Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 3713/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 622/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin im Wege eines Rücknahmebescheides Anspruch auf Gewährung einer unbefristeten statt einer befristeten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat.
Die 1952 geborene Klägerin absolvierte von Mai 1972 bis April 1973 eine Ausbildung zur Krankenpflegehelferin und war anschließend bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im September 1993 als Krankenpflegehelferin vorwiegend im Nachtdienst täglich. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 25.2.1999 verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit bis 28.2.2002 aufgrund eines im April 1994 eingetretenen Versicherungsfalls zu gewähren. Diesen Vergleich führte sie mit Bescheid vom 28.6.1999 aus.
Am 20.3.2000 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach Einholung von Gutachten bei dem Nervenarzt Dr. D. vom 14.10.2000 und dem Orthopäden Dr. N. vom 11.12.2000 sowie einer beratungsärztlichen Stellungnahme der Ärztin Sch.-W. vom 8.1.2001 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 23.1.2001 ab.
Auf den Widerspruch der Klägerin vom 6.2.2001 zog die Beklagte weitere Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin bei und ließ die Klägerin auf neurologisch-psychiatrischem und internistischem Gebiet begutachten.
Der Neurologe und Psychiater Dr. B. diagnostizierte bei der Klägerin im Gutachten vom 9.10.2001 eine Somatisierungsstörung. Als Krankenpflegehelferin sei die Klägerin lediglich drei bis unter 6 Stunden täglich einsetzbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne anhaltende einseitige Körperhaltung und ohne übermäßigen Stress könne die Klägerin vollschichtig bzw. 6 Stunden und mehr verrichten. Der Internist Dr. J. gelangte im Gutachten vom 19.10.2001 zum Ergebnis, internistischerseits bestünden keine Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3.1.2002 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 9.1.2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg (S 4 RA 89/02). Am 21.1.2002 beantragte die Klägerin die Weitergewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit, wobei sie auf die Angaben im Verfahren auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit verwies. Mit Bescheid vom 4.3.2002 gewährte die Beklagte den bisherigen Zahlbetrag zunächst bis zum 30.4.2002 weiter. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für einen weiteren Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hätten noch nicht aufgeklärt werden können, da die ärztlichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Am 22.5.2002 erhob die Klägerin beim SG Untätigkeitsklage (S 4 RA 1482/02). Mit Bescheid vom 27.6.2002 gewährte die Beklagte der Klägerin die Rente wegen Berufsunfähigkeit bis Juni 2004 weiter.
Das SG hörte im Verfahren S 4 RA 89/02 die behandelnden Ärzte der Klägerin sowie den behandelnden Dipl.-Psychologen schriftlich als sachverständige Zeugen.
Der Orthopäde Dr. K. berichtete unter dem 10.7.2002 über die Behandlungen der Klägerin seit 15.4.1994 und vertrat die Auffassung, die Klägerin könne nur noch leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen 2 Stunden bis unter halbschichtig verrichten. Die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bestehe seit Anfang des Jahres 2001. Prof. Dr. Q., Direktor der Geburtshilflichen und Gynäkologischen Klinik, erklärte am 6.8.2002, er behandele die Klägerin seit dem 18.11.1993. Leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen seien der Klägerin 2 Stunden bis weniger als halbtags möglich. Der Dipl.-Psychologe Dr. R. gab am 31.7.2002 an, die Klägerin befinde sich seit dem 26.3.2002 wegen einer depressiven Verstimmung und Panikattacken in seiner psychotherapeutischen Behandlung; bisher hätten acht Sitzungen à 50 Minuten stattgefunden. Er habe folgende vorläufige Diagnosen gestellt: Angst und Depression gemischt (F 41.2) und somatoforme Störung (F 45). Der Neurologe und Psychiater Dr. M. teilte am 15.11.2002 mit, die Klägerin befinde sich seit dem 21.6.2001 ca. einmal monatlich in seiner Behandlung. Sie könne noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen halbtags bis untervollschichtig verrichten.
Daraufhin unterbreitete die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 21.11.2002 einen Vergleichsvorschlag dahingehend, dass sich die Beklagte bereit erklärt, der Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit, ausgehend von einem Leistungsfall ab Antragstellung (20.3.2000) und endend mit dem 31.10.2004, zu gewähren.
Nachdem die Beratungsärztin Dr. W. in der Stellungnahme vom 18.2.2003 ausgeführt hatte, im Hinblick auf die Berichte der behandelnden Ärzte sollte der Vergleichsvorschlag akzeptiert werden, stimmte die Beklagte dem Vergleichsvorschlag zu. Mit Bescheid vom 5.5.2003 führte die Beklagte den Vergleich aus. Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, am 12.5.2003 Widerspruch ein. Der Rentenbescheid müsse wegen der vielen Rechtsänderungen sei 20.3.2000 einer genauesten Überprüfung unterzogen werden.
Mit Schreiben vom 6.11.2003 bat die Beklagte um Mitteilung, ob und gegebenenfalls mit welcher Begründung der Widerspruch aufrechterhalten werde. Mit Schreiben vom 7.1.2004 erinnerte sie an ihr Schreiben vom 6.11.2003 und teilte mit, sollte sie bis zum 4.2.2004 nichts hören, gehe sie davon aus, dass der Widerspruch nicht weiterverfolgt werden. Mit Schreiben vom 10.2.2004 erklärte der Bevollmächtigte, er könne das Schreiben momentan nicht beantworten, da er die Klägerin seit Monaten nicht erreichen könne.
Am 1.3.2004 beantragte die Klägerin die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Mit Schreiben vom 30.3.2004 bat die Beklagte erneut um Mitteilung, ob der Widerspruch gegen den Bescheid vom 5.5.2003 als erledigt angesehen oder mit welcher Begründung er aufrechterhalten werde.
Im Hinblick auf den Weitergewährungsantrag der Klägerin holte die Beklagte eine Auskunft bei dem Internisten Dr. Sch. vom 16.4.2004 ein, der Arztbriefe des Neurologen und Psychiaters Dr. M. vom 23.1.2004 sowie des Orthopäden Dr. K. vom 24.10.2002 und 25.3.2004 vorlegte.
