Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
31
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 261/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger für den Zeitraum 11.07.2006 bis 31.08.2008, in dem seine Lebensgefährtin bzw. Ehefrau Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbewLG) bezog, eine Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - zustand.
Der am 01.09.1976 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Nach eigenen Angaben des Klägers hat er im Irak die am 05.11.1982 geborene M. T. I. geheiratet. Im Februar 2006 stellte er erstmals einen Antrag auf SGB II-Leistungen. Zum 01.03.2006 zog er zunächst mit einem Herrn B. in eine Wohnung auf der K. 17 in E ... Die Beklagte gewährte dem Kläger zunächst SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung einer Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für Alleinstehende. Im Mai oder Juni 2006 zog Frau M. T. I. ebenfalls in diese Wohnung.
Mit Bescheiden vom 10.08.2006, 09.02.2007, 02.03.2007, 01.06.2007, 15.06.2007, 09.08.2007, 04.09.2007, 13.09.2007, 23.11.2007, 17.01.2008, 13.02.2008, 30.04.2008, 17.05.2008 und 07.07.2008 wurden dem Kläger für den Zeitraum 11.07.2006 - 31.08.2008 SGB II-Leistungen nur noch unter Berücksichtigung einer Regelleistung nach § 20 Abs. 3 SGB II gewährt. Frau M. T. I., die zunächst nur "geduldet" iSd AufenthG war, wurden zunächst keine SGB II-Leistungen gewährt. Sie erhielt vielmehr vom Oberbürgermeister der Stadt E. Leistungen nach § 3 AsylbewLG. Am 19.06.2007 wurde die Tochter des Klägers und der Frau M. T. I., das Kind R. T. I., geboren. Dem Kind wurden zunächst ebenfalls nur Leistungen nach dem AsylbewLG gewährt. Am 23.01.2008 wurde dem Kind eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt, weswegen sie mittlerweile im Bezug von SGB II-Leistungen steht. Wegen der Frage, ob der Tochter auch für den vorangegangenen Zeitraum SGB II-Leistungen statt Leistungen nach dem AsylbewLG zustehen, ist ein Klageverfahren unter dem Az.: S 31 AS 27/08 beim erkennenden Gericht anhängig. Seit Mitte 2007 leben der Kläger, Frau M. T. I. und das gemeinsame Kind in einer eigenen Wohnung auf der H. in Essen.
Am 28.05.2008 beantragte der Kläger im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X die rückwirkende Gewährung einer Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II. § 20 Abs. 3 SGB II sei nicht anwendbar, da Frau M. T. I. keine Leistungen nach dem SGB II, sondern solche nach dem AsylbewLG beziehe. Insofern verweise er auf den Beschluss des Landessozialgerichts - LSG - Berlin-Brandenburg vom 03.05.2007 (L 18 B 472/07 AS ER). Mit Schreiben vom 29.05.2008 teilte die Beklagte mit, Frau M. T. I. sei trotz Bezugs von Leistungen nach dem AsylbewLG gemäß § 7 Abs. 3 SGB II Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, so dass dem Kläger nur eine Regelleistung nach § 20 Abs. 3 SGB II zustehe. Am 02.06.2008 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2008 zurückwies.
Hiergegen richtet sich die am 28.07.2008 erhobene Klage.
Erstmalig mit Bescheid vom 11.08.2008 hat die Beklagte Frau Marta Toma Irmia ab September 2008 SGB II-Leistungen gewährt.
