L 10 KN 19/08

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 6 KN 16/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 10 KN 19/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 9. Juni 2008 – S 6 KN 16/07 – aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Der 19 geborene Kläger begehrt Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der Kläger absolvierte 1972 bis 1974 eine Lehre als Betriebs- und Verkehrsgehilfe bei der Deutschen Reichsbahn. Von 1975 bis 1979 war er als Schrankenwärter tätig und leistete von 1979 bis 1981 Dienst bei der NVA. Anschließend arbeitete er als Schrankenwärter und – nach einer ca. neunmonatigen Ausbildung zum Facharbeiter für Eisenbahnbautechnik im Rahmen einer Erwachsenenqualifizierung (September 1983 bis Mai 1984) – als Gleisbauhel-fer bzw. Gleisbauer bis 1996. Wegen Strukturveränderungen (Bl. 28 VA) war er fortan bis zum Jahre 2004 als Weichenwärter und Blockwärter eingesetzt, zuletzt in der Lohngruppe 7 des Entgelttarifvertrages der Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ETV DB). Ein Fachar-beiter ist dort in Lohngruppe 6 eingruppiert (aufsteigend).

Unter dem 23. Mai 2006 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung (Bl. 18 bis 26 VA). Die Beklagte holte das Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) vom 27. September 2006 ein (W./Dr. H., Bl. 38 bis 46 Gutachterheft). Danach bestanden beim Kläger folgende Erkrankungen:

• Chronisches Schmerzsyndrom mit Somatisierungsstörung • Degenerative BWS-/LWS-Veränderungen, Bandscheibenprotrusion L 5/ S 1 • Bekannte Osteoporose • Chronisch obstruktives Schlafapnoe-Syndrom • Arterielle Hypertonie Stadium II (WHO) • Diabetes mellitus Typ 2 • Bekannte Refluxösophagitis

Die Tätigkeit eines Weichenstellers sei dem Versicherten dauerhaft nicht mehr zuzumuten. Er könne jedoch noch körperlich leichte und in geistiger Hinsicht einfache Tätigkeiten in einem Zeitumfang von sechs und mehr Stunden täglich mit qualitativen Einschränkungen verrichten.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 9. Oktober 2006 ab und verwies ihn auf die Tätigkeiten eines Pförtners, Telefonisten, Vervielfältigers und Fotokopierers. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Bescheid vom 5. April 2007 zurück, ohne die genannten Verweisungstätigkeiten näher zu beschreiben.

Hiergegen richtet sich die am 23. April 2007 erhobene Klage. Darin hat der Prozessbevoll-mächtigte des Klägers angekündigt, nach Akteneinsicht und Rücksprache mit dem Kläger die Klage ausführlich zu begründen oder aber zurück zu nehmen. Auf Anfrage des Gerichts hat der Kläger unter dem 4. Juni 2007 Fragen zu seinem beruflichen Werdegang, seinem Gesundheitszustand und den behandelnden Ärzten in den letzten drei Jahren näher beant-wortet. Weiterhin hat er sein Einverständnis mit der Beiziehung aller vom Gericht für erfor-derlich gehaltenen Unterlagen erklärt und die behandelnden sowie vom Gericht gegebenen-falls als Sachverständige beauftragten Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden. Schließ-lich hat er mitgeteilt, dass seine Schmerzen in Armen und Beinen schlimmer geworden seien, seine Sehkraft erheblich nachgelassen habe und sich seine Schmerzschübe verdop-pelt hätten. Trotz mehrfacher Aufforderung (12. November 2007, 4. Februar 2008 und 12. März 2008) hat er die Klage nicht näher begründet. Mit Schreiben vom 28. April 2007, dem Klägervertreter per Telefax zugeleitet (Bl. 26 d.A.), hat das Sozialgericht den Beteiligten seine Absicht mitgeteilt, durch Gerichtsbescheid anhand der in Gerichts- und Verwaltungsak-ten befindlichen Unterlagen zu entscheiden, und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben. Eine Reaktion des Klägers ist nicht erfolgt.

Mit Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der angefochtene Bescheid entspreche im Hinblick auf das Gutachten des SMD vom 27. September 2006 der Rechtslage. Eine Überprüfung sei nur nach Lage der Akten möglich gewesen, da der Kläger seine Klage nicht begründet habe. Sollte sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich wesentlich verschlechtert haben, könne er jederzeit einen neuen Antrag bei der Beklagten stellen.

