Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 230/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 270/09 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Kommt ein nach § 109 SGG eingeholtes Gutachten zu einem anderen Ergebnis als ein zuvor von Amts wegen eingeholtes Gutachten, so rechtfertigt dies allein nicht die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom
21. April 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zu entscheiden ist, ob die Kosten für das von Dr. B. am 19.09.2007 erstattete Gutachten auf die Staatskasse zu übernehmen sind.
Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg begehrte die Klägerin weitere Gesundheitsstörungen, insbesondere eine Spondylolysthese L5/S1 und eine Fraktur beim LWK 4 anzuerkennen. Die Klägerin war am Unfalltag als Schülerin beim Bodenturnen aus einem Handstand auf den Rücken gefallen. Die erste Untersuchung nach dem Unfall am 03.05.2004 zeigte Schmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule auf, jedoch keine Lähmung und keine Gefühlsstörungen. Erst am 14.05.2004 gab die Klägerin eine Verschlimmerung ihrer Rückenschmerzen an. Der Neurologe Dr. E. diagnostizierte am gleichen Tage eine Lumboischialgie und Lumbago mit progredienter Sensibilitätsstörung am Bein. Die Untersuchung gab Anlass für eine operative Behandlung, bei der die Operateure von einer traumatischen Spondylolysthese L5/S1 nach Gelenkfortsatzbruch und Querbruch am Os sacrum ausgingen.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22.04.2005 die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Er folgte der Stellungnahme seines Beratungsfacharztes Dr. B ... Dieser wies darauf hin, die Versteifungsoperation an der Lendenwirbelsäule sei nicht wegen eines Querfortsatzbruches erfolgt, sondern wegen Wirbelgleitens. Letzteres sei nicht durch den Unfall verursacht worden. Auf den Widerspruch holte die Beklagte ein radiologisches Gutachten ein. Der Radiologe Dr. E. kam zum Ergebnis, eine kleine Abrissfraktur bei LWK 4 sei zwar nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, erscheine aber eher unwahrscheinlich. Den Widerspruch wies der Beklagte zurück. Der Stellungnahme des Leitenden Arztes der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M., Dr. B., vom 27.04.2006, der dem Unfall eine erhebliche richtungweisende Verschlimmerung des vorbestehenden Krankheitsbildes zuwies, folgte der Beklagte im Hinblick auf Vorgeschichte und radiologische Befunde nicht.
Im hiergegen gerichteten Klageverfahren erstattete der Orthopäde Dr. F. am 23.10.2006 ein Gutachten. Er konnte keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen der seit 1999 bekannten Gefügestörung der Lendenwirbelsäule und dem Wirbelgleiten feststellen. Im auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstatteten Gutachten vom 19.09.2007 blieb Dr. B. bei seiner früher geäußerten Meinung. Die Überführung der Spondylolyse in eine Spondylolysthesis müsse durch eine erhebliche Gewalteinwirkung in Gang gekommen sein. Hierüber gebe es kein anderes Ereignis als den Turnunfall.
Das Sozialgericht sah sich dadurch veranlasst, eine Stellungnahme von Dr. F. und ein radiologisches Gutachten von Dr. E. einzuholen. Beide Sachverständigen kamen zum Ergebnis, letztendlich sei eine allenfalls diskrete Frakturlinie im Bereich des Kreuzbeins zu erkennen, die jedoch nicht als frische Fraktur nach dem streitgegenständlichen Unfall zu definieren sei.
Mit Urteil vom 29.01.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen von Dr. F., Dr. E. und Dr. B ...
Am 20.04.2009 beantragte die Klägerin, die Kosten für die Begutachtung durch Dr. B. auf die Staatskasse zu übernehmen. Die Begutachtung habe wesentlich zur Sachaufklärung beigetragen.
Mit Beschluss vom 21.04.2009 lehnte das Sozialgericht den Antrag ab. Das Gutachten des Dr. B. habe nicht der Sachaufklärung gedient. Es sei nur deshalb eingeholt worden, weil die Klägerin sich nicht von dem von Amts wegen eingeholten Gutachten überzeugen konnte. Das in der Hoffnung auf eine günstige anderweitige Begutachtung eingegangene finanzielle Risiko könne daher mangels einer objektiven Förderung des Beweisergebnisses nicht nachträglich auf die Staatskasse abgewälzt werden.
