Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 169 AS 32638/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 2067/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. November 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Entscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter. Das Gericht konnte auch ohne erneute Äußerung des Antragstellers entscheiden, weil dieser "weitere Unterlagen" - wie in der Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2009 angekündigt - nicht "im Laufe der Woche" vorgelegt hat. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist zudem ausreichend geklärt.
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) sein in dem Rechtsschutzantrag vom 29. September 2009 bezeichnetes Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG weiter verfolgt und mit der er sich zugleich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren wendet, ist nicht begründet.
Soweit der Antragsteller eine gerichtliche Regelungsanordnung für Zeiträume vor Eingang des Rechtsschutzantrags bei dem Sozialgericht (SG) geltend macht (Nrn. 1 bis 4 des Rechtsschutzantrags vom 29. September 2009), d.h. für Zeiträume vor dem 29. September 2009, fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund i.S. eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses. Als "Notfallhilfe" zur Abwehr nicht mehr rückgängig zu machender Nachteile kommt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nämlich für Leistungszeiträume in der Vergangenheit regelmäßig nicht in Betracht. Eine Fortwirkung der Nichtgewährung entsprechender Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart oder ein besonderer Nachholbedarf sind insoweit nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der begehrten Kosten der Erstausstattung fehlt es hingegen bereits an einem Anordnungsanspruch auf Barauszahlung. Denn dem Antragsgegner steht zwar hinsichtlich eines Anspruchs auf Erstausstattungen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) kein Handlungsermessen zu. Der Anspruch ist vielmehr bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu realisieren. Allerdings räumt die Vorschrift dem Antragsgegner ein Auswahlermessen dergestalt ein, dass er die Leistungen entweder als Sachleistungen oder als Geldleistungen, letzteres auch in Gestalt von Pauschalbeträgen, erbringen kann. Der Antragsteller hat somit keinen Rechtsanspruch auf eine ganz bestimmte Art der Leistung (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 77/08 R - juris; BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 45/08 R - juris). Darüber hinausgehend ist auch insoweit eine Eilbedürftigkeit der Sache nicht erkennbar. Denn zum einen hat der Antragsgegner dem Antragsteller bereits 500,- EUR für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen gezahlt, davon 300,- EUR in Gestalt eines Gutscheins. Die Wohnung des Antragstellers ist nach den - unwidersprochen gebliebenen - Angaben des Antragsgegners, der am 4. Juni 2009 einen Hausbesuch bei dem Antragsteller durchgeführt hatte, auch "im Wesentlichen" eingerichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller über eine nutzbare Unterkunft verfügt.
Das SG hat mangels Erfolgsaussicht des Begehrens im Ergebnis den Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Entscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter. Das Gericht konnte auch ohne erneute Äußerung des Antragstellers entscheiden, weil dieser "weitere Unterlagen" - wie in der Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2009 angekündigt - nicht "im Laufe der Woche" vorgelegt hat. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist zudem ausreichend geklärt.
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) sein in dem Rechtsschutzantrag vom 29. September 2009 bezeichnetes Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG weiter verfolgt und mit der er sich zugleich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren wendet, ist nicht begründet.
Soweit der Antragsteller eine gerichtliche Regelungsanordnung für Zeiträume vor Eingang des Rechtsschutzantrags bei dem Sozialgericht (SG) geltend macht (Nrn. 1 bis 4 des Rechtsschutzantrags vom 29. September 2009), d.h. für Zeiträume vor dem 29. September 2009, fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund i.S. eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses. Als "Notfallhilfe" zur Abwehr nicht mehr rückgängig zu machender Nachteile kommt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nämlich für Leistungszeiträume in der Vergangenheit regelmäßig nicht in Betracht. Eine Fortwirkung der Nichtgewährung entsprechender Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart oder ein besonderer Nachholbedarf sind insoweit nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der begehrten Kosten der Erstausstattung fehlt es hingegen bereits an einem Anordnungsanspruch auf Barauszahlung. Denn dem Antragsgegner steht zwar hinsichtlich eines Anspruchs auf Erstausstattungen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) kein Handlungsermessen zu. Der Anspruch ist vielmehr bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu realisieren. Allerdings räumt die Vorschrift dem Antragsgegner ein Auswahlermessen dergestalt ein, dass er die Leistungen entweder als Sachleistungen oder als Geldleistungen, letzteres auch in Gestalt von Pauschalbeträgen, erbringen kann. Der Antragsteller hat somit keinen Rechtsanspruch auf eine ganz bestimmte Art der Leistung (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 77/08 R - juris; BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 45/08 R - juris). Darüber hinausgehend ist auch insoweit eine Eilbedürftigkeit der Sache nicht erkennbar. Denn zum einen hat der Antragsgegner dem Antragsteller bereits 500,- EUR für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen gezahlt, davon 300,- EUR in Gestalt eines Gutscheins. Die Wohnung des Antragstellers ist nach den - unwidersprochen gebliebenen - Angaben des Antragsgegners, der am 4. Juni 2009 einen Hausbesuch bei dem Antragsteller durchgeführt hatte, auch "im Wesentlichen" eingerichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller über eine nutzbare Unterkunft verfügt.
Das SG hat mangels Erfolgsaussicht des Begehrens im Ergebnis den Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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BRB
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