Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4074/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 4478/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. September 2009 wegen Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In der Hauptsache begehrt die Klägerin die Förderung der am 10. September 2007 begonnenen und Ende Februar 2008 abgebrochenen Weiterbildung an der freien Hochschule S. zur Waldorfpädagogin nach §§ 77 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und die Weitergewährung von Arbeitslosengeld über den 9. September 2007 hinaus.
Die deswegen zum Sozialgericht (SG) K. erhobene Klage vom 22. Januar 2008 wurde dort zunächst unter dem Aktenzeichen S 14 AS 365/08 geführt. Den in diesem Verfahren gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) nahm der Bevollmächtigte der Klägerin unter diesem Aktenzeichen am 6. März 2008 zurück. Im folgenden berichtigte das SG K. das Aktenzeichen S 14 AL 365/08 und verwies die Klage an das SG S ... Mit Gerichtbescheid vom 3. August 2009 wies das SG S. die Klage ab, wogegen die Klägerin Berufung einlegte (anhängig unter L 12 AL 4337/09).
Mit Schreiben vom 3. und 13. August 2009 hat die Klägerin noch die Entscheidung über ihr mit der Klageerhebung eingereichtes PKH-Gesuch begehrt.
Mit Beschluss vom 18. September 2009 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Eine Entscheidung über das im Verfahren vor dem SG Karlsruhe mit der Klageschrift eingereichte PKH-Gesuch sei nicht veranlasst, denn dieses sei mit Schreiben vom 3. März 2008 an das SG K. zurückgenommen worden. Soweit die Klägerin vortrage, die Rücknahme beziehe sich auf ein anderes Verfahren, nämlich gegen das J. Stadt K., gehe diese Argumentation schon deswegen fehl, weil es sich um ein und dasselbe Verfahren handele. Die gegen die Bundesagentur für Arbeit K. erhobene Klage sei vom SG K. zwar zunächst als gegen das J. K. gerichtet eingetragen worden, das Rubrum sei aber nachträglich sachdienlich auf die Bundesagentur für Arbeit als Beklagte umgestellt worden, worauf der Bevollmächtigte der Klägerin hingewiesen worden sei. Die Rubrumsänderung ändere nichts an der Verfahrensidentität. Unter dem Aktenzeichen S 14 AS 365/08 sei der Bevollmächtigte der Klägerin wegen Vorlage der - bis heute nicht vorgelegten Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse - angeschrieben worden, worauf er auf dem Original dieses Schreibens handschriftlich die Rücknahme des PKH-Antrags erklärt habe. Die Rücknahme habe sich somit nur auf den mit der Klage gestellten einzigen PKH-Antrag im einzigen Verfahren S 14 AS 365/08 beziehen können. Im Sinne einer Meistbegünstigung werte das Gericht die im August 2009 angemahnte Entscheidung über das zurückgenommene PKH-Gesuch als hilfsweise gestellten neuen PKH-Antrag. Dieser sei abzulehnen wegen fehlender Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und deswegen, weil die Bewilligung von PKH nach Abschluss der Instanz grundsätzlich nicht in Betracht komme. Im Übrigen scheitere die Bewilligung von PKH daran, dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid vom 3. August 2009).
Hiergegen wendet sich der Bevollmächtigte der Klägerin mit der am 29. September 2009 eingelegten Beschwerde. Die getätigte Rücknahme der PKH beruhe auf einem verzeihlichen Irrtum. Es habe eine Rubrumsverwechslung zwischen J. Stadt K. und Bundesagentur für Arbeit in K. vorgelegen. Parallel sei gegen das J. der Stadt K. sehr wohl ein Prozess geführt worden unter dem Az: S 20 AS 9145/07 ER. Der Bevollmächtigte habe daher in der umfangreichen Akte und aufgrund der Rubrumsverwechslung, die auf einen Fehler des SG K. zurückzuführen sei, das falsche PKH-Gesuch zurückgenommen. Das SG S. könne sich für die Nichtgewährung von PKH auch nicht darauf berufen, dass die Entscheidung nach Abschluss der Instanz zu fällen wäre. Die Rücknahme des PKH-Gesuches beruhe auf einem verzeihlichen Irrtum und letztlich auf einem Fehler des SG K ... Für die Erfolgsaussichten werde auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakten, die Akten des SG S. und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch statthaft (§ 172 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze für die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG übersteigt. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat für das Klageverfahren S 11 AL 4074/09 keinen Anspruch auf PKH.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 2102, 2103).