Dagegen legte die Klägerin Beschwerde ein. Das Gutachten des Dr. B. habe insofern zur Sachaufklärung beigetragen, als nach der Begutachtung durch Dr. F. erhebliche Zweifel an der Unfallbewertung bestanden hätten. Diese Zweifel hätten durch das Gutachten des Dr. B. geklärt werden können.
Die Klägerin beantragt,
auf ihre Beschwerde den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 21.04.2009 aufzuheben und die Kosten für die Begutachtung durch Dr. B. der Staatskasse aufzuerlegen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber unbegründet.
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Kosten einer Begutachtung nach § 109 SGG vom Antragsteller zu tragen sind, steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Ermessensentscheidung hat das Gericht zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen hat, ob es die Aufklärung oder die Erledigung des Rechtsstreits objektiv gefördert hat (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 109 Anm.16a). Es kommt nicht allein auf das Ergebnis des Gutachtens und den Ausgang des Verfahrens an, sondern im Wesentlichen darauf, ob das Gutachten das Verfahren gefördert hat. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn das Gutachten die vorzunehmende Beurteilung auf eine breitere und damit für das Gericht und die Beteiligten überschaubarere und überzeugendere Grundlage gestellt hat.
Eine solche Bedeutung vermag der Senat nicht festzustellen. Vielmehr liegt der Fall hier so, dass ein nach § 109 SGG eingeholtes Gutachten lediglich eine andere Bewertung von Befunden zutage brachte, ohne den Sachverhalt weiter aufzuklären. Letztendlich hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob klinische oder röntgenologische Befunde in der ersten Zeit nach dem Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine traumatische Veränderung an der Lendenwirbelsäule dokumentieren können. Zweifel an einem derartigen Nachweis sind auch nach der Begutachtung durch Dr. B. verblieben. Insoweit vermag der Senat nicht zu erkennen, dass dessen Gutachten die Entscheidung auf eine breitere Grundlage gestellt hätte.
Insgesamt kommt der Senat damit zum Ergebnis, dass das Gutachten des Dr. B. vom 19.09.2007 nicht wesentlich der Aufklärung des Sachverhalts gedient hat. Die Übernahme der Kosten für die Begutachtung durch Dr. B. erscheint nicht gerechtfertigt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 21.04.2009 war zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
21. April 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zu entscheiden ist, ob die Kosten für das von Dr. B. am 19.09.2007 erstattete Gutachten auf die Staatskasse zu übernehmen sind.
Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg begehrte die Klägerin weitere Gesundheitsstörungen, insbesondere eine Spondylolysthese L5/S1 und eine Fraktur beim LWK 4 anzuerkennen. Die Klägerin war am Unfalltag als Schülerin beim Bodenturnen aus einem Handstand auf den Rücken gefallen. Die erste Untersuchung nach dem Unfall am 03.05.2004 zeigte Schmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule auf, jedoch keine Lähmung und keine Gefühlsstörungen. Erst am 14.05.2004 gab die Klägerin eine Verschlimmerung ihrer Rückenschmerzen an. Der Neurologe Dr. E. diagnostizierte am gleichen Tage eine Lumboischialgie und Lumbago mit progredienter Sensibilitätsstörung am Bein. Die Untersuchung gab Anlass für eine operative Behandlung, bei der die Operateure von einer traumatischen Spondylolysthese L5/S1 nach Gelenkfortsatzbruch und Querbruch am Os sacrum ausgingen.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22.04.2005 die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Er folgte der Stellungnahme seines Beratungsfacharztes Dr. B ... Dieser wies darauf hin, die Versteifungsoperation an der Lendenwirbelsäule sei nicht wegen eines Querfortsatzbruches erfolgt, sondern wegen Wirbelgleitens. Letzteres sei nicht durch den Unfall verursacht worden. Auf den Widerspruch holte die Beklagte ein radiologisches Gutachten ein. Der Radiologe Dr. E. kam zum Ergebnis, eine kleine Abrissfraktur bei LWK 4 sei zwar nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, erscheine aber eher unwahrscheinlich. Den Widerspruch wies der Beklagte zurück. Der Stellungnahme des Leitenden Arztes der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M., Dr. B., vom 27.04.2006, der dem Unfall eine erhebliche richtungweisende Verschlimmerung des vorbestehenden Krankheitsbildes zuwies, folgte der Beklagte im Hinblick auf Vorgeschichte und radiologische Befunde nicht.
