L 1 KR 293/09 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 36 KR 1245/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 293/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine ohne digitale Signatur per E-Mail eingereichte Beschwerdeschrift währt nicht die Frist des § 173 SGG.
Dies gitlt auch dann, wenn die E-Mail durch das Gericht ausgedruckt wurde. Nur dann wenn die Originalbeschwerdeschrift samt Unterschrift eingescannt und als Anlage der E-Mail beigefügt wurde kann dies nach Ausdruck durch das Gericht fristwahrend sein (vgl. BGH vom 10.07.2008, XZB 8/08).
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts vom 17. September 2009 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist bereits unzulässig, denn sie wurde nicht in statthafter Form erhoben. Da es sich um einen bestimmenden Schriftsatz handelte, war nach § 65a Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine qualifizierte Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes erforderlich. Eine solche enthielt die Beschwerde nicht. Die als E-Mail mit Word- Dokumenten in der Anlage versandte Beschwerde genügt auch nach der erweiternden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 10. 07. 2008 X ZB 8/08) auch nach Ausdruck durch die Geschäftsstelle nicht den Formerfordernissen und konnte daher die Frist für die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht wahren. In der o.g. Entscheidung hat der BGH ausgeführt, zwar lasse das Gesetz die Wiedergabe der Unterschrift nur für den Fall der Übermittlung durch einen Telefaxdienst ausdrücklich zu. Wenn das Gericht aber einen auf eine andere Art elektronisch übermittelten Schriftsatz entgegen nehme und diesen Schriftsatz mit Unterschrift ausdrucke, behindere es den Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise, wenn es die Wiedergabe der Unterschrift in diesem Falle nicht anerkenne (a.a.O. Rz. 13,14). Zwar enthalten die mit der E-Mail des Klägers verbundenen Anlagen die (eingescannte) Unterschrift des Klägers, gleichwohl genügen die Anlagen nicht dem Schrifterfordernis. Denn bei der Unterschrift des Klägers kann es sich aus technischen Gründen nur um eine Faksimile- Unterschrift handeln und nicht um die Original- Unterschrift des Klägers unter die Original- Beschwerdeschrift. Nur wenn es sich um die mitsamt der Unterschrift eingescannte Original- Beschwerdeschrift und bspw. als PDF-Datei zu einer E-Mail hinzugefügte Anlage gehandelt hätte, wäre durch den rechtzeitigen Ausdruck dieser Datei die Beschwerdefrist eingehalten worden. Ebenso wenig wie bisher beim Fax jedoch eine Faksimile- Unterschrift (bspw. durch Faksimile-Stempel) anerkannt wurde, kann die Einfügung einer gescannten Unterschrift in eine Word-Datei dem Formerfordernis genügen (BGH a. a. O. Rdz. 19). Die Beschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, denn die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Im vorliegenden Fall scheiden Zulassungsgründe aus.

Der Kläger kann keinen Verfahrensmangel geltend machen, auf dem die Entscheidung möglicherweise beruht (Ziffer 3.). Das Sozialgericht hat seine Pflicht zur Amtsermittlung nicht verletzt: Die Verletzung der Amtsermittlungspflicht stellt dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 34 mwN). Nach § 103 Satz 1 SGG hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, d.h. es kann sich nicht auf eine Beschränkung seiner Amtsermittlungspflicht durch einen fehlenden Beweisantrag berufen. Anders als § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG verlangt § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG lediglich eine schlüssige Geltendmachung des Verfahrensmangels (so zutreffend Bayerisches LSG, B. v. 14.04.2009 - L 10 AL 36/09 NZB). Daran fehlt es hier. Das Sozialgericht musste sich nicht gedrängt fühlen, die vom Kläger geforderte Beiziehung der Leistungsakten des Bezirksamts vorzunehmen. Zutreffend hat das Sozialgericht hierzu ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, welcher weitere Erkenntnisgewinn sich aus diesen Akten im Hinblick auf die vorliegend zu entscheidende Frage der Erstattungsfähigkeit des erhöhten Beförderungsentgelts ergeben könnte. Dies ist nicht zu beanstanden. Grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Ziff. 1. SGG) ist dann gegeben, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die bislang nicht geklärt ist und deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht. Hier werden aber bereits keine Rechtsfragen aufgeworfen.

Das Urteil des Sozialgerichts weicht auch nicht von einer Entscheidung der in Ziffer 2. des § 144 Abs. 2 SGG genannten Gerichte ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Rechtskraft
Aus
Saved