Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 442/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5576/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Be-rufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29.10.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt eine höhere Erstattung der Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Be-vollmächtigten im Widerspruchsverfahren.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rentenberater, reichte für seine Tätigkeit im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens betreffend Rente wegen Erwerbsminderung die Vergütungs-rechnung vom 05.09.2007 ein, mit der er u.a. den Höchstbetrag (520 EUR) der Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend machte (Gesamtbetrag einschließlich Pauschalen und Mehrwertsteuer: 672,35 EUR). Die Beklagte erstattete mit Bescheid vom 21.10.2008 und Widerspruchsbescheid vom 14.01.2009 lediglich 339,15 EUR (Geschäftsgebühr 240 EUR zzgl. antragsgemäß die Pauschalen und Mehrwertsteuer). Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Freiburg mit Urteil vom 29.10.2009 ab, ohne die Berufung zuzulassen. Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat die Klägerin am 26.11.2009 Beschwerde eingelegt, diese jedoch nicht begründet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Pro-zessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht be-gründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Be-deutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Kla-ge, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt be-trifft, 750 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung be-trifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist nur der Diffe-renzbetrag zwischen der geltend gemachten Vergütung in Höhe von 672,35 EUR und der von der Beklagten festgesetzten Vergütung in Höhe von 339,15 EUR streitig und damit ein Betrag von we-niger als 750 Euro.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozial-gerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die Streitsache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung klärungsbedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2005, B 1 KR 107/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 9). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (BSG, Beschluss vom 22.07.1988, 7 BAr 104/87 in SozR 1500 § 160a Nr. 65) oder wenn sie praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, B 4 RA 257/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, a.a.O.).
Hier ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vom Sozialgericht zutreffend als Maßstab herangezogene gesetzliche Regelung (§ 14 Abs. 1 RVG, Vergütungsverzeichnis Nr. 2500 in der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung bzw. Nr. 2400 in ab dem 01.07.2006 geltenden Fassung) lässt angesichts ihres Wortlautes und der hierzu ergangenen Rechtsprechung (u.a. BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R m.w.N.) für den vorliegenden Sachverhalt keine Fragen grundsätzlicher Art offen.
Hinweise für das Vorliegen anderer Zulassungsgründe (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGG) liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt eine höhere Erstattung der Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Be-vollmächtigten im Widerspruchsverfahren.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rentenberater, reichte für seine Tätigkeit im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens betreffend Rente wegen Erwerbsminderung die Vergütungs-rechnung vom 05.09.2007 ein, mit der er u.a. den Höchstbetrag (520 EUR) der Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend machte (Gesamtbetrag einschließlich Pauschalen und Mehrwertsteuer: 672,35 EUR). Die Beklagte erstattete mit Bescheid vom 21.10.2008 und Widerspruchsbescheid vom 14.01.2009 lediglich 339,15 EUR (Geschäftsgebühr 240 EUR zzgl. antragsgemäß die Pauschalen und Mehrwertsteuer). Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Freiburg mit Urteil vom 29.10.2009 ab, ohne die Berufung zuzulassen. Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat die Klägerin am 26.11.2009 Beschwerde eingelegt, diese jedoch nicht begründet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Pro-zessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht be-gründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Be-deutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Kla-ge, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt be-trifft, 750 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung be-trifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist nur der Diffe-renzbetrag zwischen der geltend gemachten Vergütung in Höhe von 672,35 EUR und der von der Beklagten festgesetzten Vergütung in Höhe von 339,15 EUR streitig und damit ein Betrag von we-niger als 750 Euro.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozial-gerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die Streitsache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung klärungsbedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2005, B 1 KR 107/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 9). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (BSG, Beschluss vom 22.07.1988, 7 BAr 104/87 in SozR 1500 § 160a Nr. 65) oder wenn sie praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, B 4 RA 257/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, a.a.O.).
Hier ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vom Sozialgericht zutreffend als Maßstab herangezogene gesetzliche Regelung (§ 14 Abs. 1 RVG, Vergütungsverzeichnis Nr. 2500 in der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung bzw. Nr. 2400 in ab dem 01.07.2006 geltenden Fassung) lässt angesichts ihres Wortlautes und der hierzu ergangenen Rechtsprechung (u.a. BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R m.w.N.) für den vorliegenden Sachverhalt keine Fragen grundsätzlicher Art offen.
Hinweise für das Vorliegen anderer Zulassungsgründe (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGG) liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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