L 22 U 15/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 10 U 130/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 U 15/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. April 2003 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Bescheide der Beklagten vom 16. Februar 2004, 18. Februar 2005, 17. Februar 2006, 19. Februar 2007 und 20. Februar 2008, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2008, werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das zweitinstanzliche Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Beiträge des Klägers zur Landwirtschaftlichen Unfallversicherung für die Jahre 2000 bis 2007; umstritten ist insbesondere, ob die Beklagte berechtigt ist, als Grundlage der Beitragsveranlagung den so genannten Flächenwertmaßstab zu verwenden.

Der Kläger betreibt seit September 1992 ein landwirtschaftliches Unternehmen (Bodenbewirtschaftung ohne Viehhaltung) in Z. In einem anderen landwirtschaftlichen Unternehmen (von W & A Landwirtschafts GbR R) ist er Mitunternehmer. Er wird von der Beklagten, deren Zuständigkeit sich bis zum 31. März 2004 damals noch unter dem Namen "Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin" auf die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin erstreckte (§ 1 Abs. 1, 4 der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Berlin, Ausgabe 1998 - Satzung 1998) sowie seit dem 01. April 2004 auch auf den Freistaat Sachsen erstreckt (§ 4 der Satzung der neu gebildeten Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland vom 02. März 2004 - Satzung 2004) und deren Mitglied der Kläger ist, zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung veranlagt.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2001 forderte die Beklagte vom Kläger unter Berücksichtigung von 606,18 ha viehloser Landwirtschaft sowie 3 ha Forst einen Umlagebeitrag für das Jahr 2000 in Höhe von 24 050,53 DM.

Mit Schreiben vom 08. März 2001 erhob er Widerspruch gegen den Beitragsbescheid für das Jahr 2000, da die Beitragshöhe in einem groben Missverhältnis zum Unternehmensrisiko stünde. Das Unfallrisiko ließe sich bei anderen, privaten Versicherungsunternehmen wesentlich preiswerter versichern.

Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22. Mai 2001 wurde der Widerspruch zurückgewiesen: Die vorgebrachte Widerspruchsbegründung Beitragshöhe nach dem Flächenwertmaßstab stehe im Missverhältnis zum Unfallrisiko verkenne, dass weder der unter Versicherungsschutz stehende Personenkreis noch die Höhe der ggf. zu erbringenden Unfallentschädigungsleistungen allein anhand der Anzahl der Arbeitskräfte bestimmt werden könne. Das Bundessozialgericht (BSG) habe der Unfallgefahr im landwirtschaftlichen Betrieb neben den Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität und der Solidargemeinschaft aller Unternehmer nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen und festgestellt, dass der zur Rede stehende Flächenwert-Berechnungsmodus den gesetzlichen Anforderungen gerecht werde (BSG, Urteil vom 25. Januar 1983, 2 RU 7/82; Beschluss vom 26. Mai 1987, 2 BU 180/85). Wie das BSG zum Thema wiederholt festgestellt habe (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 1983, 2 RU 7/82), seien gewisse in Einzelfällen bei typisierenden und pauschalierenden Regelungen hinzunehmen, ohne dass eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes anzunehmen sei.

Gegen den dem Kläger am 25. Mai 2001 zugestellten Widerspruchsbescheid hat dieser am 25. Juni 2005 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) (SG) Klage erhoben.

Zur Begründung ist im Wesentlichen vorgetragen worden, dass durch die Zwangsmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unverhältnismäßig in seine Grundrechte eingegriffen werde, da ein gleich wirksames, milderes Mittel, z. B. in Form einer privatrechtlichen Organisation der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, zur Verfügung stünde, die unter staatlicher Kontrolle die gesetzlichen Leistungen erbringen könnte. Die Konkurrenz privater Versicherungsunternehmen habe erfahrungsgemäß deutlich günstigere Beiträge zur Folge als bei öffentlich-rechtlicher Alleinträgerschaft. Im Übrigen sei die Gewährung von Leistungen für so genannte Altfälle und Sonderlasten durch die Beklagte verfassungswidrig, da die Übertragung der Zuständigkeit für Alt- und Sonderfälle ohne entsprechende Kostenerstattung dazu führe, dass sich die Rechtsnatur der Zahlungen von Beiträgen hin zu steuerartigen Leistungen verändere. Berufsgenossenschaften seien jedoch ausschließlich zur Festsetzung von Beiträgen, nicht aber zur Erhebung von Steuern berechtigt. Dies gelte auch unter dem Gesichtspunkt, dass von den Gesamtbeiträgen an die Beklagte bei reinen Ackerbaubetrieben lediglich ein verschwindender Prozentsatz zurückfließe; insoweit werde für die Zahlungen keine Gegenleistung an die Versicherten erbrachte, sondern ein Finanzbedarf für anderweitige Aufgaben gedeckt. Beschränkte sich die Beklagte auf ihre originären Aufgaben, würden die notwendigen Mitgliedsbeiträge nur einen Bruchteil der jetzigen erreichen. Darüber hinaus würde die Gruppe der Unternehmen mit Viehhaltung gegenüber der Gruppe der landwirtschaftlichen Unternehmen ohne Viehhaltung willkürlich ungleich behandelt; denn obwohl die Einkommenssituation der Vieh haltenden landwirtschaftlichen Betriebe keinesfalls schlechter sei als die der reinen Ackerbaubetriebe, flössen den Betrieben mit Viehhaltung im Verhältnis der Beitragsleistungen beider Gruppen wesentlich mehr Leistungen zu als den Betrieben ohne Viehhaltung. Dies ergebe sich aus der Anwendung der unangemessenen und sachwidrigen Bestimmung der Beklagten über den Beitragsmaßstab für Betriebe mit und ohne Viehhaltung. Eine Berücksichtigung der Intensität der Tierzucht oder Tiermast fände praktisch nicht statt. Der von der Beklagten verwendete Flächenwertmaßstab sei verfassungswidrig bzw. zumindest verfassungskonform einzuschränken.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2001 sowie die Bescheide vom 18. Februar 2002 und 18. Februar 2003 dahingehend zu ändern, dass der Berechnung der Berechnung nicht der Flächenwert zugrunde gelegt wird, sondern die Anzahl der im Unternehmen des Klägers beschäftigten Personen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, dass der Flächenwertmaßstab vom BSG als rechtmäßig für die Berechnung der Beiträge betrachtet werde (BSG, Urteil vom 20. Februar 2001, B 2 U 2/00 R). Als Folge des pauschalierten, typisierten Beitragsmaßstabes sei die Beitragshöhe vom Kläger hinzunehmen, auch wenn der Beitrag eine Belastung darstelle. Dies gelte vor allem deshalb, da der Kläger aufgrund der Größe seines Betriebes an Zuschüssen des Bundes und Fördermitteln partizipiere. Im Übrigen enthalte der pauschalierte, typisierte Beitragsmaßstab auch Abstufungen, die die Unfallgefahr ausreichend berücksichtigten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung eine auf den einzelnen Betrieb individuell abgestellte Beitragsbemessung fremd (Urteil des BSG vom 15. Dezember 1982, 2 RU 61/81); der abgaberechtliche Grundsatz, dass zu Beiträgen nur herangezogen werden dürfe, wer von einem bestimmten öffentlichen Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erwarten habe, gelte im Übrigen im Bereich der Sozialversicherung gerade nicht. Dass die Beklagte Altlasten aus Unfällen der ehemaligen DDR nach dem Geburtsdatenschlüssel zu übernehmen habe, sei schon deshalb verfassungskonform, da die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften der alten Länder Leistungen für Altfälle in der Landwirtschaft ebenfalls zu finanzieren haben. Ab 1994 würden so genannte Altfälle aus der ehemaligen DDR gemäß der sachlichen Zuweisung entschädigt. Soweit bei einigen Unternehmens- bzw. Tierhaltungsarten eine Beitragsunterdeckung beanstandet worden sei, werde auf § 157 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) verwiesen, wonach von der Beklagten bei Unternehmen, die nach den Satzungsbestimmungen Gefahrklassen zugeordnet worden seien, eine Beitragsüberprüfung im Rahmen der vorgeschriebenen Geltungsdauer eines Gefahrtarifs von höchstens sechs Kalenderjahren vorzunehmen sei. Dies sei bei der Beklagten im Oktober des Jahres 1997 geschehen und werde Ende 2002 erneut vorgenommen. Dabei sei dann das Beitragsdeckungsverhältnis für den gesamten Berichtszeitraum zu berücksichtigen. Die Beklagte hat Kopien aus dem Unfallverhütungsbericht 2000, eine Mengenstatistik (Stand: 01. Juli 2000) sowie eine Aufstellung zum Beitragsdeckungsverhältnis für Unternehmen mit Viehhaltung, Unternehmen ohne Viehhaltung und Sonderkulturen für das Jahr 2000 übersandt.

