 aufgelistet waren. Es war zu erkennen, dass dies die Entgeltpunkte waren, die der Kläger im Laufe seines Erwerbslebens erworben hatte. Es musste jedem Versicherten klar sein, dass sich diese Summe nicht durch einen Versorgungsausgleich erhöhen konnte, der zu Gunsten des anderen geschiedenen Ehegatten durchgeführt worden war. Dies war auch möglich, ohne den Rentenzahlbetrag "nachzurechnen".
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der Kläger schon aus der Höhe des Rentenzahlbetrags hätte erkennen können und müssen, dass eine überhöhte Rente bewilligt worden war.
c) Da demnach eine der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorlag, konnte die Beklagte die Rentenbewilligung nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen.
d) Die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X hat die Beklagte eingehalten. Nach dieser Vorschrift muss eine Behörde einen Bescheid innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen. Diese Frist begann frühestens, als die Beklagte durch die Fehlermeldung vom 02. Oktober 2006 erfuhr, dass nach dem Verfahren nach dem VAHRG im Jahre 2002 irrtümlicherweise eine "Gutschrift" aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs in das Versichertenkonto des Klägers eingetragen worden war. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bereits früher um den Fehler gewusst hat, zumal bei der Rentenbewilligung nur die gespeicherten Daten verarbeitet werden. Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass sie erst durch die Fehlermeldung am 02. Oktober 2006 davon erfuhr, die erfolgte, nachdem auch die frühere Ehefrau des Klägers Rentenantrag gestellt hatte. Der Bescheid vom 24. Januar 2007 wurde noch binnen eines Jahres nach dem 02. Oktober 2006 erlassen. Es kann daher hier offen bleiben, ob die Rücknahmefrist nicht sogar erst begann, nachdem die dem Kläger in dem Anhörungsschreiben vom 03. November 2006 gesetzte Frist zur Äußerung abgelaufen war (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 45 Rn. 81).
e) Die Beklagte hat auch bei ihrer Entscheidung die Grenzen des Ermessens nicht überschritten, das ihr nach § 45 Abs. 1 SGB X bei ihrer Entscheidung über die rückwirkende Aufhebung selbst und ihr Ausmaß eingeräumt war. Die Gerichte dürfen nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG nicht mehr als die Einhaltung dieser Grenzen überprüfen. Es liegen keine solchen Ermessensfehler vor.
Die Beklagte hat Ermessen ausgeübt und in ihre Entscheidung alle relevanten Belange eingestellt, richtig gewichtet und gegeneinander und untereinander abgewogen. Sie hat insbesondere berücksichtigt, dass sie ein erhebliches Mitverschulden am Erlass des teilweise rechtswidrigen Rentenbescheids traf, weil einer ihrer Mitarbeiter die Entscheidung nach dem VAHRG im Jahre 2002 fehlerhaft in das Versichertenkonto des Klägers eingetragen hatte. Ein solches besonders grobes Verschulden der Behörde bei Erlass des rechtswidrigen Bescheids ist ein Belang, der berücksichtigt werden muss (Schütze, a.a.O. Rn. 90). Hinter dieser Erwägung steht der Gedanke des Vertretenmüssens, wie er zum Beispiel in § 254 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Ausdruck kommt. Wenn nun die Beklagte wegen ihres Mitverschuldens den rechtswidrigen Teil der Bewilligung nur in Höhe von zwei Dritteln aufgehoben hat und daher die Rückforderung EUR 7.995,81 beträgt, hält sich dies innerhalb ihres Ermessensspielraums. Wenn die Beklagte meint, dass ein noch höherer Verzicht angesichts des Verschuldens des Klägers nicht angezeigt war, dann ist dies nicht zu beanstanden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz in § 45 Abs. 2 SGB X selbst bereits eine Interessenabwägung enthält und hierbei in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X von einem Vorrang des öffentlichen Interesses an der Rücknahme des Bescheids ausgeht.
