L 1 KR 315/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 6 R 29/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 315/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 30. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Bei der Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag nach §§ 153 Abs. 1, 139 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dürfen ausdrücklich nur die (Berufs-)Richter mitwirken, die beim Urteil mitgewirkt haben (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Der Antrag ist unbegründet. Die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils ist nach § 139 Abs. 1 SGG dann möglich, wenn der Tatbestand andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten (als die im § 138 SGG aufgezählten Schreibfehler pp.) enthält. Das ist vorliegend nicht der Fall. Unrichtig in diesem Sinne meint die fehlerhafte Darstellung tatsächlicher Vorgänge. Der Fehler kann darin liegen, dass ein Vorgang unvollständig wiedergegeben wird oder dass die Darstellung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Unklar ist der Tatbestand, wenn er Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Nicht alles, was im Tatbestand dargestellt ist, kann nach § 139 GG berichtigt werden. Wegen der nach § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG geforderten gedrängten Darstellung des Tatbestandes sind zwangsläufig Straffungen geboten. Deshalb kann ein Antrag nach § 139 SGG nur durchdringen, wenn im Tatbestand wesentliches tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten fehlt, falsch wiedergegeben oder widersprüchlich ist (so wörtlich LSG des Saarlands, Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 6 AL 12/04). Dies folgt daraus, dass nur solche Teile des Tatbestandes berichtigt werden können, die nach § 314 Zivilprozessordnung Beweiskraft haben (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer § 139 Rdnr. 2 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Die Kläger - Rechtsanwälte in eigener Sache - tragen noch nicht einmal selbst vor, dass ihr Parteivorbringen unrichtig wiedergegeben sein soll.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 139 Abs. 2 Satz 2 und § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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