Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Potsdam (BRB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 3 KR 43/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Krankengeldes für den Kläger ab dem 28. August 2008.
Der Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Seit dem 14. Juli 2008 war er arbeitsunfähig. Nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber am 24. August 2008 gewährte ihm die Beklagte Krankengeld nach einem Bruttoarbeitsentgelt von 2.500,00 EUR in Höhe von kalendertäglich 40,24 EUR (netto). Die Krankengeldberechnung der Be-klagten basierte dabei auf dem zuletzt abgerechneten Entgeltzeitraum vor Beginn der Arbeits-unfähigkeit im Juni 2008. Bereits im Februar 2008 hatte der Kläger mit seinem Arbeitgeber eine Tariferhöhung für die Zeit ab dem Juli 2008 auf 3.500,00 EUR vereinbart. Der Kläger reichte eine entsprechende Entgeltbescheinigung vom 06. Oktober 2008 bei der Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2008 legte die Beklagte dar, das Krankengeld sei gemäß § 47 Abs. 2 SGB V nach dem letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten
Entgeltabrechnungszeitraum zu bemessen. Dies sei der Juni 2008. Die Tariferhöhung sei zwar schon im Februar 2008 vereinbart, die Erhöhung liege jedoch außerhalb des Bemessungszeitraums und sei daher nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger erhob am 14. Oktober 2009 Widerspruch und trug zur Begründung vor, nach den von der Beklagten überlassenen Unterlagen seien rückwirkende Erhöhungen zu berücksichtigen, wenn auf das höhere Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch bestanden habe. Dies müsse erst recht gelten, wenn die Erhöhung schon vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen war.
Nachdem die Beklagte auf die Rechtssprechung des BSG vom 25. Juni 1991 (1/3 RK 6/90-USK 9133) und die gesetzliche Regelung des § 47Abs. 2 Satz 3 SGB V verwiesen hatte legte der Bevollmächtigte des Klägers dar, die Entscheidung des BSG sei allein aus Praktikabilitätsgründen getroffen worden und aus dem Rundschreiben der Spitzenverbände ergebe sich etwas anderes, dem die Beklagte unzulässigerweise nicht folge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03. Februar 2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Gegen die ablehnende Verwaltungsentscheidung hat der Kläger am 09. Februar 2009 vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben und sein Begehren weiter verfolgt.
Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte regle auf der Grundlage von § 47 Abs. 3 SGB V die rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts durch ihre Satzung. Daher sei die Entscheidung des BSG nicht übertragbar.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Februar 2008 zu verurteilen, ihm Krankengeld auf der Grundlage eines Arbeitsentgelts des Monats Juli 2008 in Höhe von 3.500,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihren Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor, in der Satzung finde sich keine Regelung zur Berechnung des Krankengeldes. Der
Antragssteller zitiere ein Gemeinsames Rundschreiben (GR) vom November 2005 der Spitzenverbände der Krankenkassen. Bei der Berechnung seien jedoch die Ziffern 2.1.1.1. und 2.1.1.1.1. zu Grunde zu legen. Ein Eilbedürfnis sei nicht gegeben, da sich der Antragssteller notfalls an die Sozialhilfe wenden könne. Damit wäre die Sicherung des Lebensunterhalts bis zur Klärung der Leistungsansprüche gewährleistet.
Der Kläger hatte vor dem Sozialgericht P. Antrag auf einstweiligen Rechtschutz am 20. Februar 2008 erhoben, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss vom 06. März 2009 rechtskräftig abgelehnt (Az.: S 3 KR 56/09 ER).
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Akte zum erledigten Aktenzeichen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 3 KR 56/09 ER die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß erhobene Klage ist zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Februar 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres als von der Beklagten festgestelltes Krankengeld ab dem 28. August 2008.
Denn die Beklagte hat das Krankengeld des Klägers nach dem letzen abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum zu Recht nach einem Bruttoarbeitsentgelt von 2.500,00 EUR aus Juni 2008 berechnet.
In § 47 SGB V [Höhe und Berechnung des Krankengeldes] ist bestimmt:
"(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsent-gelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt ...Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen ...
(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt ... (3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, dass das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt. "
Diese zwingende gesetzliche Regelung hat die Beklagte eingehalten. Denn sie hat das von dem Kläger im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum (Juni 2008) erzielte Arbeitsentgelt in Höhe von 2.500,00 EUR der Berechnung des Krankengelds zugrunde gelegt.