Weitere Belange musste die Beklagte nicht zu Gunsten des Klägers berücksichtigen. Solche hat der Kläger im Übrigen bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht geltend gemacht. Insbesondere musste sie nicht seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse in die Abwägung einstellen, denn diese sind durch die Vorschriften über die Grenzen von Pfändung und Aufrechnung von Sozialleistungen (§§ 51 ff., 54 ff. des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs SGB I -) ausreichend geschützt.
f) Auch der Höhe nach ist die teilweise Rücknahme der Rentenbewilligung für die Vergangenheit nicht zu beanstanden. Der Rentenberechnung waren, wie ausgeführt, tatsächlich nur 42,8932 Entgeltpunkte zu Grunde zu legen. Multipliziert mit aktuellen Rentenwerten von EUR 26,13 ab Juli 2003 ergibt sich ein Rentenanspruch von monatlich EUR 1.120,80 für den gesamten streitigen Zeitraum. Hieraus hätten sich nach Abzug der verschiedenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung monatliche Zahlbeträge von EUR 1.027,77 ab Juli 2003, EUR 1.018,25 ab April 2004, EUR 1.013,20 ab Juli 2005 und EUR 1.013,77 von Dezember 2005 bis Februar 2007 ergeben. Verglichen mit den tatsächlichen Zahlungen an den Kläger in diesem Zeitraum hätte sich hieraus eine Aufhebung von EUR 11.993,86 ergeben. Dadurch, dass Beklagte ihrer Berechnung stattdessen eine Bruttorente von EUR 1.219,83 zu Grunde gelegt hat, ergibt sich nur der geltend gemachte Gesamtbetrag von EUR 7.995,81, der genau 2/3 von EUR 11.993,86 entspricht.
3. Die Rückforderung der Überzahlung von EUR 7.995,81 kann die Beklagte auf § 50 Abs. 1 SGB X stützen, nachdem die zu Grunde liegenden Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit insoweit aufgehoben worden war.
4. Über eine Aufrechnung des Rückzahlungsbetrages war vorliegend nicht zu entscheiden, weil der angefochtene Bescheid hierzu keine Entscheidung der Beklagten enthält.
5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Hierbei hat der Senat nach dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), der nach § 202 SGG auch in Verfahren vor den Sozialgerichten anwendbar ist, davon abgesehen, der Beklagten die Erstattung eines Teils der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen. Das Obsiegen des Klägers - Verringerung des Rückforderungsbetrags von EUR 8.035,93 auf EUR 7.995,81 war geringfügig.
6. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG lagen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der Bewilligung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Vergangenheit und die Rückforderung gezahlter Rentenleistungen in Höhe von noch EUR 7.995,81.
Der Kläger ist am 1943 geboren. Er entrichtete seit 1961 mit geringen Unterbrechungen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Mit rechtskräftigem Urteil vom 1983 des Amtsgerichts Heidelberg (33 F 327/82) wurde seine (erste) Ehe geschieden. Zugleich wurde im Rahmen des Versorgungsausgleichs von seinem Versichertenkonto eine Anwartschaft von DM 245,60 monatlich bezogen auf den 30. November 1982 auf das Versichertenkonto seiner früheren Ehefrau übertragen. Das Urteil des Amtsgerichts ging der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagte), am 05. September 1983 zu. Am 03. November 1983 speicherte die Beklagte den "Belastungsbetrag" aus diesem Versorgungsausgleich in dem Versichertenkonto des Klägers. In einem durch einen Antrag des Klägers eingeleiteten Verfahren nach dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) entschied das Amtsgericht Heidelberg mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. Dezember 2001 (33 F 130/01), dass von dem Versichertenkonto des Klägers bei der Beklagten Anwartschaften - nur - in Höhe von DM 172,95 bezogen auf den 30. November 1982 auf das Konto seiner früheren Ehefrau übertragen werden. Dieser Beschluss ging der Beklagten am 10. Januar 2002 zu. Am 21. März 2002 wurden die Daten in dem Versichertenkonto des Klägers gespeichert, allerdings nunmehr als "Gutschrift" für den Kläger in Höhe von DM 172,95 bzw. 5,7420 Entgeltpunkten, wie sich erstmals - aus einem Kontenspiegel vom 02. Oktober 2002 ergibt.