L 18 AS 2108/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 38 AS 4103/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 2108/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 30. November 2009 geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss vom 30. November 2009, mit dem das Sozialgericht Potsdam den Antragsgegner unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, dem Antragsteller ab 1. Dezember 2009 bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft (KdU), längsten bis zum 31. März 2010, monatlich KdU in Höhe von 221,53 EUR und 613,80 EUR zum Tilgen der Mietschulden darlehensweise zu zahlen sowie eine Sicherheitsgarantie für Ansprüche aus dem Mietverhältnis des Antragstellers in Höhe von 504,30 EUR bis zur Bestandskraft des Überprüfungsbescheides vom 2. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides (W ) abzugeben, ist zulässig und begründet.

Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbar eiligen und zur Abwendung unzumutbarer und nicht rückgängig zu machender Nachteile gegenwärtigen Regelungsbedürfnisses. Derzeit sind weder eine Wohnungs- noch gar eine Obdachlosigkeit des Antragstellers zu besorgen. Das Mietverhältnis über die von ihm angemietete Unterkunft besteht und ist nach wie vor ungekündigt (vgl. den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 5. Januar 2010). Selbst für den Fall einer Räumungsklage enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht). Einer "Notfallhilfe" in Gestalt einer einstweiligen gerichtlichen Anordnung bedarf der Antragsteller jedenfalls derzeit nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Der Ausspruch zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergibt sich aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit §§ 114 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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