L 10 KN 13/07

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 4 KN 45/04
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 10 KN 13/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben sich auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zeit vom 2. Mai 1971 bis 31. Juni 1980 in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen ist.

Der Kläger ist 19. geboren und leistete in der Zeit vom 3. Mai bis 31. Mai 1971 Grundwehrdienst und war anschließend freiwillig Dienender auf Zeit in der Nationalen Volksarmee. In der Zeit vom 6. Mai 1974 bis 31. August 1975 war er als Berufskraftfahrer bei der Staatsanwaltschaft M. beschäftigt. Danach studierte er bis Ende August 1979 und erhielt ein Stipendium. Vom 1. September 1979 bis 30. Juni 1980 arbeitete er als Staatsanwaltsassistent bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg. Unmittelbar anschließend war er im Juli 1980 als Justitiar beim Forschungsinstitut für Obst- und Gemüseverarbeitung angestellt. Ab dem 1. August 1980 war der Kläger im VEB Steinkohlenkokereien, Betriebsteil Großgaserei M. bzw. nach dessen Ausgliederung zum 1. Januar 1985 im VEB Großgaserei M. (im Weiteren GGM) beschäftigt. Dieser Betrieb ist seit dem 1. Januar 1978 als Bergbaubetrieb anerkannt worden; den damaligen Beschäftigten waren die Zeiten ihrer Betriebszugehörigkeit vor dem 1. Januar 1978 rückwirkend als bergbauliche Versicherungszeit anerkannt und hierfür Beiträge nachentrichtet worden.

In dem SV-Ausweis des Klägers vom 2. September 1968 wurde bei den jährlichen Eintragungen erst ab dem 1. August 1980 der Zusatz "bergbauliche Versicherung" (Bl. 19 SV-Ausweis des Klägers = Bl. 22 VA) aufgenommen. Allerdings befindet sich auf S. 78 der Stempel "VEB Großgaserei M. bergbaulich versichert" und ein anschließender handschriftlicher Eintrag "02.05.71". Der ur-sprüngliche Eintrag "1.8.1980" ist durchgestrichen. Ein ähnlicher Stempel findet sich auf S. 64 seines SV-Ausweises (Bl. 13 VA) sowie der handschriftliche Zusatz: "Bergbauliche Versicherungszeit Die Zeit vom 02.05.71 bis 01.08.80 ist bergbauliche Versicherungszeit, siehe auch S. 64 und Bestätigung der obersten Bergbehörde vom 12.06.1981".

Es folgen die Unterschriften des BGL-Vorsitzenden und des Betriebsdirektors.

In einer formularmäßigen Mitteilung (offenbar innerhalb des VEB Steinkohlenkokereien, Betriebsteil Großgaserei M. ) vom 15. Juli 1983 heißt es, entsprechend der neuen Förderungsverordnung (Hinweis auf GBl. I vom 2. April 1982, S. 256 § 9) sei dem Kläger die Betriebszugehörigkeit ab dem 2. Mai 1971 anzuerkennen. Damit verbunden sei ebenfalls die Anerkennung der Zugehörigkeit zum Bergbau ab diesem Datum.

In einem Aktenvermerk innerhalb des VEB Steinkohlenkokereien, Betriebsteil Großgaserei M. aus der damaligen Zeit werden die Konsequenzen der bergbaulichen Versicherung und bergmännischen Tätigkeit "laufend und rückwirkend" ohne konkreten Bezug zum Kläger behandelt. Als Schlussfolgerung wird festgehalten, die Beschäftigten seien namentlich aufzulisten und ein Antrag bei der obersten Bergbehörde zu stellen. Weiterhin sei dann gem. § 13 Sozialversicherungsordnung (SVO) der Beitrag zu zahlen. Bei rückwirkender Anerkennung geschehe dies für fünf Jahre nachträglich ("gem. Schreiben der obersten Bergbehörde vom 18. April 1984"). Nach einem weiterem Aktenvermerk innerhalb des VEB Steinkohlenkokereien, Betriebsteil Großgaserei M. aus Anlass einer Rücksprache am 9. August 1984 wurde angefragt, ob eine Beitragsabführung für die Bergbauzugehörigkeit erforderlich sei und ggf. für welche Zeit. Die ebenfalls handschriftliche Antwort lautet "10 % für fünf Jahre". Ausdrücklich verneint wird die Frage, ob ein rückwirkender Beitrag bei NVA-Einkehrern abzuführen sei (vgl. Bl. 21 VA). Zusätzlich heißt es, es sei mitgeteilt worden, für die Zeit bei der NVA würden generell keine Beiträge gezahlt. Damit sei auch eine rückwirkende Zahlung für diesen Zeitraum nicht erforderlich.

