Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 226/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein gleichzeitig mit einer Anhörungsrüge gestelltes Befangenheitsgesuch ist unzulässig, denn die Anhörungsrüge soll dem Richter die Selbstkorrektur ermöglichen. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit will dies jedoch gerade verhindern.
Das Gesuch des Antragstellers, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Allerdings ist ein solches Ablehnungsgesuch nur zulässig, solange der abgelehnte Richter noch mit dem Rechtsschutzbegehren des Rechtschutzsuchenden aktuell befasst ist. Denn das Ablehnungsgesuch zielt nach seinem Sinn und Zweck allein darauf ab, den abgelehnten Richter von einem weiteren Tätigwerden in dem konkreten Verfahren, in dem er abgelehnt worden ist, auszuschließen. Demgemäß wird der Antrag unzulässig, wenn der abgelehnte Richter nicht mehr mit der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren bzw. mit dessen Bearbeitung befasst ist. In diesem Fall ist das Ablehnungsgesuch prozessual überholt. So liegt der Fall hier. Mit der Berufung im vorliegenden Fall ist nicht mehr der abgelehnte Richter sondern der 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin Brandenburg befasst. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die Bevollmächtigten der Antragsteller gleichzeitig mit dem Befangenheitsgesuch die Anhörungsrüge erhoben haben hinsichtlich eines Beschlusses mit dem der abgelehnte Richter den Antrag auf Berichtigung eines Sitzungsprotokolls teilweise abgelehnt hat. Denn ein zugleich mit einer Anhörungsrüge erhobenes Befangenheitsgesuch ist ebenfalls unzulässig. Denn eine Anhörungsrüge soll gerade der Selbstkorrektur des Gerichts dienen, ein gleichzeitig gestelltes Befangenheitsgesuch macht dies jedoch unmöglich (so Bader, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2008, § 152a Rn. 11; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 152a Rn. 28; aA. Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 152a Rn. 19, offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 28. 5. 2009, 5 PKH 6/09). Der Senat folgt dieser Meinung, weil ein Antragsteller wie hier es sonst in der Hand hätte, ein im Übrigen unzulässiges Befangenheitsgesuch durch eine erkennbar unzulässige Anhörungsrüge zulässig zu machen, weil der abgelehnte Richter damit weiter befasst wäre.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Allerdings ist ein solches Ablehnungsgesuch nur zulässig, solange der abgelehnte Richter noch mit dem Rechtsschutzbegehren des Rechtschutzsuchenden aktuell befasst ist. Denn das Ablehnungsgesuch zielt nach seinem Sinn und Zweck allein darauf ab, den abgelehnten Richter von einem weiteren Tätigwerden in dem konkreten Verfahren, in dem er abgelehnt worden ist, auszuschließen. Demgemäß wird der Antrag unzulässig, wenn der abgelehnte Richter nicht mehr mit der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren bzw. mit dessen Bearbeitung befasst ist. In diesem Fall ist das Ablehnungsgesuch prozessual überholt. So liegt der Fall hier. Mit der Berufung im vorliegenden Fall ist nicht mehr der abgelehnte Richter sondern der 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin Brandenburg befasst. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die Bevollmächtigten der Antragsteller gleichzeitig mit dem Befangenheitsgesuch die Anhörungsrüge erhoben haben hinsichtlich eines Beschlusses mit dem der abgelehnte Richter den Antrag auf Berichtigung eines Sitzungsprotokolls teilweise abgelehnt hat. Denn ein zugleich mit einer Anhörungsrüge erhobenes Befangenheitsgesuch ist ebenfalls unzulässig. Denn eine Anhörungsrüge soll gerade der Selbstkorrektur des Gerichts dienen, ein gleichzeitig gestelltes Befangenheitsgesuch macht dies jedoch unmöglich (so Bader, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2008, § 152a Rn. 11; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 152a Rn. 28; aA. Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 152a Rn. 19, offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 28. 5. 2009, 5 PKH 6/09). Der Senat folgt dieser Meinung, weil ein Antragsteller wie hier es sonst in der Hand hätte, ein im Übrigen unzulässiges Befangenheitsgesuch durch eine erkennbar unzulässige Anhörungsrüge zulässig zu machen, weil der abgelehnte Richter damit weiter befasst wäre.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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