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01. Juli 2003 Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem anfänglichen Anspruch von EUR 1.420,88 und einem Zahlbetrag von EUR 1.302,96 monatlich. Auf Seite 2 wies sie darauf hin, die "Berechnung der Rente unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs" ergebe sich aus Anlage 1. Dort teilte die Beklagte mit, die persönlichen Entgeltpunkte des Klägers von 54,3772 errechneten sich auch aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich nach Anlage 5. Dort war - nur - vermerkt, für die Ehezeit vom 01. Januar 1967 bis 30. November 1982 seien Rentenanwartschaften von monatlich DM 172,95 übertragen worden, daraus ergäben sich 5,7420 Entgeltpunkte. In der Anlage 6 teilte die Beklagte mit, an Entgeltpunkten für Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten seien bei dem Kläger insgesamt 48,6252 zu berücksichtigen. Unter dieser Zahl war ein "Zuschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich" mit den genannten 5,7420 Entgeltpunkten aufgeführt und die Summe aller Entgeltpunkte mit 54,3772 angegeben. In der Folgezeit zahlte die Beklagte dem Kläger Rente auf dieser Basis, wobei der monatliche Zahlbetrag ab April 2004 EUR 1.290,88, ab Juli 2005 EUR 1.284,48 und ab Dezember 2005 EUR 1.285,19 betrug.
Nachdem die frühere Ehefrau des Klägers ebenfalls Rentenantrag gestellt hatte, erging im Versichertenkonto des Klägers am 02. Oktober 2006 eine Fehlermeldung mit dem Hinweis, in beiden beteiligten Konten sei eine Begünstigung gespeichert. Die Beklagte bemerkte nunmehr den Fehler bei der Eintragung am 21. März 2002 und korrigierte das Versichertenkonto. Am 03. November 2006 hörte sie den Kläger zu einer beabsichtigten Rücknahme des Rentenbescheids und einer Rückforderung für die Zeit vom 01. Juli 2003 bis 31. Dezember 2006 von EUR 11.450,88 an.
Nachdem der Kläger nicht reagiert hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Januar 2007 seine Altersrente ab ihrem Beginn 01. Juli 2003 neu fest. Sie zog nunmehr von 48,6252 Entgeltpunkten für Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten die 5,7420 Entgeltpunkte für den Versorgungsausgleich ab, sodass dem Kläger nur noch 42,8932 Entgeltpunkte zugeschrieben wurden. Danach ergab sich ab 01. Juli 2003 ein monatlicher Anspruch von EUR 1.120,80. Da dieser Betrag unter dem mindestens zu zahlenden Betrag von EUR 1.219,84 lag, zahlte die Beklagte für die Zeit bis einschließlich Februar 2007 diesen Betrag. Hieraus ergaben sich nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung monatliche Zahlbeträge von EUR 1.118,59 ab Juli 2003, EUR 1.108,22 ab April 2004, EUR 1.102,72 ab Juli 2005 und EUR 1.103,33 ab Dezember 2005. Für die Zeit ab 01. März 2007 ergab sich ein Anspruch in der Höhe von EUR 1.120,80 und ein Zahlbetrag von EUR 1.013,77. Weiterhin forderte die Beklagte in dem Bescheid für die Zeit vom 01. Juli 2003 bis 28. Februar 2007 eine Überzahlung von EUR 8.035,93 zurück. In Anlage 10 zu diesem Neufeststellungsbescheid führte sie aus, der Rentenbescheid werde hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01. Juli 2003 zurückgenommen, weil er rechtswidrig gewesen sei und dem Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen zukomme. Jedoch habe sie im Wege des Ermessens die Rückforderung um ein Drittel reduziert, weil eine Teilschuld an der Entstehung der Überzahlung auf Seiten der Verwaltung vorliege. Eine weitere Verringerung scheide aus, da überwiegendes öffentliches Interesse an der Herstellung des rechtmäßigen Zustands bestehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2007 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch des Kläger zurück. Auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheids könne sich der Kläger nicht berufen. Ihm sei nach den Entscheidungen des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich bekannt gewesen, dass sich seine Rentenansprüche vermindern würden. Im Bewilligungsbescheid vom 19. Mai 2003 sei dagegen von einem Zuschlag wegen des Versorgungsausgleichs die Rede gewesen. Dass dies nicht zutreffend sei, sei auch für einen unkundigen Bürger ersichtlich.