Im hiergegen gerichteten Klageverfahren erstattete der Orthopäde Dr. F. am 23.10.2006 ein Gutachten. Er konnte keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen der seit 1999 bekannten Gefügestörung der Lendenwirbelsäule und dem Wirbelgleiten feststellen. Im auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstatteten Gutachten vom 19.09.2007 blieb Dr. B. bei seiner früher geäußerten Meinung. Die Überführung der Spondylolyse in eine Spondylolysthesis müsse durch eine erhebliche Gewalteinwirkung in Gang gekommen sein. Hierüber gebe es kein anderes Ereignis als den Turnunfall.
Das Sozialgericht sah sich dadurch veranlasst, eine Stellungnahme von Dr. F. und ein radiologisches Gutachten von Dr. E. einzuholen. Beide Sachverständigen kamen zum Ergebnis, letztendlich sei eine allenfalls diskrete Frakturlinie im Bereich des Kreuzbeins zu erkennen, die jedoch nicht als frische Fraktur nach dem streitgegenständlichen Unfall zu definieren sei.
Mit Urteil vom 29.01.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen von Dr. F., Dr. E. und Dr. B ...
Am 20.04.2009 beantragte die Klägerin, die Kosten für die Begutachtung durch Dr. B. auf die Staatskasse zu übernehmen. Die Begutachtung habe wesentlich zur Sachaufklärung beigetragen.
Mit Beschluss vom 21.04.2009 lehnte das Sozialgericht den Antrag ab. Das Gutachten des Dr. B. habe nicht der Sachaufklärung gedient. Es sei nur deshalb eingeholt worden, weil die Klägerin sich nicht von dem von Amts wegen eingeholten Gutachten überzeugen konnte. Das in der Hoffnung auf eine günstige anderweitige Begutachtung eingegangene finanzielle Risiko könne daher mangels einer objektiven Förderung des Beweisergebnisses nicht nachträglich auf die Staatskasse abgewälzt werden.
Dagegen legte die Klägerin Beschwerde ein. Das Gutachten des Dr. B. habe insofern zur Sachaufklärung beigetragen, als nach der Begutachtung durch Dr. F. erhebliche Zweifel an der Unfallbewertung bestanden hätten. Diese Zweifel hätten durch das Gutachten des Dr. B. geklärt werden können.
Die Klägerin beantragt,
auf ihre Beschwerde den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 21.04.2009 aufzuheben und die Kosten für die Begutachtung durch Dr. B. der Staatskasse aufzuerlegen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber unbegründet.
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Kosten einer Begutachtung nach § 109 SGG vom Antragsteller zu tragen sind, steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Ermessensentscheidung hat das Gericht zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen hat, ob es die Aufklärung oder die Erledigung des Rechtsstreits objektiv gefördert hat (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 109 Anm.16a). Es kommt nicht allein auf das Ergebnis des Gutachtens und den Ausgang des Verfahrens an, sondern im Wesentlichen darauf, ob das Gutachten das Verfahren gefördert hat. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn das Gutachten die vorzunehmende Beurteilung auf eine breitere und damit für das Gericht und die Beteiligten überschaubarere und überzeugendere Grundlage gestellt hat.
Eine solche Bedeutung vermag der Senat nicht festzustellen. Vielmehr liegt der Fall hier so, dass ein nach § 109 SGG eingeholtes Gutachten lediglich eine andere Bewertung von Befunden zutage brachte, ohne den Sachverhalt weiter aufzuklären. Letztendlich hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob klinische oder röntgenologische Befunde in der ersten Zeit nach dem Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine traumatische Veränderung an der Lendenwirbelsäule dokumentieren können. Zweifel an einem derartigen Nachweis sind auch nach der Begutachtung durch Dr. B. verblieben. Insoweit vermag der Senat nicht zu erkennen, dass dessen Gutachten die Entscheidung auf eine breitere Grundlage gestellt hätte.
Insgesamt kommt der Senat damit zum Ergebnis, dass das Gutachten des Dr. B. vom 19.09.2007 nicht wesentlich der Aufklärung des Sachverhalts gedient hat. Die Übernahme der Kosten für die Begutachtung durch Dr. B. erscheint nicht gerechtfertigt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 21.04.2009 war zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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