L 28 AS 847/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 AS 10154/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 847/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der angemessene Umfang der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft iS von § 22 SGB 2 ist unabhängig von den Heizkosten zu bestimmen und bezieht sich auf eine Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten). Die Heizkosten sind im Rahmen der Wirtschaftlichkeit in vollem Umfang abhängig von der abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl zu übernehmen.


2. Die Angemessenheit der Nettokaltmiete richtet sich nach der im sozialen Mietwohnungsbau anerkannten Wohnraumgröße und nach dem qualifizierten Mietspiegel des jeweiligen Wohnortes. Die Richtlinien für die Förderung von eigengenutztem Wohnungseigentum sind keine maßgebliche Orientierungsgröße. Es ist vielmehr in Berlin auf die früheren Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
abzustellen, bei denen zuletzt Bauprojekte für 1,5 Zimmer-Wohnungen mit einer maximalen Wohnfläche von 45 qm gefördert wurden.


3. Maßgeblich für die Berechnung ist der jeweils zur Verfügung stehende Mietspiegel, auch wenn dieser auf in den Vorjahren erhobenen Daten basiert. Denn Grundlage für die Beurteilung der maßgeblichen Nettokaltmiete kann stets nur ein in dem fraglichen Zeitraum bereits veröffentlichter Mietspiegel sein. Anderenfalls müsste
regelmäßig nach Veröffentlichung des neuen Mietspiegels für die Vorjahre eine umfassende Überprüfung der für die Kosten der Unterkunft erbrachten Leistungen erfolgen.


4. Zur Festsetzung des maßgeblichen Quadratmeterpreises ist ein Gesamtmittelwert aus sämtlichen Mittelwerten einer Zeile zu bilden. Weder erscheinen nur einzelne der im Wesentlichen nach Jahren der Bezugsfertigkeit der Wohnungen und ergänzend nach deren Ausstattung mit Sammelheizung und Bad gebildeten Spalten für maßgeblich, noch sind innerhalb der einzelnen Spalten die angegebenen Spannentiefst- oder -höchstwerte als entscheidend anzusehen (entgegen LSG Berlin-Potsdam vom 24.4.2009 - L 32 AS 923/07).


5. Zur Bestimmung der kalten Betriebskosten ist auf den vom Deutschen Mieterbund für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ermittelten Betriebskostenspiegel und nicht auf den 4/5 Spannen-Oberwert der im Mietspiegel enthaltenen Betriebskostenübersicht (entgegen LSG Berlin-Potsdam vom 4.4.2008 - L 32 B 458/08 AS ER - so-wie vom 9.12.2008 - L 32 B 2223/08 AS ER) zurückzugreifen.

6. Es ist daran festzuhalten, dass die Höhe der Regelleistungen für alleinstehende Erwachsene verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Berufungen des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2008 (S 87 AS 10154/06) und gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 2007 (S 100 AS 27229/07) werden zurückgewiesen. Außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Es geht um die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 01. April 2007, die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelsatzes für die Zeit ab 01. März 2007, einen Zuschuss zu Kosten für Schönheitsreparaturen und – hilfsweise – um einen Zuschuss zu Wohnungsbeschaffungskosten.

Der 1964 geborene Kläger steht seit Januar 2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II, vorher bezog er Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Seit Februar 2002 bewohnt er unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift eine Zweizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 59,75 m². Die Wohnung wird zentral mit Warmwasser versorgt. Nach dem im Dezember 2001 unterschriebenen Mietvertrag betrug die monatliche Nettokaltmiete zunächst 342,57 EUR, hinzu kamen monatliche Vorauszahlungen für die kalten Betriebskosten in Höhe von 56,24 EUR und die warmen Betriebskosten in Höhe von 46,02 EUR. Ab 1. Januar 2003 waren bei unveränderter Grundmiete Vorauszahlungen für die warmen Betriebskosten in Höhe von 50 EUR monatlich und für die kalten Betriebskosten in Höhe von 60 EUR monatlich zu erbringen – also eine monatliche Bruttowarmmiete (einschließlich der Kosten für die Warmwasseraufbereitung) von 452,57 EUR zu zahlen; diese Beträge galten auch im streitgegenständlichen Zeitraum. Der Beklagte gewährte zunächst ab Januar 2005 unter Hinweis auf frühere Schreiben des Bezirksamtes zur Unangemessenheit der Höhe der Unterkunftskosten nur einen Betrag von 351,25 EUR (unter Berücksichtigung eines Abzugs für die Warmwasseraufbereitung) für die KdU insgesamt. Das Sozialgericht Berlin verurteilte mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Juni 2005 den Beklagten zur Tragung der Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe abzüglich einer Warmwasserpauschale. Der Beklagte bewilligte daraufhin Leistungen für die KdU in Höhe von monatlich 443,57 EUR (Januar bis Dezember 2005). Nachdem der Kläger im Folgeantrag für 2006 angegeben hatte, hinsichtlich der KdU sei es nicht zu Änderungen gekommen, wurden diese Leistungen für die KdU auch ab Januar 2006 bis 31. März 2007 gewährt (Bescheide vom 10.2.2006 und vom 20. September 2006).

Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Kosten der Unterkunft für nicht angemessen zu halten. Für Einpersonenhaushalte gelte ein Richtwert von 360 EUR, die gegenwärtige Bruttowarmmiete übersteige die geltenden Richtwerte. Der Kläger erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme, ob Gründe vorlägen, die einer Senkung der Mietbelastung entgegenstünden Mit Schreiben vom 20. September 2006 (mit Rechtsmittelbelehrung) forderte der Beklagte den Kläger auf, seine Kosten für Unterkunft und Heizung bis zum 31. März 2007 zu senken und diese Bemühungen zu dokumentieren (insbesondere Bemühungen um die Suche von angemessenem Wohnraum). Er kündigte eine Reduzierung der Kostenübernahme auf den angemessenen Richtwert von 360,00 EUR monatlich ab 1. April 2007 an Der Kläger erhob gegen die Kostensenkungsaufforderung am 28. September 2006 mit der Begründung Widerspruch, dass er eine Wohnung von knapp 60 m² benötige und nur bereit sei, in eine solche zu ziehen. Außerdem verlangte er für den Fall, dass der Beklagte an der Kostensenkungsaufforderung festhalte, vorab die verbindliche Zusage, dass unter anderem die Kosten für anfallende Schönheitsreparaturen und Umzugskosten übernommen werden, und einen Vorschuss in Höhe von 50 EUR für die bei einer Wohnungssuche anfallenden Kosten.

Der Beklagte bewertete dieses Schreiben als Antrag auf abweichende Erbringung von Leistungen. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2006lehnte der Beklagte die Übernahme von Kosten als Beihilfe für die Wohnungssuche ab. Die begehrten Kosten seien in der Regelleistung enthalten. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch Mit Schreiben vom 2. November 2006 bot der Beklagte dem Kläger einen Betrag von 50 EUR als Darlehen für Wohnungsbeschaffungskosten an und forderte ihn zu einer Erklärung auf, ob er dieses in Anspruch nehmen wolle. Der Kläger teilte mit, dass ein Vorschuss als Darlehen nicht akzeptabel sei und er im Übrigen diesen Betrag gegenwärtig ohnehin nicht benötige, da ein Umzug derzeit nicht durchzuführen sei

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2006 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Kostensenkungsaufforderung in der Sache zurück, da als Richtwert für eine angemessene Bruttowarmmiete für einen Einpersonenhaushalt 360 EUR anzusetzen seien und ein besonderer Grund (wie Krankheit oder hohes Alter) für die weitere Übernahme der überhöhten Kosten für die KdU nicht vorläge.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 lehnte der Beklagte eine abweichende Erbringung von Leistungen für Schönheitsreparaturen ab, da insoweit eine Deckung des Bedarfs aus eigenen Mitteln möglich sei Auch den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 1. November 2006).

Am 6. November 2006 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Berlin gegen den Bescheid vom 20. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Oktober 2006 (Kostensenkungsaufforderung - angekündigte Absenkung der Leistungen für die Kosten der Unterkunft ab dem 01. April 2007) sowie den Bescheid vom 19. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. November 2006 (Übernahme von Kosten für anfallende Schönheitsreparaturen) erhoben. Er hat vorgetragen, dass sein Mietzins derzeit monatlich 452,57 EUR betrage und auch über den 31. März 2007 hinaus in dieser Höhe übernommen werden müsse. In eine kleinere Wohnung könne er nicht ziehen, da ihm "die Decke auf den Kopf" falle und er auch sein Mobiliar nicht unterbringen könne. Ein Umzug sei von den Kosten her (Umzugskosten, Schönheitsreparaturen etc.) vollständig unangemessen. Er hat zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung der Mietkosten in Höhe von 452,57 EUR (abzüglich eines Abzugs für die Warmwasseraufbereitung) für die Zeit ab 01. April 2007 und zur Tragung von Kosten für Schönheitsreparaturen zu verurteilen.

Während des Klageverfahrens hat der Beklagte den Widerspruch gegen die Nichtgewährung eines Vorschusses für Kosten der Wohnungssuche mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2006 zurückgewiesen, da nicht erkennbar sei, welche über die Regelleistung hinausgehenden Kosten durch die Wohnungssuche entstünden. Der Erwerb eines monatlichen Sozialtickets zur Abdeckung der Fahrtkosten und von Zeitungen sei zumutbar.

Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2006 seine Klage vor dem Sozialgericht erweitert und hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2006 die Zahlung eines Vorschusses für die Wohnungssuche in Höhe von 50 EUR geltend gemacht. Wohnungsbeschaffungskosten seien nicht im Regelsatz enthalten. Der Beklagte hat der Klageerweiterung widersprochen, da es sich um zwei getrennte Verfahren handele. Das Sozialgericht hat die Beteiligten auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage hinsichtlich der Kostensenkungsaufforderung hingewiesen, da diese keinen Verwaltungsakt darstelle.