Der Kläger trägt vor, § 20 Abs. 3 SGB II könne nach Sinn und Zweck nicht zur Anwendung kommen. Denn dann wäre er indirekt von den deutlich geringeren Leistungen nach dem AsylbewLG betroffen. Mit den Leistungen nach § 3 AsylbewLG könne Frau M. T. I. nicht zu den gemeinsamen Kosten des Haushalts beitragen. Insofern werde Bezug genommen auf die Kommentierung von Loose, in: GK-SGB II, § 20 Rdnr. 53 sowie von Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 20 Rdnr. 69. Außerdem passe § 20 Abs. 3 SGB II nicht eindeutig auf den vorliegenden Fall. § 20 Abs. 3 SGB II setze voraus, dass beide Partner Leistungen bezögen. Es bestehe daher eine Regelungslücke. Der Fall des Klägers sei mit demjenigen Fall vergleichbar, dass ein Erwachsener mit einem minderjährigen Partner zusammenlebe. Dieser bekomme immerhin noch 80 % der Regelleistung. Frau M. T. I. erhalte dagegen deutlich unter 80 % der Regelleistung. Deshalb sei § 20 Abs. 2 SGB II analog anzuwenden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2008 zu verurteilen, die für den Zeitraum 11.07.2006 bis 31.08.2008 ergangenen Bescheide teilweise zurückzunehmen und ihm für diesen Zeitraum SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung einer Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, § 20 SGB II beinhalte eine eindeutige und abschließende Regelung. Die Anerkennung einer Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II bedeute letztlich eine Umgehung des in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II enthaltenen Leistungsausschlusses. Es sei mit der eindeutigen Regelung in § 20 Abs. 3 SGB II nicht zu vereinbaren, in jedem Einzelfall das tatsächliche Einkommen eines von SGB II-Leistungen ausgeschlossenen Partners zu ermitteln und abhängig davon über die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 3 SGB II zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Das Schreiben der Beklagten vom 29.05.2008 ist als Bescheid iSv § 31 SGB X auszulegen, da darin dem Kläger das (negative) Ergebnis der Überprüfung nach § 44 SGB X mitgeteilt wird, was in der Sache eine Ablehnung darstellt. Dies kommt insbesondere in folgender Formulierung zum Ausdruck: "Ich hoffe Ihrem Überprüfungsantrag hiermit Folge geleistet zu haben und bitte um schriftliche Mitteilung, ob Ihr Antrag auf Überprüfung hiermit erledigt ist." Die Beteiligten sind im Folgenden auch ohne Weiteres vom Vorliegen eines Bescheids ausgegangen.
Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide jedoch nicht iSv § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - beschwert, da diese rechtmäßig sind. Die Beklagte hat bei der Leistungsgewährung im Zeitraum 11.07.2006 bis 31.08.2008 insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Regelleistung nicht iSv § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X das Recht unrichtig angewandt.
Dabei kann dahinstehen, ob § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in der Alternative der unrichtigen Rechtsanwendung einschränkend auszulegen ist (vgl. hierzu Sozialgericht - SG - Aachen, Urteil vom 19.11.2007, S 14 AS 24/07 mit Verweis auf Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 27.01.2000, L 5 U 64/99, juris, Rdnr. 27), da die Beklagte sich in den angefochtenen Entscheidungen auf eine Sachprüfung eingelassen hat.
Im streitgegenständlichen Zeitraum stand dem Kläger nicht die von ihm begehrte Regelleistung für Alleinstehende nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II, sondern "nur" eine Regelleistung nach § 20 Abs. 3 SGB II zu. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II beträgt die monatliche Regelleistung für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist oder deren Partner minderjährig ist, 345 EUR. Weder war der Kläger alleinstehend noch alleinerziehend noch war seine Partnerin minderjährig. Er lebte im streitgegenständlichen Zeitraum vielmehr mit seiner volljährigen Partnerin bzw. Ehegattin zusammen.
§ 20 Abs. 3 SGB II lautet: "Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Abs. 2". Der Kläger und Frau M. T. I. waren und sind zwei Partner einer Bedarfsgemeinschaft und volljährig. Gemäß § 7 Abs. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft der erwerbsfähige Hilfebedürftige (Nr. 1) und "als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen a. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ... c. eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen" (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind unstreitig erfüllt. Dass Frau M. T. I. nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war, ist insofern unerheblich. Die Frage der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft einerseits und die Frage eines Leistungsausschlusses andererseits sind unabhängig voneinander zu beantworten (vgl. Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rdnr. 57).
Dieses Ergebnis ist auch nicht durch eine einschränkende Auslegung von § 20 Abs. 3 SGB II bzw. eine analoge Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu korrigieren (so auch SG Duisburg, Beschluss vom 19.11.2009, S 31 AS 414/09 ER; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; Loose, a.a.O.; Krauß, a.a.O.).