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (z.B. Urteil vom 30.05.2006; Az.: B 1 KR 19/05 R). Das BSG legt darin wörtlich dar und dem schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfang an:
"Das Krankengeld wird grundsätzlich - die Problematik der Einmalzahlungen ausgeklammert - in Höhe von 70 vH des "erzielten" regelmäßigen Arbeitsentgelts gezahlt, soweit es der Beitragsbemessung unterliegt (= Brutto- bzw Regelentgelt, vgl § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V iVm § 14 Abs 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch). Für die Krankengeldberechnung ist das vom Versicherten im letzten vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit "abgerechneten" Zeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde (§ 47 Abs 2 SGB V).Ist (ua) das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten Arbeitsentgelts als Regelentgelt."
Der Berechnung des Krankengelds ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht das vom letzten Arbeitgeber für den Juli 2008 gezahlte und abgerechnete Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen (hier: 3.500,00 EUR), denn hierbei handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt, das im maßgeblichen Bemessungszeitraum iS von § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 und 3 SGB V als "erzielt" anzusehen ist). Maßgeblicher Bemessungszeitraum ist vorliegend der Monat Juni 2008, denn gemäß § 47 Abs 2 Satz 1 und 3 SGB V ist für die Krankengeld-Berechnung auf den letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum abzustellen. Dies war hier bei Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Juli 2008 der Vormonat Juni. Auch den Auszug aus dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände, den der Antragssteller für seine Auffassung heranzieht, führt zu keiner anderen Einschätzung. Denn auch dort wird nur dann eine (rückwirkende) Erhöhung des Arbeitsentgelts bei der Regelentgeltberechnung berücksichtigt, wenn dieser auf den Bemessungszeitraum entfällt. Dafür müsste hier die Tariferhöhung schon für Juni 2008 wirksam geworden sein; egal ob zuvor oder nachträglich vereinbart. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Denn in dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Kran-kengeldes und Verletztengeldes vom 29.11.2005 wird wörtlich dargelegt:
"2.1.1.2.3 Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts: Rückwirkende Erhöhungen des Arbeitsentgelts werden bei der Regelentgeltberechnung berücksichtigt, wenn auf das erhöhte Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt des Eintritts der Ar-beitsunfähigkeit bereits ein Rechtsanspruch bestand. Der den erhöhten Entgeltanspruch begründende Arbeits –oder Tarifvertrag muss also vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit geschlossen worden sein. Unter dieser Voraussetzung ist bei der Regelentgeltberechnung der Betrag des erhöhten Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, der auf den
Bemessungszeitraum entfällt. Sofern eine rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen ist, ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung der Nachzahlung unerheblich ...
2.2.3.1 Bemessungszeitraum: Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, wird der Berechnung des Regelentgelts das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Erzielt ist das Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitnehmer es durch seine Arbeitsleistung verdient hat. Bemessungszeitraum ist der Kalendermonat; er muss vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufen und abgerechnet sein
2.2.3.2.1 Bemessung des Arbeitsentgelts nach Monaten: Umfasst der Bemessungszeitraum einen ganzen Kalendermonat, so ist das in dem letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielte Arbeitsentgelt – unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Kalendertage des betreffenden Monats - durch 30 zu teilen. Bei gleich bleibendem Arbeitsentgelt sind die vereinbarten (vollen) Monatsbezüge auch dann der Berechnung des Regelentgelts zugrunde zu legen, wenn nicht im gesamten Monat Arbeitsentgelt bezogen wurde. Das Arbeitsentgelt ist durch 30 zu teilen ..."
Der Arbeitgeber des Klägers hat in der Entgeltbescheinigung vom 09. September 2008 und in der Entgeltbescheinigung vom 06. Oktober 2008 mitgeteilt, dass das Arbeitsentgelt als festes Monatsentgelt gezahlt wird, so dass aus den oben zitierten Gründen Bemessungszeitraum der Kalendermonat ist; dieser muss vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufen und abgerechnet sein. Daraus folgt unmittelbar, dass nur der Monat Juni 2008 Bemessungszeitraum sein kann. Danach hat die Beklagte das Krankengeld des Klägers korrekt berechnet.
