Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 157 AS 25449/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1572/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. August 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet. Entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Rechtsauffassung lässt sich der beabsichtigten Rechtsverfolgung die hinreichende Erfolgsaussicht zwar nicht deshalb absprechen (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –), weil die Klage unzulässig ist und "voraussichtlich auch unbegründet wäre". Die von dem Kläger nach seinem Vorbringen erhobene Klage auf Gewährung einer höheren Mehraufwandsentschädigung, die wegen des Fehlens einer den Kläger belastenden Verwaltungsentscheidung als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage bereits aus diesem Grunde unzulässig ist (vgl. § 54 Abs. 4 SGG), ist nämlich als inzwischen, d. h. nach Ablauf von sechs Monaten nach Klageerhebung, zulässige Untätigkeitsklage iS des § 88 SGG zu werten, da die Klageschrift vom 14. August 2008 gleichzeitig als Leistungsantrag auf Gewährung einer höheren Mehraufwandsentschädigung zu verstehen ist und der Beklagte diesen Leistungsantrag bislang nicht beschieden hat. Diese Untätigkeitsklage dürfte auch begründet sein; ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung iS des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG ist jedenfalls nicht zu ersehen. Gleichwohl war dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens zu versagen; denn eine anwaltliche Vertretung für die Durchführung der Untätigkeitsklage ist schon deshalb nicht erforderlich iS des § 121 Abs. 2 ZPO, weil auch ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozessführung aus eigenen Mitteln bestreiten muss (siehe dazu die Pressemitteilung der Pressestelle des BVerfG zum Beschluss vom 18. November 2009 – 1 BVR 2455/08 –), sich mit seinem Leistungsbegehren zunächst an den Sozialleistungsträger gewendet hätte, den er in Anspruch zu nehmen wünscht, ohne sofort den Klageweg zu beschreiten.
Eine Kostenentscheidung hat im Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet. Entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Rechtsauffassung lässt sich der beabsichtigten Rechtsverfolgung die hinreichende Erfolgsaussicht zwar nicht deshalb absprechen (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –), weil die Klage unzulässig ist und "voraussichtlich auch unbegründet wäre". Die von dem Kläger nach seinem Vorbringen erhobene Klage auf Gewährung einer höheren Mehraufwandsentschädigung, die wegen des Fehlens einer den Kläger belastenden Verwaltungsentscheidung als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage bereits aus diesem Grunde unzulässig ist (vgl. § 54 Abs. 4 SGG), ist nämlich als inzwischen, d. h. nach Ablauf von sechs Monaten nach Klageerhebung, zulässige Untätigkeitsklage iS des § 88 SGG zu werten, da die Klageschrift vom 14. August 2008 gleichzeitig als Leistungsantrag auf Gewährung einer höheren Mehraufwandsentschädigung zu verstehen ist und der Beklagte diesen Leistungsantrag bislang nicht beschieden hat. Diese Untätigkeitsklage dürfte auch begründet sein; ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung iS des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG ist jedenfalls nicht zu ersehen. Gleichwohl war dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens zu versagen; denn eine anwaltliche Vertretung für die Durchführung der Untätigkeitsklage ist schon deshalb nicht erforderlich iS des § 121 Abs. 2 ZPO, weil auch ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozessführung aus eigenen Mitteln bestreiten muss (siehe dazu die Pressemitteilung der Pressestelle des BVerfG zum Beschluss vom 18. November 2009 – 1 BVR 2455/08 –), sich mit seinem Leistungsbegehren zunächst an den Sozialleistungsträger gewendet hätte, den er in Anspruch zu nehmen wünscht, ohne sofort den Klageweg zu beschreiten.
Eine Kostenentscheidung hat im Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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