L 4 R 2745/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 745/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 2745/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. April 2008 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger vom 01. September 2005 bis 31. Juli 2007 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zusteht, nachdem der Kläger von der Beklagten seit 01. August 2007 (Bescheid vom 14. September 2007) Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht.

Der am 1947 geborene Kläger besuchte von 1954 bis März 1962 die Volksschule, danach bis 1965 eine landwirtschaftliche Berufsschule und war dann im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb tätig. Vom 28. April bis 19. Dezember 1969 war er als Bauhelfer und dann von Januar bis September 1970 als Schlossereigehilfe beschäftigt. Vom 01. Oktober 1970 bis 27. Juli 1972 durchlief er auf Kosten des damaligen Arbeitsamts V. an der H.-K.-Gewerbeschule einen Umschulungskurs zum Maschinenschlosser (Facharbeiterbrief der S. Industrie- und Handelskammer V. vom 14. Juli 1972). Er arbeitete dann als Kfz- und LKW-Schlosser sowie in der Montage im Stahlbau. Zuletzt war der Kläger vom 02. Januar 1984 bis 28. Februar 2002 bei der B. K.-S. GmbH als Betriebsschlosser (Instandhaltung hydraulischer Geräte) beschäftigt, wobei das Beschäftigungsverhältnis infolge Insolvenz der GmbH endete. Der Kläger bezog vom 02. Februar 2002 bis 05. August 2002, vom 28. August 2002 bis 06. Oktober 2002 und vom 27. Juli bis 09. August 2004 Krankengeld, vom 06. bis 27. August 2002 Übergangsgeld sowie vom 07. Oktober 2002 bis 26. Juli 2004 und vom 10. August bis 08. Dezember 2004 (Erschöpfung des Anspruchs) Arbeitslosengeld. Infolge eines bei einem versicherten Wegeunfall vom 13. Januar 1977 erlittenen stumpfen Bauchtraumas bezog der Kläger von der damaligen Süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft vom 14. März 1977 bis 12. Januar 1978 eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vom Hundert. Beim Kläger besteht ein Grad der Behinderung von 50 seit 23. Februar 2002.

Vom 06. bis 27. August 2002 hatte der Kläger eine stationäre medizinische Heilbehandlung in der Rehabilitationsklinik H. in B.-B. durchlaufen. Nach dem Entlassungsbericht des Chefarztes Dr. M.-W. vom 13. September 2002 bestanden folgende Diagnosen: pseudoradikuläres Halswirbelsäulen-Syndrom, rezidivierendes Lendenwirbelsäulen-Syndrom, Somatisierungsstörung, Sprunggelenksarthrose rechts, arterielle Hypertonie. Die Entlassung dort erfolgte als arbeitsunfähig. Der Kläger könne seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsschlosser bzw. eine entsprechende Tätigkeit nicht mehr verrichten. Es bestehe jedoch ein vollschichtiges Leistungsbild für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, im Gehen und im Sitzen in Tages-, Früh- und Spätschicht ohne regelmäßiges Heben, Tragen oder Bewegen schwerer Lasten (ohne technische Hilfsmittel) sowie ohne häufige Arbeiten über Kopf bzw. über der Horizontalen. Berufsfördernde Leistungen seien zu prüfen.

Am 02. August 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung wegen Rückenproblemen, Verschleiß der Wirbelsäule und des linken Kniegelenks. Die Beklagte erhob daraufhin das Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. B. vom 20. Oktober 2005. Dem Arzt lagen weitere Arztbriefe vor. Der Gutachter stellte folgende Diagnosen: haltungs- und belastungsabhängiges Cervikal- und Lumbalsyndrom mit linksbetonter Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (mittelgradig) ohne sensomotorische Defizite und Nachweis eines Nervenwurzelreizsyndroms, Beweglichkeitseinschränkung der linken Schulter bei Periarthropathia humeruscapularis, beginnende Gonarthrose links mit Innenmeniskopathese mit Einschränkung der Dauerbelastbarkeit bei erhaltenem Mindestgehvermögen, systolisches Herzgeräusch. Er gelangte zu der Beurteilung, dass der Kläger weiterhin mindestens sechs Stunden mittelschwere Tätigkeiten ohne andauernde Wirbelsäulenzwangshaltungen und ohne ständige Überkopfarbeiten mit dem linken Arm verrichten könne, wobei auch ständiges Knien und Bücken zu vermeiden sei. Die Tätigkeiten sollten in wechselnder Körperhaltung verrichtet werden. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Oktober 2005 die Rentengewährung ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, seine gesundheitliche Situation sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Insbesondere die Ablehnung einer eventuellen Teilrente im Rahmen der Altersteilzeit sei nicht schlüssig nachvollziehbar begründet worden. Nach Erhebung einer ergänzenden Stellungnahme des Dr. B. vom 21. Dezember 2005 wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 06. Februar 2006 zurückgewiesen. Sowohl der zuletzt ausgeübte Beruf als auch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts könnten noch mindestens sechs Stunden täglich verrichtet werden.