Am 5. März 2007 hat der Kläger die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II beantragt und mitgeteilt, dass sich hinsichtlich der KdU keine Änderungen ergeben hätten. Mit Bescheid vom 12. März 2007 in der Fassung des Bescheides vom 18. April 2007 gewährte der Beklagte für den Zeitraum vom 01. April bis zum 30. September 2007 monatliche Leistungen in Höhe von 705,00 EUR. Dieser Betrag setzte sich aus der Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR sowie den vom Beklagten für einen Einpersonenhaushalt für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft in Höhe von 360,00 EUR zusammen Mit am 5. März 2007 beim Sozialgericht eingegangenen Antrag hat der Kläger erfolglos begehrt, den Beklagten vorläufig zur Zahlung der gesamten KdU über den Monat März 2007 hinaus zu verpflichten (Beschluss des SG Berlin vom 25. April 2007 - S 87 AS 5703/07 ER -, bestätigt durch Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 30. Juli 2007 - L 28 B 1102/07 AS ER-).

Der gegen die Leistungsbescheide für die Zeit ab 1. April 2007 gerichtete, beim Beklagten am 21. März 2007 eingegangene Widerspruch des Klägers, mit dem er zum einen die Verfassungswidrigkeit des Regelsatzes, zum anderen die Reduzierung der KdU rügte, ist erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 26. April 2007). Die Höhe des Regelsatzes sei verfassungsmäßig und die Kosten seiner Wohnung in Höhe von 452,57 EUR monatlich überstiegen die angemessenen Unterkunftskosten einer Bruttowarmmiete von 360 EUR. Die überhöhten Kosten für die Wohnung seien bereits bis zum 31. März 2007 übernommen worden.

Mit am 16. Mai 2007 beim Sozialgericht B zum Aktenzeichen S 87 AS 10154/06 und zum Eilverfahren eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger hinsichtlich der Zulässigkeitsbedenken des Sozialgerichts unter anderem auf den inzwischen vorliegenden Widerspruchsbescheid hinsichtlich der reduzierten Leistungsbewilligung ab 1. April 2007 hingewiesen und die Übernahme der vollen KdU begehrt. Ausdrücklich beantragte er hilfsweise, den Beklagten zur Zahlung der Mietkosten in Höhe von 443,57 EUR für die Zeit vom 01. April 2007 bis zum Abschluss des Rechtsstreits zu verurteilen. Mit am 29. Mai 2007 beim Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 87 AS 10154/06 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger weiter erklärt, dass er seine Klage gegen die oben genannten Bescheide erweitere und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung monatlicher Leistungen unter Ansatz eines Regelsatzes in Höhe von 396,75 EUR (ab März 2007) bzw. in Höhe von 398,89 EUR (ab Juli 2007) begehre. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass der Regelsatz rechts- und verfassungswidrig sei. Er berücksichtige weder die Erhöhung der Mehrwertsteuer noch die Steigerung der Lebenshaltungskosten. Auch sei die Anpassung an die Rente nicht beachtet. Schließlich seien im Regelsatz Stromkosten in völlig unzureichender Höhe berücksichtigt. Hinsichtlich der Lebenshaltungskosten habe die Berechnung nach dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes zu erfolgen. Setze man den Verbraucherpreisindex für das Jahr 2000 mit 100 an, läge er im Jahr 1998, das für den Regelsatz zugrunde gelegt worden sei, bei 98 und 2006 bei 110,1. Die Steigerung betrage damit 12,1 %, was schon zu einem derzeitigen Regelsatz in Höhe von 386,75 EUR führe. Hinzu komme die um 3 % erhöhte Mehrwertsteuer, woraus sich ein Regelsatz in Höhe von 396,75 EUR ergebe. Berücksichtige man schließlich noch die Rentenanpassung von 0,54 %, ergebe sich ab Juli 2007 ein Regelsatz in Höhe von 398,89 EUR.

Das Sozialgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei der Geltendmachung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01. April bis zum 30. September 2007 um eine neue Klage handele und hat diese unter dem Aktenzeichen S 100 AS 27229/07 eingetragen.

Der Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 02. Juni 2007 dem Kläger für den Zeitraum vom 01. Juli bis zum 30. September 2007 unter Ansatz eines Regelsatzes in Höhe von 347,00 EUR und KdU von 360,00 EUR monatliche Leistungen nunmehr in Höhe von 707,00 EUR gewährt.

Im Verfahren S 100 AS 27229/07 hat das Sozialgericht B die Klage zunächst mit Gerichtsbescheid vom 11. September 2007 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage bzgl. der geltend gemachten höheren Regelleistung für März 2007 bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (Aktenzeichen S 87 AS 10154/06) unzulässig sei. Im Übrigen (Zeitraum: April bis September 2007) sei sie unbegründet. Die Kammer folge der Rechtsauffassung des Klägers nicht, dass die Höhe der Regelleistung die Führung eines menschenwürdigen Lebens nicht erlaube und daher verfassungswidrig sei. Auf entsprechenden Antrag des Klägers hat am 28. November 2007 eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht B stattgefunden, in deren Folge das Gericht die Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides mit Urteil vom selben Tage abgewiesen und die Berufung mangels Erreichung des Berufungsstreitwertes von 500,00 EUR nicht zugelassen hat.

Im Verfahren S 87 AS 10154/06 hat das Sozialgericht die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 19. Februar 2008 abgewiesen. Im Tatbestand der Entscheidung wird auf die hinsichtlich der KdU begrenzte Leistungsgewährung im Zeitraum 01. April 2007 bis 30. September 2007 und den Erlass der diesbezüglichen Bescheide und des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2007 hingewiesen. Hinsichtlich der Kostensenkungsaufforderung hat das Sozialgericht die Klage mangels Verwaltungsaktcharakters als unzulässig angesehen, auch ein Feststellungsinteresse bestünde nach Erlass der Leistungsbescheide für die Zeit ab 1. April 2007 nicht. Hinsichtlich der Leistungsbescheide vom 12. März 2007 und 18. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2007 hat das Gericht in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass die sich auf diesen Zeitraum beziehenden Bescheide hinsichtlich der KdU analog § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden seien. Insoweit sei die Klage zulässig aber unbegründet. Auszugehen sei bei Einpersonenhaushalten von einer maximalen Quadratmeterzahl von 50 für 1 ½ - Zimmer-Wohnungen. Nach einem gewichteten Mietspiegelwert von 4,49 EUR/m² nach dem B Wohnungsmarktbericht 2005 und warmen Betriebskosten von durchschnittlich 2,74 EUR/m² EUR resultiere daraus eine Angemessenheitsgrenze für Bruttowarmmieten von 361,50 EUR. Hiervon sei die Warmwasserpauschale von jedenfalls 6,53 EUR im Streitzeitraum abzuziehen, weshalb keine weitergehenden Ansprüche auf KdU bestünden. Auch die Klage hinsichtlich der Schönheitsreparaturen sei abzuweisen, da trotz einer entsprechenden Aufforderung des Gerichts nicht dargelegt worden sei, ob und in welcher Höhe solche Kosten angefallen seien. Auch soweit der Kläger hilfsweise Kosten für die Beschaffung einer neuen Wohnung begehre, sei die Klage unbegründet, da die geltend gemachten Kosten für eine Wohnung (die er ohnehin nicht suche) nicht notwendig seien. Es sei gerichtsbekannt, dass die großen Wohnungsbaugesellschaften und Vermieterbüros (deren Adressen ohne weiteres im Telefonbuch zugänglich seien) kostenfrei die Wohnungsangebote entsprechend dem Bewerberprofil offerierten. Das Sozialgericht hat die Berufung ausweislich der Rechtsmittelbelehrung als zulässig angesehen.

Der Kläger hat gegen beide Entscheidungen des Sozialgerichts Berufung eingelegt.

Gegen das ihm am 07. Dezember 2007 zugestellte Urteil im Verfahren S 100 AS 27229/07, in dem das Sozialgericht dahin belehrt hat, dass mangels Zulassung der Berufung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden könne, hat sich der Kläger mit am 27. Dezember 2007 eingegangenen Schreiben gewandt. Unter der Überschrift "Berufung, Nichtzulassungsbeschwerde" hat er ausgeführt, dass er gegen das vorgenannte Urteil Berufung, hilfsweise für den Fall, dass die Berufung der Zulassung bedürfe, Nichtzulassungsbeschwerde einlege. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Berufung entgegen der Auffassung des Sozialgerichts zulässig sei, weil es einer Zulassung nicht bedürfe. Zwar begehre er monatlich nur etwa 50,00 EUR mehr, dies jedoch nicht nur für ein halbes Jahr, sondern auch für die Zukunft. Selbst wenn man eine Beschränkung für möglich erachten wolle, müsse diese noch immer einen Zeitraum von einem Jahr umfassen, sodass der Beschwerdewert erreicht sei. Im Übrigen beziehe sich seine Klage auf einen mehr als ein Jahr dauernden Zeitraum. Schließlich habe der Beklagte unter dem 13. September 2007 (Leistungszeitraum vom 01. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008) und dem 25. Februar 2008 (Leistungszeitraum vom 01. April bis zum 30. September 2008) weitere Leistungsbescheide erlassen, die nach § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens würden. Hilfsweise sei die Berufung jedoch zuzulassen. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Der Hinweis des Sozialgerichts auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts gehe fehl, weil dessen Ausführungen verfehlt seien und nur das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung entscheiden könne.

Gegen den ihm am 23. Februar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid im Verfahren S 87 AS 10154/06 richtet sich die am 25. März 2008 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er in ihrem sachlichen Gehalt auf seinen bisherigen Vortrag verweist. Er verlangt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da dies in § 105 Abs. 2 Satz 3 SGG so vorgesehen sei. Das Verfahren ist beim Landessozialgericht zunächst unter dem Aktenzeichen L 18 AS 667/98 eingetragen und danach wegen Vorbefassung im Verfahren L 28 B 1102/07 AS ER nach dem Geschäftsverteilungsplan vom 28. Senat übernommen worden (L 28 AS 847/08). Der Kläger hat auf Anfrage mitgeteilt, dass die Miete seit November 2002 nicht erhöht worden sei und Unterlagen der Haus- und Grundstücksverwaltung GmbH vom 12.11.2002 eingereicht. Der Senat hat den nochmals gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 23. September 2009 abgelehnt (L 28 AS 1602/09 ER).

Der Senat hat mit Beschluss vom 23. September 2009 die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 28 AS 847/08 nach § 113 SGG verbunden, da die Ansprüche teilweise die gleichen Bewilligungsbescheide für den gleichen Zeitraum betreffen und von vornherein mit einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen sinngemäß,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts B vom 19. Februar 2008 im Verfahren S 87 AS 10154/06 und das Urteil des Sozialgerichts B vom 28. November 2007 im Verfahren S 100 AS 27229/07 sowie den Bescheid des Beklagten vom 12. März 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. April 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2007, dieser in Gestalt des Änderungsbescheides vom 02. Juni 2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Zeit vom 01. März bis zum 30. Juni 2007 unter Ansatz eines Regelsatzes von 396,75 EUR und vom 01. Juli bis zum 30. September 2007 unter Ansatz eines solchen in Höhe von 398,89 EUR und weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 01. April 2007 in Höhe von monatlich 83,57 EUR zu gewähren,

2. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts B vom 19. Februar 2008 im Verfahren S 87 AS 10154/06 und den Bescheid des Beklagen vom 19. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. November 2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen für die Ausführung von Schönheitsreparaturen zu gewähren, sowie

hilfsweise 3. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts B vom 19. Februar 2008 im Verfahren S 87 AS 10154/06 und den Bescheid des Beklagen vom 02. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen in Höhe von 50,00 EUR für Kosten der Wohnungssuche zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen und den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen sowie darauf, dass das Bundessozialgericht bereits zur Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes Stellung genommen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

I. Die statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte (§§ 143, und 151 Abs. 2 SGG) Berufung des Klägers ist zulässig. Die Summe der Streitwerte der Klageverfahren und im Berufungsverfahren weiterverfolgten Ansprüche erreicht den maßgeblichen Berufungsstreitwert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG i.H.v. 500,00 EUR. Für die Wertberufung kommt es in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche bei einer Mehrheit prozessualer Ansprüche nicht auf den jeweiligen Streitgegenstand an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes die im Gesetz genannte Summe überschreitet, wobei die Summe der einzelnen Zahlungsansprüche nach § 202 SGG, § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zu ermitteln ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz 9. Aufl., § 144 Rn. 16). Vorliegend sind die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung nach § 113 SGG verbunden worden. Die Verfahren betreffen die Höhe der Regelleistung und der KdU im Streitzeitraum April bis September 2007 sowie die nicht bezifferten Kosten für Schönheitsreparaturen und Wohnungsbeschaffungskosten in Höhe von 50,00 EUR. Bereits die geltend gemachten höheren KdU von monatlich 83,57 EUR im Zeitraum April bis September 2007, also für sechs Monate, übersteigen mit 501,42 EUR den hier maßgeblichen Berufungsstreitwert.

Gegenstand des verbundenen Verfahrens ist zunächst der Bescheid vom 19. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. November 2006 (Übernahme von Kosten für anfallende Schönheitsreparaturen). Hinsichtlich des Bescheides vom 20. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Oktober 2006 (Kostensenkungsaufforderung - angekündigte Absenkung der Leistungen für die Kosten der Unterkunft ab dem 01. April 2007) hat der Kläger seine vom SG als unzulässig abgewiesene Klage mit der Berufung nicht fortgeführt, denn er hat im Ursprungsverfahren L 28 AS 847/08 deutlich gemacht, dass es ihm konkret nur noch um höhere als die bewilligten Leistungen geht. Weiter ist Gegenstand des Verfahrens die Leistungsgewährung ab dem 01. April 2007 bis 30. September 2007, und zwar sowohl hinsichtlich der Höhe der Regelleistung als auch hinsichtlich der KdU.

Entgegen der Auffassung der 87. Kammer des SG lag jedoch kein Fall von § 96 SGG vor, da eine Kostensenkungsaufforderung, die nach der von der Kammer zutreffend zitierten Rechtsprechung gerade keinen Verwaltungsakt darstellt, nicht durch einen Bewilligungsbescheid ersetzt werden kann. Allerdings waren die Voraussetzungen für eine zulässige Klageerweiterung nach § 99 Abs. 1 SGG durch den am 16. Mai 2007 eingegangenen Schriftsatz des Klägers gegeben. Zum damaligen Zeitpunkt lag der Widerspruchsbescheid bzgl. des hier streitgegenständlichen, am 01. April 2007 beginnenden Bewilligungsabschnitts bereits vor und war die Klagefrist nicht abgelaufen, sodass eine Erweiterung der Klage möglich war. Darauf hat der Kläger auch ausdrücklich im Schriftsatz vom 14. Mai 2007 hingewiesen. Der Beklagte, der diesen Schriftsatz des Klägers jedenfalls im Rahmen des Eilverfahrens zum Aktenzeichen S 87 AS 5703/07 ER auch erhalten hat, hat sich weder dazu noch inhaltlich zu der Klageerweiterung geäußert und damit auch nicht konkludent seine Einwilligung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG erklärt. Das Sozialgericht ist hingegen von einer Einbeziehung des Bewilligungsbescheides vom 12. März 2007 in der letzten Fassung des Änderungsbescheides vom 02. Juni 2007 ausgegangen. Zwar hat es im Gerichtsbescheid keinen diesbezüglichen Antrag des Klägers aufgenommen, der auf Gewährung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft in der Zeit vom 01. April bis zum 30. September 2007 gerichtet gewesen wäre. Gleichwohl hat es den Gründen zufolge über diesen Zeitraum entschieden und ausdrücklich erklärt, dass die sich auf diesen Zeitraum beziehenden Bescheide Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG geworden wären, soweit sie sich auf die Leistungen für die Kosten der Unterkunft bezögen. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine falsche rechtliche Bewertung des Sozialgerichts. Die fehlerhafte Einbeziehung durch das SG, welche im Berufungsverfahren von Amts wegen zu beachten ist, führt aber nicht dazu, dass die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. März 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. April 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2007 unzulässig und die Berufung schon deshalb unbegründet ist. Denn stattdessen können die Voraussetzungen einer ersetzenden Klageänderung im Klageverfahren als gegeben angesehen werden (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 35/06 R - zitiert nach juris, Rn. 15 f.). Nachdem sowohl der Beklagte als auch der Kläger im Widerspruchs- und Klageverfahren von einer Bindungswirkung der Kostensenkungsaufforderung ausgegangen sind und sich bereits ausführlich inhaltlich mit den angemessenen KdU für einen Einpersonenhaushalt und denkbaren Gründen für die Übernahme von unangemessenen Kosten beschäftigt hatten, entspricht es im Interesse der Beteiligten der Prozessökonomie (vgl. zu diesen Kriterien Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl. § 99 Rn. 10), auch die Problematik der Leistungsabsenkung auf die nach Ansicht des Klägers angemessenen Kosten in das Verfahren einzubeziehen. Dies gilt nach Bewertung des erkennenden Senats umso mehr, als nunmehr ohne Einbeziehung nach § 99 Abs. 1 SGG davon auszugehen wäre, dass zu der mit Schriftsatz vom 14. Mai 2007 dann sinngemäß erhobenen Klage gegen den Widerspruchsbescheid jedenfalls hinsichtlich der KdU noch keine Entscheidung eines Sozialgerichts vorläge und dieses Verfahren erstmals durchzuführen wäre. Im Übrigen hat sich der Beklagte nunmehr auch mit einer Entscheidung sowohl über die Regelsatzhöhe und die KdU einerseits als auch über die Schönheitsreparaturen und Wohnungsbeschaffungskosten andererseits einverstanden erklärt, so dass auch die Einwilligung zu einer Klageerweiterung vorliegt.

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass es ihm in den vorliegenden Verfahren auch für die Zeit nach September 2007 um höhere Leistungen (jedenfalls hinsichtlich der KdU) gehe, mithin wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr streitgegenständlich seien, ist ihm nicht zu folgen. Leistungen für mehr als ein Jahr könnten nur Gegenstand des Verfahrens sein, wenn die für die Folgezeiträume ergangenen Bewilligungsbescheide nach § 96 SGG (analog) in das Verfahren einzubeziehen wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach ständiger Rechtsprechung der verschiedenen Senate des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. Urteile vom 07. November 2006 – B 7b AS 10/06 R -, zitiert nach juris Rn. 11, vom 25. Juni 2008 – B 11b AS 35/06 R – zitiert nach juris, Rn. 15, vom 13. November 2008 – B 14/7b AS 4/07 R – zitiert nach juris Rn. 11 sowie vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 39/08 R – zitiert nach juris Rn. 11), der der Senat sich anschließt, werden Bewilligungsbescheide, die sich auf Folgezeiträume beziehen, nicht analog § 96 SGG Gegenstand eines bereits anhängigen Verfahrens. Soweit der Kläger meint, aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 07. November 2006 (B 7b AS 14/06 R, zitiert nach juris, Rn. 30) folge das genaue Gegenteil, trifft dies ersichtlich nicht zu. Der von ihm zitierte Passus bezieht sich nicht auf den Fall einer Leistungsbewilligung, sondern den der vollständigen Leistungsversagung. Die Ausführungen sind damit für den vorliegenden Fall von vornherein nicht einschlägig.

