Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
25
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 25 KR 419/07
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
1. Eine Abfindung ist eine Einnahme, die dem Lebensunterhalt zu dienen bestimmt ist und die mit dem sog. Arbeitsengeltanteil bei der Bemessung der Beitragshöhe der Beiträge in der freiwilligen Krankenversicherung zu berücksichtigen ist (Anschluss an BSG,
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe von freiwilligen Beiträgen.
Die am 1954 geborene Klägerin stand bis zum 31.03.2007 in einem Arbeitsverhältnis mit der D. (nachfolgend: Arbeitgeberin). Sie war bei ihr, bzw. bei ihrer Rechtsvorfolgerin, 37 Arbeitsjahre beschäftigt. Sie war bei der Beklagten in dem Zeitraum vom 01.05.2004 bis 31.12.2006 als versicherungspflichtiges und ab dem 01.01.2007 als freiwilliges Mitglied versichert. In dem Zeitraum vom 01.04.2007 bis zum 29.07.2007 bezog sie von der Beklagten Krankengeld. Seit dem 01.08.2007 ist sie bei der IKK Sachsen versichert.
Am 31.08.2006 schloss die Klägerin mit ihrer Arbeitgeberin einen Auflösungsvertrag. In diesem heißt es in § 1 wörtlich:
"Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.03.2007 auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betriebs-rationalisierungsbedingten Gründen einvernehmlich beendet wird".
In § 2 heißt es:
"An den Arbeitnehmer wird zum Ausgleich des Verlustes seines Arbeitsplatzes sowie des Verlustes des sozialen Besitzstandes eine Abfindung gezahlt in Höhe von 225.000,00 EUR brutto."
Auf die weiteren Regelungen des Auflösungsvertrages wird Bezug genommen (vgl. Bl. 53ff. der Gerichtsakte). Nach eigener Angabe nahm die Klägerin bis zum 31.03.2008 keine Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch.
Mit ausgefülltem Formular vom 30.04.2007, bei der Beklagten eingegangen am 15.05.2007, beantragte die Klägerin die Weiterführung der freiwilligen Versicherung ab dem 01.04.2007. Nach mehreren Telefonaten über die Beitragshöhe kündigte sie mit Schreiben vom 30.05.2007 ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten. Bei einem persönlichen Beratungsgespräch im August 2006 im Servicecenter der Beklagten am S.-platz sei ihr erklärt worden, dass sie bei einer freiwilligen Krankenversicherung ohne Krankengeldbezug einen monatlichen Beitrag von ca. 150,00 EUR zu erwarten habe. Wenn sie bereits im August 2006 von den unrechtmäßigen Forderungen der Beklagten Kenntnis gehabt hätte, wäre sie im Januar 2007 zu einer anderen Krankenkasse gewechselt. Mehrere ihrer ehemaligen Mitarbeiter mit der gleichen Abfindungshöhe würden bei ihrer Krankenkasse nur einen Beitrag in Höhe von 140,00 EUR zahlen. Sie weist darauf hin, dass sie mit dem Arbeitsamt ein ruhendes Jahr vereinbart habe und über keinerlei Einkommen verfüge. Die Abfindung sei kein Gehalt und gehöre nicht zu den Einkünften. Es handele sich um eine Entschädigung für mehrere Arbeitsjahre.
Mit Bescheid vom 06.06.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Beitrag ab dem 01.04.2007 463,12 EUR in der Krankenversicherung und 60,56 EUR in der Pflegeversicherung betrage. Die Abfindung sei mit ihrem Arbeitsentgeltanteil der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Die Feststellung des Arbeitsentgeltanteils erfolge in Anlehnung an die Vorschrift des § 143a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) als Vomhundertsatz nach einer Tabelle. Die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung werde für die Zeit des Krankengeldbezuges beitragsfrei gestellt.