Deswegen erhob der Kläger am 24. Februar 2006 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage mit dem Begehren auf Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung. Der Kläger benannte die ihn behandelnden Ärzte und trug vor, die Wirbelsäulenbeschwerden machten es ihm unmöglich, vollschichtig zu arbeiten. Bereits bei einer Tätigkeit über drei bis vier Stunden stellten sich erhebliche Wirbelsäulen- und auch Kopfschmerzen ein, sodass er auf die Einnahme entsprechender Schmerzmittel angewiesen sei. Die dominierenden Wirbelsäulenbeschwerden führten auch zu erheblichen Bewegungseinschränkungen. Bewegungseinschränkungen der linken Schulter seien ebenfalls erheblich für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit. Es lägen auch weitere wesentliche Krankheitsbilder und Behinderungen vor, die die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen, die aber von der Beklagten überhaupt nicht anerkannt worden seien. Insbesondere seien auch eine Somatisierungsstörung und eine erhebliche psychische Beschwerdesymptomatik gegeben. Die behandelnden Ärzte müssten als Zeugen gehört und ein Sachverständigengutachten erhoben werden, wobei Facharzt für Allgemeinmedizin R. und Facharzt für Orthopädie Dr. F. bestätigt hätten, dass er erwerbsgemindert sei. Der Kläger reichte das Attest des Arztes R. vom 08. Februar 2006 sowie die Arztbriefe des Priv. Doz. Dr. T., Direktor der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des S.-B. Klinikums V.-S., vom 10. August und 31. Oktober 2006 ein.

Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage von Stellungnahmen des Dr. Bu., Facharzt für Innere Medizin - Sozialmedizin -, vom 26. März 2007 und 15. Januar 2008 entgegen. Zwar könne der Kläger seinen Beruf als Betriebsschlosser nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich verrichten. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Kläger berufsunfähig sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müsse sich der Kläger auf geeignete Facharbeitertätigkeiten, angelernte Tätigkeiten sowie auf deutlich herausgehobene ungelernte Tätigkeiten verweisen lassen. Der Kläger sei jedoch unter Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen weiterhin in der Lage, leichte bis teils mittelschwere Arbeiten unter Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen ganztägig zu verrichten. Der Kläger könne als Facharbeiter auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters bzw. Registrators verwiesen werden.