Gegen den am 12. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 8. Juli 2008 beim Landessozialgericht eingegangenen und am 5. Februar 2009 begründeten Berufung. Darin macht er geltend, das Sozialgericht habe seine gesundheitliche Situation nicht ausreichend gewürdigt (Reizdarmsyndrom 1997; RLS-Syndrom 2004; Hyperlipidämie 2005). Das eingeholte Gutachten des SMD sei zweifelhaft, es müsse ein Schmerzmediziner als Gutachter eingesetzt werden. Darüber hinaus bestünden Antriebs-, Konzentrations- und Merkfähigkeitsdefizite bei ihm. Er leide ferner unter ständigen Schmer-zen insbesondere im Bereich der Wirbelsäule mit Ausstrahlungen in Arme und Beine, außerdem an Taubheitsgefühlen in den Händen, Kribbeln, RLS-Syndrom, Übermüdung und Fibromyalgie.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Stendal vom 9. Juni 2008 – S 6 KN 16/07 – die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbs-minderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Beteiligten zu der Möglichkeit einer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache wegen wesentlicher Verfahrensmängel angehört. Der Kläger hat dem zugestimmt; die Beklagte hat sich nicht geäußert. Weiterhin haben sich beide Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwal-tungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist im Sinne einer Zurückverweisung begründet.

I.

Nach § 159 Abs 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Ein Verfah-rensmangel im Sinne des § 159 Abs 1 Nr 2 SGG liegt vor bei einem Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift. Wesentlich ist dieser Verfahrensmangel, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts darauf beruhen kann (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 159 Rz 3, 3 a mwN).

1. Die Entscheidung des Sozialgerichts leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln.

a) Das Sozialgericht hat verfahrensfehlerhaft gegen seine Aufklärungspflicht aus § 103 SGG verstoßen.

aa) Das Gericht verletzt seine Amtsermittlungspflicht aus § 103 SGG, wenn es sich zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen (BSG vom 24.09.1968 – 11 RA 9/68, SozR Nr 187 zu § 162 SGG; BSG vom 31.07.1975 – 5 BJ 28/75, SozR 1500 § 160 Nr 5).

bb)

Im vorliegenden Fall drängten sich aus der rechtlichen Sicht des Sozialgerichts Ermittlungen auf. Diese waren möglich und geboten.

Für die Entscheidung kam es auch aus eigener Sicht des Sozialgerichts ganz wesentlich auf die ärztliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Klägers im Zeitraum von der Antrag-stellung (23. Mai 2006) bis zur Abgabe der Entscheidung zur Post (Juni 2008) an. Dies wird etwa aus der Übersendung des Fragebogens an den Kläger, aber ebenso aus der Bemerkung des Gerichts am Ende des Gerichtsbescheides deutlich, wonach es dem Kläger freistehe, im Falle einer zwischenzeitlichen wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes einen neuen Antrag zu stellen. Das Gericht war sich danach darüber bewusst, dass es von seinem rechtlichen Ausgangspunkt aus gerade auf das Ausmaß der Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers und deren aktuelle Entwicklung ankam. Der Kläger hatte ausdrücklich in verschiedener Hinsicht eine Verschlechterung seiner Gesundheit geltend gemacht. In dieser Lage erscheint es unverständlich, dass das Gericht keine weiteren Ermittlungen angestellt oder zumindest einen Erörterungstermin durchgeführt hat. Anstatt sich auf ein nahezu zwei Jahre altes Gutachten des SMD zu stützen, hätte es aktuelle Befundberichte bei den vom Kläger ausdrücklich benannten und von ihrer Schweigepflicht entbundenen Ärzten, unter Umständen auch ein gerichtliches Gutachten einholen müssen.

Hinderungsgründe insoweit sind nicht ersichtlich und bestehen insbesondere nicht in dem Ausbleiben der angekündigten Klagebegründung. Das Gericht hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 103 SGG). Hierfür bestanden – nicht zuletzt aufgrund der vom Kläger im Klageverfahren vorgebrachten verschiedenen Verschlechterungen seines Gesundheitszustands – ausreichende Anhaltspunkte. Eine gesetzliche Pflicht zur Klagebegründung besteht nicht; § 92 Abs 1 Satz 4 SGG sieht lediglich vor, dass die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden "sollen". Gerade vor den Sozialgerichten muss damit gerechnet werden, dass die Klagepartei aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung in ihrer Fähigkeit zur Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren eingeschränkt ist. So liegt es möglicherweise gerade auch hier, da der Kläger über Antriebs-, Konzentrations- und Merkfähigkeitsdefizite klagt.

cc) Dieser Verfahrensmangel ist auch wesentlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Sozialgericht nach gebotener Aufklärung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.

b) Das Sozialgericht hat zudem verfahrensfehlerhaft durch den Kammervorsitzenden als Einzelrichter mittels Gerichtsbescheid ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2 – Regelung 2 SGG) entschieden, obwohl die Voraussetzungen des § 105 Abs 1 Satz 1 SGG nicht vorlagen. Dadurch hat es den Kläger seinem gesetzlichen Richter i.S. des Art. 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) entzogen, nämlich der Kammer in voller Besetzung (§ 12 Abs 1 S 1 iVm § 125 SGG). Die vom Gesetz bestimmte Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ist ein tragender Grundsatz des sozialgerichtlichen Verfahrens, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (BSG vom 16.3.2006 - B 4 RA 59/04 R - SozR 4-1500 § 105 Nr 1).

aa) Nach § 105 Abs 1 S 1 SGG ist der Erlass eines Gerichtsbescheides nur dann möglich, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art liegen – auch bei Einräumung eines Beurteilungsspielraums für das Sozialgericht – jedenfalls dann vor, wenn das Sozialgericht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts abweichen will (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Aufl. § 105 Rz 6 mwN). Der Sachverhalt ist nicht geklärt, wenn sich dem Gericht aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG weitere Ermittlungen aufdrängen (Pawlak in Hennig, SGG, § 105 Rdnr. 34). Gemäß § 105 Abs 1 Satz 2 SGG sind die Beteiligten vor Erlass des Gerichtsbescheides zu hören.

bb) Wie oben unter Buchst. a) ausgeführt, war der Sachverhalt nicht geklärt. Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter schied daher aus.