Der Gegenauffassung ist allerdings zuzugestehen, dass durch die hier vertretene wortlautgetreue Anwendung des Gesetzes die "Generalkosten" des Haushalts nicht gedeckt sind. Bei der Festlegung der Regelsätze hatte der SGB II-Gesetzgeber die Regelsätze des BSHG vor Augen. Dort wurden dem sogenannten Haushaltsvorstand 100 % der Regelleistung zugebilligt, dem weiteren erwachsenen Haushaltsmitglied lediglich 80 %. Die Differenz von 20 % des Eckregelsatzes diente der Deckung der "Generalkosten" eines Haushalts (vgl. etwa Wenzel, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl. 2003, § 22 Rdnr. 25). Der SGB II-Gesetzgeber wollte bei der Übernahme der Regelsätze eine Benachteiligung von Frauen, die "in der Regel nicht als Haushaltsvorstand gelten", verhindern (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 56). Bei zwei haushaltsangehörigen Erwachsenen sollten die Generalkosten also in Höhe von jeweils 10 % des Eckregelsatzes auf beide Mitglieder verteilt werden. Frau M. T. I. bezog im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch lediglich Leistungen nach § 3 AsylbewLG, die deutlich unter dem 90%igen Regelleistungsanteil eines Beziehers von Leistungen nach § 20 Abs. 3 SGB II liegen.
Hier ist aber bereits einzuwenden, dass nicht nur die Generalkosten nicht gedeckt waren. Denn wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat, liegen die Leistungen nach § 3 AsylbewLG deutlich unterhalb eines Betrags von 80 % der Regelleistung eines Alleinstehenden. Wäre das Gesetz dahin auszulegen, dass zwei erwachsenen haushaltsangehörigen Personen immer 180 % des Regelsatzes für Alleinstehende zustehen sollen, so müsste nicht nur der fehlende Generalkostenanteil von 10 %, sondern noch ein weiterer Regelleistungsanteil kompensiert werden. Dies ist offensichtlich nicht gewollt.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung der Regelleistungen in § 20 SGB II eine pauschalierende Regelung getroffen hat, die einer abweichenden Bestimmung nicht zugänglich ist. Die Pauschalierung der Leistungen ist ein Strukturprinzip des SGB II, entsprechende Formulierungen finden sich an diversen Stellen der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 2, 46, 55, 56). Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz SGB II "decken die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen". Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II - und anders als in § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - ist eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe im Einzelfall ausgeschlossen.
Eine Regelungslücke ist nicht anzunehmen, da der Gesetzgeber in § 20 SGB II zwingende Regelsätze festgelegt und gleichzeitig mit § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 4a und 5 SGB II diverse Leistungsausschlüsse kodifiziert hat, ohne für diese Fälle eine abweichende Bemessung der Regelsätze vorzusehen. Das Bundessozialgericht - BSG - hat in einem Urteil vom 29.03.2007 (B 7b AS 2/06 R, Rdnr. 16) für einen Fall, in dem ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wegen eines Altersrentenbezugs von SGB II-Leistungen ausgeschlossen war, ausgeführt: "Bei seiner Entscheidung wird das LSG zu berücksichtigen haben, dass der für die Kläger als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ... zu ermittelnde Grundsicherungsbedarf ... den einschlägigen Regelungen der §§ 19 ff. SGB II zu entnehmen ist, und zwar auch dann, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen ist ...".
Auch dann, wenn ein Partner einer Bedarfsgemeinschaft wegen der grundsätzlichen Förderungsfähigkeit einer von ihm betriebenen Ausbildung nach dem BAföG gemäß § 7 Abs. 4 SGB II von SGB II-Leistungen ausgeschlossen ist, wird nicht im Einzelnen ermittelt, ob und in welcher Höhe dieser Partner nun seine Bedarfe decken kann und ob in der Folge eine Anpassung der Regelleistung des im SGB II-Leistungsbezugs stehenden Partners vorzunehmen ist.