Das SG erhob schriftliche Auskünfte der behandelnden Ärzte. Dr. F. (Auskunft vom 04. Juli 2006, auch ergänzende Auskunft vom 27. September 2006) berichtete über die Behandlungen des Klägers seit 30. Juni 1998 und führte aus, hinsichtlich der Belastungsfähigkeit sei eine Äußerung anhand der Aktenlage nicht möglich, da der Befund einer neurologischen Untersuchung, die indiziert sei, fehle. Dr. S., Innere Medizin (Auskunft vom 06. Juli 2006), berichtete über die Untersuchung des Klägers am 02. November 2005 und verneinte Bedenken gegen die Beurteilung, dass der Kläger noch leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden verrichten könne. Dr. med. Dipl. Psych. Re., Arzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie sowie für psychotherapeutische Medizin (Auskunft vom 11. Juli 2006), berichtete über die Behandlungen des Klägers am 28. und 31. Januar 2005 und wies darauf hin, die auf seinem Fachgebiet gestellten, im Vordergrund stehende neurologische Diagnose (Carpaltunnelsyndrom) bedinge keine Einschränkungen der Belastbarkeit, da sie gut behandelbar sei. Arzt R. führte in der Auskunft vom "14. September 2004" (beim SG am 01. August 2006 eingegangen) die seit 1988 von ihm behandelten Erkrankungen auf und führte weiter aus, er halte den Kläger für allenfalls unter halbschichtig für leichte Arbeiten mit größeren Pausen für bedingt arbeitsfähig. Der Kläger wäre allenfalls in der Lage, ohne Verantwortung für Personen und Maschinen, ohne Publikumsverkehr, ohne Steuerung komplexer Arbeitsgänge, ohne häufiges Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Gang- und Standsicherheit, ohne Zwangshaltungen einer Tätigkeit insoweit nachzugehen. Auch Tätigkeiten mit laufendem Klimawechsel, Arbeiten unter Zeitdruck und Akkord seien zu vermeiden. Es bestehe unverändert Teil-Erwerbsunfähigkeit. Ferner erhob das SG das am 26. Oktober 2007 (Untersuchung an diesem Tag) erstattete Sachverständigengutachten des Dr. Bo., Facharzt für Orthopädie - Sportmedizin - Chirotherapie -. Der Sachverständige erhob für sein Fachgebiet folgende Diagnosen: chronisches, ortsständiges, degeneratives cervikales Wirbelsäulen-Syndrom mit gradueller Funktionsbehinderung (ohne neurologische Reiz- oder Ausfallerscheinungen der Arme), chronisches, ortsständiges, degeneratives lumbales Wirbelsäulen-Syndrom mit endgradiger Funktionsbehinderung (ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallerscheinungen der Beine), geringe Wirbelsäulenfehlstatik bei geringfügiger Beinlängendifferenz (ohne funktionelle Beeinträchtigung), endgradige residuelle Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks nach operierter Rotatorenmanschettenruptur mit Impingement-Syndrom bei Schultereckgelenkarthrose links, endgradige Funktionsbehinderung des rechten Schultergelenks bei Schultereckgelenkarthrose und klinischem Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion, endgradige Funktionsbehinderung der Hüftgelenke bei initialer Coxarthrose beidseits, endgradige Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks bei geringer medialer und retropatellarer Gonarthrose beidseits (links etwas betonter als rechts) und Zustand nach arthroskopischer Operation des linken Kniegelenks, Senk-Spreizfuß-Deformität ohne Funktionsbehinderung, Verdacht auf subklinisches Carpaltunnelsyndrom beidseits. Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen tangierten das qualitative Leistungsvermögen in vielschichtiger Art und Weise. Dem Kläger sei es noch möglich und zumutbar, leichte bis teils mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts in vollschichtigem zeitlichen Umfang (sechs Stunden und mehr) auszuüben. Ihm sei es zumutbar, arbeitstäglich vierfach eine Wegstrecke von über 500 Metern zu Fuß in einem zumutbaren Zeitaufwand von unter 20 Minuten zurückzulegen. Die Notwendigkeit zusätzlicher betriebsunüblicher Arbeitspausen bestehe nicht. Die bisher ausgeübte Tätigkeit als Betriebsschlosser sei auf ein Maß von drei bis unter sechs Stunden eingeschränkt. Dies ergebe sich aufgrund der körperlich anfallenden Arbeiten, die für den Kläger nicht mehr leidensgerecht seien.

Mit Urteil vom 17. April 2008 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Februar 2006 auf und verurteilte die Beklagte, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vom 01. September 2005 bis 31. Juli 2007 zu gewähren. Im Übrigen wies es die Klage ab. Der Kläger sei berufsunfähig. Er sei von der Beklagten als Facharbeiter eingestuft worden. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass der Kläger die unter Berufsschutz stehende Tätigkeit eines Betriebsschlossers gesundheitsbedingt nicht länger ausüben könne. Es sei eine Verweisungstätigkeit zu prüfen. Die von der Beklagten für den Kläger benannte berufsfremde Verweisungstätigkeit als Registrator oder Poststellenmitarbeiter halte das Gericht nicht für binnen drei Monate erlernbar. Für den Zugang zum Beruf des Registrators sei gemäß der Tätigkeitsbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit üblicherweise eine kaufmännische Ausbildung erforderlich. Zudem werde hinsichtlich des Berufsbilds die Notwendigkeit beschrieben, sich in elektronischen Archivsystemen und der Anwendung eines Computers auszukennen. Diese Vorkenntnisse bzw. Fähigkeiten habe der Kläger nicht. Er habe während seines gesamten Berufslebens körperliche Arbeiten verrichtet. Er verfüge über keine PC-Kenntnisse, auch nicht im privaten Bereich. Schriftliche Arbeiten lasse er nach glaubhafter Einlassung in der mündlichen Verhandlung von seinen Söhnen erledigen. Ohne jegliche Vorkenntnisse in der EDV sowie im Bereich der allgemeinen Verwaltungstätigkeit und in Anbetracht des schon fortgeschrittenen Alters des Klägers werde die Einarbeitungszeit in die Tätigkeit eines vollwertigen Registrators (für "schwierigere Tätigkeiten") nach Überzeugung des Gerichts für ihn mehr als drei Monate beanspruchen. Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bestehe nicht, da der Kläger nach dem überzeugenden Gutachten des Dr. Bo. leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts in vollschichtigem zeitlichem Umfang ausüben könne. Das Urteil wurde der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 26. Mai 2008 zugestellt.