II. Die Berufung ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Regelleistungen (siehe unter 1.) oder höherer Leistungen für die KdU (siehe unter 2.). Ein nicht bezifferter Anspruch auf zusätzliche Leistungen für Schönheitsreparaturen im Rahmen der KdU (siehe unter 3.) besteht ebenso wenig wie für Wohnungsbeschaffungskosten in Höhe von 50,00 EUR (siehe unter 4.)

1. Der im streitgegenständlichen Zeitraum 43jährige, erwerbsfähige, vermögenslose Kläger, der kein Einkommen erzielt, ist hilfebedürftig im Sinne des § 7 SGB II. Er hat jedoch keinen Anspruch auf höhere Regelleistungen. Soweit er höhere Leistungen für den Monat März 2007 begehrt, ist die Klage unzulässig, da sich die Ausgangsbescheide allein auf die Zeit ab 1. April 2007 beziehen. Im Übrigen geht der Senat aus den bereits von der 100. Kammer des Sozialgerichts ausführlich dargelegten Gründen ebenso wie das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der für den Kläger nach § 20 Abs. 2 SGB II i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2006 (BGBl. I 558) für die Zeit bis zum 30. Juni 2007 maßgeblichen Regelsatzhöhe von 345,00 EUR bestehen. Gleiches gilt bzgl. der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.d.F. der Bekanntmachung nach § 20 Abs. 4 SGB II vom 18. Juni 2007 (BGBl. I 1139) in der Zeit ab dem 01. Juli 2007 maßgeblichen Regelsatzhöhe von 347,00 EUR.

Das Bundessozialgericht hat zuletzt in seinen Vorlagebeschlüssen vom 27. Januar 2009 (vgl. B 14/11b AS 9/07 R, zitiert nach juris Rn. 23-25) nochmals ausführlich dargelegt, warum es weiterhin davon ausgeht, dass der Gesetzgeber den ihm von Verfassungs wegen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat, als er die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 2 SGB II für Alleinstehende mit 345,00 EUR festgesetzt hat. In diesem Zusammenhang hat es sich auch mit dem Vorlagebeschluss des Hessischen Landessozialgerichts auseinandergesetzt. Zum Regelsatz für Alleinstehende heißt es in dem Beschluss:

"Das BSG hat mehrfach (zunächst Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R = BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3; vgl weiterhin die Urteile des erkennenden Senats, ua vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R; sowie den Beschluss vom 27. April 2008 - B 14/11b AS 41/07 B - in Verfassungsbeschwerde beim BVerfG unter dem Az: 1 BvR 1523/08; sowie schließlich das Urteil des 1. Senats des BSG vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 R) entschieden, dass die Regelleistung für alleinstehende Erwachsene in § 20 Abs 2 SGB II verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (tendenziell ähnlich Beschluss des BVerfG vom 7. November 2007 - 1 BvR 1840/07; kritisch hierzu Bieback, SGb 2008, 209; Wenner, SozSich 2008, 36; anders jetzt Hessischen LSG, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - L 6 AS 336/07 -, das sich unter VI.2. eingehend und kritisch mit der Rechtsprechung des BSG auseinandersetzt). Für das BSG waren dabei - in Auseinandersetzung mit den zahlreichen Stimmen in der Literatur, die von einer Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs 2 SGB II ausgehen (umfangreiche Nachweise zu dieser Literatur etwa in BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 R sowie bei Spellbrink, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit, 2008, 4) - folgende Gesichtspunkte maßgebend:

a) Es ist nicht möglich, das verfassungsrechtlich Gebotene und aus Art 1 iVm Art 20 GG abgeleitete subjektiv-öffentliche Recht auf Gewährung des Existenzminimums exakt zu beziffern (zur Herleitung eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf Gewährung des Existenzminimums vgl BVerfGE 40, 121, 133 ff; 45, 187, 228; 82, 60, 85; 87, 153, 170; 91, 111; 94, 241, 263; 98, 169, 204). Dementsprechend differieren auch die verfassungsrechtlichen Herleitungen hinsichtlich der konkreten Höhe der "richtigen" Regelleistung erheblich (vgl nur Frommann, NDV 2004, 246: 627 Euro; Markus, SozSich 2006, 182: 415 Euro; Konemann, Der verfassungsrechtliche Anspruch auf das Existenzminimum, 2005: 537 Euro). Soweit zur Herleitung eines bestimmten inhaltlichen Niveaus des Existenzminimums auf die Rechtsprechung des Zweiten Senats des BVerfG zur Steuerfreiheit des Existenzminimums abgestellt wird, ist dem entgegenzuhalten, dass der Zweite Senat des BVerfG mit dem Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums für die Bemessung des existenznotwendigen Aufwands jeweils auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abgestellt hat (BVerfGE 82, 60, 85 f = SozR 3-5870 § 10 Nr 1; 87, 153, 169 ff; 99, 246, 249; 107, 227, 248; 112, 268, 281). Zuletzt hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 13. Februar 2008 (- 2 BvL 1/06 - RdNr 104) nochmals deutlich herausgestellt, dass das steuerrechtliche Existenzminimum an das sozialhilferechtliche anknüpft. Der Zweite Senat des BVerfG ist gerade nicht davon ausgegangen, dass das steuerrechtliche Existenzminimum das sozialhilferechtliche materiell übersteigen müsse. Folglich wäre ein Rekurs auf steuerrechtliche Grundsätze zur Ableitung eines bestimmten grundrechtlich gebotenen materiellen Sicherungsniveaus letztlich zirkulär. b) Insbesondere der frühere 11b. Senat des BSG hat in seiner Entscheidung vom 23. November 2006 (aaO) hervorgehoben, dass die Regelleistung gemäß § 20 Abs 2 SGB II in ein Gesamtleistungssystem integriert ist, das sich eben nicht in der Gewährung der Regelleistung nach § 20 SGB II erschöpft. Hinzuweisen ist dabei auf die Leistungen nach §§ 14 ff SGB II - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Das BSG hat die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, etwa auch die gemäß § 16 SGB II (ua die Aufwandsentschädigung für den sog Ein-Euro-Job, die zusätzlich zur Regelleistung gewährt wird, etc) als zentralen Bestandteil der SGB II-Leistungen angesehen, die ebenfalls in die verfassungsrechtliche Bewertung miteinbezogen werden müssen. Weiterhin ist auf §§ 21, 22 und 23 SGB II hinzuweisen sowie auf die Möglichkeit, in Ausnahmefällen Leistungen nach dem SGB XII beziehen zu können (Hinweis auf BSG 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R = BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; vgl zum Ausnahmecharakter dieser Vorschrift allerdings noch unter 7.). Sodann betont das BSG die Einbeziehung der Hilfebedürftigen in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 5 Abs 1 Nr 2a SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 2a SGB XI, § 3 Abs 1 Nr 3a SGB VI). Diese Gesamtschau - statt einer Fixierung auf die Höhe der Regelleistung - ist bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Höhe der Regelleistung für alleinstehende Erwachsene überzeugend, soweit gerade die Eingliederung in Arbeit "das Fördern" im Mittelpunkt des SGB II stehen soll. Allerdings wird hieraus zugleich deutlich, dass für Kinder unter 14 Jahren diese Argumentation nur in sehr geringem Maße zutreffen kann. Mit der Möglichkeit, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gemäß § 1 Abs 2 iVm §§ 14 ff SGB II erhalten zu können, kann die Höhe der Regelleistung für Kinder gemäß § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II jedenfalls nicht gerechtfertigt werden. Das BSG hat in diesem Kontext sodann schließlich auf den Gesichtspunkt des Lohnabstandsgebots verwiesen und festgestellt, dass die "gegenwärtige Situation" durch die Zunahme niedrig entlohnter Tätigkeiten und durch Einkommenseinbußen in breiten Bevölkerungskreisen geprägt ist (BSG, aaO RdNr 53), sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Besserstellung von SGB II-Leistungsempfängern nicht gefordert werden kann (anders das Hessische LSG, Beschluss vom 29. Oktober 2008, L 6 AS 336/07, das unter B VI 5c) das Lohnabstandsgebot als Verstoß gegen das Willkürverbot betrachtet). c) Die Bedenken gegen die vom Gesetzgeber vorgegebene Methode der Ermittlung der Höhe der Regelleistung in § 20 Abs 2 SGB II greifen nicht durch, weil es letztlich keinen Rechtsanspruch auf ein bestimmtes inhaltliches Verfahren bzw Verfahrensergebnis der Ermittlung der Regelleistung gibt. Es liegt jedenfalls im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, wenn er das sog Statistikmodell der Bedarfsbemessung zu Grunde legt (grundsätzlich anders Hessisches LSG, aaO, B VII). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber des SGB II (vgl die Gesetzesbegründung des ursprünglichen Gesetzentwurfs des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt der damaligen Regierungsparteien SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 5. September 2003 (BT-Drucks 15/1516, S 56 zu § 20) sich hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der Regelleistung im SGB II weitgehend an das Sozialhilferecht angelehnt hat. Zu § 20 Abs 1 SGB II heißt es dort: "Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst - wie der Regelsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch - neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedarfen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt sowie eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet also im Rahmen des Alg II das soziokulturelle Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab. Die Regelleistung umfasst im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbare Leistungen. Die Vorschriften zur Regelleistung enthalten keine Regelungen zu ihrer Bemessung, da hierfür die Regelungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der Regelsatzverordnung einschlägig sind. " Hieraus wird die enge Verknüpfung des § 20 SGB II mit dem Sozialhilferecht deutlich, weshalb die Begründungen zur späteren Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl I 2004, 1067) jeweils ergänzend zur Interpretation und Rechtfertigung des § 20 SGB II herangezogen werden können. In dem ursprünglichen Gesetzentwurf heißt es zu § 20 Abs 2 SGB II weiter: "Die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend und alleinerziehend sind, ergibt sich aus der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die auf den Stand 1. Juli 2003 hochgerechnet wurde." Das Abheben des Gesetzgebers auf dieses sog Statistikmodell des Sozialhilferechts ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die statistischen Werte der EVS beruhen auf einer Befragung von etwa 0,2 % aller Haushalte (ohne Sozialhilfeempfänger bzw Sozialhilfeempfängerinnen) über ihre Ausstattung mit Gebrauchsgütern, die Einkommens- und Schuldensituation etc. Ausgegangen wird von den Ausgabepositionen des privaten Verbrauchs von Ein-Personen-Haushalten. Der Ausgangswert in den einzelnen Abteilungen der EVS wird jeweils mit 100 % festgelegt. Hiervon wird normativ wertend ein Prozentsatz anerkannt, der dann mit einem bestimmten Euro-Betrag in die Regelleistung einfließt. Die Regelleistung soll sich generell an den unteren 20 % der Haushalte der EVS orientieren. Aus § 2 Abs 2 der Regelsatzverordnung wird im Einzelnen ersichtlich, welche Abteilungen der EVS der Berechnung des Regelsatzes zu Grunde gelegt wurden und zu welchem prozentualen Anteil die Werte aus dieser Abteilung in den Endbetrag der Regelleistung bzw des Regelsatzes eingingen. Zwar wurde und wird an dem Verfahren zur Ermittlung der Regelleistung erhebliche Kritik geäußert (Bieback, NZS 2005, 337, 338; Brünner in LPK-SGB II, 2. Aufl, § 20 RdNr 28 ff; Rothkegel/Hannes in Gagel, SGB III und SGB II, § 20 SGB II RdNr 39 ff, Stand Juni 2008). Im Einzelnen wird ausgeführt, dass die Begründungen für die Kürzungen bei den einzelnen Bedarfspositionen nicht nachvollziehbar seien und dass das Verfahren insgesamt nicht transparent sei. Die Referenzgruppe sei falsch gewählt, insbesondere hätten auch die Empfängerinnen von Leistungen nach dem SGB II aus der Referenzgruppe wieder ausgeschlossen werden müssen. Auch hätte nicht auf Ein-Personen-Haushalte abgestellt werden dürfen. Diese Kritik hält der Senat innerhalb der gewählten statistischen Methode nach wie vor nicht für überzeugend. Vielmehr hat er zuletzt in seinen Entscheidungen zu den Kosten der Warmwasserbereitung im Einzelnen ausgeführt, dass es keinen Rechtsanspruch auf eine statistisch-mathematisch nachvollziehbare Berechnungsmethode der Regelleistung gibt. Dabei geht es nicht darum, ob der Gesetz- bzw Verordnungsgeber "richtig" (iS einer rechnerischen Richtigkeit) rechnet, sondern darum, dass bei der Ermittlung der Höhe der Regelleistung immer ein Wertungsspielraum verbleibt. Innerhalb dieser Einschätzungsprärogative muss der Gesetzgeber letztlich nur von realitätsbezogenen Grundannahmen ausgehen. Dies verkennt das Hessische LSG, das davon auszugehen scheint, aus dem Grundgesetz lasse sich die Höhe der Regelleistung eindeutig ableiten, wenn man nur "richtig" rechne. Folglich können auch die einzelnen Positionen der EVS nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüft werden, solange im Gesamtergebnis davon auszugehen ist, dass mit der Regelleistung für Erwachsene gemäß § 20 Abs 2 SGB II das Existenzminimum von alleinstehenden Erwachsenen gewahrt ist (vgl hierzu BSG Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R). Dabei kann der Senat offen lassen, ob er dem 1. Senat des BSG im Ergebnis beitreten würde, der offenbar das lediglich physische Existenzminimum ("nacktes Überleben", vgl Urteil vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 R, RdNr 31) als verfassungsrechtlich garantiert ansieht. Für Erwachsene hält der Senat jedenfalls das soziokulturelle Existenzminimum auf Grund des Gesamtleistungssystems des SGB II für gewahrt."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und geht davon aus, dass eine Neuberechnung des Regelsatzes wegen möglicher verfassungsrechtlich zweifelhaften statistischen Datengrundlagen jedenfalls für Erwachsene nur für die Zukunft geboten sein könnte (vgl. hierzu Vorlagen des HessLSG und des BSG vor dem Bundesverfassungsgericht – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 –).

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die KdU im Zeitraum April bis September 2007. In welchem Umfang Hilfebedürftigen Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren sind, bestimmt sich nach § 22 Abs. 1 SGB II. Nach Satz 1 der Vorschrift werden sie in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Den angemessenen Umfang übersteigende Kosten können – gemäß Satz 2 – so lange berücksichtigt werden, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum keinen höheren Anspruch auf Leistungen zu den KdU. Die ihm nach eigenen Angaben tatsächlich entstandenen Unterkunftskosten in Höhe von 452,57 EUR sind nicht angemessen. Selbst wenn die Heizkosten (nach Abzug der Warmwasserpauschale) in vollem Umfang vom Beklagten zu tragen sind, ergibt sich die Unangemessenheit der KdU aus einer zu hohen monatlichen Bruttokaltmiete. Die dem Kläger vom Beklagten durchgehend gewährten 360,00 EUR für die KdU einschließlich der Vorauszahlungen für warme Betriebskosten sind nicht zu niedrig angesetzt.

Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum Vorauszahlungen für die warmen Betriebskosten in Höhe von 50,00 EUR zu leisten. Von diesen warmen Betriebskosten sind die Kosten der Warmwasseraufbereitung in Höhe von 6,22 EUR (von April bis Juni 2007 Regelsatz 345 EUR) und von 6,26 EUR (Juli bis September 2007 Regelsatz 347 EUR) monatlich in Abzug zu bringen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R - zitiert nach juris Rn 25), sodass reine Heizkosten im Streitzeitraum in Höhe von höchstens 43,78 EUR monatlich anfielen, ein Betrag, der nach den Maßstäben der BSG-Rechtssprechung offensichtlich wirtschaftlich ist. Demzufolge hatte der Kläger für die KdU (ohne Heizung) einen monatlichen Betrag von 402,57 EUR zu entrichten. Dieser Betrag übersteigt die abstrakte Angemessenheit einer Bruttokaltmiete für einen Einpersonenhaushalt in Berlin im den Jahr 2007 nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei weitem (siehe unter a). Besondere Gründe, nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die unangemessenen Kosten für die KdU im Streitzeitraum weiterhin zu erbringen, bestanden nicht (siehe unter b). Der Kläger ist auch ordnungsgemäß auf die überhöhten Kosten hingewiesen und aufgefordert worden, die Kosten zu senken (siehe unter c).

a) Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat sich anschließt, ist Ausgangspunkt für die Prüfung der Angemessenheit die so genannte Produkttheorie. Danach ist zunächst die maßgebliche Wohnungsgröße zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, muss angemessen sein und es müssen tatsächlich Wohnungen, die den genannten Kriterien entsprechen, auf dem Markt anzumieten sein (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R -, zitiert nach juris, Rn. 17 ff.). Die Angemessenheit der Unterkunft ist unabhängig von den Heizkosten zu bestimmen, die im Rahmen der Wirtschaftlichkeit in vollem Umfang auch unabhängig von der abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl zu erstatten sind (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R – zitiert nach juris).

Der Senat hält für Berlin für eine allein stehende Person Wohnraum von bis zu 45 m² für angemessen. Bei der Festsetzung der angemessenen Wohnungsgröße ist auf die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße abzustellen (vgl. BSG, grundlegendes Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 18/06 R - zitiert nach juris, Rn. 19). Das Bundessozialgericht sieht die Wohnraumgröße als maßgeblich an, die sich aus § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG, BGBl. I S. 2376) vom 13. September 2001 i.V.m. mit den Richtlinien der einzelnen Bundesländer ergibt. Hintergrund dafür ist, dass § 10 Abs. 1 WoFG eine allgemeine Regelung dazu enthält, dass eine zu fördernde Wohnung eine ihrer Zweckbestimmung entsprechende angemessene Größe hat und die meisten Länder entsprechende Ausführungsvorschriften hierzu erlassen haben. Mangels anderer brauchbarer Anhaltspunkte hält auch der 4. Senat des BSG trotz Kritik an dem Rückgriff auf diese wohnraumbezogenen Förderungsregelung fest (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R - zitiert nach juris, Rn. 15 ff.). Es ist jedoch zu beachten, dass in B entsprechende Richtlinien nicht ergangen sind. Zur Überzeugung des Senats ist daher weiterhin auf die im Land B (ehemals) geltenden Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 – WFB 1990 -) vom 16. Juli 1990 (Amtsblatt 1990, 1379 ff.) in der Fassung der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 (VVÄndWFB 1990; Amtsblatt 1993, 98 f.) – dort Ziffer 13 – (so Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.11.2007 – L 28 AS 1059/07 – zitiert nach juris, Rn. 27 und Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.12.2008 – L 32 B 2223/08 AS ER -, zitiert nach juris, Rn. 12, vom 29.07.2008 – L 14 B 248/08 AS ER – zitiert nach juris, Rn. 3 sowie vom 14. Juni 2007 – L 10 B 391/07 AS ER – zitiert nach juris, Rn. 6) und ergänzend auf die zur Umsetzung von § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) i.V.m. § 27 Abs. 1 bis 5 WoFG erlassenen Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 (Mitteilung Nr. 8/2004) – dort Ziffer 8 Abs. 1 Satz 3 – (so schon Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.11.2007 – L 28 AS 1059/07 – zitiert nach juris, Rn. 27, sowie vom 16.10.2008 – L 5 AS 1649/07 – zitiert nach juris, Rn. 25) abzustellen.