Der Ansatz einer Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II beinhaltete hier zudem die Gefahr, dass die gesetzgeberischen Wertentscheidungen in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sowie § 3 AsylbewLG umgangen würden. Zwar geht es nicht um Leistungen der Frau M. T. I ... Gerade bei dem von der Klägerseite eingeforderten Blick auf die Bedarfsgemeinschaft insgesamt aber führte eine Erhöhung der Regelleistung des Klägers wegen des Bezugs von Leistungen nach dem AsylbewLG durch Frau M. T. I. zu einer Erhöhung der insgesamt zur Verfügung stehenden Leistungen.
Hinzu kommt, dass bei zwei haushaltsangehörigen Erwachsenen Synergieeffekte bei der Bedarfsdeckung entstehen, die unabhängig davon gelten, welche Leistungen gewährt werden.
Nichts Gegenteiliges lässt sich schließlich aus der Rechtsprechung des achten Senats des BSG zu Bedarfsgemeinschaften aus SGB II- und SGB XII-Leistungsbeziehern ableiten (vgl. BSG, Urteil vom 16.10.2007, B 8/9b SO 2/06 R; Urteil vom 19.05.2009, B 8 SO 8/08 R). Zwar wurde dort unter bestimmten Bedingungen eine Korrektur des SGB XII(!)-Regelsatzes vorgenommen. Eine von § 20 Abs. 3 SGB II abweichende Regelung wurde aber nicht in Betracht gezogen. Im Gegenteil wurde § 20 Abs. 3 SGB II analog im SGB XII angewandt (vgl. BSG, Urteil vom 16.10.2007, B 8/9b SO 2/06 R, Rdnr. 19). Ein wesentlicher Unterschied zu der vorliegenden Fallkonstellation liegt zudem darin, dass bei einer "gemischten Bedarfsgemeinschaft" aus SGB II- und SGB XII-Beziehern unstreitig beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die vollen Leistungen erhalten sollen. Die vom achten Senat vorgenommenen Korrekturen sind allein der unterschiedlichen Zuordnung der Generalkosten bei den Regelsätzen im SGB II und SGB XII geschuldet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Die Berufung ist zulässig, da es mit der hier streitigen Höhe der Regelleistung für einen Zeitraum von gut zwei Jahren um "laufende Leistungen für mehr als ein Jahr" iSv § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG geht.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger für den Zeitraum 11.07.2006 bis 31.08.2008, in dem seine Lebensgefährtin bzw. Ehefrau Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbewLG) bezog, eine Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - zustand.
Der am 01.09.1976 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Nach eigenen Angaben des Klägers hat er im Irak die am 05.11.1982 geborene M. T. I. geheiratet. Im Februar 2006 stellte er erstmals einen Antrag auf SGB II-Leistungen. Zum 01.03.2006 zog er zunächst mit einem Herrn B. in eine Wohnung auf der K. 17 in E ... Die Beklagte gewährte dem Kläger zunächst SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung einer Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für Alleinstehende. Im Mai oder Juni 2006 zog Frau M. T. I. ebenfalls in diese Wohnung.
Mit Bescheiden vom 10.08.2006, 09.02.2007, 02.03.2007, 01.06.2007, 15.06.2007, 09.08.2007, 04.09.2007, 13.09.2007, 23.11.2007, 17.01.2008, 13.02.2008, 30.04.2008, 17.05.2008 und 07.07.2008 wurden dem Kläger für den Zeitraum 11.07.2006 - 31.08.2008 SGB II-Leistungen nur noch unter Berücksichtigung einer Regelleistung nach § 20 Abs. 3 SGB II gewährt. Frau M. T. I., die zunächst nur "geduldet" iSd AufenthG war, wurden zunächst keine SGB II-Leistungen gewährt. Sie erhielt vielmehr vom Oberbürgermeister der Stadt E. Leistungen nach § 3 AsylbewLG. Am 19.06.2007 wurde die Tochter des Klägers und der Frau M. T. I., das Kind R. T. I., geboren. Dem Kind wurden zunächst ebenfalls nur Leistungen nach dem AsylbewLG gewährt. Am 23.01.2008 wurde dem Kind eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt, weswegen sie mittlerweile im Bezug von SGB II-Leistungen steht. Wegen der Frage, ob der Tochter auch für den vorangegangenen Zeitraum SGB II-Leistungen statt Leistungen nach dem AsylbewLG zustehen, ist ein Klageverfahren unter dem Az.: S 31 AS 27/08 beim erkennenden Gericht anhängig. Seit Mitte 2007 leben der Kläger, Frau M. T. I. und das gemeinsame Kind in einer eigenen Wohnung auf der H. in Essen.