Dagegen hat die Beklagte am 10. Juni 2008 mit Fernkopie Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Entscheidung des SG sei fehlerhaft. Zwar genieße der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter. Auch könne er den Beruf des Maschinen- bzw. Betriebsschlossers aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Jedoch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger außerstande sei, sich die Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Ausübung der benannten Verweisungstätigkeit eines Registrators oder eines Poststellenmitarbeiters nach BAT VIII (bzw. Entgeltgruppe III TVöD) erforderlich seien, innerhalb einer Anlern- bzw. Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten anzueignen. Der 3. Senat des LSG vertrete in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein Facharbeiter, unabhängig davon, welchen Beruf er erlernt bzw. ausgeübt habe, die Tätigkeit eines Registrators nach einer Anlern- bzw. einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig ausüben könne. Dabei sei ohne Bedeutung, ob der jeweilige Versicherte kaufmännische oder büromäßige Vorkenntnisse habe. Etwas anderes gelte nur, wenn eingeschränkte persönliche Fähigkeiten vorlägen, also das geistige Leistungsvermögen beispielsweise durch Krankheit oder Unfall gemindert sei. Andere Senate des LSG hätten sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Zu Recht werde betont, dass von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters für sich reklamiere, erwartet werden könne, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage sei, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC ebenfalls innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten, vielfach aber in weit kürzerer Zeit zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation eines Facharbeiters in Anspruch nehme, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet habe, könne sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC, wobei es nicht um besondere Computerkenntnisse gehe, zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden sei. Entsprechendes gelte für die Tätigkeit des ebenfalls in die Vergütungsgruppe BAT VIII bzw. die Entgeltgruppe III TVöD eingestuften Poststellenmitarbeiters. Auch diese Tätigkeit, die körperlich leicht sei und im Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen ausgeübt werde, erfordere keine über drei Monate hinausgehende Anlern- bzw. Einarbeitungszeit. Zwar müssten in der Poststelle auch Pakete oder Körbe mit Postsendungen gehoben und getragen werden, die weit mehr als zehn kg wiegen könnten. Solche Transporttätigkeiten seien jedoch nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle nur von wenigen, und zwar speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen werde. Die Mehrheit der Mitarbeiter der Poststelle sei hingegen ausschließlich mit dem Fertigmachen der auslaufenden Post und mit der Bearbeitung der eingehenden Post betraut, sodass die zu verrichtenden Aufgaben nicht den Schwergrad leichter körperlicher Tätigkeiten überstiegen. Insoweit werde auf Urteile des 3., 4. und 10. Senats des LSG verwiesen. Die Beklagte hat den Versicherungsverlauf vom 26. Juni 2008 eingereicht.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. April 2008 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Er (der Kläger) habe zwar keine Facharbeiterausbildung von drei Jahren durchlaufen. Dennoch müsse ihm Facharbeiterschutz eingeräumt werden. Denn er habe wegen seines Lebensalters die Möglichkeit gehabt, den Facharbeiterabschluss auf der Grundlage eines besonderen, auf unter zwei Jahre verkürzten Ausbildungsgangs zu erwerben. Insoweit müsse eine Auskunft der Schwarzwälder Industrie- und Handelskammer V. eingeholt werden. Der Kläger hat Angaben zu seiner Schul- und Berufsausbildung vor dem 01. Oktober 1970 gemacht. Zu den erheblichen Anforderungen an die Tätigkeit eines Registrators nehme er Bezug auf das Urteil des LSG vom 30. März 2007 (L 9 R 2270/06). Die Unfähigkeit bei ihm, den von der Beklagten benannten Verweisungsberuf des Registrators binnen drei Monaten zu erlernen, ergebe sich auch daraus, dass er ausweislich der Stellungnahmen des Arztes R. und des Dr. Re. schon jahrelang unter zunehmenden Konzentrationsstörungen, begleitet von stärker auftretenden mittelgradigen depressiven Episoden mit Somatisierung und chronischen Schlafstörungen, leide. Diese psychischen Gesundheitsstörungen habe die Beklagte in bagatellisierender Weise in Abrede gestellt bzw. verkannt. In der Zeit vom 01. September 2005 bis 31. Juli 2007 habe hinsichtlich der psychischen Befunde fachärztliche Behandlung nicht stattgefunden. Der Kläger hat weitere Unterlagen eingereicht.