Am 16. Juli 2007 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Er führte - wie bereits mit seinem Widerspruch - aus, er habe weder falsche Angaben gemacht noch habe er erkannt oder erkennen können, dass die ursprünglichen Bewilligung fehlerhaft gewesen sei. Der Fehler bei der Bewilligung sei nicht "durch einfaches Lesen" zu erkennen gewesen. Rentenbescheide seien so kompliziert, dass er als Laie mit ihnen überfordert sei.
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid entgegen.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 28. Mai 2008 ab. Es führte aus, der Kläger habe die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 19. Mai 2003 grob fahrlässig nicht erkannt. Bei einer "aufmerksamen Lektüre" habe der Kläger den Fehler erkennen können. Ihm sei nach eigenem Bekunden und nach der gerade 2001 ergangenen Änderungsentscheidung des Amtsgerichts klar gewesen, dass der Versorgungsausgleich zu einer Rentenminderung führen werde. In Anlage 5 zu dem Bescheid sei jedoch ein Zuschlag an Entgeltpunkten genannt gewesen. Insbesondere bei der erstmaligen Bewilligung einer Altersrente treffe den Versicherten eine besondere Obliegenheit, mit aller gebotenen Sorgfalt den Inhalt des Bescheids zu überprüfen. Weiterhin habe die Beklagte den Neufeststellungsbescheid fristgerecht erlassen. Die insoweit einschlägige Jahresfrist habe nicht schon mit dem Zeitpunkt begonnen, in dem der Fehler unterlaufen sei, sondern erst, als die für eine Aufhebung der nunmehr als rechtswidrig erkannten Bewilligung relevanten Tatsachen bekannt gewesen seien. Da die Beklagte ihr Mitverschulden an der Fehlerhaftigkeit der Bewilligung im Umfang von einem Drittel berücksichtigt und die Rückforderung insoweit ermäßigt habe, seien auch Ermessensfehler nicht ersichtlich. Das Urteil des SG wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 19. Juni 2008 zugestellt.
Am 12. Juli 2008 hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Er wiederholt sein Vorbringen aus erster Instanz. Ergänzend trägt er vor, er habe auch keinen Anlass gehabt, den ursprünglichen Rentenzahlbetrag von EUR 1.302,96 für überhöht zu halten, nachdem er seit 1961 versicherungspflichtig gearbeitet habe und die Überzahlung nur ca. zehn v.H. betragen habe. Aus der Anlage 5 habe er den Fehler nicht erkennen können, denn dort sei nur ausgeführt gewesen, in welcher Höhe eine Rentenanwartschaft übertragen worden sei. Einzuräumen sei, dass bei genauem Nachrechnen der Fehler hätte erkannt werden können. Hierzu habe er aber keinen Anlass gehabt. Es sei nicht glaubhaft, dass die Beklagte ihren Fehler tatsächlich erst im November 2006 erkannt habe. Auch beginne die Jahresfrist, wenn eine Behörde nach richtig und vollständig ermitteltem Sachverhalt entscheide, mit Erlass des Bescheids.
