Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 4569/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 279/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 4. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers (vgl. § 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht begründet.
Das Sozialgericht Heilbronn (SG) hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Es hat die für den Erlass der einstweiligen Anordnung notwendigen Voraussetzungen zutreffend dargelegt und diese zu Recht verneint. Hierauf nimmt der Senat ausdrücklich Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch nach der Beschwerdebegründung ist ein Anordnungsanspruch zu verneinen. Die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 10 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]) sind nicht erfüllt. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist, dass durch diese eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann oder mit Erfolg eine eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert, die Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt bzw. eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Das zur Begründung der Beschwerde vorgelegte Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie E. vom 12. Januar 2010 ist nicht nachvollziehbar. Einerseits hat sie angegeben, der Antragsteller leide an einer (mittelgradigen) depressiven Störung, andererseits sei Remission eingetreten. Schließlich sei der Kläger auf Grund der depressiven Erkrankung nicht mehr als LKW- bzw. Busfahrer einsetzbar, aber eine Beschäftigung in dem angestrebten Umschulungsberuf eines Speditionskaufmanns sei möglich. Es ist nicht zu erkennen, dass durch eine Umschulung zum Speditionskaufmann oder durch andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers verbessert bzw. dauerhaft erhalten werden könnte, ohne dass die Grunderkrankung des Klägers ausreichend behandelt wird. Eine hierfür in Betracht kommende medizinische Teilhabeleistung (med. Rehabilitation) lehnt der Kläger laut Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. Dezember 2009 ausdrücklich ab. Da somit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht gegeben sind, hat eine Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu ergehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers (vgl. § 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht begründet.
Das Sozialgericht Heilbronn (SG) hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Es hat die für den Erlass der einstweiligen Anordnung notwendigen Voraussetzungen zutreffend dargelegt und diese zu Recht verneint. Hierauf nimmt der Senat ausdrücklich Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch nach der Beschwerdebegründung ist ein Anordnungsanspruch zu verneinen. Die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 10 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]) sind nicht erfüllt. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist, dass durch diese eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann oder mit Erfolg eine eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert, die Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt bzw. eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Das zur Begründung der Beschwerde vorgelegte Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie E. vom 12. Januar 2010 ist nicht nachvollziehbar. Einerseits hat sie angegeben, der Antragsteller leide an einer (mittelgradigen) depressiven Störung, andererseits sei Remission eingetreten. Schließlich sei der Kläger auf Grund der depressiven Erkrankung nicht mehr als LKW- bzw. Busfahrer einsetzbar, aber eine Beschäftigung in dem angestrebten Umschulungsberuf eines Speditionskaufmanns sei möglich. Es ist nicht zu erkennen, dass durch eine Umschulung zum Speditionskaufmann oder durch andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers verbessert bzw. dauerhaft erhalten werden könnte, ohne dass die Grunderkrankung des Klägers ausreichend behandelt wird. Eine hierfür in Betracht kommende medizinische Teilhabeleistung (med. Rehabilitation) lehnt der Kläger laut Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. Dezember 2009 ausdrücklich ab. Da somit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht gegeben sind, hat eine Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu ergehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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