Der Berichterstatter des Senats hat die Leistungsakte (einschließlich medizinischer Unterlagen) der Agentur für Arbeit V.-S. beigezogen sowie die Schwerbehindertenakte des Landratsamts S.-B.-Kreis (Versorgungsamt).

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Akten und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (Renten- und Reha-Akte) sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach den §§ 153 Abs.1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig und auch sonst statthaft, denn streitig ist Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vom 01. September 2005 bis 31. Juli 2007, also für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Dem Kläger steht die vom SG zugesprochene Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für die streitige Zeit nicht zu. Mithin ist der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Februar 2006, soweit er diesen Anspruch abgelehnt hat, nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hätte daher die genannten Bescheide nicht abändern und die Beklagte nicht zur Leistung verurteilen dürfen.

Streitgegenstand ist im Hinblick auf den Bezug von Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. August 2007 (Bescheid vom 14. September 2007) nur, ob dem Kläger vom 01. September 2005 bis 31. Juli 2007 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zustand.

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 61 des RV-Altergrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554) auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderen Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Dem Kläger steht Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zu, denn in der streitigen Zeit war er noch in der Lage, eine zumutbare Tätigkeit, nämlich die als Poststellenmitarbeiter (siehe dazu unten) mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.

Im Hinblick auf das Sachverständigengutachten des Dr. Bo. vom 26. Oktober 2007 und die darin festgestellten, vor allem auf orthopädischem Fachgebiet liegenden Erkrankungen (S. 21 und 22 des Sachverständigengutachtens), bezüglich der der Sachverständige darauf hinweist, dass insoweit hinsichtlich der Wirbelsäule und der Schultergelenke keine mittel- oder höhergradigen Funktionseinschränkungen vorlägen und auch die funktionellen Befunde an den Hüft- und Kniegelenken geringfügig ausgeprägt seien, stellt der Senat fest, dass der Kläger im streitigen Zeitraum noch in der Lage war, leichte bis teils mittelschwere Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden pro Tag zu verrichten. Nicht mehr zumutbar waren lediglich Arbeiten mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über zehn kg ohne mechanische Hilfsmittel, Arbeiten in gebückter, vornübergebeugter oder sonstiger Zwangshaltung des Achsorgans, Arbeiten mit häufiger oder ständiger Rückneigung des Kopfes bzw. Überkopfarbeiten, Arbeiten mit häufiger oder ständiger Exposition von Kälte, Nässe und/oder Zugluft. Zumutbar waren demgegenüber Tätigkeiten, bei denen Gegenstände mit einem Gewicht von drei bis vier kg vom Boden auf die übliche Arbeitshöhe (Tischhöhe) anzuheben und dort zu hantieren oder zu bearbeiten waren. Die manuelle Kraftentfaltung war nicht eingeschränkt, sodass keine weiteren Einschränkungen bezüglich der Belastungen der Hände oder feinmotorischer Tätigkeiten bestanden. Dieser überzeugenden Leistungsbeurteilung des Dr. Bo., der auch die Gesundheitsstörungen auf anderen Fachgebieten berücksichtigt und nennenswerte funktionelle Beeinträchtigungen aufgrund von Beschwerden auf neurologischem oder psychiatrischem Gebiet verneint hat, schließt sich der Senat an. Im Übrigen ist auch das SG davon ausgegangen, dass insoweit für leichte Arbeiten unter Beachtung der genannten qualitativen Einschränkungen noch ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich vorgelegen hat, und hat deshalb den Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung verneint.

Dass dem Kläger danach die schwere körperliche Tätigkeit als Betriebsschlosser, die er zuletzt vom 02. Januar 1984 bis 28. Februar 2002 (Insolvenz des Arbeitgebers) ausgeübt hat, nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich zumutbar war, wovon auch der Sachverständige Dr. Bo. ausgegangen ist, begründete noch keine Berufsunfähigkeit. Denn der Kläger ist zumutbar auf die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter verweisbar, die ihm auch medizinisch möglich ist.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; SozR 3-2600 § 43 Nr. 26) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an. Eine Verweisung kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -).

