L 18 AL 280/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 57 AL 3211/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 280/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2009 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und auf Beiordnung von Rechtsanwalt S L wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerden, über die nach § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden worden ist, sind nicht begründet. Zum einen sind die Voraussetzungen eines im Wege einer einstweiligen Anordnung zu sichernden Anordnungsanspruchs iS des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt zudem aber auch an dem erforderlichen Anordnungsgrund iS des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG.

Nach § 284 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) kann die von dem Antragsteller beantragte Arbeitsgenehmigung für ihn als Ausländer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (= Arbeitsgenehmigung-EU) nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 bis 4 und 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt werden. Entgegen der von dem Antragsteller vertretenen Rechtsauffassung bedarf er auch einer Arbeitsgenehmigung-EU, weil er die Voraussetzungen des durch das Gesetz vom 21.12.2008 (BlGBl. I, 2917) mit Wirkung vom 01. Januar 2009 neu eingefügten § 12c Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) nicht erfüllt. Diese Vorschrift normiert aufgrund der in § 288 Abs. 1 SGB III enthaltenen Ermächtigungsgrundlage eine Ausnahmeregelung zu dem grundsätzlich bestehenden Genehmigungserfordernis. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12c ArGV wird indes ein anerkannter deutscher Schulabschluss vorausgesetzt, eine Voraussetzung, die der Antragsteller mit dem ungarischen Schulabschluss, der ggf. als Fachhochschulzugangsberechtigung bzw. Hochschulzugangsberechtigung nach den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften anzuerkennen sein wird, nicht erfüllt; darauf hat bereits das Sozialgericht (SG) Berlin zu Recht verwiesen.

Ungeachtet dessen, ob die Antragsgegnerin zu Unrecht die erforderliche Einzelfallprüfung (siehe dazu BSG, Beschluss vom 19.08.2009 - B 7 AL 29/09 B – juris) unterlassen hatte, indem sie die beantragte Arbeitsgenehmigung-EU – auch – mit der Begründung abgelehnt hatte, dass – abstrakt – genügend bevorrechtigte Bewerber zur Verfügung stünden, ist diese ablehnende Entscheidung aber deshalb rechtens, weil die Ausbildungsvergütung in der Höhe von insgesamt 520,- EUR monatlich keine angemessene Ausbildungsvergütung iS des § 17 Abs. 1 Altenpflegegesetz darstellt. Eine Ausbildungsvergütung, die weniger als 80 v. H. der tariflichen Vergütung beträgt, ist nämlich nicht mehr als angemessen anzusehen (vgl. BAG, Urteil vom 08.05.2003 – 6 AZR 191/02 = AP Nr 14 zu § 10 BBiG). Das gilt auch bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern (vgl. BAG a. a. O.). Nicht zu beanstanden ist deshalb, dass die Antragsgegnerin die Ausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes zugrunde gelegt hatte. Denn auch zuvor hatten sich die Tarifverträge im Pflegebereich an den Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages orientiert. Im Übrigen wird z. B. vom Deutschen Roten Kreuz, Schwesternschaft "Bonn" e. V., für das erste Ausbildungsjahr eine Ausbildungsvergütung von 810,20 EUR gewährt (vgl. insoweit den Internetauftritt dieses Ausbildungsträgers). Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde darauf hinweist, dass mit einer Ausbildungsvergütung von 520,- EUR "der BAföG-Satz wohl als überschritten anzunehmen" sei, verkennt er die Zielsetzung des § 39 Abs. 2 AufenthG, auf die nach § 284 Abs. 3 SGB III abzustellen ist. Denn danach soll verhindert werden, dass Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer (vgl. Eicher/Schlegel, § 284 Rn. 21).

Das SG hat zudem die beantragte einstweilige Anordnung vor allem deshalb zu Recht abgelehnt, weil ein Anordnungsgrund iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses nicht dargetan ist. Dafür, dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung die angestrebte Ausbildung zum Altenpfleger unmöglich machte oder auch nur erheblich erschwerte, findet sich kein Anhalt.

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bot, hat das SG auch zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung). Aus demselben Grund war auch die für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragte PKH abzulehnen.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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