Am 28.05.2008 beantragte der Kläger im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X die rückwirkende Gewährung einer Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II. § 20 Abs. 3 SGB II sei nicht anwendbar, da Frau M. T. I. keine Leistungen nach dem SGB II, sondern solche nach dem AsylbewLG beziehe. Insofern verweise er auf den Beschluss des Landessozialgerichts - LSG - Berlin-Brandenburg vom 03.05.2007 (L 18 B 472/07 AS ER). Mit Schreiben vom 29.05.2008 teilte die Beklagte mit, Frau M. T. I. sei trotz Bezugs von Leistungen nach dem AsylbewLG gemäß § 7 Abs. 3 SGB II Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, so dass dem Kläger nur eine Regelleistung nach § 20 Abs. 3 SGB II zustehe. Am 02.06.2008 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2008 zurückwies.
Hiergegen richtet sich die am 28.07.2008 erhobene Klage.
Erstmalig mit Bescheid vom 11.08.2008 hat die Beklagte Frau Marta Toma Irmia ab September 2008 SGB II-Leistungen gewährt.
Der Kläger trägt vor, § 20 Abs. 3 SGB II könne nach Sinn und Zweck nicht zur Anwendung kommen. Denn dann wäre er indirekt von den deutlich geringeren Leistungen nach dem AsylbewLG betroffen. Mit den Leistungen nach § 3 AsylbewLG könne Frau M. T. I. nicht zu den gemeinsamen Kosten des Haushalts beitragen. Insofern werde Bezug genommen auf die Kommentierung von Loose, in: GK-SGB II, § 20 Rdnr. 53 sowie von Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 20 Rdnr. 69. Außerdem passe § 20 Abs. 3 SGB II nicht eindeutig auf den vorliegenden Fall. § 20 Abs. 3 SGB II setze voraus, dass beide Partner Leistungen bezögen. Es bestehe daher eine Regelungslücke. Der Fall des Klägers sei mit demjenigen Fall vergleichbar, dass ein Erwachsener mit einem minderjährigen Partner zusammenlebe. Dieser bekomme immerhin noch 80 % der Regelleistung. Frau M. T. I. erhalte dagegen deutlich unter 80 % der Regelleistung. Deshalb sei § 20 Abs. 2 SGB II analog anzuwenden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2008 zu verurteilen, die für den Zeitraum 11.07.2006 bis 31.08.2008 ergangenen Bescheide teilweise zurückzunehmen und ihm für diesen Zeitraum SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung einer Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, § 20 SGB II beinhalte eine eindeutige und abschließende Regelung. Die Anerkennung einer Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II bedeute letztlich eine Umgehung des in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II enthaltenen Leistungsausschlusses. Es sei mit der eindeutigen Regelung in § 20 Abs. 3 SGB II nicht zu vereinbaren, in jedem Einzelfall das tatsächliche Einkommen eines von SGB II-Leistungen ausgeschlossenen Partners zu ermitteln und abhängig davon über die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 3 SGB II zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Das Schreiben der Beklagten vom 29.05.2008 ist als Bescheid iSv § 31 SGB X auszulegen, da darin dem Kläger das (negative) Ergebnis der Überprüfung nach § 44 SGB X mitgeteilt wird, was in der Sache eine Ablehnung darstellt. Dies kommt insbesondere in folgender Formulierung zum Ausdruck: "Ich hoffe Ihrem Überprüfungsantrag hiermit Folge geleistet zu haben und bitte um schriftliche Mitteilung, ob Ihr Antrag auf Überprüfung hiermit erledigt ist." Die Beteiligten sind im Folgenden auch ohne Weiteres vom Vorliegen eines Bescheids ausgegangen.
Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide jedoch nicht iSv § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - beschwert, da diese rechtmäßig sind. Die Beklagte hat bei der Leistungsgewährung im Zeitraum 11.07.2006 bis 31.08.2008 insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Regelleistung nicht iSv § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X das Recht unrichtig angewandt.
