Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 96 AS 42112/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 23/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, mit der sich die Antragsgegnerin gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss wendet, mit dem das Sozialgericht (SG) Berlin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. November 2009 des 1987 geborenen Antragstellers gegen den (Sanktions-)Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. November 2009 angeordnet hat, ist unbegründet.
Da das anhand der Antragsschrift auszulegende Rechtsschutzziel des mit Frau N H und drei 2004, 2007 und 2009 geborenen Kindern zusammenwohnenden Antragstellers darin besteht, auch für die Zeit vom 01. Dezember 2009 bis zum 28. Februar 2010 Arbeitslosengeld (Alg) II in der ihm ursprünglich unter Anrechnung von vorläufigem Erwerbseinkommen mit Bescheid vom 02. November 2009 vorläufig bewilligten Höhe von 394,55 EUR monatlich (Regelleistung 269,62 EUR; Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) von 124,94 EUR) zu beziehen, hat das SG sein Begehren zu Recht gemäß § 86b Abs 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 29. November 2009 gegen den Bescheid vom 10. November 2009 gewürdigt, weil ihm nicht schon kraft Gesetzes diese Wirkung zukommt (§ 39 Nr 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) iVm § 86a Abs 2 Nr 4 SGG) und die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutz über den Erlass einer Anordnung iS von § 86b Abs 2 Satz 2 SGG zu suchen, gegenüber der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nachrangig ist (§ 86b Abs 2 Satz 1 SGG). Denn mit dem Bescheid vom 10. November 2009 hat die Antragsgegnerin den dem Antragsteller zuvor zuerkannten Anspruch "auf die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung" für den bezeichneten streitigen Zeitraum beschränkt und den Bewilligungsbescheid vom 02. November 2009 "insoweit" ab dem 01. Dezember 2009 unter Berufung auf § 48 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 31 Abs 4 Nr 3b SGB II aufgehoben, weil sich der Antragsteller auf das Angebot einer zumutbaren Arbeit als Transporthelfer bei der Firma H GmbH Personalleasing und Service vom 06. August 2009 nicht bei dieser Firma vorgestellt und so das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindert habe. Gründe, die dieses Verhalten erklären könnten, seien trotz Aufforderung nicht angegeben und nachgewiesen worden. Eine Verkürzung der Absenkung auf sechs Wochen komme daher auch nicht in Betracht. Ergänzende Sachleistungen seien nicht zu gewähren. Fiktiv werde von einem Einkommen von 200,00 Euro ausgegangen. Da dieser Betrag höher als 95,20 Euro liege, komme kein Anspruch auf einen Lebensmittelgutschein in Betracht.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG) gegen den (Sanktions-)Bescheid vom 10. November 2009 ist begründet. Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht ist, dass das private Interesse des Anfechtenden, den Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen (privates Aussetzungsinteresse), gegenüber dem öffentlichen Interesse an dessen Sofortvollzug (öffentliches Vollzugsinteresse) überwiegt. Dies ist der Fall, da hier der in Rede stehende Bescheid rechtswidrig ist und am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse besteht.
Für die im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfende Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs ist wie in der Hauptsache grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses (genauer: der Bekanntgabe) der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, hier also – da der Widerspruch der Antragstellerin noch nicht beschieden ist – auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids vom 10. November 2009.
Als Ermächtigungsgrundlage für die von der Antragsgegnerin verfügte Leistungsbeschränkung kommt allein § 31 Abs 5 Satz 1 1. HS SGB II iVm § 31 Abs 1 Nr 1c SGB II in Betracht. Danach wird das Arbeitslosengeld II auf die Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Voraussetzung für eine auf § 31 Abs 1 Nr 1 c SGB II gestützte Absenkung der Leistung ist, dass das Angebot der Arbeit hinreichend bestimmt war und der Hilfeempfänger im zeitlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot über die Rechtsfolgen einer Ablehnung hinreichend belehrt worden ist. Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 60/07 R, BSGE 102, 202) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausschluss bzw zur Einschränkung der Leistung wegen der Ablehnung gemeinnütziger zusätzlicher Arbeit nach § 25 Bundessozialhilfegesetz sowie der Rechtsprechung des BSG zum Eintritt von Sperrzeiten bei Arbeitsablehnung erforderlich, dass in dem Angebot die Art der Arbeit, ihr zeitlicher Umfang und ihre zeitliche Verteilung sowie die Höhe der Vergütung bzw die Höhe der angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen im Einzelnen genannt werden. Der im erstinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichte Vermittlungsvorschlag (Bl 24 ff der Gerichtsakte) genügt diesen Anforderungen bereits deshalb nicht, weil die zeitliche Verteilung der Arbeit ("40 Stunden in der Woche") nicht mitgeteilt und weiter der Lohn ("nach Tarif AMP Zeitarbeit") nicht hinreichend konkret bezeichnet worden ist. Darüber hinaus bestehen die vom SG formulierten Bedenken hinsichtlich der Rechtsfolgenbelehrung.