Die Beklagte hat während des Berufungsverfahrens noch folgende weitere Bescheide erlassen:

- Beitragsbescheid vom 18. Februar 2002 für das Geschäftsjahr 2001 (Zahlbetrag in Höhe von 12 046,67 EUR)

- Beitragsbescheid vom 15. März 2003 für das Geschäftsjahr 2002 (Zahlbetrag in Höhe von 11 971,40 EUR)

Der Kläger hat gegen beide Bescheide Widerspruch eingelegt. Durch Urteil des SG vom 16. April 2003 ist die Klage abgewiesen worden. In den Entscheidungsgründen seines Urteils hat das SG unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG (insbesondere Urteil vom 20. Februar 2001, B 2 U 2/00 R) festgestellt, dass der Flächenwertmaßstab einzeln oder in Kombination mit anderen genannten Maßstäben auch schon allein geeignet sei, die Unfallgefahr ausreichend zu berücksichtigen. Ob ein Gefahrtarif aufzustellen sei, ob unmittelbar an die Unfallbeteiligung der einzelnen Unternehmen anknüpfende Zu- und Abschläge zum bzw. vom Beitrag vorgesehen würden oder ob ein sonstiger Beitragsmaßstab geeignet sei, die Unfallgefahr besser zu berücksichtigen, müsse indes im Rahmen der Selbstverwaltung der hierfür zuständigen Vertreterversammlung der Beklagten und nicht von den Gerichten entschieden werden. Die Satzung der Beklagten verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) oder das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip. Auch die anteilmäßige Belastung der Mitglieder der Beklagten mit den von ihnen aufgrund des Einigungsvertrages zu tragenden so genannten Altlasten Ost sei nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18. Januar 2000, B 2 U 13/99 R) nicht zu beanstanden.

Gegen das der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30. Mai 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. Juni 2003 eingelegte Berufung. Zur Begründung ist vorgetragen worden, dass nach der Rechtsprechung des BSG von einer "untergeordneten" Bedeutung der Unfallgefahr für die Beitragsbemessung nicht die Rede sein könne. Der von der Beklagten gewählte Flächenwertmaßstab als Berechnungsmodus sei für ostdeutsche Verhältnisse zur Verwirklichung des Solidaritätsprinzips ungeeignet und damit unverhältnismäßig, weil im Gegensatz zur westdeutschen Landwirtschaft die ostdeutsche Landwirtschaft von Großbetrieben geprägt sei, die zu großen Teilen auf gepachteten Flächen wirtschafteten. Bedingt durch die größeren Strukturen seien reine Ackerbaubetriebe in deutlich höherer Zahl vorhanden als in Westdeutschland. Aufgrund der zu leistenden Pachtzahlungen, der fehlenden Korrelation zwischen Fläche und Viehhaltung sowie der außerordentlich hohen, mit größerer Ackerfläche steigenden Kosten für Verzinsung und Abschreibung der notwendigen Maschinen sei die Abhängigkeit zwischen Einkommen und bewirtschafteter Fläche, sofern überhaupt bestehend, weitaus geringer als in Westdeutschland. Darüber hinaus fehle in der Satzung der Beklagten eine Härteklausel bzw. Übermaßregelung, die der tatsächlichen Unfallrisikoverteilung zwischen Landwirten mit und ohne Viehhaltung gerecht werde. Nach wie vor werde die Zwangsmitgliedschaft des Klägers in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für verfassungswidrig gehalten. Im Vergleich mit den Satzungen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in Schleswig-Holstein und Niedersachsen-Bremen, deren Betriebe ähnlich wie die in den neuen Ländern relativ große Strukturen aufwiesen, ergebe sich für den Bereich der Beklagten eine offenbare Begünstigung der Betriebe mit Viehhaltung und eine Belastung der Ackerbau treibenden Betriebe in einem Umfang, der nicht mehr im Rahmen des Ermessens der Beklagten liegen könne. Die Bestimmung des Grundfreibetrages durch den Vorstand der Beklagten sei darüber hinaus nach der Rechtsprechung des BSG rechtswidrig.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. April 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2001 sowie die weiteren Bescheide der Beklagten vom 18. Februar 2002, 28. Februar 2003, 16. Februar 2004, 18. Februar 2005, 17. Februar 2006, 19. Februar 2007 und 20. Februar 2008, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2008, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die Bescheide vom 16. Februar 2004, 18. Februar 2005, 17. Februar 2006, 19. Februar 2007 und 20. Februar 2008, letzterer in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2008, abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass die Zwangsmitgliedschaft der Unternehmer in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung verfassungsgemäß sei. Der Kläger lasse im Übrigen unberücksichtigt, dass der Finanzbedarf der Berufsgenossenschaft durch die Beiträge der versicherten Unternehmen/Unternehmer abgedeckt werden müsse. Dabei stelle das Gesetz und insbesondere die Rechtsprechung auf den Solidargedanken u. a. dahingehend ab, dass die Leistungsfähigkeit der Unternehmen bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werde. Die Beklagte habe in dem hier interessierenden Zusammenhang festgestellt, dass die so genannten "Neulasten" überwiegend auf die großen Unternehmen entfielen, was ein Argument für einen Flächenwertmaßstab sei. Bei der Berechnung des Flächenwertes stelle die Beklagte nicht, wie der Kläger meine, auf die finanzamtlichen Einheitswerte, sondern auf Ersatzwirtschaftswerte ab, die die selbst genutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens berücksichtigten (§§ 125 ff. Bewertungsgesetz). Mit dem Ersatzwirtschaftswert, der ausschließlich auf die Nutzungsverhältnisse ausgerichtet sei, werde den Erfordernissen der neuen Bundesländer, in denen Grundeigentümer größtenteils das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nicht selbst nutzten, Rechnung getragen. Darüber hinaus enthalte die Satzung der Beklagten verschiedene Härtefall-Regelungen. Außerdem werde auf die Beitragsermäßigung um ein Viertel bei viehloser Wirtschaftsweise hingewiesen. Was das Fehlen einer expliziten Härteklausel betreffe, sei eventuellen verfassungsrechtlichen Bedenken durch die Gestaltung des Beitragsmaßstabes/der Beitragsbemessung Rechnung getragen. Gewisse trotz alledem auftretende Härten seien unvermeidlich und hinzunehmen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 04. März 1982, 1 BvR 34/82). Richtig sei, dass die Satzung der Beklagten keine absolute Beitragshöchstgrenze enthalte. Einer solchen bedürfe es aber auch nicht. Jedenfalls bestimme § 43 Abs. 3 der Satzung, dass der durchschnittliche Hektar Wert auf höchstens 2 000,00 DM begrenzt werde, wodurch eine relative Begrenzung der Beitragshöhe erreicht werde. Ein Verstoß der Satzung der Beklagten gegen das Willkürverbot in Art. 3 Abs. 1 GG lasse sich darüber hinaus nicht schon daraus herleiten, dass andere Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften im Einzelfall abweichende Berechnungsmaßstäbe anwendeten. Würde man das Abschätztarifmodell der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niedersachsen Bremen auf die Betriebe im Bereich der Beklagten anwenden, so ergäbe sich nach den Feststellungen der Beklagten, dass Betriebe mit geringer Ertragsfähigkeit (geringe Bodenpunkte) im Vergleich zu Unternehmen mit hohen Ertragsmesszahlen mit Beitragssteigerungen von mehr als 150 % belastet würden, während Unternehmen mit guter bis sehr guter Bodenbonität in den Genuss rückläufiger Beitragsbelastungen kämen. Damit würden die ertragsschwachen Unternehmen die ertragsstarken in unzulässiger Art und Weise subventionieren. Darüber hinaus hat die Beklagte dargelegt, dass die spezielle Beitragsmaßstabsgestaltung (Grundbeitrag plus Flächenwertmaßstab für landwirtschaftlich viehlos betriebene landwirtschaftliche Unternehmen, forstwirtschaftliche Unternehmen, Unternehmen des Weinbaues einerseits, Ertragswertmaßstab für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung, insbesondere Unternehmen der Tierhaltung) von der Beklagten gewählt worden sei, weil zur Deckung des Finanzbedarfs in Anbetracht der für die neuen Bundesländer verfügbaren Daten nur bei dieser Ausgestaltung eine rechtzeitige Ausschreibung der Umlagen habe sichergestellt werden können. Der Flächenwert sei auch deshalb als einfach zu praktizierender Maßstab eingeführt worden, weil dieser zugleich die Möglichkeit eröffnet habe, für die regional zusammengefassten jeweiligen drei Träger der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung Berlin ein gemeinsames Kataster zum Zwecke der Rationalisierung und der Transparenz zu planen.