Dabei kann dahinstehen, ob § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in der Alternative der unrichtigen Rechtsanwendung einschränkend auszulegen ist (vgl. hierzu Sozialgericht - SG - Aachen, Urteil vom 19.11.2007, S 14 AS 24/07 mit Verweis auf Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 27.01.2000, L 5 U 64/99, juris, Rdnr. 27), da die Beklagte sich in den angefochtenen Entscheidungen auf eine Sachprüfung eingelassen hat.
Im streitgegenständlichen Zeitraum stand dem Kläger nicht die von ihm begehrte Regelleistung für Alleinstehende nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II, sondern "nur" eine Regelleistung nach § 20 Abs. 3 SGB II zu. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II beträgt die monatliche Regelleistung für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist oder deren Partner minderjährig ist, 345 EUR. Weder war der Kläger alleinstehend noch alleinerziehend noch war seine Partnerin minderjährig. Er lebte im streitgegenständlichen Zeitraum vielmehr mit seiner volljährigen Partnerin bzw. Ehegattin zusammen.
§ 20 Abs. 3 SGB II lautet: "Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Abs. 2". Der Kläger und Frau M. T. I. waren und sind zwei Partner einer Bedarfsgemeinschaft und volljährig. Gemäß § 7 Abs. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft der erwerbsfähige Hilfebedürftige (Nr. 1) und "als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen a. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ... c. eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen" (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind unstreitig erfüllt. Dass Frau M. T. I. nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war, ist insofern unerheblich. Die Frage der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft einerseits und die Frage eines Leistungsausschlusses andererseits sind unabhängig voneinander zu beantworten (vgl. Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rdnr. 57).
Dieses Ergebnis ist auch nicht durch eine einschränkende Auslegung von § 20 Abs. 3 SGB II bzw. eine analoge Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu korrigieren (so auch SG Duisburg, Beschluss vom 19.11.2009, S 31 AS 414/09 ER; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; Loose, a.a.O.; Krauß, a.a.O.).
Der Gegenauffassung ist allerdings zuzugestehen, dass durch die hier vertretene wortlautgetreue Anwendung des Gesetzes die "Generalkosten" des Haushalts nicht gedeckt sind. Bei der Festlegung der Regelsätze hatte der SGB II-Gesetzgeber die Regelsätze des BSHG vor Augen. Dort wurden dem sogenannten Haushaltsvorstand 100 % der Regelleistung zugebilligt, dem weiteren erwachsenen Haushaltsmitglied lediglich 80 %. Die Differenz von 20 % des Eckregelsatzes diente der Deckung der "Generalkosten" eines Haushalts (vgl. etwa Wenzel, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl. 2003, § 22 Rdnr. 25). Der SGB II-Gesetzgeber wollte bei der Übernahme der Regelsätze eine Benachteiligung von Frauen, die "in der Regel nicht als Haushaltsvorstand gelten", verhindern (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 56). Bei zwei haushaltsangehörigen Erwachsenen sollten die Generalkosten also in Höhe von jeweils 10 % des Eckregelsatzes auf beide Mitglieder verteilt werden. Frau M. T. I. bezog im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch lediglich Leistungen nach § 3 AsylbewLG, die deutlich unter dem 90%igen Regelleistungsanteil eines Beziehers von Leistungen nach § 20 Abs. 3 SGB II liegen.
Hier ist aber bereits einzuwenden, dass nicht nur die Generalkosten nicht gedeckt waren. Denn wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat, liegen die Leistungen nach § 3 AsylbewLG deutlich unterhalb eines Betrags von 80 % der Regelleistung eines Alleinstehenden. Wäre das Gesetz dahin auszulegen, dass zwei erwachsenen haushaltsangehörigen Personen immer 180 % des Regelsatzes für Alleinstehende zustehen sollen, so müsste nicht nur der fehlende Generalkostenanteil von 10 %, sondern noch ein weiterer Regelleistungsanteil kompensiert werden. Dies ist offensichtlich nicht gewollt.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung der Regelleistungen in § 20 SGB II eine pauschalierende Regelung getroffen hat, die einer abweichenden Bestimmung nicht zugänglich ist. Die Pauschalierung der Leistungen ist ein Strukturprinzip des SGB II, entsprechende Formulierungen finden sich an diversen Stellen der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 2, 46, 55, 56). Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz SGB II "decken die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen". Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II - und anders als in § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - ist eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe im Einzelfall ausgeschlossen.