Mit ihrem unter dem 07.06.2007 eingelegten Widerspruch erklärte die Klägerin, dass die von der Beklagten angewandte Berechnung schon deswegen nicht zur Anwendung kommen könne, da bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfristen eingehalten worden seien. Hätte sie nicht freiwillig ein ruhendes Jahr gewählt, so wäre bei ihr auch nur eine Sperrzeit von drei Monaten wirksam geworden und keine vom der Arbeitsagentur festgelegte anschließende Ruhenszeit. Im Übrigen sei der Berechnung der Beklagten nur 125.000,00 EUR zugrunde zu legen, da nur dieser Betrag nach dem Abfindungs-programm den Arbeitsentgeltanteil ihrer Abfindung darstelle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2007 wies die Beklagte - auch im Namen der Pflegekasse - den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Beitragsberechnung entspreche den von dem Bundessozialgericht (BSG) für die Berechnung des beitragspflichtigen Anteils einer Abfindung entwickelten Kriterien. Auch wenn die Abfindung nach diesen Kriterien beitragspflichtig sei, bleibe es bei der mit Bescheid vom 06.06.2007 mitgeteilten Beitragsfreiheit während des in der Vergangenheit bezogenen Krankengeldes.
Am 28.08.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Neben den bereits im Antrags- und Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwänden beruft sie sich auf die §§ 18a und 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Die Abfindung sei als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dem letzten Arbeitsentgelt ihrer Beschäftigung zuzuordnen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 06.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2007 dahin abzuändern, dass die anlässlich der Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses zum 31.03.2007 gezahlte Abfindung nicht bei der Beitragsbemessung Berücksichtigung findet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen. Die vorgenannten Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2007 und damit des Rechtsstreits ist allein die Beitragsbemessung durch die Beklagte. Da die Beklagte aus Vertrauensschutzgründen auf die Beitragserhebung für den Zeitraum vom 01.04.2007 bis 29.07.2007 verzichtet hat, ist somit nur die Beitragserhebung für den Zeitraum 30.07.2007 bis 31.07.2007 (30,88 EUR Krankenversicherung und 4,04 EUR Pflegeversicherung) streitig. Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 der im streitigen Zeitraum gültigen Satzung der Beklagten gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten (Einnahmen zum Lebensunterhalt) ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze.
Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei einer Abfindung um eine Einnahme, die dem Lebensunterhalt zu dienen bestimmt ist (BSG, Urteil vom 28.04.1987 - 12 RK 50/85, RNr. 13ff.; Urteil vom 23.02.1988 - 12 RK 34/86, RNr. 13; Urteil vom 21.02.1990 - 12 RK 15/89, RNr. 17). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass eine Abfindung sich im Allgemeinen aus einem aus einer Abgeltung für den vorzeitig (vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist) eingetretenen Wegfall des Arbeitsentgeltes ("Arbeitsentgeltanteil") und zum anderen aus einer Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände, insbesondere des Arbeitsplatzes ("sozialer Anteil") zusammensetzt (BSG, Urteil vom 28.04.1987 - 12 RK 50/85, RNr. 14). Nur der Arbeitsentgeltanteil ist der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Allein die Tatsache, dass die Abfindung auch insoweit in einem Betrag ausgezahlt wurde, kann sie ihrer Zweckbestimmung, der Bestreitung des Lebensunterhalts über einen längeren Zeitraum zu dienen, nicht entziehen (BSG, Urteil vom 28.04.1987 - 12 RK 50/85, RNr. 17). Zur Ermittlung des Arbeitsentgeltanteils als Anteil an der Gesamtabfindung sind die Vorschriften des Arbeitsförderungsrechts zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeldes wegen des Erhaltes einer Abfindung heranzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom 28.04.1987 - 12 RK 50/85, RNr. 14f.). Die für den streitgegenständlichen Zeitraum insoweit maßgebliche Vorschrift ist § 143a SGB III (früher § 117 Abs. 2 und 3 Arbeitsförde-rungsgesetz). Entgegen der Ansicht der Klägerin befindet sie sich im Anwendungsbereich des § 143a SGB III. § 143a Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 SGB III lautet:
"Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tage der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei 1. zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten, 2. zeitlich begrenztem Ausschluss oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre. Kann dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr."