In den Wohnungsbauförderungsbestimmungen in B ist geregelt, welche Bauvorhaben in den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau als förderungsfähig angesehen werden. Dabei wird keine Differenzierung nach der Anzahl der Haushaltsangehörigen, sondern nach der Raumzahl vorgenommen. Förderungsfähig sind 1 ½-Zimmer-Wohnungen, bei denen eine Größe von 45 m² nicht überschritten wird (WFB 1990 i.d.F. vom 13. Dezember 1992, Ziffer 13). Zwar war ursprünglich in der Anlage 1 zu den WFB 1990 vom 16. Juli 1990 unter II. 1 a) vorgesehen, dass die Wohnfläche von Mietwohnungen bei 1 ½-Zimmer-Wohnungen 50 m² nicht übersteigen soll. Dieser Wert ist jedoch mit den Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 – dort unter Ziffer 13 – auf 45 m² abgesenkt worden. Als Referenzgröße ist auf diesen zuletzt vor Inkrafttreten des SGB II geltenden Wert der Wohnungsbauförderungsbestimmungen abzustellen.

Allerdings ist der abstrakten Bemessung der förderungsfähigen Wohnraumgröße noch nicht zu entnehmen, welche Zimmerzahl für welchen Haushalt als angemessen anzusehen ist. Hierzu enthalten die - ebenfalls nicht mehr geltenden - Richtlinien für Wohnberechtigungsscheine Anhaltspunkte. Der Mitteilung Nr. 8/2004 ist zu entnehmen, dass in B die maßgebliche Wohnungsgröße für den Wohnberechtigungsschein in der Regel nach der Raumzahl bestimmt wird. So heißt es in Ziffer 8 WBS und maßgebliche Wohnungsgröße (§ 27 Abs. 4 WoFG):

"(1) Im Wohnberechtigungsschein ist die für den Wohnungssuchenden und gegebenenfalls seine Haushaltsangehörigen maßgebliche Wohnungsgröße anzugeben. In Berlin wird die maßgebliche Wohnungsgröße nach der Raumzahl bestimmt; halbe Zimmer rechnen als ganze Räume. Als angemessen ist eine Wohnung anzusehen, wenn auf jeden Haushaltsangehörigen ein Wohnraum entfällt."

Da für jede Person ein Raum angemessen ist, gilt für Ein-Personen-Haushalte die niedrigste Wohnraumförderungsgröße von 45 m². Soweit teilweise Wohnungen mit einer Größe von bis zu 50 m² für eine Einzelperson als angemessen angesehen wurden, folgt der Senat dem nicht (mehr). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem nachfolgenden Hinweis zu Ziffer 8 (1) der Mitteilungen 8/2004. In dem Hinweis heißt es:

"Generelle Freistellung von der maßgeblichen Wohnungsgröße für kleinflächige 2- und 3-Zimmerwohnungen (Bekanntmachung vom 20.10.1995, ABl. S. 4462) a) 2-Zimmer-Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche bis zu 50 m² dürfen auch an Ein- zelpersonen überlassen werden. (1 ½ -Zimmer-Wohnungen dürfen – unabhängig von ihrer Gesamtwohnfläche – an Einzelpersonen überlassen werden; maßgeblich ist die Bezeichnung der Wohnung im Bewilligungsbescheid). b) 3-Zimmer-Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche bis zu 60 m² dürfen auch an 2- Personen-Haushalte überlassen werden. Dies gilt nicht für Einzelpersonen, denen im Wohnberechtigungsschein ein zusätzlicher Wohnraum und damit die Wohnberechtigung für zwei Räume anerkannt wurde."

Wie ausgeführt, enthält Nr. 8 (1) der Mitteilung die grundsätzliche Regelung, dass die maßgebliche Wohnungsgröße nach der Raumzahl bestimmt wird, jedem Haushaltsangehörigen ein Wohnraum zusteht und halbe Zimmer als ganze Räume gelten. Vor diesem Hintergrund kann der Hinweis nur dahin verstanden werden, dass einer Person ausnahmsweise ein Wohnberechtigungsschein auch für eine 2-Zimmer-Wohnung erteilt werden darf, sofern die Wohnung nicht größer als 50 m² ist. Damit aber wird keine grundsätzliche Regelung bzgl. der einer Einzelperson zustehenden Wohnfläche getroffen. Dies wird auch durch den nachfolgenden Klammerzusatz deutlich, in dem für 1 ½ -Zimmer-Wohnungen gänzlich auf eine Begrenzung der Gesamtwohnfläche verzichtet wird. Bzgl. der als jeweils angemessen angesehenen Wohnfläche ist vielmehr auf die zuletzt geltenden Bestimmungen des sozialen Wohnungsbaus zurückzugreifen. Dies entspricht auch dem vergleichbaren Konzept nach § 10 WoFG.

Auch hält der Senat es nicht für zulässig, die maßgebliche Wohnfläche unter Heranziehung der Richtlinien über die Förderung von eigengenutztem Wohnungseigentum der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 25. Mai 1999 – Eigentumsförderungssätze 1999 – festzusetzen (so Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.10.2008 – L 5 AS 1649/07 – zitiert nach juris, Rn. 25 sowie Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.09.2008 – L 34 B 1650/08 AS ER – zitiert nach juris, 1. Orientierungssatz und Rn. 7 und vom 16.04.2008 – L 29 B 2215/07 AS ER – zitiert nach juris, Rn. 6). Zwar sehen die Eigentumsförderungssätze unter II. 4 (3) vor, dass Wohnflächen von bis zu 50 m² für eine Person förderungsfähig sind. Indes vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Eigentumsförderungssätze einen ausreichenden Bezug zu der Frage aufweisen, in welcher Größe einer auf Sozialleistungen angewiesenen Person Wohnraum zusteht.

In einem weiteren Schritt ist der räumliche Vergleichsmaßstab zu ermitteln. Abzustellen ist aufgrund der verkehrstechnischen Verbundenheit und der einheitlichen Infrastruktur auf das gesamte Land B, für das auch ein einheitlicher und nicht nach Bezirken getrennter Mietspiegel existiert. Zur Ermittlung der für eine entsprechende Wohnung üblicherweise zu zahlenden Miete pro Quadratmeter Wohnfläche orientiert sich der Senat an diesem Mietspiegel. Bei diesem handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel gemäß § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), für den gemäß § 558 Abs. 3 BGB die gesetzliche Vermutung gilt, dass die angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (so auch schon Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.11.2007 – L 28 AS 1059/07 – zitiert nach juris, Rn. 29 sowie vom 16.10.2008 – L 5 AS 1649/07 – zitiert nach juris, Rn. 26).

Maßgeblich ist in zeitlicher Hinsicht mit Blick auf den vom 01. April 2007 bis zum 30. September 2007 reichenden streitgegenständlichen Zeitraum sowohl der Mietspiegel 2005 vom 22. August 2005 (Amtsblatt für Berlin 2005, S. 3109 ff.), als auch der Mietspiegel 2007 vom 11. Juli 2007 (Amtsblatt von Berlin 2007, S. 1797 ff.). Diese Mietspiegel sind anzuwenden, auch wenn sie auf in den Vorjahren erhobenen Daten basieren. Denn Grundlage für die Beurteilung der maßgeblichen Nettokaltmiete kann stets nur ein in dem fraglichen Zeitraum bereits veröffentlichter Mietspiegel sein. Andernfalls müsste regelmäßig nach Veröffentlichung des neuen Mietspiegels für die Vorjahre eine umfassende Überprüfung der für die Kosten der Unterkunft erbrachten Leistungen erfolgen. Der B Mietspiegel 2009 vom 03. Juni 2009 (ABl. Nr. 27 / 24.06.2009) hat demgemäß für den streitgegenständlichen Zeitraums keine Bedeutung.

Zur Ermittlung des Preises pro Quadratmeter Wohnfläche ist für Einpersonenhaushalte, d.h. nach obigen Ausführungen für Wohnungen mit einer Fläche von bis zu 45 m² Größe, die Zeile D des Mietspiegels maßgeblich. In dieser sind Wohnungen in einfacher Wohnlage mit einer Wohnfläche von 40 m² bis unter 60 m² erfasst. Der Senat verkennt dabei nicht, dass Alleinstehende häufig Wohnungen mit einer Größe von weniger als 40 m² Größe anmieten werden und der Preis pro Quadratmeter für diese in der Zeile A (Wohnfläche bis unter 40 m², einfache Wohnlage) des Mietspiegels erfassten Wohnungen in der Regel – anders nur für die zwischen 1956 und 1964 bezugsfertig gewordenen Wohnungen - leicht höher ist. Da es sich jedoch bei dem in die Berechnung einfließenden, den Wohnstandard abbildenden Quadratmeterpreis einer Wohnung ebenso wie bei der Wohnfläche lediglich um einen Faktor des Produkts "angemessene Unterkunftskosten" handelt, werden etwaige höhere Quadratmeterpreise für kleinere Wohnungen durch deren geringere Wohnfläche ausgeglichen.