Die Beklagte hat während des laufenden Berufungsverfahrens folgende weiteren Bescheide erlassen: - Beitragsbescheid vom 16. Februar 2004 für das Geschäftsjahr 2003 (Zahlbetrag von 11 450,83 EUR)

- Beitragsbescheid vom 18. Februar 2005 für das Geschäftsjahr 2004 (Zahlbetrag von 9 352,46 EUR)

- Beitragsbescheid vom 17. Februar 2006 für das Geschäftsjahr 2005 (Zahlbetrag von 9 843,79 EUR)

- Beitragsbescheid vom 19. Februar 2007 für das Geschäftsjahr 2006 (Zahlbetrag von 9 978,28 EUR)

- Beitragsbescheid vom 20. Februar 2008 für das Geschäftsjahr 2007 (Zahlbetrag von 9 606,98 EUR) mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2008)

Der Kläger hat gegen sämtliche Bescheide Widerspruch eingelegt. Beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) ist ein Verfahren gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vom 20. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2008 anhängig, das vorab vom Kläger im Berufungsverfahren nicht angegriffen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der bei gezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Az. ), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die im Berufungsverfahren angefallenen Klagen gegen die weiteren Beitragsbescheide betreffend die Umlagejahre 2003 bis 2007 sind ebenfalls unbegründet.

Die im Berufungsverfahren ergangenen weiteren Beitragsbescheide vom 16. Februar 2004, 18. Februar 2005, 17. Februar 2006, 19. Februar 2007 sowie 20. Februar 2008, letzterer in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2008, über die der Senat kraft Klage zu entscheiden hat, sind gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 analog Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden: Im Beitragsrecht werden während des Gerichtsverfahrens im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisse ergangene Folgebescheide, die Regelungen jeweils für einen weiteren Zeitraum treffen, in entsprechender Anwendung von § 96 SGG jedenfalls dann Gegenstand des anhängigen Streitverfahrens, wenn wie hier die gleichen Einwände erhoben werden wie gegen den Erstbescheid, der Kläger sich auch gegen die Folgebescheide wendet und die Beklagte nicht widerspricht. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der in der gesetzlichen Unfallversicherung für die einzelnen Geschäftsjahre ergangenen Beitragsbescheide (ständige Rechtsprechung des 2. Senats des BSG, vgl. Urteile vom 14. Dezember 1999, B 2 U 48/98 R, vom 20. Februar 2001, B 2 U 2/00 R, vom 07. Dezember 2004, B 2 U 43/03 R, alle zitiert nach juris). Soweit beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) eine weitere Klage gegen den Bescheid vom 20. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2008 rechtshängig ist, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der im Berufungsverfahren vorliegenden Klage über den insoweit selben Streitgegenstand, denn die Klage beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) ist später, nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2008, erhoben worden. Auch wenn sich die Rechtslage durch die Neufassung des § 96 SGG zum 01. April 2008 geändert hat und die bisherige Rechtsprechung des 2. Senats des BSG im Sinne einer entsprechenden Anwendung des § 96 bei Beitragsfolgebescheiden überholt sein dürfte (vgl. Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 96 Rdnr. 9 c), bleiben die bis zum 31. März 2008 ergangenen Folgebescheide der Beklagten aus Gründen des prozessualen Vertrauensschutzes weiterhin zulässiger Verfahrensgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 03. März 1999, B 6 KA 10/08 R, SozR 3 5540 Anl. 1 § 10 Nr. 1 ausdrücklich zur Frage vom SG bereits einbezogener Folgebescheide bei späterer Änderung der Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG). Das SGGArbGG-Änderungsgesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I Seite 444) selbst sieht keine Übergangsvorschriften vor; geregelt ist nur das In Kraft Treten zum 01. April 2008. Aus dem Rechtsstaatsgebot folgt, dass bei Rechtsänderungen, die die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen oder die Modalitäten ihrer Einlegung betreffen, das Vertrauen in den Fortbestand eines bereits eingelegten Rechtsbehelfs in der Regel zu schützen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 07. Juli 1992, 2 BvR 1631/90, zitiert nach juris). Sollte die Beklagte im Jahr 2009 bereits einen weiteren Beitragsbescheid für das Umlagejahr 2008 erlassen haben, wovon auszugehen ist, würde dieser jedenfalls nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens nach § 96 SGG.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Für die Beitragsforderung der Beklagten bestand eine wirksame Rechtsgrundlage; die beanstandete Beitragsgestaltung verletzt kein Gesetzes- oder Verfassungsrecht.