Da bereits wegen der Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Sanktionsentscheidung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen ist, kann dahin stehen, welche Folgen sich aus der zunächst ablehnenden Entscheidung über die Gewährung von ergänzenden Sachleistungen nach § 31 Abs 3 Satz 6 und S 7 SGB II ergeben. Der (Sanktions-)Bescheid vom 10. November 2009 war jedenfalls ursprünglich im vollen Umfange rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin es zunächst unterlassen hat, dem Antragsteller Sachleistungen oder geldwerte Leistungen für den Sanktionszeitraum zu bewilligen. Der Senat hat bereits entschieden, dass im Falle einer Absenkung der Leistungen auf die angemessenen KdU und Heizung für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, über die Gewährung ergänzender Sachleistungen zwingend zeitgleich mit der Absenkung idR positiv entschieden werden muss (vgl Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2008 – L 10 B 2154/08 AS ER – juris). Diese Überlegung gilt umso mehr, wenn – wie hier – in der Bedarfsgemeinschaft Kleinkinder und Säuglinge leben, deren Existenzsicherung durch die Absenkung der Leistungen an den Antragsteller gefährdet ist (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Beschluss vom 09. September 2009 L 7 B 211/09 AS ER, juris). Da im vorliegenden Fall bereits wegen der Bedenken an die Bestimmtheit des Arbeitsangebots die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen war, kann offen bleiben, welche Folge die nachträgliche Gewährung von Lebensmittelgutscheinen mit Änderungsbescheid vom 21. Januar 2010 auf die Rechtmäßigkeit der Absenkungsentscheidung hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller mit seinem dem Antragsschriftsatz vom 02. Dezember 2009 zu entnehmenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches obsiegt hat.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, mit der sich die Antragsgegnerin gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss wendet, mit dem das Sozialgericht (SG) Berlin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. November 2009 des 1987 geborenen Antragstellers gegen den (Sanktions-)Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. November 2009 angeordnet hat, ist unbegründet.
Da das anhand der Antragsschrift auszulegende Rechtsschutzziel des mit Frau N H und drei 2004, 2007 und 2009 geborenen Kindern zusammenwohnenden Antragstellers darin besteht, auch für die Zeit vom 01. Dezember 2009 bis zum 28. Februar 2010 Arbeitslosengeld (Alg) II in der ihm ursprünglich unter Anrechnung von vorläufigem Erwerbseinkommen mit Bescheid vom 02. November 2009 vorläufig bewilligten Höhe von 394,55 EUR monatlich (Regelleistung 269,62 EUR; Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) von 124,94 EUR) zu beziehen, hat das SG sein Begehren zu Recht gemäß § 86b Abs 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 29. November 2009 gegen den Bescheid vom 10. November 2009 gewürdigt, weil ihm nicht schon kraft Gesetzes diese Wirkung zukommt (§ 39 Nr 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) iVm § 86a Abs 2 Nr 4 SGG) und die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutz über den Erlass einer Anordnung iS von § 86b Abs 2 Satz 2 SGG zu suchen, gegenüber der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nachrangig ist (§ 86b Abs 2 Satz 1 SGG). Denn mit dem Bescheid vom 10. November 2009 hat die Antragsgegnerin den dem Antragsteller zuvor zuerkannten Anspruch "auf die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung" für den bezeichneten streitigen Zeitraum beschränkt und den Bewilligungsbescheid vom 02. November 2009 "insoweit" ab dem 01. Dezember 2009 unter Berufung auf § 48 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 31 Abs 4 Nr 3b SGB II aufgehoben, weil sich der Antragsteller auf das Angebot einer zumutbaren Arbeit als Transporthelfer bei der Firma H GmbH Personalleasing und Service vom 06. August 2009 nicht bei dieser Firma vorgestellt und so das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindert habe. Gründe, die dieses Verhalten erklären könnten, seien trotz Aufforderung nicht angegeben und nachgewiesen worden. Eine Verkürzung der Absenkung auf sechs Wochen komme daher auch nicht in Betracht. Ergänzende Sachleistungen seien nicht zu gewähren. Fiktiv werde von einem Einkommen von 200,00 Euro ausgegangen. Da dieser Betrag höher als 95,20 Euro liege, komme kein Anspruch auf einen Lebensmittelgutschein in Betracht.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG) gegen den (Sanktions-)Bescheid vom 10. November 2009 ist begründet. Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht ist, dass das private Interesse des Anfechtenden, den Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen (privates Aussetzungsinteresse), gegenüber dem öffentlichen Interesse an dessen Sofortvollzug (öffentliches Vollzugsinteresse) überwiegt. Dies ist der Fall, da hier der in Rede stehende Bescheid rechtswidrig ist und am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse besteht.