Nach § 26 des Tarifvertrages der D. AG unterlag die Klägerin einem besonderen Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer und hätte nur bei Vorliegen der dort genannten Gründe gekündigt werden können. Da keiner der dort genannten Gründe vorlag, konnte der Klägerin nicht gekündigt werden. Ruht das Arbeitslosengeld für den Fall der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, so muss dies erst recht dann gelten, wenn dem Arbeitnehmer gar nicht gekündigt werden konnte. Dass letzterer Fall ebenso umfasst ist wie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist belegt auch die Vorschrift des § 143a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III (zeitlich unbegrenzter Ausschluss einer Kündigung). Der Arbeitsentgeltanteil ist entsprechend der Vorschrift des § 143a Abs. 2 SGB III zu berechnen. Die vorgenannte Vorschrift lautet:
"Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus, 1. bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von sechzig Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte, 2. an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte oder 3. an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können. Der nach Satz 2 Nr. 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des fünfunddreißigsten Le-bensjahres um je fünf Prozent; er beträgt nicht weniger als fünfundzwanzig Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Ent-geltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht."
Hieraus ergibt sich für die Klägerin folgende Rechnung: Unter Berücksichtigung der Regelungen von § 143a Abs. 2 Satz 2 SGB III beträgt der Arbeitsentgeltanteil der erhaltenen Abfindung in Höhe von 225.000,00 EUR (nicht wie von der Beklagten angenommen 226.342,27 EUR) bei 37 Arbeitsjahren 25 % der Abfindung, also 56.250,00 EUR. Dieser Anteil ist entsprechend der Vorschrift des § 143a Abs. 2 Nr. 1 SGB III durch das letzte Bruttogehalt zu teilen. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Gehaltsabrechnungen für Oktober 2006 bis März 2007 betrug das Durchschnittsgehalt 4.545,85 EUR brutto monatlich bzw. 151,53 EUR kalendertäglich. Hieraus ergibt sich eine Anrechnungszeit von 12 Monaten und 11 Tagen (56.250 EUR: 151,53 EUR = 371,21 Tage). Dieser Zeitraum war im streitgegenständlichen Zeitraum (30.07.2007 bis 31.07.2007) noch nicht abgelaufen. Da mit einem monatlichen Durchschnittsgehalt von 4.545,85 EUR die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2007 (3.562,50 EUR) überschritten ist, sind Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu erheben. Bei einem Beitragssatz von 12,1 v.H. zzgl. 0,9 v.H. (vgl. § 17 Abs. 4 und 7 der Satzung) beträgt der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung gerundet 463,12 EUR. Für die Pflegeversicherung ergibt sich bei einem Beitragssatz von 1,7 v. H. (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB X) ein monatlicher Beitrag von 60,56 EUR.
Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Abfindungsprogramm der Ansicht ist, dass ein Arbeitsentgeltanteil in Höhe von 125.000,00 EUR zugrunde zu legen ist, ist unabhängig davon, ob von den Vorschriften des § 143a SGB III in Einzelfall abgesehen werden kann, festzuhalten, dass der vorgenannte Betrag wesentlich höher und damit für die Klägerin ungünstiger als die Berechnung nach § 143a SGB III wäre. Eine nochmalige Reduzierung nach der Vorschrift des § 143aSGB III, die gerade der Ermittlung des Arbeitsentgeltanteils der Gesamtabfindung dient, ist in nicht möglich, da nach Angabe der Klägerin der Betrag von 125.000,00 EUR bereits den Arbeitsentgeltanteil darstellt.