Zutreffend hat die Beklagte den Kläger als versicherungs- und beitragspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer eingestuft. Der Versicherung kraft Gesetzes unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII "Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens". Beitragspflichtig sind Unternehmer, die nach dieser Vorschrift versichert sind oder die versicherte Arbeitskräfte beschäftigen (§ 150 Abs. 1 SGB VII). Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens wird in § 123 Abs. 1 SGB VII definiert - er umfasst nach Nr. 1 a. a. O. auch Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung, Unternehmen der Forstwirtschaft solche, die mit Bodenbewirtschaftung planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz betreiben (vgl. Diel, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, § 123 Rz. 4, 5). Feststeht und zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass der Kläger in Z in den hier streitigen Umlagejahren 2000 bis 2007 ein forstwirtschaftliches Unternehmen auf einer Fläche von 3 ha und ein landwirtschaftliches Unternehmen der Bodenbewirtschaftung ohne Viehhaltung auf einer Fläche von mindestens 511,91 ha (Geschäftsjahr 2004) und höchstens 627,18 ha (Geschäftsjahre 2002, 2003) betreibt. Die Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger als Unternehmer dieses land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens aufzufassen ist. Nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist derjenige Unternehmer, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Das Ergebnis des Unternehmens (Gewinn und Verlust) gereicht demjenigen zum Vor- oder Nachteil, der das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens unmittelbar trägt. Nicht entscheidend ist, wer letztlich das Ergebnis der Arbeit nutzt; auch auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an (vgl. Graeff in: Hauck/Noftz, Rdnr. 20 zu § 136), also auch nicht darauf, dass der Kläger hier nur Pächter der von der Beklagten der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Flächen ist. Dass der Kläger unmittelbar das Geschäftsrisiko trägt und ihm daher das Unternehmen als Unternehmer auch zuzurechnen ist, ist im Übrigen Teil der Argumentation des Klägers zur Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide. Soweit der Kläger seine "Zwangsmitgliedschaft" bei der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die negative Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) rügt, kann dem nicht gefolgt werden. Gemäß § 121 SGB VII sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Unternehmen zuständig, soweit sich nicht aus weiteren Vorschriften des SGB eine Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Gemäß § 123 Abs. 1 SGB VII sind die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für die im Einzelnen in der Vorschrift genannten "landwirtschaftlichen Unternehmen" zuständig. Die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt sich aus den §§ 125 129 SGB VII. Diese Zuständigkeitsregelungen sind Grundlage für das "Monopol" der Unfallgenossenschaften auf dem Gebiet der Unfallversicherung. Es handelt sich zwar nicht um ein Monopol im klassischen Sinne eines Alleinanbieters, da es privaten Versicherungen weder verboten noch tatsächlich unmöglich ist, Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten anzubieten (Keller, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB VII, E 010 V). Eine konkurrierende private Versicherung wird aber, abgesehen von Zusatzversicherungsverträgen, durch die zwingende Mitgliedschaft bei einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung praktisch ausgeschlossen. Dies begründet deshalb eine faktische Monopolstellung (Keller, a. a. O.). Diese Zwangsmitgliedschaft der gesetzlichen Unfallversicherung beinhaltet aber weder einen Verstoß gegen das Verfassungsrecht, hier insbesondere gegen Art. 9 Abs. 1 GG noch gegen Vorschriften des EG Vertrages (Art. 48 ff./Art. 81 ff. EGV). Das BVerfG hat sich in einer Vielzahl von Entscheidungen mit den verschiedensten Aspekten des Unfallversicherungsrechts beschäftigt und bei diesen Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit des Versicherungsmonopols der Berufsgenossenschaften und des gegliederten Systems der gesetzlichen Unfallversicherung als Zwangsmitgliedschaft vorausgesetzt und auch nicht beanstandet. Das BSG hat in seinem Urteil vom 11. November 2003 (B 2 U 16/03 R, zitiert nach juris) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des SGB VII über die Versicherungspflichten der gesetzlichen Unfallversicherung mit den Regelungen in Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 vereinbar sind, wie das BVerfG für vergleichbare Systeme in anderen Zweigen der Sozialversicherung wiederholt entschieden und ausführlich begründet hat. Das BSG bestätigt insoweit, dass dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit bei der Ausgestaltung der Sozialversicherungssysteme zugebilligt wird und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit bei der Einrichtung der gesetzlichen Unfallversicherung überschritten werden. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 30. Juli 1985 (1 BvR 282/85, SozR 2200 § 543 Nr. 6) die durch Satzungsrecht begründete Zwangsmitgliedschaft selbständiger (Taxen )Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung gerade auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 9 Abs. 1 GG für verfassungsmäßig erklärt. Das Gericht hat in der Entscheidung ausgeführt, mangels tatbestandlicher Einschlägigkeit sei die Verfassungsgemäßheit öffentlich-rechtlicher Zwangszusammenschlüsse bzw. Mitgliedschaften lediglich am Generalfreiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen; sie sei immer dann zu bejahen, wenn die Zwangsmaßnahmen zum Zweck legitimer öffentlicher Aufgaben ergriffen worden seien. Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und als Pflichtversicherung mit Mitgliedszwang ausgestaltet. Sie damit öffentlich-rechtliche Zwangsvereinigungen im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG und fallen insoweit nicht unter den Tatbestand der negativen Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG. Im Übrigen hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 05. März 2009 (C 350/07) festgestellt, dass die Träger der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung wettbewerbsrechtlich keine Unternehmen im Sinne der Art. 81 und 82 EGV sind, sondern eine Aufgabe rein sozialer Natur wahrnehmen, soweit sie im Rahmen eines Systems tätig werden, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt wird, dass staatlicher Aufsicht unterliegt. Die Art. 49/50 EGV (Dienstleistungsfreiheit) seien dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegenstehen, nach der die Unternehmen, die in einem bestimmten Gebiet einem bestimmten Gewerbezweig angehören, verpflichtet sind, eine Einrichtung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Berufsgenossenschaft beizutreten, soweit dieses System nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels der Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts eines Zweigs der sozialen Sicherheit erforderlich sei. Auch insoweit ergeben sich deshalb keine Bedenken gegen die "Zwangsmitgliedschaft" des Klägers bei der Beklagten.

Die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide der Beklagten für die Umlagejahre 2000 bis 2007 ist vom Kläger ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen höherrangiges Recht angegriffen worden. Nicht beanstandet wird die richtige Umsetzung der einschlägigen satzungsrechtlichen Vorschriften durch die Beklagte bei der Berechnung der jeweiligen Beitragshöhe. Zutreffend geht der Kläger auch davon aus, dass die Satzungsbestimmung, auf die sich die von ihm beanstandeten Beitragsforderungen der Beklagten stützen, als vom Unfallversicherungsträger autonom gesetztes objektives Rechts durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit daraufhin zu prüfen sind, ob sie mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung des Satzungsgebers beruht, und mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar sind (BSGE 13, 189, 194; 54, 243, 244; Urteil vom 20. Februar 2001, B 2 U 2/00 R, zitiert nach juris). Entgegen seiner Auffassung sind jedoch durch die Regelungen über die Bemessung der Beiträge nach dem Flächenwert weder die Vorschriften des SGB VII noch verfassungsrechtliche Grundsätze verletzt.

In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung werden wie in der allgemeinen Unfallversicherung die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch Beiträge der Unternehmer aufgebracht (§ 183 i. V. m. § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Berechnung der Beiträge wird in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durch die jeweilige Satzung der Berufsgenossenschaften bestimmt (§ 183 Abs. 2 SGB VII). Auf die Umlagejahre 2000 2003 findet die Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Berlin, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, Ausgabe 1998 (ab der Fassung des 3. Nachtrages vom 12. Dezember 2000) Anwendung. Für die Umlagejahre 2004 2007 gilt die Satzung der Beklagten vom 01. April 2004.

Nach § 42 Abs. 1 der Satzung 1998, § 43 Abs. 1 der Satzung 2004 wird für jedes Unternehmen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und des Weinbaues ein Grundbeitrag festgesetzt; außerdem wird für diese Unternehmen ein Flächenwertbeitrag berechnet. Nach § 42 Abs. 4 Satzung 1998, § 43 Abs. 4 Satzung 2004 kann für Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung, jedoch ohne jede Viehhaltung während des gesamten Geschäftsjahres, für das der Beitrag bestimmt ist, der Vorstand auf Antrag den Flächenwertbeitrag um höchstens ein Viertel ermäßigen. Die Beitragsermäßigung wird grundsätzlich frühestens für das Beitragsjahr wirksam, in dem der Antrag eingeht. § 43 Abs. 4 Satz 1 der Satzung hat für die Zeit ab 01. Januar 2008 (Bekanntmachung des 4. Nachtrags zur Satzung der Beklagten Ausgabe 2004) folgenden Wortlaut: "Für Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung, jedoch ohne jede Viehhaltung während des gesamten Geschäftsjahres, für das der Beitrag bestimmt ist, wird der Flächenwertbeitrag um 25 % ermäßigt." Diese vom Kläger beanstandete Verwendung des von der Beklagten in ihren Satzungen zur Beitragsberechnung herangezogenen Flächenwertmaßstabes verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, wie das BSG in ständiger Rechtsprechung, zuletzt durch Urteil vom 20. Februar 2001 (B 2 U 2/00 R), entschieden hat. In dem genannten Urteil des BSG heißt es dazu:

" Nach dem bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Recht stand es dem Unfallversicherungsträger im Rahmen der ihm eingeräumten Satzungsgewalt frei, für Unternehmen mit Bodenwirtschaft der Berechnung der Beiträge den Arbeitsbedarf, den Einheitswert oder einen ‚anderen angemessenen Maßstab’ zugrunde zu legen (§ 803 Abs. 1 RVO). Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Bemessung des Beitrages in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach dem Flächenwert ein ‚angemessener Beitragsmaßstab’ in diesem Sinne ist. Im Anschluss an diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 182 Abs. 2 SGB VII den Flächenwert ausdrücklich als eine der möglichen Berechnungsgrundlagen für die Beiträge zur Landwirtschaftlichen Unfallversicherung aufgeführt. Im Hinblick u. a. auf die neue gesetzliche Regelung hat der Senat in seinem Urteil vom 23. September 1997 2 RU 21/96 (HVBG Info 1997, 3097) nach erneuter Prüfung an seiner Rechtsprechung und ihrer Begründung festgehalten. Er hat dargelegt, dass insbesondere auch die besonderen Verhältnisse in der Landwirtschaft der neuen Bundesländer keine andere Entscheidung rechtfertigen. Eine Ungeeignetheit des Flächenwertes als Beitragsmaßstab für die dortige Landwirtschaft folgt vor allem nicht daraus, dass er dort auf eine größere Anzahl von Großbetrieben anzuwenden ist. Vielmehr kann sich daraus sogar eher eine stärker ausgleichende Wirkung ergeben als bei einer geringeren Anzahl von Großbetrieben. Ein durch die Berechnungsgrundlage der Beklagten beeinflusster Standortnachteil gegenüber den landwirtschaftlichen Betrieben in den alten Bundesländern ist weder im Vergleich mit den Großbetrieben und erst recht nicht gegenüber den dort wesentlich zahlreicheren kleineren Betrieben festzustellen. Der Senat sieht keine Veranlassung, seine Rechtsauffassung zu ändern, zumal der Kläger insoweit von der Sache her keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, vorträgt."

Dies gilt auch hier; denn der Kläger hat gerade auf die vom BSG in dem zitierten Urteil zugrunde gelegte Struktur der ostdeutschen Landwirtschaft, die geprägt sei durch Großbetriebe, die häufig auf gepachteten Flächen tätig seien, als Argument für die Ungeeignetheit des Flächenwertmaßstabes abgestellt.

Das BSG hat in dem genannten Urteil im Übrigen weiter ausgeführt:

" Die ab dem 01. Januar 1997 geltenden Satzungsbestimmungen stehen auch mit § 182 Abs. 2 SGB VII, der den Flächenwertmaßstab jetzt ausdrücklich als eine der möglichen Berechnungsgrundlagen für die Umlage aufführt (Satz 1 a. a. O.), in Einklang. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken ausreichend zu berücksichtigen (Satz 2 a. a. O.); sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. In einem Gefahrtarif werden zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festgestellt (vgl. hierzu § 157 Abs. 1 Satz 2 SGB VII), erfolgt also eine Abstufung der Beiträge u. a. nach der Unfallgefahr. Durch § 182 SGB VII soll nach dem Willen des Gesetzgebers das alte Recht fortgeschrieben werden (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des UVEG, BT Drs. 13/2204, Seite 115). Nach § 803 Abs. 2 Satz 2 RVO bestand bereits die Möglichkeit, die Beiträge nach der Höhe der Unfallgefahr abzustufen, so dass die nunmehr im Gesetz vorgesehene Option der Aufstellung eines Gefahrtarifs im Lichte der intendierten Fortschreibung des alten Rechts keine wesentliche inhaltliche Änderung der Rechtslage bedeutet. Unter Zugrundelegung der somit weiter heranzuziehenden Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften der RVO ist davon auszugehen, dass der Flächenwertmaßstab einzeln oder in Kombination mit anderen genannten Maßstäben auch schon allein geeignet ist, die Unfallgefahr ausreichend zu berücksichtigen. So ist es dann auch wie bisher ausdrücklich lediglich in das Ermessen des Unfallversicherungsträgers gestellt (‚kann’), bei der Festlegung der Beitragsberechnungsgrundlagen die Unfallgefahr etwa durch Aufstellung eines Gefahrtarifs oder auf sonstige geeignete Weise zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei wie bisher um die Einräumung eines Ermessens und nicht lediglich um ein ‚Kompetenz Kann’. Ob ein Gefahrtarif aufzustellen, ob unmittelbar an die Unfallbeteiligung der einzelnen Unternehmen anknüpfende Zu- und Abschläge zum bzw. vom Beitrag vorgesehen werden oder ob ein sonstiger Beitragsmaßstab geeignet ist, die Unfallgefahr besser zu berücksichtigen, muss indes im Rahmen der Selbstverwaltung der hierfür zuständigen Vertreterversammlung überlassen werden und kann nicht von den Gerichten entschieden werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zum bisherigen Recht (siehe etwa BSGE 54, 243, 246 ), von der hier abzuweichen keine Veranlassung besteht. " Entgegen der Ansicht des Klägers hat das BSG damit ausdrücklich klargestellt, dass der Flächenwertmaßstab, der auch von der Beklagten nach ihren Satzungsbestimmungen - neben einem Grundbeitrag - als Faktor der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird, als Berechnungsgrundlage auch schon für sich allein geeignet ist, die Unfallgefahr ausreichend zu berücksichtigen. Soweit der Kläger nicht erkennen kann, inwieweit die Unfallgefahr durch den Flächenwertmaßstab überhaupt berücksichtigt wird, ist auf die Regelungen in § 43 Abs. 1 3 der Satzung 1998, § 44 Abs. 1 3 der Satzung 2004 hinzuweisen, die inhaltsidentisch wie folgt lauten:

(1) Der Flächenwert für Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung berechnet sich aus der Summe der Einzelflächenwerte, die nach Abs. 2 7 gebildet werden.

(2) Der Einzelflächenwert für landwirtschaftlich genutzte Flächen wird durch Vervielfachung des durchschnittlichen Hektar Wertes des Ortes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, mit der Fläche gebildet. Weicht der nach vorstehender Regelung anzusetzende durchschnittliche Hektar Wert des Ortes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, um mehr als 20 v. H. vom individuellen Hektar Wert ab, so wird auf Antrag dieser der Beitragsberechnung zugrunde gelegt.

(3) Der durchschnittliche Hektar Wert für landwirtschaftlich genutzte Flächen errechnet sich aus der durchschnittlichen landwirtschaftlichen Vergleichszahl des Ortes oder der nach § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 (§ 44 Abs. 2. S. 2 und 3 Satzung 2004) ermittelten individuellen landwirtschaftlichen Vergleichszahl, vervielfältigt mit dem nach § 40 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (in Abs. 3 der Satzung 2004 insoweit ergänzt: vervielfältigt mit dem nach § 125 i. V. m. § 40 Abs. 2 Bewertungsgesetz festgesetzten Ausgangswert [37,26 DM]). Er wird auf höchstens 2 000,00 DM begrenzt. " Der § 44 Abs. 2 Satz 2 der Satzung 2004 hat für die Zeit ab 01. Januar 2008 (in der Fassung des 4. Nachtrages zur Satzung Ausgabe 2004) folgenden identischen, aber verständlicher gefassten Inhalt:

"Weicht der individuelle Hektar Wert um mehr als 20 % von dem nach vorstehender Regelung anzusetzenden durchschnittlichen Hektar Wert des Ortes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, ab, so wird auf Antrag der individuelle Hektar Wert der Beitragsberechnung zugrunde gelegt." Durch die Verwendung des einheitswertabhängigen Bemessungsmerkmals des von den Finanzbehörden ermittelten Vergleichswertes (steuerlichen Wirtschaftswertes) in den genannten Satzungsregelungen stellt der Flächenwert einen eng an den Einheitswert angelehnten Maßstab dar, zu dem das BSG bereits mit Urteil vom 25. Januar 1983 (2 RU 1/82, zitiert nach juris) ausgeführt hat:

" Auch im Einheitswert, der sich nach dem von den Finanzbehörden ermittelten Ertragswert bestimmt (siehe § 811 RVO), hat der Gesetzgeber die Unfallgefahr grundsätzlich dadurch auskömmlich berücksichtigt, dass der Ertragswert (ein Vielfaches des Reinertrages) ein Ergebnis der im Unternehmen geleisteten Arbeit ist und das Ausmaß dieser Arbeit vornehmlich die Unfallgefahr bedingt. Ebenso wie beim Einheitswertmaßstab wird auch beim Maßstab des Flächenwertes die Unfallgefahr nicht außer Acht gelassen. Grundlage der Flächenwertberechnung nach der Satzung der Beklagten ist der nach Steuerbewertungsvorschriften ermittelte Vergleichswert, bei dessen Feststellung die menschliche Arbeit mitberücksichtigt wird. Dem steht nicht entgegen, dass die Ertragsfähigkeit der Unternehmen nicht ausschließlich das Ergebnis menschlicher Arbeit, sondern auch von anderen Faktoren (z. B. Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung) abhängig ist. Ob durch einen anderen Beitragsmaßstab oder durch Modifizierung des Flächenwertmaßstabes eine stärkere Berücksichtigung der Unfallgefahr erreichbar ist, muss im Rahmen der Selbstverwaltung der hierfür zuständigen Vertreterversammlung überlassen werden und ist nicht vom Senat zu entscheiden. "

Dem schließt sich der Senat an.