In der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 9.6.2004 verneinte Dr. Sch.-W. eine Änderung in den medizinischen Verhältnissen; es lägen chronifizierte vorwiegend psychische Störungen vor.
Mit Bescheid vom 7.7.2004 gewährte die Beklagte der Klägerin die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.10.2004 hinaus weiter bis Ende Oktober 2007.
Mit Schreiben vom 22.7.2004 bat der Bevollmächtigte der Klägerin unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 7.7.2004 um Akteneinsicht. Die Akten wurden von der Beklagten am 3.8.2004 übersandt und nach mehrfacher Erinnerung am 15.11.2004 an diese zurückgegeben. Mit Schreiben vom 4.11.2004, eingegangen bei der Beklagten am 8.11.2004, erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin, er habe seinerzeit Widerspruch gegen die Zeitrentengewährung im Bescheid vom 5.5.2003 eingelegt. De facto sei dem Widerspruch mit Bescheid vom 7.7.2004 abgeholfen worden. Mit Schreiben vom 22.7.2004 habe er schon Zweifel hinsichtlich des Bescheides vom 7.7.2004 geäußert, was als erneuter Widerspruch zu werten sein. Es werde beantragt, den Bescheid vom 7.7.2004 abzuändern und der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer zu gewähren.
Nach einem Hinweisschreiben der Beklagten vom 24.11.2004 nahm der Bevollmächtigte der Klägerin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 5.5.2003 mit Schreiben vom 19.1.2005 zurück und vertrat die Auffassung, sein Schreiben vom 22.7.2004 sei als Widerspruch gegen den Bescheid vom 7.7.2004 zu werten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4.3.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 7.7.2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Leistungsvermögen der Klägerin sei als halbschichtig bis untervollschichtig einzustufen. Da der Rentenanspruch nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand der Klägerin beruhe, sondern von der Arbeitsmarktlage (verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt) abhängig sei, sei eine Befristung auf drei Jahre bis zum 31.10.2007 vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 1.6.2005 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 7.7.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2005 gem. § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X und verwies auf ihre Begründung vom 4.11.2004 im Widerspruchsverfahren.
Mit Bescheid vom 8.6.2005 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 7.7.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2005 ab. Den Widerspruch der Klägerin vom 21.6.2005 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.8.2005 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 8.9.2005 Klage zum SG, mit der sie die Rücknahme des Bescheides vom 7.7.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2005 insoweit begehrte, als die Erwerbsunfähigkeitsrente darin befristet worden war sowie die Gewährung dieser Rente auf Dauer. Das SG hörte die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen und holte Gutachten ein.
Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. B. erklärte unter dem 22.3.2006, die Klägerin befinde sich seit dem 4.4.2005 in seiner hausärztlichen Behandlung. Seines Erachtens stehe neben der Problematik ihres chronischem Rückenleidens die abgewehrte Depression im Vordergrund. Er habe die Klägerin im Umgang mit ihrem sterbenden Vater als überfordert und nicht belastbar erlebt. Derzeit sei sie in der Familie gut eingebunden und komme mit ihrem Leben, soweit einsehbar, gut zurecht.
Der Orthopäde Dr. K. teilte am 23.3.2006 mit, er behandle die Klägerin seit 15.4.1994. Seit 7.7.2004 hätten mehrmalige Behandlungen pro Quartal stattgefunden. Die Klägerin habe über Knieschmerzen beidseits, über Rücken- und Kreuzschmerzen sowie über Schulter-Arm-Schmerzen geklagt. Sie könne noch leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen 2 Stunden bis unter halbschichtig verrichten.
Prof. Dr. Q. gab unter dem 11.4.2006 an, die Klägerin befinde sich seit dem 18.11.1993 in seiner gynäkologischen Betreuung. Am 30.11.1993 sei wegen schwerer Meno-Metrorrhagien ein myohyperplastischer Uterus entfernt worden; vorausgegangen seien zwei Kaiserschnitte. Ferner bestehe ein Zustand nach Reduktionsplastiken beider Brüste 1994 bei massiver Makromastie und ein Zustand nach Tumorexstirpation aus der linken Brust 1998. Die Klägerin leide unter chronischen Kreuzschmerzen, rezidivierenden Unterleibbeschwerden, Descensusbeschwerden und rezidivierenden Brustschmerzen. Die Klägerin sei nicht in der Lage, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der Neurologe und Psychiater Dr. M. berichtete am 27.4.2006 über Behandlungen der Klägerin seit Juni 2001. Bei der Klägerin hätten von Anfang an multiple, wechselnd stark auftretende körperliche Beschwerden sowie wiederholt auftretende depressive Einbrüche im Vordergrund gestanden, wobei die depressive Symptome jedoch seit Jahren nicht mehr bestünden. Leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen könne die Klägerin 3 bis unter 6 Stunden täglich verrichten.
Der Orthopäde Prof. Dr. B. erhob laut Gutachten vom 24.11.2006 bei der Klägerin folgende Befunde: • Fortgeschrittene Arthrose des Daumensattelgelenks links, geringer auch rechts, mit eingeschränkter Greif- und Haltefähigkeit links • Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom links • Degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit mäßiger Bewegungseinschränkung • Mediale und geringer auch retropatellare Arthrose links, geringer auch rechts, ohne Funktionseinschränkung • Knick-Senk-Spreizfüße mit Hammerzehen rechts. Die Klägerin sei in der Lage, körperlich leichte Arbeiten im Wechselrhythmus, ohne häufiges Bücken, Knien und Hocken, ohne besondere Ansprüche an Kraft und Geschicklichkeit der linken Hand und ohne besondere nervliche Beanspruchung in geschlossenen erwärmten Räumen vollschichtig zu verrichten. Die beschriebenen Einschränkungen hätten bereits am 3.10.2004 bzw. 7.3.2005 vorgelegen.
