L 11 AS 683/09 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 912/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 683/09 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zulassung der Berufung bei Abweichung von der Rechtsprechung
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 31.08.2009 - S 16 AS 912/08 - aufgehoben.


II. Die Nichtzulassungsbeschwerde vom 08.10.2009 wird als Berufung fortgesetzt.



Gründe:

Die Berufung war wegen Abweichung von der Rechtssprechung höherer Gerichte zuzulassen. Das Sozialgericht hat ohne § 45 SGB X im Einzelnen zu prüfen (u.a. subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff etc.) erhöhte Anforderungen an eine Sorgfaltspflicht des Leistungsbeziehers beim Lesen eines Bescheides - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid ("bei sorgfältiger Prüfung") -.angenommen, obwohl nach der Rechtsprechung (u.a. BSG, Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R) der Antragsteller, der zutreffende Angaben - wie vorliegend - gemacht hat, den Bewilligungsbescheid nicht des Näheren auf seine Richtigkeit zu prüfen hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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