Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 358/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 622/09 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.07.2009 (S 19 AS 358/09) wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.10.2005, insbesondere die Berücksichtigung eines Betrages von 17,25 EUR monatlich als "sonstiges Einkommen".
U.a. mit Bescheid vom 09.06.2005 bewilligte die Beklagte Alg II um 17,25 EUR herabgesetztes Alg II an den Kläger. Während des hiergegen laufenden Widerspruchsverfahrens erließ die Beklagte den Änderungsbescheid vom 13.07.2005 und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2005 im übrigen als unbegründet zurück. Das hiergegen durchgeführte Klageverfahren endete mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss vom 25.07.2006 (L 11 AS 96/06 NZB), wobei der Bescheid vom 13.07.2005 als Gegenstand des Rechtsstreites angesehen worden war.
Gegen den Bescheid vom 13.07.2005 legte der Kläger zudem erneut Widerspruch ein, den die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009 als unzulässig verwarf. Der Bescheid vom 13.07.2005 sei bereits Gegenstand des mit Widerspruchsbescheids vom 18.07.2005 abgeschlossenen Verfahrens gewesen.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 31.07.2009 abgewiesen. Der Widerspruch sei unzulässig gewesen. Über den Bescheid vom 13.07.2005 sei bereits mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2005 entschieden worden. Das anschließende sozialgerichtliche und landessozialgerichtliche Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht, nachdem Gegenstand des Verfahrens lediglich die um 17,25 EUR monatlich für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.10.2005 gekürzten Leistungen waren.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Der vorliegende Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung des SG von einer Entscheidung höherer Gerichte vor. Der Kläger hat dies ebenso wenig geltend gemacht wie einen Verfahrensfehler.
Nach alledem war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Nach § 145 Abs 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Beschwerde rechtskräftig.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 73a SGG iVm §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.10.2005, insbesondere die Berücksichtigung eines Betrages von 17,25 EUR monatlich als "sonstiges Einkommen".
U.a. mit Bescheid vom 09.06.2005 bewilligte die Beklagte Alg II um 17,25 EUR herabgesetztes Alg II an den Kläger. Während des hiergegen laufenden Widerspruchsverfahrens erließ die Beklagte den Änderungsbescheid vom 13.07.2005 und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2005 im übrigen als unbegründet zurück. Das hiergegen durchgeführte Klageverfahren endete mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss vom 25.07.2006 (L 11 AS 96/06 NZB), wobei der Bescheid vom 13.07.2005 als Gegenstand des Rechtsstreites angesehen worden war.
Gegen den Bescheid vom 13.07.2005 legte der Kläger zudem erneut Widerspruch ein, den die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009 als unzulässig verwarf. Der Bescheid vom 13.07.2005 sei bereits Gegenstand des mit Widerspruchsbescheids vom 18.07.2005 abgeschlossenen Verfahrens gewesen.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 31.07.2009 abgewiesen. Der Widerspruch sei unzulässig gewesen. Über den Bescheid vom 13.07.2005 sei bereits mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2005 entschieden worden. Das anschließende sozialgerichtliche und landessozialgerichtliche Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht, nachdem Gegenstand des Verfahrens lediglich die um 17,25 EUR monatlich für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.10.2005 gekürzten Leistungen waren.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Der vorliegende Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung des SG von einer Entscheidung höherer Gerichte vor. Der Kläger hat dies ebenso wenig geltend gemacht wie einen Verfahrensfehler.
Nach alledem war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Nach § 145 Abs 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Beschwerde rechtskräftig.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 73a SGG iVm §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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