S 7 SB 55/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 7 SB 55/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Dem Antrag der Klägerin, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, kann nach billigem Ermessen nicht stattgegeben werden.

Nach § 193 Absatz 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht über die Kostenerstattungspflicht auf Antrag durch Beschluss, sofern das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, ergeht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Insoweit sind die Erfolgsaussichten der Klage, wie auch die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung summarisch zu prüfen (Mayer-Ladewig SGG 9. Auflage 2008 § 193 Randnummer 12 ff).

Nach eingehender Prüfung wird es vorliegend nicht als ermessensgerecht angesehen, der Beklagten die Kosten für die erhobene Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufzuerlegen. Im Wesentlichen ist insoweit maßgeblich, dass die Beklagte der Klägerin keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. So richtet sich die Untätigkeitsklage gegen eine nicht kostenpflichtige Beklagte, ohne dass sich diese eine Untätigkeit der Widerspruchsbehörde zurechnen lassen müsste.

Der richtige Klagegegner, das heißt die Passivlegitimation, bestimmt sich grundsätzlich danach, von welcher juristischen Person öffentlichen Rechts bzw. - soweit beteilgtenfähig - von welcher Behörde eine Leistung, ein Verwaltungsakt oder eine Feststellung bzw. auch eine Aufhebung begehrt wird (vgl. Mayer-Ladewig SGG 9. Auflage 2008 § 54 Randnummer 45). Im Land Nordrhein-Westfalen sind Behörden beteiligtenfähig (vgl. § 70 Nr. 3 SGG iVm § 3 des SGG Ausführungsgesetzes NRW). Soweit Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht ausnahmweise identisch sind, ist bezogen auf den richtigen Klagegegner bei einer Untätigkeitsklage im Widerspruchsverfahren im Sinne von § 88 Absatz 2 SGG bezogen auf den richtigen Klagegener zu differenzieren. Zunächst ist die Klage gegen die Ausgangsbehörde bzw. den entsprechenden Rechtsträger zu richten, denn der Widerspruchsführer begehrt in erster Linie eine Abhilfe. Nach der "Nichtabhilfeentscheidung" mit Eintritt des Devolutiveffektes und Übergang der Entscheidungskompetzenz auf die Widerspruchsstelle richtet sich die Untätigkeitsklage dann dem Begehren folgend grundsätzlich auch gegen diese Stelle, denn Ziel des Widerspruchsführeres ist nun die Entscheidung der Widerspruchsstelle. Allerdings ist bei einer Untätigkeitsklage denkbar, dass der richtige Klagegegener wie dargestellt und die untätige Stelle nicht identisch sind. Um dann und insbesondere auch bei einer für den Widerspruchsführer einer Stelle nicht sicher zurechenbaren Untätigkeit den richtigen Kostenschuldner zu verklagen, ist es ausdrücklich als zulässig anzusehen, dass die Klage gegen beide Stellen, die Ausgangs- und die Widerspruchsstelle gerichtet wird (vgl. Bayrisches Landessozialgericht Beschluss vom 18.07.2006 - L 11 B 727/05 SO -).

Im vorliegenden Fall hat die beklagte Stadt Dortmund die Klägerin mit Schreiben vom 07.01.2008 dahingehend informiert, dass sie dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.11.2007 nicht abhelfen könne und sie die Akten daher zuständigkeitshalber an die Bezirksregierung Münster weiterleite. Unter Berücksichtigung dieses Schreibens wäre die Untätigkeitsklage dann grundsätzlich - zumindest hilfsweise - gegen die Bezirksregierung Münster zu richten gewesen, die auch zuständige Widerspruchsbehörde war (vgl. Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.06.2009 - S 7 SB 54/08 - ). Zweifel an der Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster als Widerspruchsbehörde ergeben sich nach hiesiger Auffassung auch nicht im Anschluss an die Entscheidung des Zehnten Senates des Landessozialgerichts (vgl. Urteil vom 16.12.2009 - L 10 SB 39/09 - ). Selbst wenn man sich der dortigen Auffassung anschließen und die Widerspruchserteilung nach Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung als Selbstverwaltungsangelegenheit ansehen würde, wäre die Bezirksregierung Münster für die Erteilung des Widerspruchsbescheides als zuständig anzusehen. So ist § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltungs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 (VersÄmtEingl.G NW 2007, verkündet als Art.1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Wesfalen) als anders lautende gesetzliche Bestimmung im Sinne von § 85 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 auszulegen. Die Richtigkeit dieser historischen Auslegung nach dem Willen des Gesetzgebers bestätigt sich durch die (derzeit allerdings noch nicht verkündete) Neufassung von § 4a des SGG Ausführungsgesetzes NRW, in dem nun ausdrücklich und rückwirkend ab Januar 2008 bestimmt werden soll, dass die Bezirksregierung Münster für die Erteilung der Widerspruchsbescheide nach dem 2. Teil des Neunten des Sozialgesetzbuches (SGB IX) zuständig sein soll.

Anderweitige Ermessensgesichtspunkte, die die Kostentragungspflicht der Beklagten begründen würden, greifen nicht durch.

Ein eigenes Untätigbleiben, das unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist nach § 88 Absatz 2 SGG als relevant angesehen werden könnte, ist der Beklagten nicht vorwerfbar. Vielmehr ist vorliegend trotz der Umstrukturierungsmaßnahmen durch das VersÄmtEingl.G NW seitens der Beklagten eine zügige Bearbeitung des gegen den Bescheid vom 09.11.2007 eingelegten Widerspruchs erfolgt, worüber die Klägerin auch informiert war (vgl. Schreiben vom 07.01.2008). Ob zudem allgemeinkundige Reibungsprobleme durch die Umstrukturierung der Versorgungsverwaltung als auch für die Klägerin erkennbarer zureichender Grund im Sinne von § 88 Absatz 2 SGG für eine Verlängerung der Dreimonatsfrist anzusehen sind, kann dahin stehen. So wäre eine Untätigkeit der Widerspruchsbehörde der Beklagten bezogen auf ihre Kostentragungsverpflichtung vorliegend jedenfalls im Anschluss an die der Klägerin kundgemachte Nichtabhilfeentscheidung nicht zuzurechnen, denn die Klägerin hätte die Klage ohne Weiteres - ggfs. auch hilfsweise - gegen die Bezirksregierung Münster als zuständige Widerspruchsbehörde richten können.
Rechtskraft
Aus
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