Rund 2 ½ Jahre später - unter dem 22. Mai 1987 - teilte der VEB GGM der Obersten Bergbehörde mit, für verschiedene, einzeln aufgeführte Werktätige seien keine Beiträge abgeführt worden. Hier wurde u. a. der Kläger mit dem Einstellungsdatum (Betriebszugehörigkeit) 2. Mai 1971 genannt. Unter dem 12. Juni 1987 stimmte die Oberste Bergbehörde beim Ministerrat der DDR dieser Ergänzung der Betriebsliste der bergbaulich versicherten Werktätigen zu und bat um Abführung der Beiträge. Daraufhin zeigte der Betriebsdirektor des VEB GGM am 18. Juni 1987 dem Bundesvorstand des FDGB - Verwaltung der Sozialversicherung - an, dass beabsichtigt sei, die Beitragsdifferenzen abzuführen. Daraufhin bat auch der FDGB am 8. Juli 1987 um Abführung der betrieblichen Beitragsanteile entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen "für die Jahre 1973 bis 1977 gem. § 9 Abs. 2 der SVO vom 14. November 1974 (GBl. I Nr. 58 S. 531) und für die Jahre 1978 bis 1987 gem. § 13 Abs. 2 der SVO vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373)".

Am 28. August 1987 teilte Herr K. - Direktor für Ökonomie im VEB GGM - mit, dass für diverse, namentlich aufgeführte Werktätige der betriebliche Beitragsanteil zur Sozialversicherung abzuführen sei. Hierbei wurde ausdrücklich auch der Kläger genannt; für ihn waren danach 4.860,- M zu zahlen. Ein Zeitraum, auf den die Zahlung erfolgen sollte, ist nicht vermerkt. Insgesamt wurde danach ein Betrag von 52.680,- M abgeführt; der Rat der Stadt M. - Abteilung Finanzen - bestätigte den Zahlungseingang.

Am 18. Januar 1996 bescheinigte die Wehrbereichsverwaltung VII als Träger der Sonderversorgung dem Kläger Entgelte in der Zeit vom 1. Juni 1971 bis 30. April 1974 (Bl. 36 VA). Mit Bescheid vom 14. Januar 1998 stellte die Beklagte in einem Versicherungsverlauf die Zeit vom 3. Mai 1971 bis 31. Juli 1980 als solche der Rentenversicherung der Arbeiter bzw. Angestellten und nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung fest (Bl. 62 VA). Mit einem am 19. Februar 1998 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein, den er trotz Aufforderung im Weiteren nicht begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Am 9. März 2004 beantragte der Kläger die Anerkennung von bergbaulichen Zeiten ab dem 2. Mai 1971 (Bl. 91 VA). Mit Bescheid vom 6. Juli 2004 stellte die Beklagte gem. § 149 Abs. 5 SGB VI den Versicherungsverlauf des Klägers fest (vgl. Beiakte). Darin heißt es, bezüglich der Anerkennung von bergbaulichen Zeiten ab dem 2. Mai 1971 verweise man auf den Bescheid vom 18. Januar 1996 der Wehrbereichsverwaltung Ost. Diese habe Zeiten und Entgelte nach Maßgabe des AAÜG festgestellt und der Bundesknappschaft übermittelt. Die Bundesknappschaft sei an diesen Bescheid gebunden. Anschließend habe eine Beschäftigung bei der Staatsanwaltschaft M. vorgelegen und keine Zugehörigkeit zum VEB Steinkohlenkokerei. In dem beiliegenden Versicherungsverlauf werden die Zeiten bis zum 31. Juli 1980 ausnahmslos der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten im Beitrittsgebiet zugeordnet. Erst ab dem 1. August 1980 erfolgte eine Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung.