Nachdem der Berichterstatter des Senats die Beteiligten mit Schreiben vom 21. September 2009 darauf hingewiesen hatte, dass die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid nur 2/3 des vermeintlich überzahlten Betrags zurückgefordert hat, dieser Betrag aber nur EUR 7.995,81 und nicht den geltend gemachten EUR 8.035,89 entspricht, hat die Beklagte ihre Forderung mit Schreiben vom 30. September 2009 auf EUR 7.995,81 verringert. Der Kläger hat den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Mai 2008 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2007 und in der Fassung des Teilanerkenntnisses der Beklagten vom 30. September 2009 aufzuheben, soweit die Beklagte den Bescheid vom 19. Mai 2003 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Zeit vom 01. Juli 2003 bis 28. Februar 2007 teilweise zurückgenommen hat und EUR 7.995,81 zurückfordert.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt ihren Bescheid und das Urteil des SG. Ergänzend weist sie darauf hin, dass in dem Bewilligungsbescheid vom 19. Mai 2003 mehrmals von einem Zuschlag an Entgeltpunkten die Rede gewesen sei, der Kläger aber gewusst habe, dass ein Abschlag hätte erfolgen müssen.
Der Senat hat die Beteiligten zuletzt unter dem 21. September 2009 darauf hingewiesen, dass es ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden wolle, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des SG sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte nach § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss entscheiden. Nachdem die Beklagte den geltend gemachten Rückforderungsbetrag mit dem Teilanerkenntnis auf EUR 7.995,81 verringert und der Kläger den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt hat, hält der Senat die noch anhängige Berufung einstimmig für unbegründet. Auch weist der Rechtsstreit nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Die Beteiligten sind gemäß § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG zuvor gehört worden.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet. Das angegriffene Urteil ist rechtmäßig. Zu Recht hat das SG die Anfechtungsklage des Klägers (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 SGG) als unbegründet abgewiesen. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2007 und in der Fassung des Teilanerkenntnisses der Beklagten vom 30. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Angefochten hat der Kläger den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2007 nur, soweit die Beklagte die mit Bescheid vom 19. Mai 2003 erfolgte Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen teilweise für die Vergangenheit (01. Juli 2003 bis 28. Februar 2007) zurückgenommen und für diesen Zeitraum gezahlte Leistungen in Höhe von - zunächst - EUR 8.035,93 zurückgefordert hat. Dies ergibt sich aus der Formulierung der Anträge sowohl in der Klage- als auch in der Berufungsschrift, wonach die Bescheide hinsichtlich der Rückforderung in Höhe von "EUR 8.035,77" (richtig und gemeint EUR 8.035,93) aufgehoben werden sollen.
2. Die Beklagte durfte den Bewilligungsbescheid vom 19. Mai 2003 nach § 45 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) rückwirkend ab Rentenbeginn (01. Juli 2003) teilweise hinsichtlich der Höhe der Rente aufheben.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf, soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Diese Voraussetzungen sind gegeben.
a) Die Bewilligung war von Anfang an rechtswidrig im Sinne von § 45 Abs. 1 SGB X. Dem Kläger war eine zu hohe Rente bewilligt worden, weil die Beklagte ihm einen Zuschlag an Entgeltpunkten zugeschrieben hatte, obwohl in dem Versorgungsausgleich vor dem Amtsgericht Heidelberg Rentenanwartschaften von monatlich DM 172,95, was 5,7420 Entgeltpunkten entspricht, von seinem Versichertenkonto dem seiner früheren Ehefrau übertragen worden waren, also ein Abschlag an Entgeltpunkten hätte erfolgen müssen (vgl. § 76 Abs. 1, Abs. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI -). Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
b) Die Teilrücknahme der Bewilligung war nicht nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Zwar dürfte der Kläger die überzahlten Rentenbeträge verbraucht und daher nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X schutzwürdiges Vertrauen gebildet haben. Auf ein solches Vertrauen kann er sich jedoch nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht berufen. Er hat zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt, dass der Bewilligungsbescheid vom 19. Mai 2003 teilweise rechtswidrig war.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Halbsatz SGB X). Dabei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Betroffene schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 1300 § 48 Nr. 22; BSG, Urteil vom 06. März 1997 - 7 RAr 40/96 -). Entscheidend sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen, d.h. seine Urteilsfähigkeit und sein Einsichtsvermögen, im Übrigen auch sein Verhalten (BSGE 42, 184, zum Ganzen vgl. auch: BSG, SozR 3-1300 § 45 Nr. 45). Der Senat ist wie das SG der Ansicht, dass es hierzu gehört, einen Bescheid über die Bewilligung einer Rente sorgfältig durchzulesen und zumindest auf Plausibilität und offenkundige Fehler zu überprüfen und solche zu erkennen. Diese Obliegenheit eines Versicherten besteht auch deshalb, weil in einem Massenverfahren wie der Sozialversicherung Fehler nicht ausgeschlossen sind und der Versicherte alle Umstände, die einen ihn betreffenden Bescheid betreffen, besser kennt als der Sozialleistungsträger.