Das SG beauftragte Dr. K., Oberärztin der Klinik für Gynäkologie und gynäkologische Onkologie, mit der Begutachtung der Klägerin. Diese erklärte unter dem 2.7.2007, bei der Klägerin lägen multiple Gesundheitsstörungen auf orthopädischem, internistischem und psychiatrischem Gebiet vor. Aus gynäkologischer Sicht seien die Beweisfragen nicht zu beantworten.
Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beauftragte das SG Dr. L., Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung der Klägerin. Dieser nannte im Gutachten vom 8.9.2008 folgende Gesundheitsstörungen: • Erhebliche Wirbelsäulendegeneration in allen Segmenten mit entsprechender variierender Symptomatik und chronischer Schmerzcharakteristik: • Chronisch rezidivierende Dorsalgien und Lumbalgien • Chronisch rezidivierendes ISG-Syndrom • Chronisches BWS-Syndrom mit Intercostalreaktionen • Chronisch rezidivierendes Schulter-Arm-Syndrom • Chronisch rezidivierendes Zervikalsyndrom mit intermittierender Vertigo • Chronisch rezidivierende Cephalgie • Coxarthrose mit beginnender Gangstörung und chronischem Schmerzsyndrom, belastungsabhängig • Gonarthrose beidseits, links mehr als rechts, Meniskopathie • Belastungsinkompetenz aufgrund von degenerativen Veränderungen vorwiegend der Wirbelsäule ebenso durch psychische Überlastung und Herzkreislauflabilität. Die Klägerin sei aus heutiger Sicht unter 2 Stunden täglich belastbar. Sie sei bereits als unter zweistündig belastbar angesehen worden, jedoch zeitlich begrenzt. Die Klägerin leide an zahlreichen, zum Teil gravierenden chronischen Erkrankungen, die den täglichen Ablauf mit körperlichem Einsatz beeinträchtigten bzw. körperliche Belastung am Arbeitsplatz würde zu einer Verschlechterung der Restgesundheit führen. Aus der Erfahrung und dem medizinischen Verlauf sowie der Kenntnis zahlreicher ähnlicher Fälle sei das Wiedereingliedern in den normalen Arbeitsprozess sowohl körperlich als aus psychisch aussichtslos und nicht zumutbar bzw. zwanghaft unsinnig.
Die Beklagte legte den Bescheid vom 2.8.2007 vor, mit dem sie der Klägerin auf ihren Antrag vom 12.4.2007 ab 1.11.2007 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis 31.10.2010 weitergewährt hat.
Mit Urteil vom 17.12.2008 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 7.7.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2005 und auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Bescheid vom 2.8.2007 sei entgegen seiner Rechtsmittelbelehrung nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Vorliegend sei darauf abzustellen, ob nach der bei Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2005 gegebenen Sach- und Rechtslage am 1.11.2004 ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltende Recht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage bestanden habe. Einen von der Arbeitsmarktlage unabhängigen Anspruch auf Rente habe die Rechtsprechung zum bis 31.12.2000 geltenden Recht (a. R.) angenommen, wenn das Leistungsvermögen des Versicherten auf unter 2 Stunden täglich herabgesunken sei. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Nach allen vorliegenden medizinischen Unterlagen einschließlich des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens des Dr. L. habe das Leistungsvermögen der Klägerin am 1.11.2004 höher als 2 Stunden gelegen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 26.1.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6.2.2009 Berufung eingelegt und vorgetragen, es gehe darum, einen circulus vitiosus zu beenden. Um jede Rentenart und jede Rente habe sie bisher streiten müssen, lediglich die letzte Weitergewährung sei reibungslos verlaufen. Seit 1993 sei sie berufsunfähig. Schon vor 10 Jahren hätte man sagen können, dass Erwerbsunfähigkeit auf Dauer bestehe, und zwar aufgrund des durch die Multimorbidität völlig aufgehobenen Leistungsvermögens. Dies sei nicht nur arbeitsmarktabhängig gewesen. In allen Verfahren sei festgestellt worden, dass sich das Leistungsvermögen verschlechtert habe, so dass nicht nachvollziehbar sei, dass dieses immer wieder mit 3-6 Stunden und nicht mit unter 2 Stunden beurteilt worden sei. Das SG habe sich mit dem Gutachten von Dr. L. überhaupt nicht auseinandergesetzt. Es habe das Gutachten von Dr. L. auch nicht zutreffend wiedergegeben, da dieser schreibe, dass mindestens 2005 die volle Erwerbsunfähigkeit gegeben gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 7. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2005 insoweit aufzuheben, als darin die Erwerbsunfähigkeitsrente befristet worden ist und die Beklagte zu verurteilen, ihr Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, sie nehme Bezug auf ihren bisherigen Vortrag und mache sich die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil zu Eigen. Die Berufungsbegründung sei nicht geeignet, die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 7.7.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2005 zu untermauern.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet, da sie keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 7.7.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2005 und auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer anstelle auf Zeit hat.
Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Der Senat ist - ebenso wie das SG - zu der Überzeugung gelangt, dass der Bescheid vom 7.7.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2005 nicht rechtswidrig ist. Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit und nicht auf Dauer gewährt.
Nach der Übergangsregelung des § 314b SGB VI ist in den Fällen, in denen - wie im Falle der Klägerin - am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestand und der jeweilige Anspruch nach Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist, die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr. § 314b entspricht inhaltlich § 102 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF). Danach werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet, wenn 1. begründete Aussicht besteht, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann, oder 2. der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Rentenbeginn das 60. Lebensjahr. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann wiederholt werden, darf jedoch bei sich anschließenden Befristungen nach Satz 1 Nr. 1 die Gesamtdauer von sechs Jahren nicht übersteigen (§ 102 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB VI aF). Dies bedeutet, dass die Befristung der sog. Arbeitsmarktrenten zeitlich nicht begrenzt ist, wie sich auch aus § 314b SGB VI ergibt.