Zur Festsetzung des maßgeblichen Quadratmeterpreises ist schließlich zur Überzeugung des Senats ein Gesamtmittelwert aus sämtlichen der in der Zeile D enthaltenen Mittelwerten zu bilden (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2008 - L 5 AS 1649/07 – zitiert nach juris, Rn. 26 sowie Beschlüsse vom 16.04.2008 - L 29 B 2215/07 AS ER - zitiert nach juris, Rn. 7 und vom 17.09.2008 - L 34 B 1650/08 AS ER - zitiert nach juris, Rn. 8). Weder hält er insoweit nur einzelne der im Wesentlichen nach Jahren der Bezugsfertigkeit der Wohnungen und ergänzend nach deren Ausstattung mit Sammelheizung und Bad gebildeten Spalten für maßgeblich, noch sieht er innerhalb der einzelnen Spalten die angegebenen Spannentiefst- oder –höchstwerte als entscheidend an. Bei der Festlegung der maßgeblichen Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche die Werte einzelner Spalten im Hinblick auf die Bezugsfertigkeit der Wohnung oder ihre unzureichende Ausstattung außen vor zu lassen, ist im Ergebnis nicht sachgerecht. Zwar erscheint es durchaus erwägenswert, in die Berechnung der maßgebenden Nettokaltmiete zum einen nur Wohnungen einzubeziehen, die zumindest mit Sammelheizung und Bad ausgestattet sind, zum anderen aber – regelmäßig teurere - Neubauwohnungen unberücksichtigt zu lassen. Denn Wohnungen, in denen Grundsicherungsempfänger leben, müssen grundlegenden Bedürfnissen genügen, sodass die Leistungen zur Unterkunft und Heizung nicht pauschal auf die nötigsten Unterkunftskosten ("niedrigster Standard") reduziert, umgekehrt aber auch die wohnraumbezogenen Lebensgewohnheiten unterer Einkommensgruppen nicht überschritten werden dürfen [vgl. Butzer/Keller, NZS 2009, 65 ff. (66)]. Indes muss es Ziel der Festsetzung der maßgebenden Nettomiete sein, einen möglichst realistischen Wert zu erhalten, zu dem auch tatsächlich Wohnraum anzumieten ist. Dies wird jedoch am ehesten durch eine Einbeziehung möglichst vieler Einzelwerte gewährleistet, was besonders vor dem Hintergrund wichtig erscheint, dass dem Mietspiegel nicht zu entnehmen ist, in welcher Anzahl Mietwerte in die einzelnen Mittelwerte eingeflossen sind, sofern es sich dabei um jeweils mindestens 30 handelt. Je höher daher die Anzahl der in die Bildung des Gesamtmittelwerts einbezogenen Mittelwerte ist, umso eher ist gewährleistet, dass ein objektiver Wert entsteht.

Es kann offen bleiben, ob, in welcher Weise und vor allem in welcher Höhe von diesem Durchschnittswert im Mietspiegel noch ein Abschlag vorzunehmen ist, weil bei den Wohnungen nur ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad berücksichtigt werden soll (in diesem Sinne die Begründung für die Zurückverweisung des BSG zur Stadt München; Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – zitiert nach juris Rn. 14, 26). Auch bei der Berücksichtigung der Durchschnittswerte wird ein Betrag als Referenzgröße ermittelt, der keinen weitergehenden Anspruch des Klägers gegen den Beklagten begründet.

Soweit hingegen teilweise nicht auf den Mittelwert, sondern unter Berücksichtigung nur der mit Sammelheizung und Bad ausgestatteten Wohnungen innerhalb der als maßgeblich erachteten Zeile auf die Spalte mit dem günstigsten Spannenhöchstbetrag abgestellt wird (vgl. insbesondere LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2009 - L 32 AS 923/07 – zitiert nach juris Rn. 20; anhängig beim BSG unter Az: B 14 AS 32/09 R) überzeugt dies den Senat nicht. Er sieht vielmehr die Gefahr, dass bei dieser Form, die maßgebliche Nettokaltmiete festzusetzen, einzelnen "Ausreißern" in den einzelnen Spalten eine viel zu große Bedeutung beigemessen wird. Auch ist diese Berechnungsweise nicht im Hinblick darauf erforderlich, dass sich die Angemessenheit auf real anmietbare Wohnungen beziehen muss und daher ein Puffer zu den abstrakt-generell absolut günstigsten Mietwerten des Mietspiegels geboten ist. Die Frage, ob zu dem errechneten Wert tatsächlich Wohnungen auf dem Mietmarkt anzumieten sind, ist in einem gesonderten Schritt – der konkreten Unterkunftsalternative - zu prüfen.

Es errechnet sich danach unter Einbeziehung sämtlicher Mittelwerte der Zeile D ein Gesamtmittelwert nach dem Mietspiegel 2005 von 4,33 EUR/m² = [(2,99 + 4,48 + 3,21 + 4,38 + 4,31 + 4,08 + 4,39 + 4,52 + 6,57) EUR/m²: 9] und nach dem Mietspiegel 2007 von 4,54 EUR/m² = [(3,42 + 4,35 + 3,30 + 4,77 + 4,43 + 4,41 + 4,56 + 4,96 + 6,70) EUR/m²: 9]. Daraus ergibt sich schließlich eine angemessene Nettokaltmiete nach dem Mietspiegel 2005 in Höhe von 194,85 EUR = (45 m² x 4,33 EUR/m²) und nach dem Mietspiegel 2007 in Höhe von 204,30 EUR = (45 m² x 4,54 EUR/m²).

Soweit der erkennende Senat hinsichtlich der Angemessenheit der Unterkunftskosten für allein stehende Hilfebedürftige früher eine andere Berechnungsweise vertreten hat, insbesondere mit Urteil vom 09. November 2007 (L 28 AS 1059/07, zitiert nach juris) für einen Einpersonenhaushalt eine bis zu 50 m² große Wohnung als angemessen angesehen und für die Ermittlung der maßgeblichen Nettokaltmiete einerseits lediglich Wohnungen einbezogen hat, die mit Sammelheizung, Bad und Innen-WC ausgestattet sind, andererseits aber die nach 1990 bezugsfertig gewordenen Wohnungen nicht berücksichtigt hat, hält er daran nicht mehr fest (siehe bereits Urteil des erkennenden Senats vom 07. Mai 2009 - L 28 AS 848/08 – zitiert nach juris Rn. 43 ff).

Hinzu kommen kalte Betriebskosten, zu deren Bestimmung auf den vom Deutschen Mieterbund für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ermittelten Betriebskostenspiegel zurückzugreifen ist (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2008 – L 5 AS 1649/07 – zitiert nach juris, Rn. 27 sowie Beschlüsse vom 17.09.2008 – L 34 B 1650/08 AS ER – zitiert nach juris, Rn. 9, vom 16.04.2008 – L 29 B 2215/07 AS ER – zitiert nach juris, Rn. 8-9, vom 29.07.2008 – L 14 B 248/08 AS ER – zitiert nach juris, Rn. 4 und vom 14.06.2007 – L 10 B 391/07 AS ER, zitiert nach juris, Rn. 7). Der Mieterbund hat für die kalten Betriebskosten (Wasser, Müllbeseitigung, Grundsteuer, Hauswart, Gartenpflege etc.) einen Betrag von durchschnittlich 1,75 EUR für jeden Quadratmeter in der Abrechnungsperiode 2006 (Datenerfassung 2007) und 1,79 EUR in der Abrechnungsperiode 2007 (Datenerfassung 2008/2009) ermittelt. Die Betriebskostenspiegel 2006 und 2007 sehen folgende Beträge vor:

Betriebskostenspiegel Abrechnungsjahr 2006 Betriebskostenspiegel Abrechnungsjahr 2007 "kalte" Betriebskosten 1,75 EUR/m² 1,79 EUR/m² Heizkosten 0,85 EUR/m² 0,77 EUR/m² Warmwasseraufbereitung 0,22 EUR/m² 0,22 EUR/m² insgesamt 2,82 EUR/m² 2,78 EUR/m²

Zur Überzeugung des Senats ist für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheit einer Miete im Zeitraum April 2007 bis September 2007 auf das Abrechnungsjahr 2006 zurückzugreifen. Die Höhe der künftigen Vorauszahlungen richtet sich nach den Kosten für die abgelaufene Abrechnungsperiode, die Miete wird anhand der Prognose für die Zukunft festgestellt. Selbst wenn auf den Betriebskostenspiegel Abrechnungsjahr 2007 abgestellt würde, würden sich daraus nur geringfügig höhere Werte ergeben, die auf jeden Fall zusammen mit der Kaltmiete deutlich unter den bereits zuerkannten Beträgen lägen.

Hinsichtlich der Vorauszahlungen für die kalten Betriebskosten, die in den jeweiligen Betriebskostenspiegel Eingang gefunden haben, hält der Senat es weiter für angebracht, sämtliche in die Betriebskosten eingeflossene Positionen anzusetzen und nicht einzelne, wie z.B. die Kosten für einen Fahrstuhl oder die Gartenpflege, herauszurechnen. Bei der Berechnung des angemessenen Betrages geht es nicht um die individuelle Festlegung der für einzelne Wohnbereiche typischen Kosten, sondern um eine abstrakte Rechengröße. Insofern mögen teilweise Beträge angesetzt werden, die im konkreten Fall keine Bedeutung haben können, umgekehrt mögen auch konkrete Werte keine ausreichende Berücksichtigung finden. Auch hier gilt wieder, dass nur durch eine weite Streuung letztlich ein realistischer Durchschnittswert zu ermitteln ist.