Eine Regelungslücke ist nicht anzunehmen, da der Gesetzgeber in § 20 SGB II zwingende Regelsätze festgelegt und gleichzeitig mit § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 4a und 5 SGB II diverse Leistungsausschlüsse kodifiziert hat, ohne für diese Fälle eine abweichende Bemessung der Regelsätze vorzusehen. Das Bundessozialgericht - BSG - hat in einem Urteil vom 29.03.2007 (B 7b AS 2/06 R, Rdnr. 16) für einen Fall, in dem ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wegen eines Altersrentenbezugs von SGB II-Leistungen ausgeschlossen war, ausgeführt: "Bei seiner Entscheidung wird das LSG zu berücksichtigen haben, dass der für die Kläger als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ... zu ermittelnde Grundsicherungsbedarf ... den einschlägigen Regelungen der §§ 19 ff. SGB II zu entnehmen ist, und zwar auch dann, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen ist ...".
Auch dann, wenn ein Partner einer Bedarfsgemeinschaft wegen der grundsätzlichen Förderungsfähigkeit einer von ihm betriebenen Ausbildung nach dem BAföG gemäß § 7 Abs. 4 SGB II von SGB II-Leistungen ausgeschlossen ist, wird nicht im Einzelnen ermittelt, ob und in welcher Höhe dieser Partner nun seine Bedarfe decken kann und ob in der Folge eine Anpassung der Regelleistung des im SGB II-Leistungsbezugs stehenden Partners vorzunehmen ist.
Der Ansatz einer Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II beinhaltete hier zudem die Gefahr, dass die gesetzgeberischen Wertentscheidungen in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sowie § 3 AsylbewLG umgangen würden. Zwar geht es nicht um Leistungen der Frau M. T. I ... Gerade bei dem von der Klägerseite eingeforderten Blick auf die Bedarfsgemeinschaft insgesamt aber führte eine Erhöhung der Regelleistung des Klägers wegen des Bezugs von Leistungen nach dem AsylbewLG durch Frau M. T. I. zu einer Erhöhung der insgesamt zur Verfügung stehenden Leistungen.
Hinzu kommt, dass bei zwei haushaltsangehörigen Erwachsenen Synergieeffekte bei der Bedarfsdeckung entstehen, die unabhängig davon gelten, welche Leistungen gewährt werden.
Nichts Gegenteiliges lässt sich schließlich aus der Rechtsprechung des achten Senats des BSG zu Bedarfsgemeinschaften aus SGB II- und SGB XII-Leistungsbeziehern ableiten (vgl. BSG, Urteil vom 16.10.2007, B 8/9b SO 2/06 R; Urteil vom 19.05.2009, B 8 SO 8/08 R). Zwar wurde dort unter bestimmten Bedingungen eine Korrektur des SGB XII(!)-Regelsatzes vorgenommen. Eine von § 20 Abs. 3 SGB II abweichende Regelung wurde aber nicht in Betracht gezogen. Im Gegenteil wurde § 20 Abs. 3 SGB II analog im SGB XII angewandt (vgl. BSG, Urteil vom 16.10.2007, B 8/9b SO 2/06 R, Rdnr. 19). Ein wesentlicher Unterschied zu der vorliegenden Fallkonstellation liegt zudem darin, dass bei einer "gemischten Bedarfsgemeinschaft" aus SGB II- und SGB XII-Beziehern unstreitig beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die vollen Leistungen erhalten sollen. Die vom achten Senat vorgenommenen Korrekturen sind allein der unterschiedlichen Zuordnung der Generalkosten bei den Regelsätzen im SGB II und SGB XII geschuldet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Die Berufung ist zulässig, da es mit der hier streitigen Höhe der Regelleistung für einen Zeitraum von gut zwei Jahren um "laufende Leistungen für mehr als ein Jahr" iSv § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG geht.
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