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, hat der Bevollmächtigte der Klägerin den mit der Klageerhebung zum SG K. gestellten PKH-Antrag im März 2008 wirksam zurückgenommen. Als Prozesserklärung kann die Antragsrücknahme auch nicht wegen Irrtums analog der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches angefochten werden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig /Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., Vor § 60 Rdnr. 12 ff.). Auch ein Widerruf der Rücknahme kommt hier nicht in Betracht. Möglich wäre eine derartiger Widerruf nur ausnahmsweise, wenn Restitutionsgründe i.S.v. § 580 ZPO vorliegen oder der Grundsatz von Treu und Glauben ein Festhalten an der Prozesshandlung verbietet (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Vor § 60 Rdnr. 12a m.w.N.). Allein der Fehler des SG bei der Eintragung des Gegners im Rubrum begründet keinen derartigen Ausnahmefall.
Auf die im August 2009 ausgesprochene Bitte, über den PKH-Antrag noch zu entscheiden, die als neuer PKH-Antrag auszulegen ist, kommt eine Bewilligung ebenfalls nicht in Betracht. Zum einen wurde im vorliegenden Verfahren - anders als möglicherweise im Verfahren S 20 AS 9145/07 ER - keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Nach Abschluss der Instanz durch den am 3. August 2009 erlassenen Gerichtsbescheid kommt die Bewilligung von PKH indes nicht mehr in Betracht. Aus der Vorschrift des § 114 ZPO, die von einer "beabsichtigten" Rechtsverfolgung spricht, folgt, dass eine PKH-Bewilligung regelmäßig nur für die Zukunft in Betracht kommt. Zweck der PKH ist es, der mittellosen Partei die Prozesshandlungen zu ermöglichen, die für sie mit Kosten verbunden sind; dieser Zweck ist regelmäßig nicht mehr zu erreichen, wenn das gerichtliche Verfahren auch ohne PKH-Bewilligung durchgeführt und beendet worden ist, so dass es bei der nachträglichen Bewilligung letztlich nur noch darum geht, dem Prozessbevollmächtigten einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse (§§ 45 ff. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) zu verschaffen. Nach Instanzbeendigung kommt PKH in der Regel nur in Betracht, wenn der Antragsteller schon vorher einen formgerechten Antrag gestellt hat, der bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang bereits früher hätte beschieden werden können (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 2. April 2007 - L 7 AS 6261/06 PKH B und vom 3. Mai 2007 - L 7 AS 1712/07 PKH-A -). Angesichts der fehlenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war dies hier nicht der Fall.
Das SG S. hat nach alledem die Bewilligung von PKH für das Klageverfahren S 11 AL 4074/08 zu Recht abgelehnt.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In der Hauptsache begehrt die Klägerin die Förderung der am 10. September 2007 begonnenen und Ende Februar 2008 abgebrochenen Weiterbildung an der freien Hochschule S. zur Waldorfpädagogin nach §§ 77 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und die Weitergewährung von Arbeitslosengeld über den 9. September 2007 hinaus.
Die deswegen zum Sozialgericht (SG) K. erhobene Klage vom 22. Januar 2008 wurde dort zunächst unter dem Aktenzeichen S 14 AS 365/08 geführt. Den in diesem Verfahren gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) nahm der Bevollmächtigte der Klägerin unter diesem Aktenzeichen am 6. März 2008 zurück. Im folgenden berichtigte das SG K. das Aktenzeichen S 14 AL 365/08 und verwies die Klage an das SG S ... Mit Gerichtbescheid vom 3. August 2009 wies das SG S. die Klage ab, wogegen die Klägerin Berufung einlegte (anhängig unter L 12 AL 4337/09).
Mit Schreiben vom 3. und 13. August 2009 hat die Klägerin noch die Entscheidung über ihr mit der Klageerhebung eingereichtes PKH-Gesuch begehrt.
Mit Beschluss vom 18. September 2009 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Eine Entscheidung über das im Verfahren vor dem SG Karlsruhe mit der Klageschrift eingereichte PKH-Gesuch sei nicht veranlasst, denn dieses sei mit Schreiben vom 3. März 2008 an das SG K. zurückgenommen worden. Soweit die Klägerin vortrage, die Rücknahme beziehe sich auf ein anderes Verfahren, nämlich gegen das J. Stadt K., gehe diese Argumentation schon deswegen fehl, weil es sich um ein und dasselbe Verfahren handele. Die gegen die Bundesagentur für Arbeit K. erhobene Klage sei vom SG K. zwar zunächst als gegen das J. K. gerichtet eingetragen worden, das Rubrum sei aber nachträglich sachdienlich auf die Bundesagentur für Arbeit als Beklagte umgestellt worden, worauf der Bevollmächtigte der Klägerin hingewiesen worden sei. Die Rubrumsänderung ändere nichts an der Verfahrensidentität. Unter dem Aktenzeichen S 14 AS 365/08 sei der Bevollmächtigte der Klägerin wegen Vorlage der - bis heute nicht vorgelegten Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse - angeschrieben worden, worauf er auf dem Original dieses Schreibens handschriftlich die Rücknahme des PKH-Antrags erklärt habe. Die Rücknahme habe sich somit nur auf den mit der Klage gestellten einzigen PKH-Antrag im einzigen Verfahren S 14 AS 365/08 beziehen können. Im Sinne einer Meistbegünstigung werte das Gericht die im August 2009 angemahnte Entscheidung über das zurückgenommene PKH-Gesuch als hilfsweise gestellten neuen PKH-Antrag. Dieser sei abzulehnen wegen fehlender Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und deswegen, weil die Bewilligung von PKH nach Abschluss der Instanz grundsätzlich nicht in Betracht komme. Im Übrigen scheitere die Bewilligung von PKH daran, dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid vom 3. August 2009).
Hiergegen wendet sich der Bevollmächtigte der Klägerin mit der am 29. September 2009 eingelegten Beschwerde. Die getätigte Rücknahme der PKH beruhe auf einem verzeihlichen Irrtum. Es habe eine Rubrumsverwechslung zwischen J. Stadt K. und Bundesagentur für Arbeit in K. vorgelegen. Parallel sei gegen das J. der Stadt K. sehr wohl ein Prozess geführt worden unter dem Az: S 20 AS 9145/07 ER. Der Bevollmächtigte habe daher in der umfangreichen Akte und aufgrund der Rubrumsverwechslung, die auf einen Fehler des SG K. zurückzuführen sei, das falsche PKH-Gesuch zurückgenommen. Das SG S. könne sich für die Nichtgewährung von PKH auch nicht darauf berufen, dass die Entscheidung nach Abschluss der Instanz zu fällen wäre. Die Rücknahme des PKH-Gesuches beruhe auf einem verzeihlichen Irrtum und letztlich auf einem Fehler des SG K ... Für die Erfolgsaussichten werde auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakten, die Akten des SG S. und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch statthaft (§ 172 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze für die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG übersteigt. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat für das Klageverfahren S 11 AL 4074/09 keinen Anspruch auf PKH.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 2102, 2103).
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, hat der Bevollmächtigte der Klägerin den mit der Klageerhebung zum SG K. gestellten PKH-Antrag im März 2008 wirksam zurückgenommen. Als Prozesserklärung kann die Antragsrücknahme auch nicht wegen Irrtums analog der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches angefochten werden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig /Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., Vor § 60 Rdnr. 12 ff.). Auch ein Widerruf der Rücknahme kommt hier nicht in Betracht. Möglich wäre eine derartiger Widerruf nur ausnahmsweise, wenn Restitutionsgründe i.S.v. § 580 ZPO vorliegen oder der Grundsatz von Treu und Glauben ein Festhalten an der Prozesshandlung verbietet (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Vor § 60 Rdnr. 12a m.w.N.). Allein der Fehler des SG bei der Eintragung des Gegners im Rubrum begründet keinen derartigen Ausnahmefall.
Auf die im August 2009 ausgesprochene Bitte, über den PKH-Antrag noch zu entscheiden, die als neuer PKH-Antrag auszulegen ist, kommt eine Bewilligung ebenfalls nicht in Betracht. Zum einen wurde im vorliegenden Verfahren - anders als möglicherweise im Verfahren S 20 AS 9145/07 ER - keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Nach Abschluss der Instanz durch den am 3. August 2009 erlassenen Gerichtsbescheid kommt die Bewilligung von PKH indes nicht mehr in Betracht. Aus der Vorschrift des § 114 ZPO, die von einer "beabsichtigten" Rechtsverfolgung spricht, folgt, dass eine PKH-Bewilligung regelmäßig nur für die Zukunft in Betracht kommt. Zweck der PKH ist es, der mittellosen Partei die Prozesshandlungen zu ermöglichen, die für sie mit Kosten verbunden sind; dieser Zweck ist regelmäßig nicht mehr zu erreichen, wenn das gerichtliche Verfahren auch ohne PKH-Bewilligung durchgeführt und beendet worden ist, so dass es bei der nachträglichen Bewilligung letztlich nur noch darum geht, dem Prozessbevollmächtigten einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse (§§ 45 ff. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) zu verschaffen. Nach Instanzbeendigung kommt PKH in der Regel nur in Betracht, wenn der Antragsteller schon vorher einen formgerechten Antrag gestellt hat, der bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang bereits früher hätte beschieden werden können (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 2. April 2007 - L 7 AS 6261/06 PKH B und vom 3. Mai 2007 - L 7 AS 1712/07 PKH-A -). Angesichts der fehlenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war dies hier nicht der Fall.
Das SG S. hat nach alledem die Bewilligung von PKH für das Klageverfahren S 11 AL 4074/08 zu Recht abgelehnt.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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