Nach alldem war die Klage daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Krankengeldes für den Kläger ab dem 28. August 2008.
Der Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Seit dem 14. Juli 2008 war er arbeitsunfähig. Nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber am 24. August 2008 gewährte ihm die Beklagte Krankengeld nach einem Bruttoarbeitsentgelt von 2.500,00 EUR in Höhe von kalendertäglich 40,24 EUR (netto). Die Krankengeldberechnung der Be-klagten basierte dabei auf dem zuletzt abgerechneten Entgeltzeitraum vor Beginn der Arbeits-unfähigkeit im Juni 2008. Bereits im Februar 2008 hatte der Kläger mit seinem Arbeitgeber eine Tariferhöhung für die Zeit ab dem Juli 2008 auf 3.500,00 EUR vereinbart. Der Kläger reichte eine entsprechende Entgeltbescheinigung vom 06. Oktober 2008 bei der Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2008 legte die Beklagte dar, das Krankengeld sei gemäß § 47 Abs. 2 SGB V nach dem letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten
Entgeltabrechnungszeitraum zu bemessen. Dies sei der Juni 2008. Die Tariferhöhung sei zwar schon im Februar 2008 vereinbart, die Erhöhung liege jedoch außerhalb des Bemessungszeitraums und sei daher nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger erhob am 14. Oktober 2009 Widerspruch und trug zur Begründung vor, nach den von der Beklagten überlassenen Unterlagen seien rückwirkende Erhöhungen zu berücksichtigen, wenn auf das höhere Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch bestanden habe. Dies müsse erst recht gelten, wenn die Erhöhung schon vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen war.
Nachdem die Beklagte auf die Rechtssprechung des BSG vom 25. Juni 1991 (1/3 RK 6/90-USK 9133) und die gesetzliche Regelung des § 47Abs. 2 Satz 3 SGB V verwiesen hatte legte der Bevollmächtigte des Klägers dar, die Entscheidung des BSG sei allein aus Praktikabilitätsgründen getroffen worden und aus dem Rundschreiben der Spitzenverbände ergebe sich etwas anderes, dem die Beklagte unzulässigerweise nicht folge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03. Februar 2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Gegen die ablehnende Verwaltungsentscheidung hat der Kläger am 09. Februar 2009 vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben und sein Begehren weiter verfolgt.
Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte regle auf der Grundlage von § 47 Abs. 3 SGB V die rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts durch ihre Satzung. Daher sei die Entscheidung des BSG nicht übertragbar.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Februar 2008 zu verurteilen, ihm Krankengeld auf der Grundlage eines Arbeitsentgelts des Monats Juli 2008 in Höhe von 3.500,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihren Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor, in der Satzung finde sich keine Regelung zur Berechnung des Krankengeldes. Der
Antragssteller zitiere ein Gemeinsames Rundschreiben (GR) vom November 2005 der Spitzenverbände der Krankenkassen. Bei der Berechnung seien jedoch die Ziffern 2.1.1.1. und 2.1.1.1.1. zu Grunde zu legen. Ein Eilbedürfnis sei nicht gegeben, da sich der Antragssteller notfalls an die Sozialhilfe wenden könne. Damit wäre die Sicherung des Lebensunterhalts bis zur Klärung der Leistungsansprüche gewährleistet.
Der Kläger hatte vor dem Sozialgericht P. Antrag auf einstweiligen Rechtschutz am 20. Februar 2008 erhoben, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss vom 06. März 2009 rechtskräftig abgelehnt (Az.: S 3 KR 56/09 ER).
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Akte zum erledigten Aktenzeichen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 3 KR 56/09 ER die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß erhobene Klage ist zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Februar 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres als von der Beklagten festgestelltes Krankengeld ab dem 28. August 2008.
Denn die Beklagte hat das Krankengeld des Klägers nach dem letzen abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum zu Recht nach einem Bruttoarbeitsentgelt von 2.500,00 EUR aus Juni 2008 berechnet.
In § 47 SGB V [Höhe und Berechnung des Krankengeldes] ist bestimmt:
"(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsent-gelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt ...Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen ...
(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt ... (3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, dass das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt. "
Diese zwingende gesetzliche Regelung hat die Beklagte eingehalten. Denn sie hat das von dem Kläger im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum (Juni 2008) erzielte Arbeitsentgelt in Höhe von 2.500,00 EUR der Berechnung des Krankengelds zugrunde gelegt.