Dies hat der Kläger nicht getan. Er wusste aufgrund der Entscheidungen des Amtsgerichts Heidelberg im Scheidungsverfahren und in dem gerade zwei Jahre zuvor abgeschlossenen und von ihm selbst beantragten Abänderungsverfahren nach dem VAHRG, dass von seiner Rentenanwartschaft Teile auf seine frühere Ehefrau übertragen worden waren. Wenn dann - wie in Anlage 6 des Bewilligungsbescheids vom 19. Mai 2003 - deutlich von einem "Zuschlag" an Entgeltpunkten die Rede war, dann hätte dieser Widerspruch jedem Versicherten auffallen müssen. Dies gilt umso mehr, als in Anlage 6 zunächst die Entgeltpunkte "aus Beitragszeiten" und "aus beitragsfreien Zeiten" mit zusammen 48,6352 aufgelistet waren. Es war zu erkennen, dass dies die Entgeltpunkte waren, die der Kläger im Laufe seines Erwerbslebens erworben hatte. Es musste jedem Versicherten klar sein, dass sich diese Summe nicht durch einen Versorgungsausgleich erhöhen konnte, der zu Gunsten des anderen geschiedenen Ehegatten durchgeführt worden war. Dies war auch möglich, ohne den Rentenzahlbetrag "nachzurechnen".
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der Kläger schon aus der Höhe des Rentenzahlbetrags hätte erkennen können und müssen, dass eine überhöhte Rente bewilligt worden war.
c) Da demnach eine der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorlag, konnte die Beklagte die Rentenbewilligung nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen.
d) Die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X hat die Beklagte eingehalten. Nach dieser Vorschrift muss eine Behörde einen Bescheid innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen. Diese Frist begann frühestens, als die Beklagte durch die Fehlermeldung vom 02. Oktober 2006 erfuhr, dass nach dem Verfahren nach dem VAHRG im Jahre 2002 irrtümlicherweise eine "Gutschrift" aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs in das Versichertenkonto des Klägers eingetragen worden war. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bereits früher um den Fehler gewusst hat, zumal bei der Rentenbewilligung nur die gespeicherten Daten verarbeitet werden. Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass sie erst durch die Fehlermeldung am 02. Oktober 2006 davon erfuhr, die erfolgte, nachdem auch die frühere Ehefrau des Klägers Rentenantrag gestellt hatte. Der Bescheid vom 24. Januar 2007 wurde noch binnen eines Jahres nach dem 02. Oktober 2006 erlassen. Es kann daher hier offen bleiben, ob die Rücknahmefrist nicht sogar erst begann, nachdem die dem Kläger in dem Anhörungsschreiben vom 03. November 2006 gesetzte Frist zur Äußerung abgelaufen war (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 45 Rn. 81).
e) Die Beklagte hat auch bei ihrer Entscheidung die Grenzen des Ermessens nicht überschritten, das ihr nach § 45 Abs. 1 SGB X bei ihrer Entscheidung über die rückwirkende Aufhebung selbst und ihr Ausmaß eingeräumt war. Die Gerichte dürfen nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG nicht mehr als die Einhaltung dieser Grenzen überprüfen. Es liegen keine solchen Ermessensfehler vor.