Unabhängig davon lagen auch rechtliche Schwierigkeiten vor, da das Sozialgericht von der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abgewichen ist, indem es die objektive Feststellungslast für eine Verweisungstätigkeit beim Kläger sieht. Die Tätigkeit eines Wei-chenwärters in der Vergütungsgruppe E 7 ETV DB dürfte nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts als Facharbeitertätigkeit anzusehen sein, die im Rahmen der hilfswei-se begehrten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit die Benen-nung einer nicht ganz unqualifizierten Verweisungstätigkeit erfordert. Es waren daher berufskundliche Ermittlungen anzustellen und u. a. die Beklagte zur substantiierten Benennung einer Verweisungstätigkeit aufzufordern. Fehlende Feststellungen insoweit konnten nach der seit langem gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur zu Lasten des beklagten Rentenversicherungsträgers gehen (vgl. BSG vom BSG vom 14.5.1996 – 4 RA 60/94, BSGE 78, 207; BSG vom 05.04.2001 – B 13 RJ 23/00 R, SozR 3-2600 § 43 Nr 25).

Schließlich dürfte auch die Anhörung des Sozialgerichts vom 28. April 2008 – ohne dass es darauf allerdings noch ankommt – insoweit an den Beteiligten "vorbei gegangen" sein, als darin nicht zum Ausdruck kommt, dass der Vorsitzende durch Gerichtsbescheid allein ohne ehrenamtliche Richter entscheidet und dies deshalb beabsichtigt, weil er den Sachverhalt für geklärt hält und der Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art beimisst.

cc) Der danach bestehende Besetzungsmangel ist auch wesentlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kammer in ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.

2. Im Rahmen seines nach § 159 SGG auszuübenden Ermessens hat der Senat das Interesse des Klägers an einer möglichst zeitnahen Erledigung des Rechtsstreites einerseits mit den Nachteilen durch den Verlust einer Tatsacheninstanz andererseits miteinander abgewogen. Angesichts der erheblichen Mängel des sozialgerichtlichen Verfahrens und auch des Umstandes, dass der Kläger selbst Wert darauf legt, hat sich der Senat für eine Zurückverweisung entschieden. Hierbei hat er auch berücksichtigt, dass der Rechtsstreit weitere tatsächliche Ermittlungen erfordert, weshalb der Verlust einer Tatsacheninstanz, wie er wegen der vom Sozialgericht unterlassenen Aufklärung praktisch eingetreten ist, ins Gewicht fiele. Die Zurückverweisung stellt die dem gesetzlichen Modell entsprechenden zwei Tatsacheninstanzen wieder her. Der hierdurch bewirkte höhere Grad an Gewissheit bei den oft schwierigen tatsächlichen Feststellungen wiegt die damit verbundene Verzögerung des Verfahrens auf, zumal der Kläger selbst dieser Vorgehensweise zugestimmt hat.

II. Das Sozialgericht wird bei der weiteren Entscheidung Folgendes zu beachten haben: Zum Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI sind weitere Ermittlungen erforderlich, insbesondere die Einholung von Befundberichten über den Zeitraum vom 23. Mai 2006 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung (soweit noch nicht gesche-hen). Dabei sind etwaige Abweichungen oder Veränderungen im Vergleich zum SMD-Gutachten vom 27. September 2006 festzustellen. Ggfs. ist ein gerichtliches Gutachten einzuholen.

Für den Klageanspruch auf Gewährung eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI ist zu prüfen, ob der Kläger – wofür viel spricht – seinen bisherigen Beruf als Weichen- und Blockwärter (Facharbeiterberuf) nicht mehr ausüben kann. In diesem Fall wird es auf die Benennung einer konkreten qualifizierten Verweisungstätigkeit durch die Beklagte ankommen. Auch insoweit kommen berufskundliche Ermittlungen über die Einordnung des bisherigen Hauptberufs in das Mehrstufenschema der Rechtsprechung (vgl. etwa BSG vom 20.07.2005 – B 13 RJ 29/04 R, Juris) und das Leistungsprofil der daraus abgeleiteten konkreten Verweisungstätigkeit in Betracht. Gegebenenfalls sind abschließende medizinische Feststellungen erforderlich.

III. Das Sozialgericht wird in seiner Kostenentscheidung auch über die Kosten der Berufung zu befinden haben.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved