Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 30 AS 2173/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1032/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 03. März 2008 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht (SG) Potsdam hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –).
Soweit der Kläger in Anfechtung des Änderungsbescheides vom 16. März 2007 (nicht 2004) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2007 und damit für den Leistungszeitraum vom 01. Oktober 2006 bis 31. März 2007 höhere Leistungen wegen höherer tatsächlich angefallener Stromkosten begehrt, hat dieses Begehren schon deshalb keine Erfolgsaussicht, weil die Position Haushaltsenergie nach § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) von der Regelleistung umfasst wird (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R – zur Veröffentlichung im SozR vorgesehen und Beschluss vom 16. Juli 2009 – B 14 AS 121/08 B – juris). Eine Übernahme von Stromkosten auf der Grundlage des § 22 SGB II setzte hingegen voraus, dass diese Kosten zumindest teilweise für die Beheizung der Wohnung aufgewendet worden sind.
Das Gleiche gilt für die von dem Kläger beanspruchten zusätzlichen Fahrtkosten in Höhe der Differenz zwischen den im Leistungszeitraum monatlich tatsächlich angefallenen Fahrtkosten von 34,- EUR und den im Regelsatz enthaltenen Fahrtkosten. Auch derartige "Mehrkosten für Bus und Bahn" sind bereits mit der Regelleistung abgegolten (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 44/08 R – Terminbericht Nr. 60/09). Eine Rechtsgrundlage für die Übernahme von derartigen Fahrtkosten besteht nur in § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II, wenn die Fahrkosten als mit der Erzielung von Einkommen verbundene notwendige Auslagen zu qualifizieren sind. Auch dann werden sie allerdings nur von dem nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigenden Einkommen abgesetzt, mithin nicht unter dem Gesichtspunkt von "Mehrkosten" in dieser Höhe erstattet.
Zu Recht macht der Kläger allerdings geltend, dass die Beklagte einen zu hohen Abzug von 7,94 EUR als Warmwasserpauschale vorgenommen habe (siehe dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Die Höhe des in Abzug zu bringenden Betrages, der für den streitigen Zeitraum noch maßgeblich ist (siehe dazu BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R – juris, Rn 24), ist nämlich auf 6,22 EUR festgesetzt worden (so BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Da insoweit für den Leistungszeitraum aber nur um insgesamt 10,32 EUR gestritten wird und zu erwarten steht, dass die Beklagte den erhobenen Anspruch in dieser Höhe nunmehr unverzüglich anerkennen wird, ist wegen des Bagatellcharakters dieses Streitpunkts unter Berücksichtigung der im Übrigen fehlenden Erfolgsaussicht des Klagebegehrens eine anwaltliche Vertretung insgesamt nicht erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO; siehe dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2009 – L 5 B 1956/08 AS PKH – juris).
Für das PKH-Beschwerdeverfahren kommt eine Bewilligung von PKH nicht in Betracht (BGHZ 91, 311) und eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht (SG) Potsdam hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –).
Soweit der Kläger in Anfechtung des Änderungsbescheides vom 16. März 2007 (nicht 2004) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2007 und damit für den Leistungszeitraum vom 01. Oktober 2006 bis 31. März 2007 höhere Leistungen wegen höherer tatsächlich angefallener Stromkosten begehrt, hat dieses Begehren schon deshalb keine Erfolgsaussicht, weil die Position Haushaltsenergie nach § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) von der Regelleistung umfasst wird (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R – zur Veröffentlichung im SozR vorgesehen und Beschluss vom 16. Juli 2009 – B 14 AS 121/08 B – juris). Eine Übernahme von Stromkosten auf der Grundlage des § 22 SGB II setzte hingegen voraus, dass diese Kosten zumindest teilweise für die Beheizung der Wohnung aufgewendet worden sind.
Das Gleiche gilt für die von dem Kläger beanspruchten zusätzlichen Fahrtkosten in Höhe der Differenz zwischen den im Leistungszeitraum monatlich tatsächlich angefallenen Fahrtkosten von 34,- EUR und den im Regelsatz enthaltenen Fahrtkosten. Auch derartige "Mehrkosten für Bus und Bahn" sind bereits mit der Regelleistung abgegolten (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 44/08 R – Terminbericht Nr. 60/09). Eine Rechtsgrundlage für die Übernahme von derartigen Fahrtkosten besteht nur in § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II, wenn die Fahrkosten als mit der Erzielung von Einkommen verbundene notwendige Auslagen zu qualifizieren sind. Auch dann werden sie allerdings nur von dem nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigenden Einkommen abgesetzt, mithin nicht unter dem Gesichtspunkt von "Mehrkosten" in dieser Höhe erstattet.
Zu Recht macht der Kläger allerdings geltend, dass die Beklagte einen zu hohen Abzug von 7,94 EUR als Warmwasserpauschale vorgenommen habe (siehe dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Die Höhe des in Abzug zu bringenden Betrages, der für den streitigen Zeitraum noch maßgeblich ist (siehe dazu BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R – juris, Rn 24), ist nämlich auf 6,22 EUR festgesetzt worden (so BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Da insoweit für den Leistungszeitraum aber nur um insgesamt 10,32 EUR gestritten wird und zu erwarten steht, dass die Beklagte den erhobenen Anspruch in dieser Höhe nunmehr unverzüglich anerkennen wird, ist wegen des Bagatellcharakters dieses Streitpunkts unter Berücksichtigung der im Übrigen fehlenden Erfolgsaussicht des Klagebegehrens eine anwaltliche Vertretung insgesamt nicht erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO; siehe dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2009 – L 5 B 1956/08 AS PKH – juris).
Für das PKH-Beschwerdeverfahren kommt eine Bewilligung von PKH nicht in Betracht (BGHZ 91, 311) und eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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