Die Beklagte hat Ermessen ausgeübt und in ihre Entscheidung alle relevanten Belange eingestellt, richtig gewichtet und gegeneinander und untereinander abgewogen. Sie hat insbesondere berücksichtigt, dass sie ein erhebliches Mitverschulden am Erlass des teilweise rechtswidrigen Rentenbescheids traf, weil einer ihrer Mitarbeiter die Entscheidung nach dem VAHRG im Jahre 2002 fehlerhaft in das Versichertenkonto des Klägers eingetragen hatte. Ein solches besonders grobes Verschulden der Behörde bei Erlass des rechtswidrigen Bescheids ist ein Belang, der berücksichtigt werden muss (Schütze, a.a.O. Rn. 90). Hinter dieser Erwägung steht der Gedanke des Vertretenmüssens, wie er zum Beispiel in § 254 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Ausdruck kommt. Wenn nun die Beklagte wegen ihres Mitverschuldens den rechtswidrigen Teil der Bewilligung nur in Höhe von zwei Dritteln aufgehoben hat und daher die Rückforderung EUR 7.995,81 beträgt, hält sich dies innerhalb ihres Ermessensspielraums. Wenn die Beklagte meint, dass ein noch höherer Verzicht angesichts des Verschuldens des Klägers nicht angezeigt war, dann ist dies nicht zu beanstanden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz in § 45 Abs. 2 SGB X selbst bereits eine Interessenabwägung enthält und hierbei in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X von einem Vorrang des öffentlichen Interesses an der Rücknahme des Bescheids ausgeht.
Weitere Belange musste die Beklagte nicht zu Gunsten des Klägers berücksichtigen. Solche hat der Kläger im Übrigen bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht geltend gemacht. Insbesondere musste sie nicht seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse in die Abwägung einstellen, denn diese sind durch die Vorschriften über die Grenzen von Pfändung und Aufrechnung von Sozialleistungen (§§ 51 ff., 54 ff. des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs SGB I -) ausreichend geschützt.
f) Auch der Höhe nach ist die teilweise Rücknahme der Rentenbewilligung für die Vergangenheit nicht zu beanstanden. Der Rentenberechnung waren, wie ausgeführt, tatsächlich nur 42,8932 Entgeltpunkte zu Grunde zu legen. Multipliziert mit aktuellen Rentenwerten von EUR 26,13 ab Juli 2003 ergibt sich ein Rentenanspruch von monatlich EUR 1.120,80 für den gesamten streitigen Zeitraum. Hieraus hätten sich nach Abzug der verschiedenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung monatliche Zahlbeträge von EUR 1.027,77 ab Juli 2003, EUR 1.018,25 ab April 2004, EUR 1.013,20 ab Juli 2005 und EUR 1.013,77 von Dezember 2005 bis Februar 2007 ergeben. Verglichen mit den tatsächlichen Zahlungen an den Kläger in diesem Zeitraum hätte sich hieraus eine Aufhebung von EUR 11.993,86 ergeben. Dadurch, dass Beklagte ihrer Berechnung stattdessen eine Bruttorente von EUR 1.219,83 zu Grunde gelegt hat, ergibt sich nur der geltend gemachte Gesamtbetrag von EUR 7.995,81, der genau 2/3 von EUR 11.993,86 entspricht.
3. Die Rückforderung der Überzahlung von EUR 7.995,81 kann die Beklagte auf § 50 Abs. 1 SGB X stützen, nachdem die zu Grunde liegenden Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit insoweit aufgehoben worden war.
4. Über eine Aufrechnung des Rückzahlungsbetrages war vorliegend nicht zu entscheiden, weil der angefochtene Bescheid hierzu keine Entscheidung der Beklagten enthält.
5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Hierbei hat der Senat nach dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), der nach § 202 SGG auch in Verfahren vor den Sozialgerichten anwendbar ist, davon abgesehen, der Beklagten die Erstattung eines Teils der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen. Das Obsiegen des Klägers - Verringerung des Rückforderungsbetrags von EUR 8.035,93 auf EUR 7.995,81 war geringfügig.
6. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG lagen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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