Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 18 AL 377/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 356/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Oktober 2009 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C S, L, B, bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Ihm ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Szu gewähren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des - bedürftigen - Klägers hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das gilt schon deshalb, weil die von dem Sozialgericht (SG) vorzunehmende Rechtmäßigkeitsprüfung des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 25. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2008 und der darin verlautbarten Aufhebung der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) - auch - für die Vergangenheit mit Wirkung vom 6. November 2007 zumindest in dem Umfang, in dem der Bescheid nur auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz Nrn. 2 und/oder 4 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) i.V.m. 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) rechtmäßig ergangen sein kann, eine Beurteilung der groben Fahrlässigkeit des Klägers voraussetzt. Das SG wird somit bei einem Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen im Übrigen in jedem Fall das Vorliegen grober Fahrlässigkeit des Klägers zu prüfen haben, was die Anlegung eines subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstabes erfordert (vgl. etwa BSG, Urteil vom 9. Februar 2006 – B 7a AL 58/05 R – juris – m.w.N.). Es wird daher anhand der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit der Mutter als der gesetzlichen Vertreterin des seinerzeit minderjährigen Klägers und ihres Einsichtsvermögens festzustellen sein, ob ihr der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der hierfür heranzuziehenden einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X) gemacht werden kann, sofern überhaupt von einem Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen im Übrigen - die der Kläger bestreitet - auszugehen ist. Hierzu bedarf es indes regelmäßig einer persönlichen Anhörung durch das Tatsachengericht. Bei summarischer Prüfung kann dem Klagebegehren daher derzeit - zumindest teilweise - die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.
Gleiches gälte, wenn im Hinblick darauf, dass der anwaltlich vertretene Kläger mit seinem Schreiben vom 11. Februar 2008 ausdrücklich Widerspruch (nur) gegen den "Bescheid vom 09.11.2007" eingelegt hatte, davon auszugehen wäre, dass der die vorliegend streitige BAB-Aufhebung regelnde Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2008 in Bestandskraft (vgl. § 77 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) erwachsen ist. Der Bescheid vom 9. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2007 hatte sich nämlich nur zu einer Teilaufhebung und Erstattung der BAB für die Fehltage am 5. Oktober 2007, 22. Oktober 2007, 26. Oktober 2007, 29. Oktober 2007 und 5. November 2007 verhalten. Hiergegen wendet sich der Kläger ersichtlich nicht. Das Widerspruchsschreiben vom 11. Februar 2008 stellte sich dann aber als Überprüfungsbegehren dar, über das die Rechtsbehelfsstelle der Beklagten funktional und sachlich unzuständig (vgl. § 85 Abs. 2 SGG) anstelle der Ausgangsbehörde entschieden hätte. Ein derartiger Fehler begründete möglicherweise einen Aufhebungsanspruch (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2004 - B 4 RA 48/01 R - juris), so dass auch insoweit dem Klagebegehren - zumindest was die erhobene Anfechtungsklage betrifft - bei summarischer Prüfung nicht von vornherein eine Erfolgsaussicht abgesprochen werden könnte.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Ihm ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Szu gewähren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des - bedürftigen - Klägers hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das gilt schon deshalb, weil die von dem Sozialgericht (SG) vorzunehmende Rechtmäßigkeitsprüfung des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 25. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2008 und der darin verlautbarten Aufhebung der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) - auch - für die Vergangenheit mit Wirkung vom 6. November 2007 zumindest in dem Umfang, in dem der Bescheid nur auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz Nrn. 2 und/oder 4 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) i.V.m. 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) rechtmäßig ergangen sein kann, eine Beurteilung der groben Fahrlässigkeit des Klägers voraussetzt. Das SG wird somit bei einem Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen im Übrigen in jedem Fall das Vorliegen grober Fahrlässigkeit des Klägers zu prüfen haben, was die Anlegung eines subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstabes erfordert (vgl. etwa BSG, Urteil vom 9. Februar 2006 – B 7a AL 58/05 R – juris – m.w.N.). Es wird daher anhand der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit der Mutter als der gesetzlichen Vertreterin des seinerzeit minderjährigen Klägers und ihres Einsichtsvermögens festzustellen sein, ob ihr der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der hierfür heranzuziehenden einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X) gemacht werden kann, sofern überhaupt von einem Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen im Übrigen - die der Kläger bestreitet - auszugehen ist. Hierzu bedarf es indes regelmäßig einer persönlichen Anhörung durch das Tatsachengericht. Bei summarischer Prüfung kann dem Klagebegehren daher derzeit - zumindest teilweise - die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.
Gleiches gälte, wenn im Hinblick darauf, dass der anwaltlich vertretene Kläger mit seinem Schreiben vom 11. Februar 2008 ausdrücklich Widerspruch (nur) gegen den "Bescheid vom 09.11.2007" eingelegt hatte, davon auszugehen wäre, dass der die vorliegend streitige BAB-Aufhebung regelnde Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2008 in Bestandskraft (vgl. § 77 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) erwachsen ist. Der Bescheid vom 9. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2007 hatte sich nämlich nur zu einer Teilaufhebung und Erstattung der BAB für die Fehltage am 5. Oktober 2007, 22. Oktober 2007, 26. Oktober 2007, 29. Oktober 2007 und 5. November 2007 verhalten. Hiergegen wendet sich der Kläger ersichtlich nicht. Das Widerspruchsschreiben vom 11. Februar 2008 stellte sich dann aber als Überprüfungsbegehren dar, über das die Rechtsbehelfsstelle der Beklagten funktional und sachlich unzuständig (vgl. § 85 Abs. 2 SGG) anstelle der Ausgangsbehörde entschieden hätte. Ein derartiger Fehler begründete möglicherweise einen Aufhebungsanspruch (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2004 - B 4 RA 48/01 R - juris), so dass auch insoweit dem Klagebegehren - zumindest was die erhobene Anfechtungsklage betrifft - bei summarischer Prüfung nicht von vornherein eine Erfolgsaussicht abgesprochen werden könnte.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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