§ 102 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI aF stellt klar, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur auf Zeit zu leisten sind, wenn der Rentenanspruch nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand, sondern auch darauf beruht, dass der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Ist dies der Fall, besteht selbst dann nur ein Anspruch auf Zeitrente, wenn keine begründete Aussicht auf Behebung der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit besteht. Der Anspruch ist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit außer durch den Gesundheitszustand auch durch die besonderen Verhältnisse des Arbeitsmarktes wesentlich mit verursacht wird. Unter dem Begriff "jeweilige Arbeitsmarktlage" ist die Arbeitsmarktlage zu verstehen, wie sie sich zur Zeit der Entscheidung über den Anspruch auf Gewährung der Rente darstellt. § 102 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI aF ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht nur auf halb- bis unter vollschichtig Einsatzfähige anwendbar. Die Rente ist also auch dann auf Zeit zu leisten, wenn der Versicherte nur noch unter halbschichtig einsatzfähig ist (Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand April 2000, SGB VI § 102 Rn. 9 und 10; BSG SozR 3-2200 § 1276 Nr. 4).
Ausgehend hiervon stellt der Senat fest, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 7.7.2004 bei der Klägerin im Wesentlichen folgende Gesundheitsstörungen vorlagen: Somatisierungsstörung, rezidivierende depressive Störung, Daumensattelgelenksarthrose und gemischte Hyperlipoproteinämie. Dies entnimmt der Senat dem Befundbericht des Internisten Dr. Sch. vom 16.4.2004 nebst den von ihm vorgelegten Arztbriefen des Neurologen und Psychiaters Dr. M. vom 23.1.2004 sowie des Orthopäden Dr. K. vom 25.3.2004. Dr. M. schloss aufgrund der bisher durchgeführten neurologischen, elektroenzephalo-graphischen und dopplersonographischen Untersuchungen organische Ursachen für die von der Klägerin angegebenen Beschwerden aus und teilte mit, er verstehe die körperlich geklagte Symptomatik auf dem Hintergrund einer schwierigen Lebenssituation. Aufgrund dessen gelangte die Beratungsärztin der Beklagten zum Ergebnis, es sei keine Änderung in den bisherigen Verhältnissen, die der Rentenbewilligung zugrunde lagen, eingetreten. Bei der Klägerin lägen chronifizierte vorwiegend seelische Störung vor. Eine wesentliche Änderung im psychischen Befund der Klägerin vermag der Senat im Vergleich zu den Angaben von Dr. M. in der sachverständigen Zeugenaussage vom 15.11.2002 im Verfahren S 4 RA 89/02 ebenfalls nicht festzustellen, in der dieser das Leistungsvermögen der Klägerin auf halbtags bis unter vollschichtig eingeschätzt hatte.
Aus den sachverständigen Zeugenauskünften von Prof. Dr. Q. vom 6.8.2002 sowie von Dr. K. vom 10.7.2002 vermag der Senat keine Befunde und Funktionsstörungen zu entnehmen, die für die Zeit ab 1.11.2004 zu einem unter halbschichtigen Leistungsvermögen führen. Unabhängig davon hat Dr. K., Oberärztin der Klinik für Gynäkologie und gynäkologische Onkologie, unter dem 2.7.2007, also lange nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt, ausgeführt, dass sich von ihrem Fachgebiet her die Beweisfragen des Gerichts im Gutachtensauftrag vom 12.4.2007 und damit das Leistungsvermögen der Klägerin nicht beurteilen lassen. Maßgebend hierfür seien die zahlreichen Gesundheitsstörungen auf internistischem, orthopädischem und psychiatrischem Gebiet. Aus der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. K. vom 10.7.2002, der die Klägerin wegen zeitweiliger Nacken-, Rücken- und Kreuzschmerzen, Hüftschmerzen, Schulter-Arm-Schmerzen links und Knieschmerzen rechts behandelt hat, lassen sich für den Senat ebenfalls keine Gesundheitsstörungen entnehmen, die auf Dauer zu einem unter halbschichtigen Leistungsvermögen geführt haben. Im Übrigen stand die Klägerin im Jahr 2004 im Wesentlichen wegen einer Daumensattelgelenksarthrose links in seiner Behandlung, wie der Senat dem Arztbrief von Dr. K. vom 25.3.2004 und dem Befundbericht des Internisten Dr. Sch. vom 16.4.2004 entnimmt. Unabhängig davon vermochte der Sachverständige Prof. Dr. B., Arzt für Orthopädie, im Gutachten vom 24.11.2006 keine Funktionsstörungen auf orthopädischem Gebiet festzustellen, die zum Zeitpunkt der Untersuchung am 16.11.2006 und erst recht nicht im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 7.7.2004 leichte vollschichtige Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung mit qualitativen Einschränkungen (ohne Heben und Tragen von Lasten über 8 kg, ohne häufiges Bücken, Knien und Hocken, ohne besondere Ansprüche an Kraft und Geschicklichkeit der linken Hand, ohne besondere nervliche Beanspruchung) ausschlossen.
Die Beurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. L., der die Klägerin als unter 2 Stunden täglich leistungsfähig ansieht bzw. ansah, überzeugt den Senat nicht. Aus dem Gutachten vom 8.9.2008 ist schon nicht zu entnehmen, welche konkreten Untersuchungen er vorgenommen hat, um die in der Antwort zu Frage 1 des Gutachtensauftrages genannten Krankheiten festzustellen. Darüber hinaus handelt es sich bei den dort genannten Gesundheitsstörungen im Wesentlichen um orthopädische Gesundheitsstörungen, für deren Beurteilung die Orthopäden Dr. N. und Prof. Dr. B. fachlich kompetenter sind. Dr. L. hat darüber hinaus auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen er die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin durch die Orthopäden nicht für zutreffend erachtet. Soweit er sinngemäß ausführt, kein Arbeitgeber würde die Klägerin mit ihrem schlechten gesundheitlichen Allgemeinzustand einstellen, die Klägerin sei nicht mehr vermittelbar, ist dies rechtlich unerheblich. Entscheidend ist lediglich, welche Funktionseinschränkungen vorhanden sind und ob diese einer halbschichtigen bzw. unter halbschichtigen Tätigkeit entgegenstehen. Dies vermag der Senat seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, auch wenn Dr. L. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer befürwortet. Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin im Wege eines Rücknahmebescheides Anspruch auf Gewährung einer unbefristeten statt einer befristeten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat.