Für die im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfende Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs ist wie in der Hauptsache grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses (genauer: der Bekanntgabe) der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, hier also – da der Widerspruch der Antragstellerin noch nicht beschieden ist – auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids vom 10. November 2009.
Als Ermächtigungsgrundlage für die von der Antragsgegnerin verfügte Leistungsbeschränkung kommt allein § 31 Abs 5 Satz 1 1. HS SGB II iVm § 31 Abs 1 Nr 1c SGB II in Betracht. Danach wird das Arbeitslosengeld II auf die Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Voraussetzung für eine auf § 31 Abs 1 Nr 1 c SGB II gestützte Absenkung der Leistung ist, dass das Angebot der Arbeit hinreichend bestimmt war und der Hilfeempfänger im zeitlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot über die Rechtsfolgen einer Ablehnung hinreichend belehrt worden ist. Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 60/07 R, BSGE 102, 202) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausschluss bzw zur Einschränkung der Leistung wegen der Ablehnung gemeinnütziger zusätzlicher Arbeit nach § 25 Bundessozialhilfegesetz sowie der Rechtsprechung des BSG zum Eintritt von Sperrzeiten bei Arbeitsablehnung erforderlich, dass in dem Angebot die Art der Arbeit, ihr zeitlicher Umfang und ihre zeitliche Verteilung sowie die Höhe der Vergütung bzw die Höhe der angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen im Einzelnen genannt werden. Der im erstinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichte Vermittlungsvorschlag (Bl 24 ff der Gerichtsakte) genügt diesen Anforderungen bereits deshalb nicht, weil die zeitliche Verteilung der Arbeit ("40 Stunden in der Woche") nicht mitgeteilt und weiter der Lohn ("nach Tarif AMP Zeitarbeit") nicht hinreichend konkret bezeichnet worden ist. Darüber hinaus bestehen die vom SG formulierten Bedenken hinsichtlich der Rechtsfolgenbelehrung.
Da bereits wegen der Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Sanktionsentscheidung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen ist, kann dahin stehen, welche Folgen sich aus der zunächst ablehnenden Entscheidung über die Gewährung von ergänzenden Sachleistungen nach § 31 Abs 3 Satz 6 und S 7 SGB II ergeben. Der (Sanktions-)Bescheid vom 10. November 2009 war jedenfalls ursprünglich im vollen Umfange rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin es zunächst unterlassen hat, dem Antragsteller Sachleistungen oder geldwerte Leistungen für den Sanktionszeitraum zu bewilligen. Der Senat hat bereits entschieden, dass im Falle einer Absenkung der Leistungen auf die angemessenen KdU und Heizung für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, über die Gewährung ergänzender Sachleistungen zwingend zeitgleich mit der Absenkung idR positiv entschieden werden muss (vgl Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2008 – L 10 B 2154/08 AS ER – juris). Diese Überlegung gilt umso mehr, wenn – wie hier – in der Bedarfsgemeinschaft Kleinkinder und Säuglinge leben, deren Existenzsicherung durch die Absenkung der Leistungen an den Antragsteller gefährdet ist (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Beschluss vom 09. September 2009 L 7 B 211/09 AS ER, juris). Da im vorliegenden Fall bereits wegen der Bedenken an die Bestimmtheit des Arbeitsangebots die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen war, kann offen bleiben, welche Folge die nachträgliche Gewährung von Lebensmittelgutscheinen mit Änderungsbescheid vom 21. Januar 2010 auf die Rechtmäßigkeit der Absenkungsentscheidung hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller mit seinem dem Antragsschriftsatz vom 02. Dezember 2009 zu entnehmenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches obsiegt hat.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
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