Hiergegen legte der Kläger am 28. Juli 2004 Widerspruch ein und verwies darauf, dass ihm die Versicherungsjahre ab dem 2. Mai 1971 rückwirkend und nachträglich auf der Grundlage der seinerzeit geltenden Bestimmung als bergmännische Versicherungsjahre anerkannt worden seien. Dafür seien noch zusätzlich Beiträge abgeführt worden. Hierzu verwies der Kläger auf die vorliegenden Unterlagen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und legte dar, dass der Kläger erst ab dem 1. August 1980 eine Beschäftigung bei der Großgaserei Magdeburg aufgenommen habe. Erst ab diesem Zeitpunkt seien die entsprechenden Nachweise über eine Beitragsentrichtung zur bergbaulichen Versicherung aus dem SV-Ausweis ersichtlich. Die vorliegenden Unterlagen dokumentierten zwar einen Aktenvorgang, nach dem rückwirkend ab dem 2. Mai 1971 bergbauliche Rentenversicherungszeiten zurückgelegt sein sollten. Zweifelhaft bleibe jedoch die tatsächliche Beitragsentrichtung.

Hiergegen hat der Kläger am 19. Oktober 2004 Klage erhoben. Zur Begründung hat er erneut darauf hingewiesen, dass Beiträge für den strittigen Zeitraum entsprechend den vorgelegten Unterlagen nachgezahlt worden seien. Dies folge auch aus den Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis. Es könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, die Nachzahlung betreffe lediglich den Zeitraum von 1980 bis 1987.

Mit Urteil vom 22. Februar 2007 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, aus den vorgelegten Unterlagen gehe nicht hervor, für welchen Zeitraum Beiträge nachgezahlt worden seien. Allein aus den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis könnten keine Schlüsse hinsichtlich einer tatsächlichen Beitragszahlung gezogen werden. Die Nachzahlung sei keinem Zeitraum konkret zuzuordnen.

Gegen das ihm am 26. März 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. April 2007 Berufung eingelegt. Seiner Ansicht nach belegen die vorliegenden Unterlagen eindeutig die Beitragszahlungen für den streitigen Zeitraum.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Februar 2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2004 unter Abänderung des Bescheides vom 14. Januar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 1999 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 2. Mai 1971 bis 31. Juni 1980 als rentenrechtliche Zeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen für zutreffend.

Der Senat hat die Zeugen H. , Sch. und B. zu den damaligen Vorgängen vernommen; wegen des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll des Termins vom 27. Mai 2009 wird Bezug genommen. Auch wegen der weiteren Einzelheiten des Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung des Senates.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

I.
Die Anfechtungsklage gegen die behauptete Ablehnung einer Datenfeststellung ist auch bezüglich des 2. Mai 1971 zulässig. Die Beklagte hat insoweit eine Ablehnungsentscheidung getroffen und dem Kläger bekannt gegeben. Zwar hat die Beklagte weder in dem Versicherungsverlauf vom 14. Januar 1998 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 1999) noch in dem Versicherungsverlauf vom 6. Juli 2004 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September) jeweils hierzu ausdrückliche Feststellungen getroffen. Eine solche Ablehnung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte positiv Daten ab 3. Mai 1971 festgestellt hat. Das Schweigen eines solchen Bescheides verlautbart grundsätzlich keinen Verwaltungsakt (vgl. BSG, 9.4.2002 - B 4 RA 39/01 R - JURIS). Allerdings ist eine verbindliche Feststellung von Berechnungsfaktoren vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht ausgeschlossen, wenn der Versicherte den Versicherungsverlauf zum Anlass nimmt, eine Vormerkung bestimmter - darin nicht enthaltener - Zeiten zu verlangen. Das hat der Kläger hier mit seinem Antrag vom 9. März 2004 ausdrücklich getan. Da die Beklagte es abgelehnt hat, seinem Begehren auf Berücksichtigung knappschaftlicher Beitragszeiten ab dem 2. Mai 1971 zu entsprechen, steht ihm der Weg der verbundenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage offen (vgl. BSG, 6.12.1983 - 11 RA 79/82 - SozR 5750 Art. 2 § 14 Nr. 10).

