L 18 B 428/08 AS

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 11291/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 428/08 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2008 aufgehoben. Der Beklage trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren zu tragen.

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

Der Kostenantrag des Klägers hat Erfolg.

Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren - wie hier - anders als durch Urteil endet. Diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigung nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei den mutmaßlichen Erfolgsaussichten Bedeutung zukommt; zu berücksichtigen sind allerdings auch die Gründe für den Anlass der Klageerhebung iS des Veranlassungsprinzips (st. Rspr. des BSG: vgl. z. b. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4).

Hiervon ausgehend trifft den Beklagten die Kostenerstattungspflicht in vollem Umfang. Zurzeit der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache war die von dem Kläger erhobene Untätigkeitsklage iS des § 88 SGG nach Ablauf der Sperrfrist von 6 Monaten (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGG) zulässig, und sie war auch begründet. Denn der Beklagte war verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 6. April 2006 zu bescheiden, und er ist dieser Verpflichtung durch Erlass des Bescheides vom 11. Mai 2007 nachgekommen, mit dem dem Kläger die ab 1. Juni 2006 um 1,24 EUR erhöhten Unterkunftskosten nachträglich auf den Antrag vom 6. April 2006 bewillig wurden.

Entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Rechtsauffassung hatte der Kläger auch Veranlassung zur Klageerhebung, obwohl die um 1,24 EUR erhöhten Unterkunftskosten für die Zeit ab 1. Juni 2006 dem Konto des Klägers bereits am 10. Oktober 2006 gutgeschrieben worden waren. Darauf, ob der Betreuer des Klägers dies durch Überprüfung des gesamten Überweisungsbetrages unschwer hätte feststellen können, kommt es nicht an. ´
Denn ein bei einem Sozialleistungsträger gestellter Antrag ist von diesem immer förmlich zu bescheiden, indem eine Entscheidung in der Sache getroffen wird (vgl. BSG SozR 4-1500 § 88 Nr. 1).

Erst aufgrund des Bewilligungsbescheides erlangt der Leistungsberechtigte dann eine gesicherte Rechtsposition, die ihm auch das "Behaltendürfen" der Leistung aufgrund eines
eigenständigen Rechtsgrundes erlaubt. Diese gesicherte Rechtsposition hatte der Kläger aber zurzeit der Klageerhebung gerade noch nicht erlangt.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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