Soweit der Kläger meint, dass der Flächenwertmaßstab deshalb keine geeignete Bewertungsmethode sei, als er dem jeweils unterschiedlich hohen Unfallrisiko in Unternehmen mit Viehhaltung im Vergleich zu Unternehmen mit reiner Bodenbewirtschaftung im Bereich der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten nicht gerecht werde, kann dem nicht gefolgt werden. Denn wie das BSG in seinem Beschluss vom 09. Dezember 1993, 2 BU 56/93 (zitiert nach juris) ausgeführt hat, ist bereits mit der Wahl eines im Wesentlichen auf den Flächenwert gestützten Beitragsmaßstabes eine Unterscheidung zwischen Betrieben mit und ohne Viehhaltung ohne Bedeutung. In dem genannten Urteil heißt es dazu weiter:

" Dies hat der Senat trotz des nicht zu verkennenden unterschiedlichen Unfallrisikos in ständiger Rechtsprechung für zulässig erachtet, da wie bereits erwähnt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG die Unfallgefahr in der Landwirtschaftliche Unfallversicherung zwar für die Bemessung der Beiträge von Bedeutung, jedoch kein bestimmender Faktor für die Beitragserhebung wie in der allgemeinen Unfallversicherung ist. Aus diesem Grunde rechtfertigt auch der Hinweis der Beschwerde auf die ‚flächengroßen’ Marktfruchtbetriebe nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine andere Beurteilung. "

Zum anderen wird der höheren Unfallgefahr in den mitgliedschaftlichen Tierhaltungsbetrieben, wie sie z.B. aus dem "Präventionsbericht 2000) der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Berlin hervorgeht (vgl. Tabelle Nr. 5.5 S. 18 des Berichtes, wonach 34,4 % der Neuunfälle im Jahr 2000 auf Tierhaltungsbetriebe entfallen, 6,0 % auf Betriebe mit Feldarbeiten und 4,6 % auf Betriebe mit Waldarbeiten/Jagd), durch die Berücksichtigung eines zusätzlichen Flächenwertes nach Vieheinheiten (§ 42 Abs. 3 der Satzung 1998, § 43 Abs. 3 der Satzung 2004) Rechnung getragen. Ob die Beklagte damit die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, hat der Senat nicht zu prüfen (Vgl. BSGE 54, 232, 235).

Die Verwendung des Flächenwertmaßstabes verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Diesbezüglich hat das BSG in dem genannten Urteil vom 20. Februar 2001 (B 2 U 2/00 R) ausgeführt:

" Insbesondere ist die Verwendung des Flächenwertmaßstabes entgegen der Ansicht des Klägers auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, er verstößt weder gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch gegen die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Hinsichtlich des zuletzt genannten Grundrechts hat dies der Senat in den oben aufgeführten Urteilen unter den verschiedenen Aspekten, die auch im vorliegenden Fall in Betracht kommen, bereits ausdrücklich verneint. Insbesondere gilt insoweit, dass dieselbe Beitragshöhe für gleich große Betriebe im jeweiligen örtlichen Bereich bei unterschiedlicher Wirtschaftsweise und unterschiedlichem Personaleinsatz sowie die höhere Beitragspflicht großer im Verhältnis zu kleinen Unternehmen für in diesem Rahmen zulässigen typisierenden Regelungen ist, wie auch das LSG zutreffend ausgeführt hat. Deshalb kommt es nicht auf die Anzahl der ‚durchrationalisierten Großbetriebe’ bzw. der ‚nicht durchrationalisierten Großbetriebe’ im Zuständigkeitsbereich der Beklagten an und es ist nicht von Bedeutung, dass das LSG keine Feststellung zu der Anzahl der Arbeitskräfte des Klägers und zu den Rationalisierungsmaßnahmen innerhalb des Betriebs getroffen hat. "

Soweit der Kläger meint, dass die Gruppe der Unternehmen mit viehloser Bodenbewirtschaftung, was das Verhältnis von Beitragsaufkommen zu Leistungen betrifft, im Vergleich zu Unternehmen mit Viehhaltung erheblich schlechter gestellt sei, ist dem zwar zuzugeben, dass dies tatsächlich so ist (vgl. Gegenüberstellung Beitrag/Leistung im Unfallverhütungsbericht der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Berlin 2000, Bl. 46 der Akten, Anlage 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. November 2001: Beiträge bei Unternehmen mit Viehhaltung in 2000 172.953.320,72 DM, Beitragsaufkommen Unternehmen ohne Viehhaltung 41.830.756,11 DM; Leistungen für Unternehmen mit Viehhaltung in Höhe von 41.560.151,19 DM, Leistungen für Unternehmen ohne Viehhaltung in Höhe von 5.086.003,31 DM), verstößt dies nicht gegen Art. 3 GG. Denn dies ist Folge der zulässigen Typisierung und des Solidarausgleichs im Bereich der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Der abgaberechtliche Grundsatz, dass zu Beiträgen nur herangezogen werden darf, wer von einem bestimmten öffentlichen Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erwarten habe, gilt im Übrigen nicht im Bereich der Sozialversicherung (Beschluss des BVerfG vom 16. Oktober 1962, in BVerfGE 14, 312, 317). Es ist auch unzutreffend, wie der Kläger davon auszugehen, dass die von Gesetzes wegen zulässigen verschiedenen Beitragsbemessungsmaßstäbe nach einem allgemeinen Grundsatz des Beitragsrechts, dass Leistungen und Gegenleistungen einander entsprechen müssten (Äquivalenzprinzip), nur dann "beitragsgerecht" und damit verfassungskonform seien, wenn der geforderte Beitrag individuell die möglichen Unfallgefahren nach Quantität und Qualität betriebsbezogen berücksichtige. Vielmehr hat das BSG ausdrücklich ausgeführt, dass eine auf den einzelnen Betrieb individuell abgestellte Beitragsbemessung auch der landwirtschaftlichen Unfallversicherung fremd sei (BSGE 54, 232, 236). Soweit der Kläger meint, dass "alte Versicherungsfälle" in den Umlagebedarf der Beklagten nicht mit einberechnet werden dürften, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Argumentation schon dem Grunde nach nicht verständlich erscheint. Dass in der gesetzlichen Unfallversicherung und dabei auch in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung in den Umlagebedarf die Kosten für alte Versicherungsfälle grundsätzlich mit einberechnet werden müssen, um den auch für diese Fälle erforderlichen Kostenaufwand zu decken, ist selbstverständlich. Sollte der Kläger meinen, die aufgrund des Einigungsvertrages getroffene Verteilung der Unfalllast sei rechtlich zu beanstanden, hat dies das BSG bereits in seinem Urteil vom 02. Juli 1996 (2 RU 17/95, BSGE 79, 23) verneinend klargestellt. In seinem Urteil vom 20. Februar 2001 (B 2 U 2/00 R, zitiert nach juris) hat das BSG hierzu ausdrücklich ausgeführt:

" Auch die anteilsmäßige Belastung der Mitglieder der Beklagten mit den von ihnen aufgrund des Einigungsvertrages zu tragenden so genannten Altlasten - Ost ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Wie der Senat bereits entschieden hat, war der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert, die Rentenaltlasten der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Beitrittsgebiet nicht aus Steuermitteln zu finanzieren, sondern sie den Unfallversicherungsträgern aufzuerlegen; in der dadurch entstehenden Belastung allein der Mitglieder der Berufsgenossenschaften liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wie der Senat bereits entschieden hat (BSG, Urteil vom 18. Januar 2000 - B 2 U 13/99 R - = SozR 3 8110 Kapitel VIII J III Nr. 1 Nr. 2 m. w. N.). An dieser Rechtsprechung ist auch für den Bereich der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung festzuhalten, zumal die Revision keine neuen Gesichtspunkte vorträgt, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten."