Entsprechend ist das Begehren des Klägers für den gesamten streitigen Zeitraum von Anfang an dahingehend auszulegen gewesen, dass er zugleich die Abänderung des Bescheides vom 14. Januar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 1999 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) begehrte (vgl. ausdrücklich auch BSG, 29.11.2007 - B 13 R 44/07 R - NZS 2008, 602 ff). In diesem Bescheid hatte die Beklagte bereits die begehrten Feststellungen abgelehnt. Denn bei der Auslegung des Antrages ist nicht am Wortlaut festzuhalten, sondern der wirkliche Wille des Klägers zu berücksichtigen (vgl. § 133 Bürgerliches Gesetzbuch; § 123 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]; siehe auch BVerfG, 2. 3.1993 - 1 BvR 249/92 - BVerfGE 88, 118, 123 f; BVerfG, 6.8.1992 - 2 BvR 89/92 - NJW 1993, 1380). Zwar hat die Beklagte den Antrag des Klägers nicht als Antrag nach § 44 SGB X bewertet; sie darf aber nicht aus einem ihr zuzurechnenden Fehler Nachteile für einen Verfahrensbeteiligten herleiten (BVerfG 26. 4.1988 - 1 BvR 669/87, 1 BvR 686/87, 1 BvR 687/87 - BVerfGE 78, 123, 126 = NJW 1988, 2787). II.

Die Klage ist unbegründet. Zwar ist gemäß § 44 Abs 2 Satz 1 SGB X ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen; er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Bescheid vom 14. Januar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 1999 ist jedoch nicht rechtswidrig; dementsprechend ist auch der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2004 rechtmäßig. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung knappschaftlicher Rentenversicherungszeiten im Zeitraum vom 2. Mai 1971 bis 31. Juli 1980.

1)
Für die Zeit vom 2. Mai 1971 bis 30. April 1974 lässt der Senat dabei offen, ob die Beklagte sich in dem angefochtenen Bescheid zu Recht darauf beschränkt hat, dass diese Zeit durch den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung VII bindend festgestellt worden sei, was offenkundig auch nur für den Zeitraum vom 1. Juni 1971 bis 30. April 1974 gelten könnte. Gemäß § 8 Abs. 5 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ist die Beklagte zwar an den Bescheid des Sonderversorgungsträgers gebunden; jedoch ist unklar, ob dieser (bindend) über die Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung entscheidet.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger dem Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Hierzu könnte auch die Feststellung gehören, ob es sich um knappschaftlich versicherte Zeiten handelt oder nicht. Ausdrücklich verweist § 6 Abs. 8 AAÜG für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung auf Vorschriften des SGB VI, was nur Sinn ergibt, wenn der Versorgungsträger hierzu Feststellungen zu treffen hat. Jedoch beschränkt § 8 Abs. 2 AAÜG die Feststellungskompetenz des Sonderversorgungsträgers auf die Daten, "die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben". § 6 Abs. 8 AAÜG ist hier nicht aufgeführt; nach Ansicht der Beklagten müsste dies ein Redaktionsversehen sein. Hierfür könnte der Umstand sprechen, dass nach § 6 Abs. 6 AAÜG auch eine Glaubhaftmachung eines Teils des Verdienstes möglich ist. Der erzielte Verdienst ist aber zweifelsfrei bindend vom Versorgungsträger festzustellen, wobei dies allerdings auf den tatsächlich erzielten Verdienst beschränkt ist.

Selbst wenn man insoweit die Auffassung des Klägers von einer fehlenden Bindung vertreten würde, wäre die Klage (gleichfalls) unbegründet.

2)
Nach § 248 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Nach § 248 Abs. 4 Satz 1 SGB VI werden die Beitragszeiten abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind (zu diesem Problem BSG, 1.2.2005 - B 8 KN 5/03 R - JURIS).

Zur Überzeugung des Senats ließ sich nicht feststellen, dass für den Kläger bereits für die Zeit vor dem 1. August 1980 Bergbaubeiträge gezahlt bzw. nachgezahlt worden sind. Insoweit trägt der Kläger die Beweislast dafür, dass die Beiträge dem streitigen Zeitraum und nicht einem anderen Zeitraum zuzuordnen sind. Ein Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Versicherten entschieden werden müsste, ist dem Sozialversicherungsrecht fremd (BSG, 2.2.1978 - 8 RU 66/77 - BSGE 45, 285, 287). Grundsätzlich müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen bewiesen sein, d.h., dass für sie ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass sich vernünftigerweise die richterliche Überzeugung hierauf stützen kann. Dies erfordert einen der Gewissheit nahe kommenden Grad der Wahrscheinlichkeit (BSG, a.a.O.). Fehlt es trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 103 SGG), an dieser Wahrscheinlichkeit, so sind die Folgen der objektiven Beweislosigkeit von demjenigen Beteiligten zu tragen, der aus den feststellungsbedürftigen, aber nicht bewiesenen Tatsachen ein Recht herleiten will. In diesem Sinne gibt es in allen Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit den von dem Grundsatz der Beweisführungslast zu unterscheidenden Grundsatz der objektiven oder materiellen Beweislast oder Feststellungslast (vgl. BSG, 29.3.1963 - 2 RU 75/61 - BSGE 19, 52, 53).