Die Vorschrift des § 18a Abs. 3 Satz 3 SGB IV ist entgegen der Ansicht der Klägerin auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da sie das bei Renten wegen Todes zu berücksichtigende Einkommen betrifft und nicht die Beitragshöhe bei freiwilliger Versicherung. Auch die Vorschrift des § 23a SGB IV (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als bei-tragspflichtige Einnahmen) ist nicht anwendbar. Nach § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit die Absätze 2 und 4 nichts Abweichendes bestimmen, § 23a Abs. 1 Satz 3 SGB IV. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist, § 23a Abs. 2 SGB IV. Die Vorschrift ist nicht anwendbar, da sie sich mit einmalig gezahltem Arbeitsentgelt befasst. Die gezahlte Abfindung ist zwar als Entschädigung für den Wegfall von Arbeitsentgelt gezahlt worden, stellt jedoch selber kein Arbeitsentgelt dar, so dass der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift ist nicht möglich. Hintergrund der Einfügung der Vorschrift des § 23a SGB IV war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.1995 (1 BvR 892/88, BVerfGE 92, 53). Danach war es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht unvereinbar, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu Sozialversicherungsbeiträgen heranzuziehen, ohne es gleichzeitig auch bei der Berechnung von Lohnersatzleistungen zu berücksichtigen. Aus diesem Grund regelt nun § 23a SGB IV, welchen Abrechnungszeiträumen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift folgt jedoch zugleich, dass es sich um eine sozialversicherungspflichtige Zuwendung handeln muss. Das ist bei der gezahlten Abfindung jedoch nicht der Fall.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin im August 2006 durch Mitarbeiter der Beklagten falsch beraten wurde. Gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bedarf die von einer Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung) zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Da die Beklagte eine niedrigere Beitragshöhe nicht schriftlich zugesichert hat, kann die Klägerin aus einer etwaigen mündlichen Zusicherung keinen Anspruch auf niedrigere Beiträge herleiten. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Grundsätzen zum Sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Letzterer knüpft an die Verletzung von Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten im Sozialversicherungsverhältnis an. Werden diese Pflichten durch den Sozialversicherungsträger verletzt, ist der Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre und der Sozialleistungsträger sich rechtmäßig verhalten hätte, (vgl. z.B. Urteil des BSG vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 13/03 R). Ziel des Herstellungsanspruchs ist die Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung der Rechtsfolge, die eingetreten wäre, wenn sich der Sozialleistungsträger rechtmäßig verhalten hätte. Dabei muss das mit dem Herstellungsanspruch Begehrte rechtlich zulässig sein (BSGE 53, 144). Hierzu kann festgehalten werden, dass unabhängig davon, ob die Klägerin richtig beraten worden ist, auch bei ordnungsgemäßer Beratung mit den später von der Beklagten errechneten Beiträgen hätte rechnen müssen. Die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge (Beiträge um die 150,00 EUR) entspricht jedoch - wie dargestellt - nicht der Rechtslage. Ein Beratungsfehler konnte für die Beitragshöhe nicht kausal werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Rechtsstreit ist nicht berufungsfähig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe von freiwilligen Beiträgen.
Die am 1954 geborene Klägerin stand bis zum 31.03.2007 in einem Arbeitsverhältnis mit der D. (nachfolgend: Arbeitgeberin). Sie war bei ihr, bzw. bei ihrer Rechtsvorfolgerin, 37 Arbeitsjahre beschäftigt. Sie war bei der Beklagten in dem Zeitraum vom 01.05.2004 bis 31.12.2006 als versicherungspflichtiges und ab dem 01.01.2007 als freiwilliges Mitglied versichert. In dem Zeitraum vom 01.04.2007 bis zum 29.07.2007 bezog sie von der Beklagten Krankengeld. Seit dem 01.08.2007 ist sie bei der IKK Sachsen versichert.
Am 31.08.2006 schloss die Klägerin mit ihrer Arbeitgeberin einen Auflösungsvertrag. In diesem heißt es in § 1 wörtlich:
"Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.03.2007 auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betriebs-rationalisierungsbedingten Gründen einvernehmlich beendet wird".
In § 2 heißt es:
"An den Arbeitnehmer wird zum Ausgleich des Verlustes seines Arbeitsplatzes sowie des Verlustes des sozialen Besitzstandes eine Abfindung gezahlt in Höhe von 225.000,00 EUR brutto."
Auf die weiteren Regelungen des Auflösungsvertrages wird Bezug genommen (vgl. Bl. 53ff. der Gerichtsakte). Nach eigener Angabe nahm die Klägerin bis zum 31.03.2008 keine Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch.