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (z.B. Urteil vom 30.05.2006; Az.: B 1 KR 19/05 R). Das BSG legt darin wörtlich dar und dem schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfang an:
"Das Krankengeld wird grundsätzlich - die Problematik der Einmalzahlungen ausgeklammert - in Höhe von 70 vH des "erzielten" regelmäßigen Arbeitsentgelts gezahlt, soweit es der Beitragsbemessung unterliegt (= Brutto- bzw Regelentgelt, vgl § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V iVm § 14 Abs 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch). Für die Krankengeldberechnung ist das vom Versicherten im letzten vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit "abgerechneten" Zeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde (§ 47 Abs 2 SGB V).Ist (ua) das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten Arbeitsentgelts als Regelentgelt."
Der Berechnung des Krankengelds ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht das vom letzten Arbeitgeber für den Juli 2008 gezahlte und abgerechnete Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen (hier: 3.500,00 EUR), denn hierbei handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt, das im maßgeblichen Bemessungszeitraum iS von § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 und 3 SGB V als "erzielt" anzusehen ist). Maßgeblicher Bemessungszeitraum ist vorliegend der Monat Juni 2008, denn gemäß § 47 Abs 2 Satz 1 und 3 SGB V ist für die Krankengeld-Berechnung auf den letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum abzustellen. Dies war hier bei Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Juli 2008 der Vormonat Juni. Auch den Auszug aus dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände, den der Antragssteller für seine Auffassung heranzieht, führt zu keiner anderen Einschätzung. Denn auch dort wird nur dann eine (rückwirkende) Erhöhung des Arbeitsentgelts bei der Regelentgeltberechnung berücksichtigt, wenn dieser auf den Bemessungszeitraum entfällt. Dafür müsste hier die Tariferhöhung schon für Juni 2008 wirksam geworden sein; egal ob zuvor oder nachträglich vereinbart. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Denn in dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Kran-kengeldes und Verletztengeldes vom 29.11.2005 wird wörtlich dargelegt:
"2.1.1.2.3 Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts: Rückwirkende Erhöhungen des Arbeitsentgelts werden bei der Regelentgeltberechnung berücksichtigt, wenn auf das erhöhte Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt des Eintritts der Ar-beitsunfähigkeit bereits ein Rechtsanspruch bestand. Der den erhöhten Entgeltanspruch begründende Arbeits –oder Tarifvertrag muss also vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit geschlossen worden sein. Unter dieser Voraussetzung ist bei der Regelentgeltberechnung der Betrag des erhöhten Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, der auf den
Bemessungszeitraum entfällt. Sofern eine rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen ist, ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung der Nachzahlung unerheblich ...
2.2.3.1 Bemessungszeitraum: Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, wird der Berechnung des Regelentgelts das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Erzielt ist das Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitnehmer es durch seine Arbeitsleistung verdient hat. Bemessungszeitraum ist der Kalendermonat; er muss vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufen und abgerechnet sein
2.2.3.2.1 Bemessung des Arbeitsentgelts nach Monaten: Umfasst der Bemessungszeitraum einen ganzen Kalendermonat, so ist das in dem letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielte Arbeitsentgelt – unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Kalendertage des betreffenden Monats - durch 30 zu teilen. Bei gleich bleibendem Arbeitsentgelt sind die vereinbarten (vollen) Monatsbezüge auch dann der Berechnung des Regelentgelts zugrunde zu legen, wenn nicht im gesamten Monat Arbeitsentgelt bezogen wurde. Das Arbeitsentgelt ist durch 30 zu teilen ..."
Der Arbeitgeber des Klägers hat in der Entgeltbescheinigung vom 09. September 2008 und in der Entgeltbescheinigung vom 06. Oktober 2008 mitgeteilt, dass das Arbeitsentgelt als festes Monatsentgelt gezahlt wird, so dass aus den oben zitierten Gründen Bemessungszeitraum der Kalendermonat ist; dieser muss vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufen und abgerechnet sein. Daraus folgt unmittelbar, dass nur der Monat Juni 2008 Bemessungszeitraum sein kann. Danach hat die Beklagte das Krankengeld des Klägers korrekt berechnet.
Nach alldem war die Klage daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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