Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 19 SB 118/08
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 B 27/09 SB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Kläger wird auf seine Beschwerde für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F, B, bewilligt.
Gründe:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX).
Mit Bescheid vom 12.02.2007 stellte der Beklagte bei dem 1958 geborenen Kläger wegen der Funktionsbeeinträchtigungen
1. Wirbelsäulenleiden (Einzel-GdB 30)
2. Bewegungseinschränkungen der Schultergelenke (Einzel-GdB 10)
3. Knieleiden bds., operierter Meniskusschaden links (Einzel-GdB 20)
einen GdB von 40 fest. Im September 2007 beantragte der Kläger die Feststellung eines höheren GdB sowie die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG". Das Versorgungsamt T holte einen Befundbericht der Hausärztin des Klägers E T vom 08.10.2007 und des Orthopäden Dr. N vom 18.10.2007 mit jeweils weiteren Fremdarztberichten ein. Nach Auswertung dieser Unterlagen lehnte es die Feststellung eines höheren GdB sowie des Nachteilsausgleichs "aG" mit Bescheid vom 06.11.2007 ab. Der Widerspruch des Klägers vom 03.12.2007, mit dem dieser eine wesentliche Verschlechterung seiner Leiden mit stationärem Aufenthalt Anfang 2007 geltend machte, wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 15.07.2008 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 22.07.2008 Klage beim Sozialgericht (SG) Dortmund auf Feststellung eines höheren GdB erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt F beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren verwiesen.
Das SG hat die Akte des vom Kläger betriebenen Rentenstreitverfahrens S 34 R 54/08 beigezogen. Mit Beschluss vom 17.08.2009 hat es den PKH-Antrag des Klägers abgelehnt, da der Klage die erforderliche Erfolgsaussicht fehle. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf den Inhalt der in dieser Akte befindlichen Gutachten aus den Jahren 2007 (Gutachten Dres L und K) und 2008 (Gutachten Dres H und S) gestützt.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 07.09.2009 Beschwerde erhoben. Er ist der Auffassung, dass sich die Erfolgsaussicht seines Klagebegehrens aus einem Attest seines Arztes Dr. A vom 04.09.2009 ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Dem Kläger ist für das Klageverfahren PKH zu bewilligen.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73 a Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist der Fall, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers für zumindest vertretbar hält. Sind Beweiserhebungen notwendig, so kann die Erfolgsaussicht in der Regel nicht verneint werden. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn ein günstiges Ergebnis der eingeleiteten Beweisaufnahme unwahrscheinlich bzw. die Erfolgschance nur eine entfernte ist (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73a Rn 7a; ständige Rspr des erkennenden Senats, z.B. Beschluss vom 31.03.2009, L 6 B 31/09 AS). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen der PKH ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Bewilligungsgesuchs, d.h. derjenige Zeitpunkt, in dem alle für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Tatsachen gem. §§ 117, 118 Zivilprozessordnung (ZPO) aus dem Vortrag des Antragstellers und den Akten zu entnehmen sind (so auch - teilweise mit abweichender Begründung - LSG Schleswig Holstein, Beschluss vom 16.12.2001, L 8 B 71/01 RA PKH = Breithaupt 2002, 663; Leitherer, a.a.O., § 73a Rn 7d; Knittel in Hennig, SGG, § 73a Rdnr. 15; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, Kapitel VI Rdnr. 71; Reichold in Thomas/Putzo, 27. Aufl. 2005, § 119 Rn 4; Zöller, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 119 Rn 44; LSG Baden Württemberg, Beschluss vom 01.12.2005, L 10 R 4283/05 PKH-B; aA Wax in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 114 RdNr. 161). Anderenfalls würde der Zweck der Prozesskostenhilfe, auch dem Bedürftigen Rechtsschutz zu ermöglichen, verfehlt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gebieten Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Beschluss vom 26. Juni 2003, 1 BvR 1152/02 in SozR 4-1500 § 73a Nr. 1). Damit in Einklang zu bringen wäre es nicht, wenn das Gericht zuwarten und etwa durch entsprechende Ermittlungen die Frage des Erfolges endgültig klären könnte. Prozesskostenhilfe soll nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern den Rechtsschutz nur ermöglichen (BVerfG, a.a.O.).
Ausgehend hiervon ist dem Kläger PKH zu gewähren. Im Zeitpunkt der Entscheidungsreife seines PKH-Antrags (22.07.2008) hatte die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Beurteilung der bei dem Kläger bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen hat sich das Sozialgericht zu Recht gedrängt gesehen, in die Beweisaufnahme einzutreten. Die aktenkundigen Befunde allein ließen eine ausreichende Bewertung der bei dem Kläger bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu. Ein günstiges Beweisergebnis war durchaus möglich. So beschrieb der behandelnde Hausarzt Dr. I in seinem im Verwaltungsverfahren erstatteten Befundbericht vom 08.10.2007, dass der Kläger über erhebliche Schmerzen des Bewegungsapparats klage, hierunter ständige Ruheschmerzen, die sich unter Belastung verstärkten. Vielfältig durchgeführte Behandlungsmaßnahmen hätten zu keinem Erfolg geführt. Die Gehstrecke sei erheblich eingeschränkt, da der Kläger nach ca. 50 m eine deutliche Schwäche in den Beinen fühle. Als Diagnose nannte er u.a. ein "Kniebinnenschaden bds., Gonarthrose re., chron. Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates, polytope Tendomyopathie". Die zahlreichen beigefügten Fremdarztberichte bezogen sich bis auf einen Kurzbericht über eine vollstationäre schmerztherapeutische Behandlung im Februar/März 2007 fast ausschließlich auf Untersuchungen in den Jahren 2005 und 2006. Der vom Versorgungsamt des weiteren vom Orthopäden Dr. N eingeholte Befundbericht vom 18.10.2007 wies u.a. auf eine stationäre Behandlung im Krankenhaus B von Januar/Februar 2007 hin und äußerte den Verdacht auf eine lumbale Spinalstenose. In seiner Widerspruchsbegründung vom 26.03.2008 machte der Kläger - wie später erneut mit Antrag vom 26.02.2008 - eine weitere deutliche Verschlechterung seiner Beschwerden geltend.
Anhand der genannten, im Verwaltungsverfahren eingeholten Befunde, war es auch aus Sicht des SG zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Juli 2008 nicht möglich, die aktuellen Funktionsminderungen des Klägers zu beurteilen, da zeitnahe aussagekräftige Befunde für die Zeit ab Antragstellung nicht vorlagen. Entsprechend hat auch das Sozialgericht die im Rentenverfahren des Klägers (S 34 R 54/08) erstellten medizinischen Gutachten beigezogen und sich bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage im angefochtenen PKH-Beschluss vom 17.08.2009 ganz maßgeblich auf diese gestützt. Beiziehung und Auswertung der Rentengutachten sind bereits (Teil der) hier notwendigen Beweisaufnahme. Dass der Klage nunmehr die Erfolgsaussicht fehlt, ist jedoch aus den o.g. Gründen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im hier streitigen erstinstanzlichen Klageverfahren unbeachtlich.
Da der Kläger die Kosten der Prozessführung nach den von ihm angegebenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, ist ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX).
Mit Bescheid vom 12.02.2007 stellte der Beklagte bei dem 1958 geborenen Kläger wegen der Funktionsbeeinträchtigungen
1. Wirbelsäulenleiden (Einzel-GdB 30)
2. Bewegungseinschränkungen der Schultergelenke (Einzel-GdB 10)
3. Knieleiden bds., operierter Meniskusschaden links (Einzel-GdB 20)
einen GdB von 40 fest. Im September 2007 beantragte der Kläger die Feststellung eines höheren GdB sowie die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG". Das Versorgungsamt T holte einen Befundbericht der Hausärztin des Klägers E T vom 08.10.2007 und des Orthopäden Dr. N vom 18.10.2007 mit jeweils weiteren Fremdarztberichten ein. Nach Auswertung dieser Unterlagen lehnte es die Feststellung eines höheren GdB sowie des Nachteilsausgleichs "aG" mit Bescheid vom 06.11.2007 ab. Der Widerspruch des Klägers vom 03.12.2007, mit dem dieser eine wesentliche Verschlechterung seiner Leiden mit stationärem Aufenthalt Anfang 2007 geltend machte, wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 15.07.2008 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 22.07.2008 Klage beim Sozialgericht (SG) Dortmund auf Feststellung eines höheren GdB erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt F beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren verwiesen.
Das SG hat die Akte des vom Kläger betriebenen Rentenstreitverfahrens S 34 R 54/08 beigezogen. Mit Beschluss vom 17.08.2009 hat es den PKH-Antrag des Klägers abgelehnt, da der Klage die erforderliche Erfolgsaussicht fehle. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf den Inhalt der in dieser Akte befindlichen Gutachten aus den Jahren 2007 (Gutachten Dres L und K) und 2008 (Gutachten Dres H und S) gestützt.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 07.09.2009 Beschwerde erhoben. Er ist der Auffassung, dass sich die Erfolgsaussicht seines Klagebegehrens aus einem Attest seines Arztes Dr. A vom 04.09.2009 ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Dem Kläger ist für das Klageverfahren PKH zu bewilligen.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73 a Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist der Fall, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers für zumindest vertretbar hält. Sind Beweiserhebungen notwendig, so kann die Erfolgsaussicht in der Regel nicht verneint werden. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn ein günstiges Ergebnis der eingeleiteten Beweisaufnahme unwahrscheinlich bzw. die Erfolgschance nur eine entfernte ist (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73a Rn 7a; ständige Rspr des erkennenden Senats, z.B. Beschluss vom 31.03.2009, L 6 B 31/09 AS). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen der PKH ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Bewilligungsgesuchs, d.h. derjenige Zeitpunkt, in dem alle für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Tatsachen gem. §§ 117, 118 Zivilprozessordnung (ZPO) aus dem Vortrag des Antragstellers und den Akten zu entnehmen sind (so auch - teilweise mit abweichender Begründung - LSG Schleswig Holstein, Beschluss vom 16.12.2001, L 8 B 71/01 RA PKH = Breithaupt 2002, 663; Leitherer, a.a.O., § 73a Rn 7d; Knittel in Hennig, SGG, § 73a Rdnr. 15; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, Kapitel VI Rdnr. 71; Reichold in Thomas/Putzo, 27. Aufl. 2005, § 119 Rn 4; Zöller, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 119 Rn 44; LSG Baden Württemberg, Beschluss vom 01.12.2005, L 10 R 4283/05 PKH-B; aA Wax in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 114 RdNr. 161). Anderenfalls würde der Zweck der Prozesskostenhilfe, auch dem Bedürftigen Rechtsschutz zu ermöglichen, verfehlt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gebieten Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Beschluss vom 26. Juni 2003, 1 BvR 1152/02 in SozR 4-1500 § 73a Nr. 1). Damit in Einklang zu bringen wäre es nicht, wenn das Gericht zuwarten und etwa durch entsprechende Ermittlungen die Frage des Erfolges endgültig klären könnte. Prozesskostenhilfe soll nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern den Rechtsschutz nur ermöglichen (BVerfG, a.a.O.).
Ausgehend hiervon ist dem Kläger PKH zu gewähren. Im Zeitpunkt der Entscheidungsreife seines PKH-Antrags (22.07.2008) hatte die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Beurteilung der bei dem Kläger bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen hat sich das Sozialgericht zu Recht gedrängt gesehen, in die Beweisaufnahme einzutreten. Die aktenkundigen Befunde allein ließen eine ausreichende Bewertung der bei dem Kläger bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu. Ein günstiges Beweisergebnis war durchaus möglich. So beschrieb der behandelnde Hausarzt Dr. I in seinem im Verwaltungsverfahren erstatteten Befundbericht vom 08.10.2007, dass der Kläger über erhebliche Schmerzen des Bewegungsapparats klage, hierunter ständige Ruheschmerzen, die sich unter Belastung verstärkten. Vielfältig durchgeführte Behandlungsmaßnahmen hätten zu keinem Erfolg geführt. Die Gehstrecke sei erheblich eingeschränkt, da der Kläger nach ca. 50 m eine deutliche Schwäche in den Beinen fühle. Als Diagnose nannte er u.a. ein "Kniebinnenschaden bds., Gonarthrose re., chron. Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates, polytope Tendomyopathie". Die zahlreichen beigefügten Fremdarztberichte bezogen sich bis auf einen Kurzbericht über eine vollstationäre schmerztherapeutische Behandlung im Februar/März 2007 fast ausschließlich auf Untersuchungen in den Jahren 2005 und 2006. Der vom Versorgungsamt des weiteren vom Orthopäden Dr. N eingeholte Befundbericht vom 18.10.2007 wies u.a. auf eine stationäre Behandlung im Krankenhaus B von Januar/Februar 2007 hin und äußerte den Verdacht auf eine lumbale Spinalstenose. In seiner Widerspruchsbegründung vom 26.03.2008 machte der Kläger - wie später erneut mit Antrag vom 26.02.2008 - eine weitere deutliche Verschlechterung seiner Beschwerden geltend.
Anhand der genannten, im Verwaltungsverfahren eingeholten Befunde, war es auch aus Sicht des SG zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Juli 2008 nicht möglich, die aktuellen Funktionsminderungen des Klägers zu beurteilen, da zeitnahe aussagekräftige Befunde für die Zeit ab Antragstellung nicht vorlagen. Entsprechend hat auch das Sozialgericht die im Rentenverfahren des Klägers (S 34 R 54/08) erstellten medizinischen Gutachten beigezogen und sich bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage im angefochtenen PKH-Beschluss vom 17.08.2009 ganz maßgeblich auf diese gestützt. Beiziehung und Auswertung der Rentengutachten sind bereits (Teil der) hier notwendigen Beweisaufnahme. Dass der Klage nunmehr die Erfolgsaussicht fehlt, ist jedoch aus den o.g. Gründen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im hier streitigen erstinstanzlichen Klageverfahren unbeachtlich.
Da der Kläger die Kosten der Prozessführung nach den von ihm angegebenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, ist ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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