a)
Der Senat hat zwar große Zweifel, dass Beiträge für den Zeitraum ab dem 1. August 1980 nachentrichtet wurden (wie die Beklagte meint). Nach den glaubhaften Zeugenaussagen sind für den Kläger während seiner Beschäftigung in diesem Betrieb ordnungsgemäß laufend Beiträge auch für die bergbauliche Versicherung entrichtet worden, so dass eine "Nachzahlung" im Sinne einer doppelten Entrichtung des erhöhten Beitrages ausscheiden müsste.

Für die These der Beklagten einer einfachen Nachentrichtung "vergessener" Beiträge spricht auch nicht der Aktenvermerk aus der damaligen Zeit auf Bl. 15 der Beiakte der Beklagten, der mit "bergbauliche Versicherung und bergmännische Tätigkeit, laufend und rückwirkend" überschrieben ist. Denn nach den Zeugenaussagen steht fest, dass solche Nachversicherungen auch immer wieder vorkamen, wenn Personen aus anderen Betrieben – insbesondere der Energieversorgung – zum VEB Steinkohlenkokereien bzw. GGM wechselten. Daher sind auch Hinweise auf Nachzahlungen für Zeiträume nach dem 1. Januar 1978 (Anerkennung des VEB Großgaserei Magdeburg als Bergbaubetrieb) nicht weiterführend (vgl. Bl. 16 der Beiakte der Beklagten: Zeitraum bis "Dezember 1980"; Bl. 21 der Beiakte der Beklagten [Aktenvermerk von 1984]: Beitragsabführung für die Jahre 1978 bis 1979; Bl. 5 der Beiakte der Beklagten [Schreiben des FDGB vom 8. Juli 1987]: Beitragsabführung u.a. für die Jahre "1978 bis 1987"). Bei einer einfachen Nachentrichtung "vergessener" Beiträge wäre auch die Zustimmung der Obersten Bergbehörde beim Ministerrat der DDR nicht erforderlich gewesen. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Zustimmung nur wegen der anderen genannten Personen eingeholt wurde und der Kläger mit einer speziellen Problematik nur zufällig mit auf diese Liste gelangte.

b)
Angesichts des Umstandes, dass die Zeugen übereinstimmend von Nachentrichtungen von Beiträgen berichtet haben und der Zeuge Heise auch seine handschriftliche Änderung auf einem der Unterlagen identifiziert hat (Bl. 148 Rückseite GA), kann der Senat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass die vorliegenden Unterlagen gefälscht wurden.

c)
Der Senat konnte trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, das diese Zahlung einem Zeitraum vor August 1980 zuzuordnen ist, was aber nach § 248 Abs. 4 SGB VI zwingend erforderlich ist. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit sind die Beiträge für den Kläger damals irrtümlich entrichtet worden; für welchen Zeitraum dies geschah, ist nicht aufklärbar.

Vordergründig wird als Ursache für die Beitragsentrichtung zumindest seitens des VEB GGM der Umstand herausgestrichen, dass anlässlich der Sonderregelung, wonach der VEB Steinkohlenkokerei ab dem 1. Januar 1978 in den Bereich der bergbaulichen Versicherung einbezogen wurde, Beiträge nachzuzahlen wären. Zumindest im Falle des Klägers ist aber die Besonderheit zu berücksichtigen, dass er erst 1982 mit dem Inkrafttreten der Förderungsverordnung eine Betriebszugehörigkeit ab dem 3. Mai 1971 anerkannt bekommen durfte. Denn nach § 9 dieser Verordnung sollten ihm durch seinen Militärdienst keine Nachteile entstehen; deshalb wurde er so gestellt, als sei er schon im Mai 1971 Betriebsangehöriger gewesen. Aus diesem Grund konnte der Kläger aber nicht zu den Personen gehören, die angeblich 1978 bei der rückwirkenden Einbeziehung des Betriebes in die bergbauliche Versicherung übersehen wurden. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger weder Angehöriger des Betriebes noch eines übernommenen oder sonst nahestehenden Betriebes.

