Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 41 U 174/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 318/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 36/10 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Berufung ist unzulässig, da die Frist von einem Monat zur Berufungseinlegung nicht eingehalten worden ist.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Januar 2009 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1952 geborene Klägerin erlitt am 17.06.1997 einen Arbeitsunfall. Mit Bescheid vom 28.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen der Folgen des Versicherungsfalles vom 17.06.1997 ab, da keine Unfall- bzw. Verletzungsfolgen mehr festgestellt werden könnten. Die Beschwerden der Klägerin seien vielmehr auf die massiven anlagebedingten vorbestehenden Veränderungen zurückzuführen. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe bis 26.07.1997 bestanden.
Dagegen legte die Klägerin am 18.03.2005 Klage beim Sozialgericht München mit dem Ziel der Gewährung einer Verletztenrente ein. Der gerichtliche Sachverständige Dr. G. führte in seinem Gutachten vom 06.06.2006 und ergänzenden Stellungnahmen vom 07.03.2007 und 26.02.2008 aus, eine durch den Unfall vom 17.06.1997 bedingte Arbeitsunfähigkeit habe bis 26.07.1997 bestanden. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bestehe nicht, da relevante Folgen des Unfalls vom 17.06.1997 nicht mehr feststellbar seien.
Mit Urteil vom 30.01.2009 wies das Sozialgericht München die Klage ab. Der Arbeitsunfall habe keine bleibenden Folgen gehabt. Die Beklagte habe zu Recht eine Rentengewährung abgelehnt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 17.06.1997 in Höhe von mindestens 20 v.H. gemindert ist. Das Gericht stützte sich auf das Gutachten des Dr. G ...
Das Urteil wurde laut Zustellungsurkunde am 04.07.2009 in den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten eingelegt. Das Berufungsschreiben der Klägerin vom 04.08.2009 ging am 05.08.2009 beim Bayer. Landessozialgericht ein. Mit Schreiben vom 02.10.2009 wies der Senat die Klägerin darauf hin, dass die Frist von einem Monat für die Einlegung der Berufung nicht eingehalten worden sei. Sie wurde gleichzeitig auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen. Der Klägerin wurde Frist zur Äußerung bis 02.11.2009 eingeräumt.
Die Klägerin hat sich hierzu nicht geäußert.
Die Klägerin stellt sinngemäß den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.01.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2005 zu verurteilen, ihr Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die formgerecht eingelegte Berufung ist nicht fristgerecht eingegangen und damit unzulässig. Denn sie ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt worden (§ 151 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das Urteil vom 30.01.2009 wurde der Klägerin am 04.07.2009 durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts Anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, der nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt (§ 64 Abs.1, 2 und 3 SGG).
Die Frist begann somit hier am 05.07.2009 und endete mit Ablauf des 04.08.2009. Die Berufung ging aber erst am 05.08.2009 beim Bayer. Landessozialgericht ein und ist daher, weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen (§§ 151 Abs.1, 158 Abs.1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unzulässig und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt (§ 158 Satz 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1952 geborene Klägerin erlitt am 17.06.1997 einen Arbeitsunfall. Mit Bescheid vom 28.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen der Folgen des Versicherungsfalles vom 17.06.1997 ab, da keine Unfall- bzw. Verletzungsfolgen mehr festgestellt werden könnten. Die Beschwerden der Klägerin seien vielmehr auf die massiven anlagebedingten vorbestehenden Veränderungen zurückzuführen. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe bis 26.07.1997 bestanden.
Dagegen legte die Klägerin am 18.03.2005 Klage beim Sozialgericht München mit dem Ziel der Gewährung einer Verletztenrente ein. Der gerichtliche Sachverständige Dr. G. führte in seinem Gutachten vom 06.06.2006 und ergänzenden Stellungnahmen vom 07.03.2007 und 26.02.2008 aus, eine durch den Unfall vom 17.06.1997 bedingte Arbeitsunfähigkeit habe bis 26.07.1997 bestanden. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bestehe nicht, da relevante Folgen des Unfalls vom 17.06.1997 nicht mehr feststellbar seien.
Mit Urteil vom 30.01.2009 wies das Sozialgericht München die Klage ab. Der Arbeitsunfall habe keine bleibenden Folgen gehabt. Die Beklagte habe zu Recht eine Rentengewährung abgelehnt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 17.06.1997 in Höhe von mindestens 20 v.H. gemindert ist. Das Gericht stützte sich auf das Gutachten des Dr. G ...
Das Urteil wurde laut Zustellungsurkunde am 04.07.2009 in den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten eingelegt. Das Berufungsschreiben der Klägerin vom 04.08.2009 ging am 05.08.2009 beim Bayer. Landessozialgericht ein. Mit Schreiben vom 02.10.2009 wies der Senat die Klägerin darauf hin, dass die Frist von einem Monat für die Einlegung der Berufung nicht eingehalten worden sei. Sie wurde gleichzeitig auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen. Der Klägerin wurde Frist zur Äußerung bis 02.11.2009 eingeräumt.
Die Klägerin hat sich hierzu nicht geäußert.
Die Klägerin stellt sinngemäß den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.01.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2005 zu verurteilen, ihr Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die formgerecht eingelegte Berufung ist nicht fristgerecht eingegangen und damit unzulässig. Denn sie ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt worden (§ 151 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das Urteil vom 30.01.2009 wurde der Klägerin am 04.07.2009 durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts Anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, der nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt (§ 64 Abs.1, 2 und 3 SGG).
Die Frist begann somit hier am 05.07.2009 und endete mit Ablauf des 04.08.2009. Die Berufung ging aber erst am 05.08.2009 beim Bayer. Landessozialgericht ein und ist daher, weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen (§§ 151 Abs.1, 158 Abs.1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unzulässig und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt (§ 158 Satz 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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