Die 1952 geborene Klägerin absolvierte von Mai 1972 bis April 1973 eine Ausbildung zur Krankenpflegehelferin und war anschließend bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im September 1993 als Krankenpflegehelferin vorwiegend im Nachtdienst täglich. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 25.2.1999 verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit bis 28.2.2002 aufgrund eines im April 1994 eingetretenen Versicherungsfalls zu gewähren. Diesen Vergleich führte sie mit Bescheid vom 28.6.1999 aus.
Am 20.3.2000 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach Einholung von Gutachten bei dem Nervenarzt Dr. D. vom 14.10.2000 und dem Orthopäden Dr. N. vom 11.12.2000 sowie einer beratungsärztlichen Stellungnahme der Ärztin Sch.-W. vom 8.1.2001 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 23.1.2001 ab.
Auf den Widerspruch der Klägerin vom 6.2.2001 zog die Beklagte weitere Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin bei und ließ die Klägerin auf neurologisch-psychiatrischem und internistischem Gebiet begutachten.
Der Neurologe und Psychiater Dr. B. diagnostizierte bei der Klägerin im Gutachten vom 9.10.2001 eine Somatisierungsstörung. Als Krankenpflegehelferin sei die Klägerin lediglich drei bis unter 6 Stunden täglich einsetzbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne anhaltende einseitige Körperhaltung und ohne übermäßigen Stress könne die Klägerin vollschichtig bzw. 6 Stunden und mehr verrichten. Der Internist Dr. J. gelangte im Gutachten vom 19.10.2001 zum Ergebnis, internistischerseits bestünden keine Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3.1.2002 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 9.1.2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg (S 4 RA 89/02). Am 21.1.2002 beantragte die Klägerin die Weitergewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit, wobei sie auf die Angaben im Verfahren auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit verwies. Mit Bescheid vom 4.3.2002 gewährte die Beklagte den bisherigen Zahlbetrag zunächst bis zum 30.4.2002 weiter. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für einen weiteren Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hätten noch nicht aufgeklärt werden können, da die ärztlichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Am 22.5.2002 erhob die Klägerin beim SG Untätigkeitsklage (S 4 RA 1482/02). Mit Bescheid vom 27.6.2002 gewährte die Beklagte der Klägerin die Rente wegen Berufsunfähigkeit bis Juni 2004 weiter.
Das SG hörte im Verfahren S 4 RA 89/02 die behandelnden Ärzte der Klägerin sowie den behandelnden Dipl.-Psychologen schriftlich als sachverständige Zeugen.
Der Orthopäde Dr. K. berichtete unter dem 10.7.2002 über die Behandlungen der Klägerin seit 15.4.1994 und vertrat die Auffassung, die Klägerin könne nur noch leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen 2 Stunden bis unter halbschichtig verrichten. Die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bestehe seit Anfang des Jahres 2001. Prof. Dr. Q., Direktor der Geburtshilflichen und Gynäkologischen Klinik, erklärte am 6.8.2002, er behandele die Klägerin seit dem 18.11.1993. Leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen seien der Klägerin 2 Stunden bis weniger als halbtags möglich. Der Dipl.-Psychologe Dr. R. gab am 31.7.2002 an, die Klägerin befinde sich seit dem 26.3.2002 wegen einer depressiven Verstimmung und Panikattacken in seiner psychotherapeutischen Behandlung; bisher hätten acht Sitzungen à 50 Minuten stattgefunden. Er habe folgende vorläufige Diagnosen gestellt: Angst und Depression gemischt (F 41.2) und somatoforme Störung (F 45). Der Neurologe und Psychiater Dr. M. teilte am 15.11.2002 mit, die Klägerin befinde sich seit dem 21.6.2001 ca. einmal monatlich in seiner Behandlung. Sie könne noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen halbtags bis untervollschichtig verrichten.
Daraufhin unterbreitete die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 21.11.2002 einen Vergleichsvorschlag dahingehend, dass sich die Beklagte bereit erklärt, der Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit, ausgehend von einem Leistungsfall ab Antragstellung (20.3.2000) und endend mit dem 31.10.2004, zu gewähren.
Nachdem die Beratungsärztin Dr. W. in der Stellungnahme vom 18.2.2003 ausgeführt hatte, im Hinblick auf die Berichte der behandelnden Ärzte sollte der Vergleichsvorschlag akzeptiert werden, stimmte die Beklagte dem Vergleichsvorschlag zu. Mit Bescheid vom 5.5.2003 führte die Beklagte den Vergleich aus. Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, am 12.5.2003 Widerspruch ein. Der Rentenbescheid müsse wegen der vielen Rechtsänderungen sei 20.3.2000 einer genauesten Überprüfung unterzogen werden.
Mit Schreiben vom 6.11.2003 bat die Beklagte um Mitteilung, ob und gegebenenfalls mit welcher Begründung der Widerspruch aufrechterhalten werde. Mit Schreiben vom 7.1.2004 erinnerte sie an ihr Schreiben vom 6.11.2003 und teilte mit, sollte sie bis zum 4.2.2004 nichts hören, gehe sie davon aus, dass der Widerspruch nicht weiterverfolgt werden. Mit Schreiben vom 10.2.2004 erklärte der Bevollmächtigte, er könne das Schreiben momentan nicht beantworten, da er die Klägerin seit Monaten nicht erreichen könne.
Am 1.3.2004 beantragte die Klägerin die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Mit Schreiben vom 30.3.2004 bat die Beklagte erneut um Mitteilung, ob der Widerspruch gegen den Bescheid vom 5.5.2003 als erledigt angesehen oder mit welcher Begründung er aufrechterhalten werde.
Im Hinblick auf den Weitergewährungsantrag der Klägerin holte die Beklagte eine Auskunft bei dem Internisten Dr. Sch. vom 16.4.2004 ein, der Arztbriefe des Neurologen und Psychiaters Dr. M. vom 23.1.2004 sowie des Orthopäden Dr. K. vom 24.10.2002 und 25.3.2004 vorlegte.