Erschwerend kommt hinzu, dass für die Zeit des Klägers bei der NVA generell keine Beitragsabführung zur bergbaulichen Versicherung vorgesehen war. Die in den Unterlagen ausdrücklich zitierte Förderungsverordnung vom 25. März 1982 (GBl. I S. 256) sah in § 9 Abs. 1 vor, dass die geleistete Dienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit oder auf die Dauer der Tätigkeit in einem bestimmten Beruf, einer Funktion o. ä. anzurechnen sei. Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass in diesem Zusammenhang nicht von einer Beitragsabführung gesprochen wird. Dies war damals den Sachbearbeitern im Betrieb des Klägers auch bewusst; in dem Aktenvermerk auf Grund der Rücksprache vom 9. August 1984 ist festgehalten, dass für die Zeit bei der NVA generell keine Beiträge gezahlt würden und eine rückwirkende Zahlung für diesen Zeitraum damit nicht erforderlich sei. Warum hiergegen gehandelt worden sein sollte, ist nicht erklärlich.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger der einzige NVA-Einkehrer gewesen sein könnte, der nachversichert wurde. Es muss in einem Betrieb mit mehreren hundert Beschäftigten eine ganze Reihe von Fällen gegeben haben, in denen Männer nach Absolvierung des Wehrdienstes einschließlich des Grundwehrdienstes innerhalb von 2 Jahren in dem VEB GGM eine Arbeit aufgenommen haben und die im Weiteren damit unter die Förderungsverordnung gefallen sind. Dies gilt umso mehr, wenn man auch zusätzliche Unterbrechungen durch ein Studium – wie bei dem Kläger – berücksichtigt. Dass die rückwirkende Anerkennung von bergmännischen Zeiten bei dem Kläger nach der Förderungsverordnung kein Einzelfall war, belegt auch der Umstand, dass die Anerkennung zunächst ohne Beitragsabführung in einer formularmäßigen Mitteilung am 15. Juli 1983 erfolgte. Solche Formulare werden nur entwickelt, wenn solche Fälle mehrfach vorkommen. Jedoch haben die Zeugen keinen Fall einer Nachversicherung erwähnt, bei denen für NVA-Einkehrer Beiträge nachentrichtet worden wären. Das wiegt besonders schwer, da auch der Zeuge Heise direkt von der NVA in den Betrieb gewechselt war, ohne dass er - soweit erkennbar - nachversichert wurde. Da er selbst auch an der Nachversicherung des Klägers beteiligt war, kann ausgeschlossen werden, dass sein Fall übersehen worden ist. Offenbar galt für ihn, dass NVA-Einkehrer nicht nachversichert zu werden brauchten (wie aus den Akten auch klar hervorgeht). Dann kann ausgeschlossen werden, dass für den Kläger Beiträge für den Zeitraum vor dem 1. August 1980 nachentrichtet wurden.

Zumindest gegen eine Abführung von Beiträgen für die Zeit vor 1977 spricht weiterhin, dass in dem Schreiben des VEB GGM vom 28. August 1987 die Zahlung nicht auf § 9 Abs. 2 der SVO vom 14. November 1974 (GBl. I Nr. 58 S. 531) gestützt wird, der in der Zeit von 1974 bis 1977 die Beitragsentrichtung regelte. Dies wiegt besonders schwer, da in dem Schreiben des FDGB vom 8. Juli 1987 noch korrekt auch diese Rechtsgrundlage genannt wurde.