Dem schließt sich der Senat ausdrücklich an.

Die Satzung der Beklagten verstößt auch entgegen der Ansicht des Klägers nicht deswegen gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil sie keine ausdrückliche Härteklausel enthält. Aufgrund des Erfordernisses einer notwendig typisierenden Regelung sind gewisse Härten hinzunehmen, ohne dass eine Verletzung des Gleichheitssatzes anzunehmen ist (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2001, B 2 U 2/00 R, unter Bezugnahme auf das BVerfG in E 26, 265, 275). Eine Härteklausel ist nur erforderlich, um offensichtlich unbillige Ergebnisse zu mildern (BSG, a. a. O., unter Bezugnahme auf BVerfG in E 35, 283, 291 m. w. N.; E 16, 147, 177; 27, 375, 385; 30, 250, 266). Darüber hinaus hat das BSG weiter entschieden, dass eventuell verfassungsrechtlich nicht mehr tragbare Unbilligkeiten durch die Beitragsgestaltung nicht nur dadurch vermieden werden können, dass eine Härteklausel vorgesehen werde, sondern auch dadurch, dass der Beitragsmaßstab oder die Beitragsbemessung entsprechend gestaltet werde (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2001, B 2 U 2/00 R). Speziell zur Gestaltung der Beitragsbemessung bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Berlin, der Vorgängerin der Beklagten, hat das BSG in dem Urteil vom 20. Februar 2001 (B 2 U 2/00 R) festgestellt, dass deren Satzung mit verschiedenen Klauseln versehen sei, die dazu geeignet seien, die Beitragsbelastung von Unternehmen mit großen landwirtschaftlichen Flächen zu reduzieren. Es hat sich dabei auf die Vorschrift des § 43 Abs. 3 der Satzung 1998 (identisch mit § 44 Abs. 3 der Satzung 2004) bezogen, die bereits oben zitiert worden ist; danach ist der durchschnittliche Hektar Wert auf höchstens 2 000,00 DM begrenzt; das BSG hat darüber hinaus außerdem darauf hingewiesen, dass bei Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung und ohne Viehhaltung der Flächenwertbeitrag gemäß § 42 Abs. 4 der Satzung 1998 (identisch mit § 43 Abs. 4 Satzung 2004) der Satzung bis zu einem Viertel ermäßigt werden. Nach § 43 Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des 4. Nachtrages zur Satzung Ausgabe 2004, gültig seit dem 01. Januar 2007 (oben zitiert), wird der Flächenwertbeitrag auf Antrag zwingend um 25 % ermäßigt, d. h., eine Unterschreitung von 25 % Ermäßigung ist nicht mehr möglich. Der Kläger ist ausweislich des Inhaltes der angegriffenen Beitragsbescheide durchgehend für die Umlagejahre 2000 bis 2007 in den Genuss der 25%igen Beitragsermäßigung gekommen (vgl. den "Multiplikator 0,75" in den "Berechnungsgrundlagen" in denn jeweiligen Bescheiden). Darüber hinaus hat das BSG in dem genannten Urteil darauf hingewiesen, dass die arbeitsintensivere Viehhaltung bei Unternehmen mit Bodennutzung durch einen zusätzlichen Flächenwertbeitrag berücksichtigt werde (§ 42 Abs. 3 der Satzung 1998, § 43 Abs. 3 der Satzung 2004, s. o.). Der Senat schließt sich dem Urteil des BSG vom 20. Februar 2001 (B 2 U 2/00 R) ausdrücklich an.

Nicht unberücksichtigt bleiben darf, soweit der Kläger eine unbillige Härte geltend macht, dass auch seinem Betrieb aus Steuermitteln für die Umlagejahre 2000 bis 2007 jeweils jährlich eine Beitragsentlastung gewährt worden ist, wie sich aus dem Inhalt der angegriffenen Beitragsbescheide ergibt. Soweit deshalb die Beitragsberechnung der Beklagten wie auch in anderen Zweigen der Sozialversicherung einen Solidarbeitrag enthält, ist dies in Kombination mit den erhaltenen Steuermitteln und deren Verteilungsmodus rechtlich durchaus von Bedeutung. In den Beitragsbescheiden der Beklagten ist eine Kombination von Beiträgen und mit Steuermitteln ausgewiesen, die die jeweilige Beitragshöhe (mit)bestimmt. Da aber die Steuermittel in ihrer Höhe genau ausgewiesen und den jährlichen Zuweisungsbescheiden des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Wesentlichen bis auf die Schwerverletztenzulage für die Beitragsentlastung zweckgebunden und somit Teil der Beitragsgestaltung sind, dürfen sie bei der rechtlichen Gesamtbetrachtung nicht außer Acht gelassen werden (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 1991, 2 RU 32/90, zitiert nach juris). Auch insoweit ergibt sich somit nichts für eine unbillig harte Beitragsbelastung des Klägers.

Was die zwischen den Beteiligten nicht streitige Erhebung eines Grundbeitrages in den Grenzen zwischen 50,00 und 150,00 DM bzw. 25,00 bis 75,00 EUR in den angegriffenen Bescheiden betrifft, die auf § 42 Abs. 5 der Satzung 1998 bzw. § 43 Abs. 5 der Satzung 2004 beruhen, wobei nach Satz 2 der genannten Vorschriften der Vorstand die Höhe der Grundbeiträge bestimmt, hat das BSG durch Urteil vom 07. Dezember 2004 (B 2 U 43/03 R, zitiert nach juris) in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung zwar festgestellt, dass eine entsprechende Satzungsvorschrift rechtswidrig sei, da die Befugnis zur Festsetzung des Grundbeitrages nicht auf die Vertreterversammlung oder den Vorstand übertragen werden könne. Trotzdem sei die insofern rechtswidrige Regelung bis zur Anpassung des Satzungsrechts an die gesetzlichen Vorgaben eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung. Die Beklagte hat mit dem 2. Nachtrag zu ihrer Satzung Ausgabe 2004 für die Zeit ab dem 01. Januar 2006 daraufhin eine Neuregelung getroffen, wonach ein einheitlicher Grundbeitrag von jährlich 40,00 EUR erhoben wird (§ 43 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 der Vorschrift). Entsprechend hat die Beklagte für die Umlagejahre 2006 und 2007 in den angegriffenen Beitragsbescheiden einen Grundbeitrag von 40,00 EUR ausgewiesen. Damit sind die von der Beklagten für die Umlagejahre 2000 2007 erhobenen Grundbeiträge sämtlich rechtmäßig. Im Übrigen sind Grundbeiträge zur Deckung der allgemeinen Verwaltungskosten und des allgemeinen Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenrisikos neben Flächenwertbeiträgen zulässig und nicht verfassungswidrig (vgl. BSG SozR 4-2700 § 182 Nr. 1).