In der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 9.6.2004 verneinte Dr. Sch.-W. eine Änderung in den medizinischen Verhältnissen; es lägen chronifizierte vorwiegend psychische Störungen vor.
Mit Bescheid vom 7.7.2004 gewährte die Beklagte der Klägerin die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.10.2004 hinaus weiter bis Ende Oktober 2007.
Mit Schreiben vom 22.7.2004 bat der Bevollmächtigte der Klägerin unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 7.7.2004 um Akteneinsicht. Die Akten wurden von der Beklagten am 3.8.2004 übersandt und nach mehrfacher Erinnerung am 15.11.2004 an diese zurückgegeben. Mit Schreiben vom 4.11.2004, eingegangen bei der Beklagten am 8.11.2004, erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin, er habe seinerzeit Widerspruch gegen die Zeitrentengewährung im Bescheid vom 5.5.2003 eingelegt. De facto sei dem Widerspruch mit Bescheid vom 7.7.2004 abgeholfen worden. Mit Schreiben vom 22.7.2004 habe er schon Zweifel hinsichtlich des Bescheides vom 7.7.2004 geäußert, was als erneuter Widerspruch zu werten sein. Es werde beantragt, den Bescheid vom 7.7.2004 abzuändern und der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer zu gewähren.
Nach einem Hinweisschreiben der Beklagten vom 24.11.2004 nahm der Bevollmächtigte der Klägerin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 5.5.2003 mit Schreiben vom 19.1.2005 zurück und vertrat die Auffassung, sein Schreiben vom 22.7.2004 sei als Widerspruch gegen den Bescheid vom 7.7.2004 zu werten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4.3.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 7.7.2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Leistungsvermögen der Klägerin sei als halbschichtig bis untervollschichtig einzustufen. Da der Rentenanspruch nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand der Klägerin beruhe, sondern von der Arbeitsmarktlage (verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt) abhängig sei, sei eine Befristung auf drei Jahre bis zum 31.10.2007 vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 1.6.2005 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 7.7.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2005 gem. § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X und verwies auf ihre Begründung vom 4.11.2004 im Widerspruchsverfahren.
Mit Bescheid vom 8.6.2005 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 7.7.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2005 ab. Den Widerspruch der Klägerin vom 21.6.2005 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.8.2005 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 8.9.2005 Klage zum SG, mit der sie die Rücknahme des Bescheides vom 7.7.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2005 insoweit begehrte, als die Erwerbsunfähigkeitsrente darin befristet worden war sowie die Gewährung dieser Rente auf Dauer. Das SG hörte die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen und holte Gutachten ein.
Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. B. erklärte unter dem 22.3.2006, die Klägerin befinde sich seit dem 4.4.2005 in seiner hausärztlichen Behandlung. Seines Erachtens stehe neben der Problematik ihres chronischem Rückenleidens die abgewehrte Depression im Vordergrund. Er habe die Klägerin im Umgang mit ihrem sterbenden Vater als überfordert und nicht belastbar erlebt. Derzeit sei sie in der Familie gut eingebunden und komme mit ihrem Leben, soweit einsehbar, gut zurecht.
Der Orthopäde Dr. K. teilte am 23.3.2006 mit, er behandle die Klägerin seit 15.4.1994. Seit 7.7.2004 hätten mehrmalige Behandlungen pro Quartal stattgefunden. Die Klägerin habe über Knieschmerzen beidseits, über Rücken- und Kreuzschmerzen sowie über Schulter-Arm-Schmerzen geklagt. Sie könne noch leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen 2 Stunden bis unter halbschichtig verrichten.
Prof. Dr. Q. gab unter dem 11.4.2006 an, die Klägerin befinde sich seit dem 18.11.1993 in seiner gynäkologischen Betreuung. Am 30.11.1993 sei wegen schwerer Meno-Metrorrhagien ein myohyperplastischer Uterus entfernt worden; vorausgegangen seien zwei Kaiserschnitte. Ferner bestehe ein Zustand nach Reduktionsplastiken beider Brüste 1994 bei massiver Makromastie und ein Zustand nach Tumorexstirpation aus der linken Brust 1998. Die Klägerin leide unter chronischen Kreuzschmerzen, rezidivierenden Unterleibbeschwerden, Descensusbeschwerden und rezidivierenden Brustschmerzen. Die Klägerin sei nicht in der Lage, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der Neurologe und Psychiater Dr. M. berichtete am 27.4.2006 über Behandlungen der Klägerin seit Juni 2001. Bei der Klägerin hätten von Anfang an multiple, wechselnd stark auftretende körperliche Beschwerden sowie wiederholt auftretende depressive Einbrüche im Vordergrund gestanden, wobei die depressive Symptome jedoch seit Jahren nicht mehr bestünden. Leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen könne die Klägerin 3 bis unter 6 Stunden täglich verrichten.
Der Orthopäde Prof. Dr. B. erhob laut Gutachten vom 24.11.2006 bei der Klägerin folgende Befunde: • Fortgeschrittene Arthrose des Daumensattelgelenks links, geringer auch rechts, mit eingeschränkter Greif- und Haltefähigkeit links • Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom links • Degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit mäßiger Bewegungseinschränkung • Mediale und geringer auch retropatellare Arthrose links, geringer auch rechts, ohne Funktionseinschränkung • Knick-Senk-Spreizfüße mit Hammerzehen rechts. Die Klägerin sei in der Lage, körperlich leichte Arbeiten im Wechselrhythmus, ohne häufiges Bücken, Knien und Hocken, ohne besondere Ansprüche an Kraft und Geschicklichkeit der linken Hand und ohne besondere nervliche Beanspruchung in geschlossenen erwärmten Räumen vollschichtig zu verrichten. Die beschriebenen Einschränkungen hätten bereits am 3.10.2004 bzw. 7.3.2005 vorgelegen.