Die Höhe der Beiträge ergibt keinen Hinweis auf die Zeiträume, für die Beiträge entrichtet wurden. Unstreitig ist für den Kläger ein Betrag von 4.860,- M gezahlt worden. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung der DDR lag bei 600,- M (vgl. § 16 Abs. 2 der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373)); dies entspricht bei einem nachzuzahlenden Beitrag in Höhe der Differenz zwischen der bergbaulichen und der allgemeinen Versicherung in Höhe von 10 % einer Summe von 60,- M pro Monat (vgl. die vom FDGB korrekt in dem Schreiben vom 8. Juli 1987 zitierten § 9 Abs. 2 SVO vom 14. November 1974 bzw. § 13 Abs. 2 der SVO vom 17. November 1977 sowie auch den Aktenvermerk auf Grund der Rücksprache vom 9. August 1984). Da die in dem Schreiben von Herrn Krahl vom 28. August 1987 aufgeführten Beiträge bei allen Beschäftigten durch 60 teilbar sind, belegt dies zusätzlich, dass an diese Monatsbeiträge von 60,- M angeknüpft wurde.

Daraus ergibt sich rechnerisch ein Zeitraum von 81 Monaten (wie die Beklagte richtig vorgetragen hat).

Mithin nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Klägers, hiermit seien Beitragszeiten für die sozialversicherungsrechtlich relevante Zeit des Klägers vor Eintritt in den VEB GGM betroffen gewesen. Denn diese umfasst bei Berücksichtigung des Studiums des Klägers 110 Monate bzw. ohne dieses Studium 62 Monate. Außerdem dürfte im Grunde nur die Zeit des Klägers vor dem 1. Januar 1978 Berücksichtigung finden, da nur für solche Zeiten eine Nachzahlung zur Diskussion stand. Dies wären nicht 81 Monate, sondern maximal (unter Einschluss des Studiums und der NVA-Zeit) 80 Monate.

Noch deutlicher ist für andere damals genannte Beschäftigte (vgl. Schreiben von Herrn Krahl vom 28. August 1987), dass nicht Beiträge für die Zeit bis zum 31. Dezember 1977 nachentrichtet wurden (vgl. Bl. 96, 101 GA). Für Herrn M. (Einstellung 19. Januar 1976) wären dann deutlich zu viele Beiträge für maximal 2 Jahre Nachversicherung gezahlt worden (1920,- M entsprechen 32 Monaten). Für Herrn K. wurde der höchste Betrag von 7260,- M (entsprechen 121 Monatsbeiträgen bzw. Beiträgen für 10 Jahre und 1 Monat) gezahlt, obwohl er über ein Jahr nach dem Kläger eingestellt wurde (1.9.1972) und damit 1977 gar nicht über 10 Jahre tätig war. Für Frau., Herrn B. und Herrn B. wurde jeweils der gleiche Betrag (3840,- M = 64 Monate) gezahlt, obgleich sie 1952, 1957 bzw. 1969 eingestellt wurden. Da alle aufgeführten Beträge durch 60 teilbar sind, lassen sich die Differenzen auch nicht dadurch erklären, dass eventuell nur ein Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt wurde.

Weiter ist nicht verständlich, warum eine Beschränkung der Nachzahlung auf fünf Jahre (60 Monate), wie es der Akte an diversen Stellen zu entnehmen ist, im Falle des Klägers nicht vorgenommen wurde. Auch die Beiträge der übrigen elf Beschäftigten, die mit dem Kläger nachversichert wurden, überschreiten überwiegend die Summe von 3.600,- M, die maximal bei einer Nachzahlung für fünf Jahre zu erbringen gewesen wäre.

Zudem stehen 81 Monate Beitragszeiten bei dem Kläger nicht einmal dann zur Verfügung, wenn man den gesamten Zeitraum von Mai 1971 bis Juli 1980 entsprechend dem Antrag des Klägers berücksichtigen würde. Denn die Zahlungen können nur als Pflichtbeiträge für Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung verstanden werden. Für Studienzeiten konnten aber keine Beiträge entsprechend denen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt werden.

Zwar unterlag der Kläger auch als Student der Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15. März 1962 (GBl. II Nr. 15 S. 126). Nach § 5 dieser Verordnung waren alle Studenten beitragspflichtig, wobei die Beitragspflicht unabhängig von den monatlichen Einkünften auf einen Pauschalbeitrag von 6,00 M begrenzt war. Es kann aber mangels anderer Anhaltspunkte unterstellt werden, dass diese Beiträge für den Kläger ordnungsgemäß entrichtet wurden und nicht 6 Jahre später durch einen späteren Arbeitgeber des Klägers, der dafür nicht zuständig gewesen wäre, entrichtet wurden.