Der Kläger war zuletzt vom 02. Januar 1984 bis 28. Februar 2002 (Insolvenz des Arbeitgebers) als Betriebsschlosser beschäftigt. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger im Hinblick auf die während des Umschulungskurses vom 01. Oktober 1970 bis 27. Juli 1972 als Maschinenschlosser, der also weniger als zwei Jahre dauerte, als Angelernter im oberen Bereich im Rahmen des Mehrstufenschemas anzusehen ist. Selbst wenn er jedoch aufgrund des ihm nach dem Umschulungskurs von der Schwarzwälder Industrie- und Handelskammer V. am 24. Juli 1972 ausgestellten Facharbeiterbriefs als Facharbeiter (Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren, in der Regel drei Jahre) anzusehen wäre, wäre der Kläger auch als Facharbeiter auf die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter, die die Beklagte benannt hatte, sozial zumutbar verweisbar. Mit dieser Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters, die die Beklagte bereits im Klageverfahren als zumutbare Verweisungstätigkeit benannte, hat sich das SG nicht näher auseinandergesetzt. Vielmehr ist es ausschließlich auf die Anforderungen der Tätigkeit als Registrator eingegangen, die üblicherweise eine kaufmännische Ausbildung erfordert und bei der die Notwendigkeit beschrieben ist, sich in elektronischen Archivsystemen und der Anwendung eines Computers auszukennen, und hat dieses ohne weitere Begründung auf die Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters übertragen. Derartige Kenntnisse sind jedoch bei der Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters nach der Vergütungsgruppe BAT VIII nicht erforderlich. Die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter ist einem gelernten Facharbeiter sozial zumutbar, wie das LSG Baden-Württemberg bereits entschieden hat (vgl. auch zum Folgenden z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2006 - L 10 R 953/05 -; Urteile des Senats vom 16. Mai 2008 - L 4 R 5212/05 - und vom 04. September 2009 L 4 R 3210/08 -). Arbeitsplätze sind in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden. Der Mitarbeiter in der Poststelle wird im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe BAT VIII bzw. in der Entgeltgruppe TVöD III entlohnt. Es handelt sich damit nach dem Tarifvertrag jeweils um Tätigkeiten für Angelernte und damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten. Die Tätigkeit umfasst das Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und das Beschriften der ausgehenden Aktenpost. Es handelt sich dabei regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen und temperierten Räumen im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über zehn kg gehoben bzw. getragen werden müssen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeiten der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle dort nur von wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird. Diese leichte Tätigkeit ist dem Kläger sowohl sozial als auch medizinisch zumutbar. Die Verweisung auf diese Tätigkeit war hier auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Verweisung voraussetzt, dass die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erworben werden können. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger nicht in der Lage war, die für die Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Poststelle notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb von drei Monaten Einarbeitung und Einweisung erwerben zu können. Ersichtlich sind Vorkenntnisse nicht erforderlich. Allein das schon fortgeschrittene Lebensalter des Klägers und der Umstand, dass er als Betriebsschlosser nur körperlich schwer gearbeitet hat, schließt es nicht aus, dass der Kläger die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung in die Arbeitsabläufe erlernen konnte.

Der Verweisung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im Schriftsatz vom 07. Juli 2008 psychische Gesundheitsstörungen geltend gemacht hat. Der Sachverständige Dr. Bo. hatte insoweit nennenswerte funktionelle Beeinträchtigungen aufgrund von Beschwerden auf neurologischem oder psychiatrischem Gebiet verneint. Der Senat berücksichtigt dabei auch, dass nach der Auskunft des Dr. Re. vom 11. Juli 2006 fachärztliche Behandlungen nur am 28. und 31. Januar 2005, also vor dem streitigen Zeitraum, stattgefunden haben, wobei der Facharzt zudem darauf hingewiesen hat, dass psychische Befunde nicht im Vordergrund gestanden hätten und auch nicht weiter thematisiert worden seien. In der streitigen Zeit vom 01. September 2005 bis 31. Juli 2007 fanden nach dem eigenen Vortrag des Klägers (Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2009) fachärztliche Behandlungen auch nicht statt. Mithin ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Umstellungsfähigkeit (Einlernfähigkeit) beim Kläger, bezogen auf die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter, eingeschränkt war.

Darauf, ob auch die Tätigkeit als Registrator eine zumutbare Verweisungstätigkeit war, was das SG verneint hat, kommt es nicht an. Die Erhebung eines weiteren Sachverständigengutachtens war nicht geboten.

Danach war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nach § 160 Abs.2 SGG nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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