Das SG beauftragte Dr. K., Oberärztin der Klinik für Gynäkologie und gynäkologische Onkologie, mit der Begutachtung der Klägerin. Diese erklärte unter dem 2.7.2007, bei der Klägerin lägen multiple Gesundheitsstörungen auf orthopädischem, internistischem und psychiatrischem Gebiet vor. Aus gynäkologischer Sicht seien die Beweisfragen nicht zu beantworten.
Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beauftragte das SG Dr. L., Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung der Klägerin. Dieser nannte im Gutachten vom 8.9.2008 folgende Gesundheitsstörungen: • Erhebliche Wirbelsäulendegeneration in allen Segmenten mit entsprechender variierender Symptomatik und chronischer Schmerzcharakteristik: • Chronisch rezidivierende Dorsalgien und Lumbalgien • Chronisch rezidivierendes ISG-Syndrom • Chronisches BWS-Syndrom mit Intercostalreaktionen • Chronisch rezidivierendes Schulter-Arm-Syndrom • Chronisch rezidivierendes Zervikalsyndrom mit intermittierender Vertigo • Chronisch rezidivierende Cephalgie • Coxarthrose mit beginnender Gangstörung und chronischem Schmerzsyndrom, belastungsabhängig • Gonarthrose beidseits, links mehr als rechts, Meniskopathie • Belastungsinkompetenz aufgrund von degenerativen Veränderungen vorwiegend der Wirbelsäule ebenso durch psychische Überlastung und Herzkreislauflabilität. Die Klägerin sei aus heutiger Sicht unter 2 Stunden täglich belastbar. Sie sei bereits als unter zweistündig belastbar angesehen worden, jedoch zeitlich begrenzt. Die Klägerin leide an zahlreichen, zum Teil gravierenden chronischen Erkrankungen, die den täglichen Ablauf mit körperlichem Einsatz beeinträchtigten bzw. körperliche Belastung am Arbeitsplatz würde zu einer Verschlechterung der Restgesundheit führen. Aus der Erfahrung und dem medizinischen Verlauf sowie der Kenntnis zahlreicher ähnlicher Fälle sei das Wiedereingliedern in den normalen Arbeitsprozess sowohl körperlich als aus psychisch aussichtslos und nicht zumutbar bzw. zwanghaft unsinnig.
Die Beklagte legte den Bescheid vom 2.8.2007 vor, mit dem sie der Klägerin auf ihren Antrag vom 12.4.2007 ab 1.11.2007 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis 31.10.2010 weitergewährt hat.
Mit Urteil vom 17.12.2008 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 7.7.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2005 und auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Bescheid vom 2.8.2007 sei entgegen seiner Rechtsmittelbelehrung nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Vorliegend sei darauf abzustellen, ob nach der bei Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2005 gegebenen Sach- und Rechtslage am 1.11.2004 ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltende Recht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage bestanden habe. Einen von der Arbeitsmarktlage unabhängigen Anspruch auf Rente habe die Rechtsprechung zum bis 31.12.2000 geltenden Recht (a. R.) angenommen, wenn das Leistungsvermögen des Versicherten auf unter 2 Stunden täglich herabgesunken sei. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Nach allen vorliegenden medizinischen Unterlagen einschließlich des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens des Dr. L. habe das Leistungsvermögen der Klägerin am 1.11.2004 höher als 2 Stunden gelegen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 26.1.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6.2.2009 Berufung eingelegt und vorgetragen, es gehe darum, einen circulus vitiosus zu beenden. Um jede Rentenart und jede Rente habe sie bisher streiten müssen, lediglich die letzte Weitergewährung sei reibungslos verlaufen. Seit 1993 sei sie berufsunfähig. Schon vor 10 Jahren hätte man sagen können, dass Erwerbsunfähigkeit auf Dauer bestehe, und zwar aufgrund des durch die Multimorbidität völlig aufgehobenen Leistungsvermögens. Dies sei nicht nur arbeitsmarktabhängig gewesen. In allen Verfahren sei festgestellt worden, dass sich das Leistungsvermögen verschlechtert habe, so dass nicht nachvollziehbar sei, dass dieses immer wieder mit 3-6 Stunden und nicht mit unter 2 Stunden beurteilt worden sei. Das SG habe sich mit dem Gutachten von Dr. L. überhaupt nicht auseinandergesetzt. Es habe das Gutachten von Dr. L. auch nicht zutreffend wiedergegeben, da dieser schreibe, dass mindestens 2005 die volle Erwerbsunfähigkeit gegeben gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 7. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2005 insoweit aufzuheben, als darin die Erwerbsunfähigkeitsrente befristet worden ist und die Beklagte zu verurteilen, ihr Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, sie nehme Bezug auf ihren bisherigen Vortrag und mache sich die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil zu Eigen. Die Berufungsbegründung sei nicht geeignet, die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 7.7.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2005 zu untermauern.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet, da sie keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 7.7.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2005 und auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer anstelle auf Zeit hat.
Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Der Senat ist - ebenso wie das SG - zu der Überzeugung gelangt, dass der Bescheid vom 7.7.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2005 nicht rechtswidrig ist. Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit und nicht auf Dauer gewährt.
Nach der Übergangsregelung des § 314b SGB VI ist in den Fällen, in denen - wie im Falle der Klägerin - am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestand und der jeweilige Anspruch nach Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist, die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr. § 314b entspricht inhaltlich § 102 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF). Danach werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet, wenn 1. begründete Aussicht besteht, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann, oder 2. der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Rentenbeginn das 60. Lebensjahr. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann wiederholt werden, darf jedoch bei sich anschließenden Befristungen nach Satz 1 Nr. 1 die Gesamtdauer von sechs Jahren nicht übersteigen (§ 102 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB VI aF). Dies bedeutet, dass die Befristung der sog. Arbeitsmarktrenten zeitlich nicht begrenzt ist, wie sich auch aus § 314b SGB VI ergibt.
§ 102 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI aF stellt klar, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur auf Zeit zu leisten sind, wenn der Rentenanspruch nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand, sondern auch darauf beruht, dass der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Ist dies der Fall, besteht selbst dann nur ein Anspruch auf Zeitrente, wenn keine begründete Aussicht auf Behebung der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit besteht. Der Anspruch ist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit außer durch den Gesundheitszustand auch durch die besonderen Verhältnisse des Arbeitsmarktes wesentlich mit verursacht wird. Unter dem Begriff "jeweilige Arbeitsmarktlage" ist die Arbeitsmarktlage zu verstehen, wie sie sich zur Zeit der Entscheidung über den Anspruch auf Gewährung der Rente darstellt. § 102 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI aF ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht nur auf halb- bis unter vollschichtig Einsatzfähige anwendbar. Die Rente ist also auch dann auf Zeit zu leisten, wenn der Versicherte nur noch unter halbschichtig einsatzfähig ist (Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand April 2000, SGB VI § 102 Rn. 9 und 10; BSG SozR 3-2200 § 1276 Nr. 4).
Ausgehend hiervon stellt der Senat fest, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 7.7.2004 bei der Klägerin im Wesentlichen folgende Gesundheitsstörungen vorlagen: Somatisierungsstörung, rezidivierende depressive Störung, Daumensattelgelenksarthrose und gemischte Hyperlipoproteinämie. Dies entnimmt der Senat dem Befundbericht des Internisten Dr. Sch. vom 16.4.2004 nebst den von ihm vorgelegten Arztbriefen des Neurologen und Psychiaters Dr. M. vom 23.1.2004 sowie des Orthopäden Dr. K. vom 25.3.2004. Dr. M. schloss aufgrund der bisher durchgeführten neurologischen, elektroenzephalo-graphischen und dopplersonographischen Untersuchungen organische Ursachen für die von der Klägerin angegebenen Beschwerden aus und teilte mit, er verstehe die körperlich geklagte Symptomatik auf dem Hintergrund einer schwierigen Lebenssituation. Aufgrund dessen gelangte die Beratungsärztin der Beklagten zum Ergebnis, es sei keine Änderung in den bisherigen Verhältnissen, die der Rentenbewilligung zugrunde lagen, eingetreten. Bei der Klägerin lägen chronifizierte vorwiegend seelische Störung vor. Eine wesentliche Änderung im psychischen Befund der Klägerin vermag der Senat im Vergleich zu den Angaben von Dr. M. in der sachverständigen Zeugenaussage vom 15.11.2002 im Verfahren S 4 RA 89/02 ebenfalls nicht festzustellen, in der dieser das Leistungsvermögen der Klägerin auf halbtags bis unter vollschichtig eingeschätzt hatte.
Aus den sachverständigen Zeugenauskünften von Prof. Dr. Q. vom 6.8.2002 sowie von Dr. K. vom 10.7.2002 vermag der Senat keine Befunde und Funktionsstörungen zu entnehmen, die für die Zeit ab 1.11.2004 zu einem unter halbschichtigen Leistungsvermögen führen. Unabhängig davon hat Dr. K., Oberärztin der Klinik für Gynäkologie und gynäkologische Onkologie, unter dem 2.7.2007, also lange nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt, ausgeführt, dass sich von ihrem Fachgebiet her die Beweisfragen des Gerichts im Gutachtensauftrag vom 12.4.2007 und damit das Leistungsvermögen der Klägerin nicht beurteilen lassen. Maßgebend hierfür seien die zahlreichen Gesundheitsstörungen auf internistischem, orthopädischem und psychiatrischem Gebiet. Aus der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. K. vom 10.7.2002, der die Klägerin wegen zeitweiliger Nacken-, Rücken- und Kreuzschmerzen, Hüftschmerzen, Schulter-Arm-Schmerzen links und Knieschmerzen rechts behandelt hat, lassen sich für den Senat ebenfalls keine Gesundheitsstörungen entnehmen, die auf Dauer zu einem unter halbschichtigen Leistungsvermögen geführt haben. Im Übrigen stand die Klägerin im Jahr 2004 im Wesentlichen wegen einer Daumensattelgelenksarthrose links in seiner Behandlung, wie der Senat dem Arztbrief von Dr. K. vom 25.3.2004 und dem Befundbericht des Internisten Dr. Sch. vom 16.4.2004 entnimmt. Unabhängig davon vermochte der Sachverständige Prof. Dr. B., Arzt für Orthopädie, im Gutachten vom 24.11.2006 keine Funktionsstörungen auf orthopädischem Gebiet festzustellen, die zum Zeitpunkt der Untersuchung am 16.11.2006 und erst recht nicht im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 7.7.2004 leichte vollschichtige Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung mit qualitativen Einschränkungen (ohne Heben und Tragen von Lasten über 8 kg, ohne häufiges Bücken, Knien und Hocken, ohne besondere Ansprüche an Kraft und Geschicklichkeit der linken Hand, ohne besondere nervliche Beanspruchung) ausschlossen.
Die Beurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. L., der die Klägerin als unter 2 Stunden täglich leistungsfähig ansieht bzw. ansah, überzeugt den Senat nicht. Aus dem Gutachten vom 8.9.2008 ist schon nicht zu entnehmen, welche konkreten Untersuchungen er vorgenommen hat, um die in der Antwort zu Frage 1 des Gutachtensauftrages genannten Krankheiten festzustellen. Darüber hinaus handelt es sich bei den dort genannten Gesundheitsstörungen im Wesentlichen um orthopädische Gesundheitsstörungen, für deren Beurteilung die Orthopäden Dr. N. und Prof. Dr. B. fachlich kompetenter sind. Dr. L. hat darüber hinaus auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen er die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin durch die Orthopäden nicht für zutreffend erachtet. Soweit er sinngemäß ausführt, kein Arbeitgeber würde die Klägerin mit ihrem schlechten gesundheitlichen Allgemeinzustand einstellen, die Klägerin sei nicht mehr vermittelbar, ist dies rechtlich unerheblich. Entscheidend ist lediglich, welche Funktionseinschränkungen vorhanden sind und ob diese einer halbschichtigen bzw. unter halbschichtigen Tätigkeit entgegenstehen. Dies vermag der Senat seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, auch wenn Dr. L. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer befürwortet. Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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