Demgegenüber erscheinen dem Senat die für den fraglichen Zeitraum in den AV-Wohnen für die Betriebskosten vorgesehenen Beträge (Ziffer 6 Abs. 1 und 2) in Höhe von 1,47 EUR/m² (kalte Betriebskosten) als zu niedrig. Gleiches gilt bzgl. der sich aus der Betriebskostenübersicht 2005 ergebenden – nicht amtlichen - Mittelwerte, die in den Mietspiegel 2007 Eingang gefunden haben. Denn auch diese sehen lediglich folgende Beträge vor:

Betriebskostenübersicht 2005 (im Mietspiegel 2007) Mittelwert insgesamt 2,50 EUR/m² Warmwasseraufbereitung 0,24 EUR/m² Heizkosten zzgl. sonstige warme Betriebskosten 0,63 EUR/m² verbleibender Betrag für "kalte" Betriebskosten 1,63 EUR/m²

Soweit umgekehrt statt des sich aus der jeweiligen Betriebskostenübersicht ergebenden Mittelwerts der dort ebenfalls angegebene 4/5 Spannen-Oberwert herangezogen wird (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 04.04.2008 – L 32 B 458/08 AS ER – zitiert nach juris, Rn. 6, vom 09.12.2008 – L 32 B 2223/08 AS ER – zitiert nach juris, Rn. 15 sowie Urteil vom LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2009 - L 32 AS 923/07 – zitiert nach juris Rn. 22 – 23) und daraus ein Wert aus dem Mietspiegel 2007 für die kalten Betriebskosten von 2,59 EUR pro m² abgeleitet ist, erscheint dies ebenfalls nicht sachgerecht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum gerade für Wohnungen in einfachen Wohnlagen und mit einfacher Ausstattung ein Wert angesetzt werden soll, den überhaupt nur 10 % aller erhobenen Werte überschritten haben. Gerade für Wohnungen in einfacher Wohnlage und mit einfacher Ausstattung müssten tendenziell geringere kalte Betriebskosten anfallen, da diese beispielsweise eher selten mit pflegeintensiven Grünanlagen ausgestattet sein werden. Im Übrigen spricht für die Heranziehung der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes, dass diese jährlich erstellt werden und damit die gerade im Bereich der Mietnebenkosten deutlich rascher voranschreitende Preisentwicklung besser abbilden können als nur zweijährig oder gar noch seltener ermittelte Werte.

Unter Ansatz der jeweils höheren Beträge, d.h. der sich nach dem Mietspiegel 2007 ergebenden Nettokaltmiete von 4,54 EUR/m² sowie der im Betriebskostenspiegel Abrechnungsjahr 2006 erfassten kalten Betriebskosten in Höhe von insgesamt 1,75 EUR/m², ergibt sich eine angemessene Bruttokaltmiete von lediglich 283,05 EUR = [45 m² x (4,54 EUR/m² + 1,75 EUR/m²)]. Die Bruttokaltmiete des Klägers überstieg im Streitzeitraum diesen Betrag um knapp 120 EUR monatlich. Dies hängt in erster Linie damit zusammen, dass die Wohnung des Klägers eine für eine Person unangemessene Größe von fast 60 m² hat. Der Beklagte hat im Verwaltungsverfahren unter Abzug der maximal berücksichtigungsfähigen Heizkosten von 43,78 EUR monatlich im Streitzeitraum Leistungen für eine Bruttokaltmiete von 316,22 EUR zuerkannt und damit bereits einen Betrag, der über der angemessenen Bruttokaltmiete in Berlin für diesen Zeitraum liegt.

Dass zu dem vom Senat als angemessen erachteten oder dem vom Beklagten angesetzten höheren Betrag im fraglichen Zeitraum kein Wohnraum für eine Person in B anzumieten gewesen wäre, hat weder der Kläger selbst geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich. Der Kläger hat deutlich gemacht, dass er nicht bereit ist, in eine kleinere Wohnung zu ziehen, und trotz der vom Beklagten geforderten Dokumentation seiner Suchbemühungen in keiner Weise glaubhaft gemacht, erfolglos preisgünstigeren Wohnraum gesucht zu haben. Für die konkrete Unterkunftsalternative spricht schließlich auch, dass nach dem Jahresbericht 2007 des Rechnungshofes von B mit den in den AV-Wohnen als maßgeblich angesehenen Mieten 80 % der Mieten des Wohnungsbestandes in B abgedeckt waren (vgl. Jahresbericht 2007, S. 98 Rn. 145).

b) Besondere Gründe, nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die unangemessenen Kosten für die KdU im Streitzeitraum weiterhin zu erbringen, bestanden nicht. Der Kläger verweist erfolglos darauf, dass er in kleineren Wohnungen als solchen mit einer Größe von rund 60 m² nicht wohnen könne, da ihm "die Decke auf den Kopf falle". Wie oben ausgeführt, ist angemessen für einen Einpersonenhaushalt eine Unterkunft mit einer maximalen Größe von 45 m². Dem Hilfebedürftigen steht es frei, auch eine größere Wohnung zu beziehen, wenn der Quadratmeterpreis besonders niedrig ist. Es ist jedoch nicht Aufgabe eines steuerfinanzierten Sozialleistungssystems, anspruchsvolle individuelle Wohnbedürfnisse unabhängig von den konkreten Kosten zu befriedigen.

c) Schließlich liegt auch nicht aufgrund einer fehlerhaften Kostensenkungsaufforderung des Beklagten ein Fall der Unmöglichkeit einer Kostensenkung vor. Dies kommt nur in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger dem Hilfeempfänger zur Angemessenheit der KdU über die als angemessen angesehene Referenzmiete hinaus unrichtige Richtgrößen (Parameter) mitteilt und der Hilfeempfänger gerade deshalb keine angemessene Wohnung findet. Dafür gibt es mangels irgendwelcher Bemühungen des Klägers um kostengünstigeren Wohnraum indes keinen Anhalt. Es mag zwar sein, dass die vom Beklagten benannte Referenzgröße einer Bruttowarmmiete von 360,00 EUR im Lichte der neueren Erkenntnisse über die Auslegung von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II deshalb unzutreffend sind, weil die Heizkosten nicht bei der Festlegung dieser Größe pauschaliert werden dürfen. Der Kläger ist jedoch durch die Angabe der aus Sicht des Beklagten angemessenen Unterkunftskosten und die über die aus seiner Sicht bestehende Rechtslage grundsätzlich hinreichend informiert worden (vgl BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 8 Rn 14 f). Allein die objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung in einem Ausnahmefall, wenn dadurch bewirkt wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt. Der Kläger hat jedoch keine Suche vorgenommen und wäre im Übrigen durch die vom Beklagten berücksichtigten zu hohen Werte auch nicht in der Suche beschränkt worden.

3) Ein nicht bezifferter Anspruch auf zusätzliche Leistungen für Schönheitsreparaturen im Rahmen der KdU besteht ebenfalls nicht. Streitgegenstand ist insoweit der Bescheid vom 19. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. November 2006, mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers im Zusammenhang mit der Kostensenkungsaufforderung abgelehnt hat, die bei einem Umzug anfallenden Kosten für Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Denkbare Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten nicht § 23 Abs. 1 SGB II, sondern § 22 Abs. 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R -). Danach können im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich auch weitere einmalige Leistungen erbracht werden, soweit die Aufwendungen angemessen sind. Angemessen sind die Kosten insbesondere einer Einzugsrenovierung dann, wenn die Maßnahme/Renovierung erforderlich ist, um die Bewohnbarkeit der Wohnung herzustellen, die Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen im unteren Wohnsegment in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen, und soweit sie der Höhe nach zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnsegment erforderlich ist. Da der Kläger bis heute nicht umgezogen ist, sind ihm weder Kosten einer Einzugs- noch einer Auszugsrenovierung im Zusammenhang mit einem Umzug entstanden, es bestehen daher auch keine höheren KdU. Soweit der Kläger im Klageverfahren erstmals die Übernahme von Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis auf der Grundlage der Verpflichtung von § 7 seines Mietvertrages fordert, ist die Klage unzulässig, da insofern keine Entscheidung des Beklagten vorliegt. Sie hätte im Übrigen in der Sache keinen Erfolg, da auch insoweit nicht dargelegt ist, in welchen Umfang Kosten entstanden sein sollen. Ungeachtet dessen kommt eine Übernahme dieser Leistungen für die Unterkunft ohnehin nur in Betracht, wenn die Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter vertraglich wirksam vereinbart ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Übertragung auf den Mieter aufgrund einer vom BGH für unwirksam erklärten Formularklausel erfolgt und deshalb der Vermieter nach der Grundregel des § 535 Abs. 1 S 2 BGB zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist (vgl LSG Stuttgart vom 21.2.2008 - L 7 SO 827/07 in juris veröffentlicht). Soweit dies auf der Grundlage des nur auszugsweise vom Kläger übersandten Mietvertrags erkennbar ist, liegt eine solche Fallgestaltung hier vor.

4. Der Kläger hat auch keinen Erfolg, soweit er hilfsweise Wohnungsbeschaffungskosten in Höhe von 50,00 EUR geltend macht. Streitgegenstand ist insoweit der Bescheid des Beklagten vom 02. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2006, mit dem der Beklagte es abgelehnt hat, eine abweichende Leistung (Beihilfe zu den Kosten der Wohnungssuche) zu bewilligen, da diese Leistungen im Regelsatz enthalten seien. Wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, können Wohnungsbeschaffungskosten bei vorheriger Zusicherung durch den Grundsicherungsträger nach § 22 Abs. 3 SGB II übernommen werden. Insofern verkennt der Beklagte, dass solche Kosten nicht in der Regelleistung enthalten sind. Echte Tatbestandsvoraussetzung für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten ist allerdings eine vorherige Zusicherung des Grundsicherungsträgers. Daran fehlt es vorliegend. Ungeachtet dessen ist auch nicht erkennbar, welche konkreten Kosten für die – vom Kläger nach eigenen Angaben nicht betriebene - Wohnungssuche angefallen sein sollten, deren Übernahme er nun geltend macht.

Die Berufung konnte damit keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge gemäß § 193 SGG zurückzuweisen.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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