Mit ausgefülltem Formular vom 30.04.2007, bei der Beklagten eingegangen am 15.05.2007, beantragte die Klägerin die Weiterführung der freiwilligen Versicherung ab dem 01.04.2007. Nach mehreren Telefonaten über die Beitragshöhe kündigte sie mit Schreiben vom 30.05.2007 ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten. Bei einem persönlichen Beratungsgespräch im August 2006 im Servicecenter der Beklagten am S.-platz sei ihr erklärt worden, dass sie bei einer freiwilligen Krankenversicherung ohne Krankengeldbezug einen monatlichen Beitrag von ca. 150,00 EUR zu erwarten habe. Wenn sie bereits im August 2006 von den unrechtmäßigen Forderungen der Beklagten Kenntnis gehabt hätte, wäre sie im Januar 2007 zu einer anderen Krankenkasse gewechselt. Mehrere ihrer ehemaligen Mitarbeiter mit der gleichen Abfindungshöhe würden bei ihrer Krankenkasse nur einen Beitrag in Höhe von 140,00 EUR zahlen. Sie weist darauf hin, dass sie mit dem Arbeitsamt ein ruhendes Jahr vereinbart habe und über keinerlei Einkommen verfüge. Die Abfindung sei kein Gehalt und gehöre nicht zu den Einkünften. Es handele sich um eine Entschädigung für mehrere Arbeitsjahre.
Mit Bescheid vom 06.06.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Beitrag ab dem 01.04.2007 463,12 EUR in der Krankenversicherung und 60,56 EUR in der Pflegeversicherung betrage. Die Abfindung sei mit ihrem Arbeitsentgeltanteil der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Die Feststellung des Arbeitsentgeltanteils erfolge in Anlehnung an die Vorschrift des § 143a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) als Vomhundertsatz nach einer Tabelle. Die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung werde für die Zeit des Krankengeldbezuges beitragsfrei gestellt.
Mit ihrem unter dem 07.06.2007 eingelegten Widerspruch erklärte die Klägerin, dass die von der Beklagten angewandte Berechnung schon deswegen nicht zur Anwendung kommen könne, da bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfristen eingehalten worden seien. Hätte sie nicht freiwillig ein ruhendes Jahr gewählt, so wäre bei ihr auch nur eine Sperrzeit von drei Monaten wirksam geworden und keine vom der Arbeitsagentur festgelegte anschließende Ruhenszeit. Im Übrigen sei der Berechnung der Beklagten nur 125.000,00 EUR zugrunde zu legen, da nur dieser Betrag nach dem Abfindungs-programm den Arbeitsentgeltanteil ihrer Abfindung darstelle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2007 wies die Beklagte - auch im Namen der Pflegekasse - den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Beitragsberechnung entspreche den von dem Bundessozialgericht (BSG) für die Berechnung des beitragspflichtigen Anteils einer Abfindung entwickelten Kriterien. Auch wenn die Abfindung nach diesen Kriterien beitragspflichtig sei, bleibe es bei der mit Bescheid vom 06.06.2007 mitgeteilten Beitragsfreiheit während des in der Vergangenheit bezogenen Krankengeldes.
Am 28.08.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Neben den bereits im Antrags- und Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwänden beruft sie sich auf die §§ 18a und 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Die Abfindung sei als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dem letzten Arbeitsentgelt ihrer Beschäftigung zuzuordnen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 06.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2007 dahin abzuändern, dass die anlässlich der Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses zum 31.03.2007 gezahlte Abfindung nicht bei der Beitragsbemessung Berücksichtigung findet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen. Die vorgenannten Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2007 und damit des Rechtsstreits ist allein die Beitragsbemessung durch die Beklagte. Da die Beklagte aus Vertrauensschutzgründen auf die Beitragserhebung für den Zeitraum vom 01.04.2007 bis 29.07.2007 verzichtet hat, ist somit nur die Beitragserhebung für den Zeitraum 30.07.2007 bis 31.07.2007 (30,88 EUR Krankenversicherung und 4,04 EUR Pflegeversicherung) streitig. Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 der im streitigen Zeitraum gültigen Satzung der Beklagten gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten (Einnahmen zum Lebensunterhalt) ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze.
Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei einer Abfindung um eine Einnahme, die dem Lebensunterhalt zu dienen bestimmt ist (BSG, Urteil vom 28.04.1987 - 12 RK 50/85, RNr. 13ff.; Urteil vom 23.02.1988 - 12 RK 34/86, RNr. 13; Urteil vom 21.02.1990 - 12 RK 15/89, RNr. 17). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass eine Abfindung sich im Allgemeinen aus einem aus einer Abgeltung für den vorzeitig (vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist) eingetretenen Wegfall des Arbeitsentgeltes ("Arbeitsentgeltanteil") und zum anderen aus einer Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände, insbesondere des Arbeitsplatzes ("sozialer Anteil") zusammensetzt (BSG, Urteil vom 28.04.1987 - 12 RK 50/85, RNr. 14). Nur der Arbeitsentgeltanteil ist der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Allein die Tatsache, dass die Abfindung auch insoweit in einem Betrag ausgezahlt wurde, kann sie ihrer Zweckbestimmung, der Bestreitung des Lebensunterhalts über einen längeren Zeitraum zu dienen, nicht entziehen (BSG, Urteil vom 28.04.1987 - 12 RK 50/85, RNr. 17). Zur Ermittlung des Arbeitsentgeltanteils als Anteil an der Gesamtabfindung sind die Vorschriften des Arbeitsförderungsrechts zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeldes wegen des Erhaltes einer Abfindung heranzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom 28.04.1987 - 12 RK 50/85, RNr. 14f.). Die für den streitgegenständlichen Zeitraum insoweit maßgebliche Vorschrift ist § 143a SGB III (früher § 117 Abs. 2 und 3 Arbeitsförde-rungsgesetz). Entgegen der Ansicht der Klägerin befindet sie sich im Anwendungsbereich des § 143a SGB III. § 143a Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 SGB III lautet:
"Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tage der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei 1. zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten, 2. zeitlich begrenztem Ausschluss oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre. Kann dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr."
Nach § 26 des Tarifvertrages der D. AG unterlag die Klägerin einem besonderen Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer und hätte nur bei Vorliegen der dort genannten Gründe gekündigt werden können. Da keiner der dort genannten Gründe vorlag, konnte der Klägerin nicht gekündigt werden. Ruht das Arbeitslosengeld für den Fall der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, so muss dies erst recht dann gelten, wenn dem Arbeitnehmer gar nicht gekündigt werden konnte. Dass letzterer Fall ebenso umfasst ist wie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist belegt auch die Vorschrift des § 143a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III (zeitlich unbegrenzter Ausschluss einer Kündigung). Der Arbeitsentgeltanteil ist entsprechend der Vorschrift des § 143a Abs. 2 SGB III zu berechnen. Die vorgenannte Vorschrift lautet:
"Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus, 1. bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von sechzig Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte, 2. an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte oder 3. an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können. Der nach Satz 2 Nr. 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des fünfunddreißigsten Le-bensjahres um je fünf Prozent; er beträgt nicht weniger als fünfundzwanzig Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Ent-geltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht."
Hieraus ergibt sich für die Klägerin folgende Rechnung: Unter Berücksichtigung der Regelungen von § 143a Abs. 2 Satz 2 SGB III beträgt der Arbeitsentgeltanteil der erhaltenen Abfindung in Höhe von 225.000,00 EUR (nicht wie von der Beklagten angenommen 226.342,27 EUR) bei 37 Arbeitsjahren 25 % der Abfindung, also 56.250,00 EUR. Dieser Anteil ist entsprechend der Vorschrift des § 143a Abs. 2 Nr. 1 SGB III durch das letzte Bruttogehalt zu teilen. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Gehaltsabrechnungen für Oktober 2006 bis März 2007 betrug das Durchschnittsgehalt 4.545,85 EUR brutto monatlich bzw. 151,53 EUR kalendertäglich. Hieraus ergibt sich eine Anrechnungszeit von 12 Monaten und 11 Tagen (56.250 EUR: 151,53 EUR = 371,21 Tage). Dieser Zeitraum war im streitgegenständlichen Zeitraum (30.07.2007 bis 31.07.2007) noch nicht abgelaufen. Da mit einem monatlichen Durchschnittsgehalt von 4.545,85 EUR die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2007 (3.562,50 EUR) überschritten ist, sind Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu erheben. Bei einem Beitragssatz von 12,1 v.H. zzgl. 0,9 v.H. (vgl. § 17 Abs. 4 und 7 der Satzung) beträgt der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung gerundet 463,12 EUR. Für die Pflegeversicherung ergibt sich bei einem Beitragssatz von 1,7 v. H. (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB X) ein monatlicher Beitrag von 60,56 EUR.
Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Abfindungsprogramm der Ansicht ist, dass ein Arbeitsentgeltanteil in Höhe von 125.000,00 EUR zugrunde zu legen ist, ist unabhängig davon, ob von den Vorschriften des § 143a SGB III in Einzelfall abgesehen werden kann, festzuhalten, dass der vorgenannte Betrag wesentlich höher und damit für die Klägerin ungünstiger als die Berechnung nach § 143a SGB III wäre. Eine nochmalige Reduzierung nach der Vorschrift des § 143aSGB III, die gerade der Ermittlung des Arbeitsentgeltanteils der Gesamtabfindung dient, ist in nicht möglich, da nach Angabe der Klägerin der Betrag von 125.000,00 EUR bereits den Arbeitsentgeltanteil darstellt.
Die Vorschrift des § 18a Abs. 3 Satz 3 SGB IV ist entgegen der Ansicht der Klägerin auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da sie das bei Renten wegen Todes zu berücksichtigende Einkommen betrifft und nicht die Beitragshöhe bei freiwilliger Versicherung. Auch die Vorschrift des § 23a SGB IV (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als bei-tragspflichtige Einnahmen) ist nicht anwendbar. Nach § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit die Absätze 2 und 4 nichts Abweichendes bestimmen, § 23a Abs. 1 Satz 3 SGB IV. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist, § 23a Abs. 2 SGB IV. Die Vorschrift ist nicht anwendbar, da sie sich mit einmalig gezahltem Arbeitsentgelt befasst. Die gezahlte Abfindung ist zwar als Entschädigung für den Wegfall von Arbeitsentgelt gezahlt worden, stellt jedoch selber kein Arbeitsentgelt dar, so dass der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift ist nicht möglich. Hintergrund der Einfügung der Vorschrift des § 23a SGB IV war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.1995 (1 BvR 892/88, BVerfGE 92, 53). Danach war es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht unvereinbar, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu Sozialversicherungsbeiträgen heranzuziehen, ohne es gleichzeitig auch bei der Berechnung von Lohnersatzleistungen zu berücksichtigen. Aus diesem Grund regelt nun § 23a SGB IV, welchen Abrechnungszeiträumen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift folgt jedoch zugleich, dass es sich um eine sozialversicherungspflichtige Zuwendung handeln muss. Das ist bei der gezahlten Abfindung jedoch nicht der Fall.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin im August 2006 durch Mitarbeiter der Beklagten falsch beraten wurde. Gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bedarf die von einer Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung) zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Da die Beklagte eine niedrigere Beitragshöhe nicht schriftlich zugesichert hat, kann die Klägerin aus einer etwaigen mündlichen Zusicherung keinen Anspruch auf niedrigere Beiträge herleiten. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Grundsätzen zum Sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Letzterer knüpft an die Verletzung von Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten im Sozialversicherungsverhältnis an. Werden diese Pflichten durch den Sozialversicherungsträger verletzt, ist der Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre und der Sozialleistungsträger sich rechtmäßig verhalten hätte, (vgl. z.B. Urteil des BSG vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 13/03 R). Ziel des Herstellungsanspruchs ist die Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung der Rechtsfolge, die eingetreten wäre, wenn sich der Sozialleistungsträger rechtmäßig verhalten hätte. Dabei muss das mit dem Herstellungsanspruch Begehrte rechtlich zulässig sein (BSGE 53, 144). Hierzu kann festgehalten werden, dass unabhängig davon, ob die Klägerin richtig beraten worden ist, auch bei ordnungsgemäßer Beratung mit den später von der Beklagten errechneten Beiträgen hätte rechnen müssen. Die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge (Beiträge um die 150,00 EUR) entspricht jedoch - wie dargestellt - nicht der Rechtslage. Ein Beratungsfehler konnte für die Beitragshöhe nicht kausal werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Rechtsstreit ist nicht berufungsfähig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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