Vorhanden sind im streitigen Zeitraum somit nur 63 Monate, in denen der Kläger einer Beschäftigung nachging: • Grundwehrdienst Mai 1971, • freiwillig Dienender auf Zeit in der Nationalen Volksarmee vom 1. Juni 1971 bis 6. Mai 1974, • die anschließende Zeit bis August 1975 (Berufskraftfahrer bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg), • September 1979 bis Juni 1980 (Staatsanwaltassistent bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg) • Juli 1980 (Justitiar beim Forschungsinstitut für Obst- und Gemüseverarbeitung).

Erklärbar ist ein Beitragszeitraum von 81 Monaten nur, wenn man den Zeitraum von Beschäftigungsbeginn des Klägers im Betriebsteil Großgaserei M. bis vor dem Monat, in dem der obersten Bergbehörde die ergänzte Betriebsliste der Großgaserei M. übersandt wurde, als Grundlage nimmt (wie die Beklagte ausdrücklich vorträgt). Denn dieser umfasst 81 Monate (1. August 1980 - 30. April 1987). Daher kann der Senat nicht ausschließen, dass Beiträge für diesen Zeitraum entrichtet wurden, der bereits von der Beklagten berücksichtigt wurde (vgl. dazu oben unter 2) a).

Schließlich ist für die Zeit vom 1. September 1975 bis 31. August 1979 zu beachten, dass § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI ausdrücklich anordnet, dass Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung im Beitrittsgebiet keine Beitragszeiten und damit auch keine knappschaftlichen Beitragszeiten sind. Diese Regelung geht § 248 Abs. 4 SGB VI als Spezialvorschrift vor.

3)
Die Zeit des Studiums von September 1975 bis August 1979 ist auch nicht nach § 60 Abs 1 SGB VI der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, da vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag nicht zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

4)
Unerheblich ist, ob der Kläger ab dem 3. Mai 1971 Anspruch auf Berücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit in dem späteren VEB GGM nach der Förderungsverordnung hat. Nach dem SGB VI ist nicht entscheidend, ob der Kläger nach den längst nicht mehr gültigen Vorschriften der DDR einen Anspruch hätte, sondern ob er nach dem SGB VI einen Anspruch auf Anerkennung als knappschaftliche Beitragszeit hat (wie hier genau zu diesem Problem BSG, 1.2.2005 - B 8 KN 5/03 R - JURIS). Dieses setzt aber - wie unter 2) dargelegt - eine Beitragszahlung voraus.

5)
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, ihm sei damals zugesichert worden, dass die Zeit vom 2. Mai 1971 bis 1. August 1980 eine bergbauliche Versicherungszeit darstelle. Zum einen kann sich dies ausschließlich auf das Rentenrecht der DDR beziehen; zum anderen wurde diese Eintragung im SV-Ausweis des Klägers von dem Vorsitzenden der Betriebsgewerkschaft sowie dem Betriebsdirektor vorgenommen. Beide besaßen hinsichtlich der Sozialversicherung keine Regelungsbefugnisse. Dies wäre Aufgabe des FDGB gewesen.

6)
Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachlage könnte der Kläger sich nicht darauf berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, 17.1.1979 - 1 BvL 25/77, BVerfGE 50, 142, 166).

7)
Der Senat versteht den Antrag des Klägers so, dass er hilfsweise auch die Anerkennung des 2. Mai 1971 als Beitragszeit in der (allgemeinen) Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten begehrt. Dieser Tag kann jedoch nicht als Beitragszeit anerkannt werden. Der Senat ist überzeugt, dass der 2. Mai 1971 (ein Sonntag) nicht der Beginn einer versicherungspflichtigen Zeit bei dem Kläger war. Der Wehrdienst begann auch zu DDR-Zeiten nicht an einem Sonntag; im SV-Ausweis des Klägers wurde zeitnah auch erst der 3. Mai 1971 eingetragen. Daher spricht viel dafür, dass die späteren Eintragungen "2.5.1971" nur auf einem Schreibfehler beruhen, der im Weiteren stets gedankenlos übernommen wurde.

III.
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor, da es sich bei der Frage um die Beitragsentrichtung für einen bestimmten Zeitraum um eine Tatsachenfrage handelt und es sich zudem um einen außergewöhnlich gelagerten Fall handelt, der keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
Aus
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