Soweit die Satzungen 1998/2004 der Beklagten bis zum 31. Dezember 2006 für in § 46 Abs. 1 Satz 1 enummerativ aufgeführte Unternehmen die Entrichtung eines sog. festen Beitrages vorsahen, ohne dass die für die in der Vorschrift genannten land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen, Imkereien und Jagden (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a, d und e der Satzungen 1998/2004 bis zum 31.12.2006) genannten unbestimmten Bemessungsfaktoren in der Satzung selbst konkretisiert worden sind und insoweit letztlich dem freien Ermessen des nach § 46 Abs. 3 der Satzung 1998/2004 für die Festsetzung der Beiträge bis zum 31.12.2006 zuständigen Vorstands der Beklagten überlassen worden sind, sind diese Regelungen zwar rechtswidrig, führen aber nicht zur Aufhebung der angegriffenen Beitragsbescheide der Beklagten. Dies folgt aus dem Urteil des BSG vom 04. Dezember 2007, B 2 U 36/06 R (zitiert nach juris), dem sich der Senat anschließt. In dem dort zugrunde liegenden Fall hatte das BSG dem § 46 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe a, c, d und Abs. 3 der Satzung 1998/2004 der Beklagten bis zum 31.12.1006 vergleichbare Regelungen in der Satzung der dort beklagten Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für rechtswidrig gehalten, da eine solche Beitragsgestaltung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen des Gesetzesvorbehaltes und der Bestimmtheit von Gesetzen nicht vereinbar sei. Darüber hinaus hat das BSG ausgeführt, dass durch die Regelungen über die Beitragserhebung bei Lohnunternehmen, Jagden und Imkereien die Klägerin im Fall des BSG ebenso wie der Kläger im vorliegenden Fall beschwert sei, obwohl keine Tätigkeit in einem der genannten Bereiche ausgeübt worden sei. Denn nach den Feststellungen des LSG habe die Handhabung durch den Vorstand der Beklagten dazu geführt, dass insbesondere bei den Lohnunternehmen und den Imkereien während der streitigen Zeit die Leistungsaufwendungen durch das Beitragsaufkommen nicht gedeckt worden seien und die in das Restumlagesoll eingehenden Fehlbeträge von den Unternehmen hätten getragen werden müssen, von denen vom Umlagesoll abhängige Flächenwertbeiträge und Flächenbeiträge erhoben worden seien. Da die Klägerin ebenso wie der Kläger im vorliegenden Fall als landwirtschaftliche Unternehmerin zu diesem Kreis gehört habe, wirkten sich die genannten Regelungen auf ihre Beitragsbelastung aus. Der 2. Senat des BSG hat aber an seiner bereits im Urteil vom 07. Dezember 2004 (B 2 U 43/03 R) vertretenen Rechtsauffassung festgehalten, dass es aus zwingenden Gründen hier geboten sei, die gesetzes- oder verfassungswidrigen Vorschriften einer Satzung vergleichbar der Situation bei verfassungswidrigen Gesetzen ausnahmsweise weiter anzuwenden. Dazu hat der Senat im Einzelnen ausgeführt:

" Die in § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes kodifizierten Befugnisse sind aus verfassungsrechtlichen Prinzipien herzuleiten und müssen daher jedem zur Anwendung einer Rechtsnorm berufenen Gericht im Rahmen seiner Entscheidungskompetenz zustehen. Allerdings beschränkt sich die Befugnis zur Durchbrechung des Nichtigkeitsgrundsatzes auf eng begrenzte Ausnahmefälle, in denen angesichts der andernfalls zu erwartenden schwerwiegenden Konsequenzen eine zeitlich begrenzte Normerhaltung verfassungsrechtlich geboten ist. Im Beitragsrecht der Sozialversicherung kommt das, wie der Senat entschieden hat, im Wesentlichen bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen in Betracht, bei denen eine Rückabwicklung aller betroffenen Rechtsverhältnisse faktisch unmöglich ist und unkalkulierbare Haushaltsrisiken bis hin zu einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsträgers vermieden werden müssen (BSGE 94, 38 = SozR 4 2700 § 182 Nr. 1 Rdnr. 19). Diesen Ausnahmecharakter verkennt das LSG, wenn es meint, die Rechtsprechung des Senats bewirke, dass gegen höherrangiges Recht verstoßende Satzungsbestimmungen generell keine Fehlerfolgen hätten. Auch wird dabei zu Unrecht unterstellt, dass eine rechtswidrige Satzung ohne zeitliche Begrenzung weiter angewendet werden dürfe. Die Fortgeltung nicht gesetzeskonformer Vorschriften beschränkt sich vielmehr auf eine Übergangszeit, die dem Normgeber Gelegenheit gibt, die Satzung geltendem Recht anzupassen.

Nach den vorstehenden Grundsätzen müssen die rechtswidrigen Vorschriften der Satzung der Beklagten als wirksame Rechtsgrundlage der für das Jahr 2000 erteilten Beitragsbescheide angesehen werden. Würde dem Berufungsgericht gefolgt, wäre die gesamte Beitragssatzung, jedenfalls soweit sie die im Zuständigkeitsbereich der früheren LBG Württemberg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen betrifft, rückwirkend unwirksam. Alle Beitragsbescheide für den inzwischen sieben Jahre zurückliegenden Umlagezeitraum und für nachfolgende Umlagejahre bis zum Erlass einer rechtskonformen Satzung wären rechtswidrig und müssten auch in bindend abgeschlossenen Verfahren von der Beklagten nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nachträglich aufgegriffen werden. Dabei würden wegen der ersichtlich nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 45 SGB X bisher begünstigte Unternehmer von der rückwirkenden Umgestaltung ausgenommen. Die entstehenden Beitragseinbußen für die zurückliegenden Jahre hätten die heute beitragspflichtigen Unternehmer zu tragen. Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass solche Konsequenzen, die die Existenz des Versicherungsträgers gefährden können, vermieden werden müssen, weil sonst ein Zustand eintritt, der mit der gesetzes- und verfassungsmäßigen Ordnung noch weniger zu vereinbaren ist als eine übergangsweise Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Bestimmungen. "

Dieser Rechtsprechung folgt der Senat auch im hier vorliegenden Fall. Die vom BSG genannten Gründe, die für eine übergangsweise Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Bestimmungen sprechen, gelten erst recht, wenn es nicht nur um ein Umlagejahr, sondern wie hier um sechs Umlagejahre (2000 bis 2006) handelt. Der Beitragsbescheid der Beklagten für das Umlagejahr 2007 beruht ohnehin auf einer wirksamen Rechtsgrundlage, da die Beklagte mit dem 4. Nachtrag zur Satzung 2004, in Kraft seit dem 01. Januar 2007, eine umfangreiche Neufassung des § 46 der Satzung beschlossen hat, wonach für die Beitragsberechnung auch die Unternehmen der Imkerei, der land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und den Unternehmen der Jagd neben anderen ennumerativ aufgeführten landwirtschaftlichen Unternehmen jährlich feste Beiträge außerhalb der Umlage zu entrichten haben. Die festen Beiträge sind dann in Abs. 2 der Vorschrift im Einzelnen als Euro Beträge aufgeführt. Insoweit hat die Beklagte einen Tag nach der Entscheidung des BSG, nämlich am 05. Dezember 2007 eine rechtmäßige Neuregelung getroffen.

Die Kostenentscheidung, die dem Ausgang des Rechtsstreits entspricht, beruht noch auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG idF des Gesetzes vom 30. März 1998 (BGBl I 638), da das Verfahren bereits vor Inkrafttreten des SGG-ÄndG rechtshängig gewesen ist (BSG, SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 und SozR 3-2500 § 135 Nr. 21). Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig (vgl. § 94 SGG). Der Rechtsstreit ist durch Erhebung der Klage zum SG am 25. Juni 2001 und damit vor dem 1. Januar 2002 rechtshängig geworden. Die Rechtshängigkeit endet mit Eintreten der formellen Rechtskraft, also mit Beendigung des Rechtsstreits durch rechtskräftiges Urteil, Klagerücknahme, Rechtsmittelrücknahme, Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist damit nicht anwendbar (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 183 Rz. 12). Dies gilt auch für die im Laufe des Klage- und Berufungsverfahrens anhängig gewordenen weiteren Klagen gegen die nach § 96 SGG analog einbezogenen Beitragsbescheide (vgl. BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24).

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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