Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 17/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 233/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine wirksam durchgeführte Beitragserstattung führt zur Auflösung des Versicherungsverhältnisses und schließt Ansprüche auf eine Witwenrente aus.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.10.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin einen Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes M. A. gegen die Beklagte hat.
Der 1938 geborene Ehemann der Klägerin, Herr M. A., war türkischer Staatsangehöriger, der in der Zeit vom 10.04.1972 bis 30.11.1987 sozialversicherungspflichtig in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt war. Am 27.03.1990 ist er in die Türkei zurückgekehrt. Nach Antrag vom 18.05.1992 erstattete die Beklagte aufgrund des Bescheides vom 30.07.1992 die von dem Ehemann der Klägerin gezahlten Versicherungsbeiträge, wobei von dem ermittelten Erstattungsbetrag in Höhe von 16.477,39 DM ein Betrag von 7.838,34 DM zu Gunsten des Landesarbeitsamtes Südbayern aufgrund eines Verrechnungsersuchens vom 27.09.1991 einbehalten wurde. Der Restbetrag in Höhe von 8.639,05 DM wurde an den Ehemann der Klägerin ausbezahlt. Der Bescheid vom 30.07.1992 ist dem Ehemann der Klägerin nachweislich am 19.08.1992 zugegangen.
Mit Schreiben vom 20.08.2004 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie die Ehefrau des verstorbenen M. A. sei. Sie beantrage die ihr zustehende Witwenrente. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 08.09.2004 unter Hinweis auf die im Jahre 1992 durchgeführte Beitragsrückerstattung den Antrag auf Gewährung der Witwenrente ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, zumindest aus den Arbeitgeberbeiträgen eine Witwenrente erhalten zu müssen, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2004 als unbegründet zurückgewiesen.
Das SG Bayreuth hat mit Urteil vom 30.10.2007 die Klage als unbegründet abgewiesen.
Eine Begründung der am 10.03.2008 zum SG Bayreuth eingelegten Berufung gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 30.10.2007 ist nicht erfolgt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Bayreuth vom 30.10.2007 sowie den Bescheid vom
08.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2004 aufzuhe-
ben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente nach ihrem verstorbenen
Ehemann M. A. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht mit dem Bescheid vom 08.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2004 einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Witwenrente.
Einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente setzt gemäß § 46 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) voraus, dass der verstorbene versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat (§ 50 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI). Der verstorbenen Ehemann der Klägerin kann aber keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten mehr nachweisen, denn die von ihm aufgrund seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit geleisteten Beiträge für die Zeit vom 10.04.1972 bis 30.11.1987 wurden von der Beklagten auf seinen Antrag vom 18.05.1992 hin in Höhe von 16.477,39 DM erstattet, unter Berücksichtigung eines Verrechnungsersuchens des Landesarbeitsamtes Südbayern vom 27.09.1991. Durch die Erstattung der geleisteten Beiträge sind die vom verstorbenen Ehemann der Klägerin zurückgelegten Beitragszeiten verfallen, das Versicherungsverhältnis ist aufgelöst worden. Aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung kann ein Anspruch auf Witwenrente nicht hergeleitet werden.
Da dem Ehemann der Klägerin auf seinen Antrag vom 18.05.1992 die Beiträge erstattet wurden, findet § 210 SGB VI Anwendung (Art 85 Abs 1 Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992 - vom 18.12.1989, BGBl I S.2261 iVm Art 42 Rentenüberleitungsgesetz - RÜG - vom 25.07.1991, BGBl I S.1606; vgl. Kasseler Kommentar - Gürtner § 210 SGB VI Rdnr 28, Stand März 2005 mwN). Gemäß § 210 Abs 3 SGB VI werden Beiträge in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. Mit dem Bescheid vom 30.07.1992 hat die Beklagte einen Erstattungsbetrag von 16.477,39 DM ermittelt, der sich aus den vom Ehemann der Klägerin selbst entrichteten Beitragsanteilen für die Zeit vom 10.04.1972 bis 30.11.1987 erstreckt. Diese Beiträge wurden dem Ehemann der Klägerin auch ausbezahlt, wenn auch nur in Höhe eines Restbetrages von 8.639,05 DM unter Berücksichtigung des Verrechnungsersuchens des Landesarbeitsamtes Südbayern. Gründe, die für eine Unwirksamkeit der Erstattung sprechen, sind nicht erkennbar und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Es steht somit fest, dass die vom Ehemann der Klägerin während seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland geleisteten Beiträge auch erstattet worden sind.
Gemäß § 210 Abs 6 Satz 2 SGB VI wird mit der Erstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung nach Abs 1 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen dann nicht mehr (§ 210 Abs 6 Satz 3 SGB VI). Aufgrund der mit der Erstattung einhergehenden Auflösung des Versicherungsverhältnisses bestehen keine Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten mehr, aus denen Ansprüche auf eine Witwenrente hergeleitet werden könnten. Die Rechtsbeziehungen, die ursprünglich zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten bestanden hatten, sind mit der Beitragserstattung endgültig beseitigt, sodass die Klägerin nach dem Tode des versicherten Ehemannes nun keine Ansprüche mehr daraus herleiten kann. Mangels bestehenden Versicherungsverhältnisses kann sich auch kein Anspruch auf eine Witwenrente allein aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung ergeben. Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf eine Verletzung von Grundrechten berufen. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht haben bereits wiederholt festgestellt, dass der ehemalige Versicherte aus den nicht erstatteten Beitragsanteilen des Arbeitgebers allein keine eigentumsrechtlich geschützten Anwartschaften erlangt, die über Art 14 des Grundgesetzes (GG) geschützt wären (vgl. BVerfG - 1 BVR 772/85 - SozR 2200 § 1303 Nr 34; BSG vom 18.02.1981 - 1 RJ 134/79 - SozR 2200 § 1303
Nr 18; BSG vom 04.10.1979 - 1 RA 83/78 - SozR 2200 § 1303 Nr 14). Mangels entsprechend geschützter Anwartschaft kann die Klägerin als Witwe des Versicherten daraus ebenfalls keine Rechte ableiten. Ein Verstoß gegen andere Grundrechte der Klägerin, insbesondere den Gleichheitssatz nach Art 3 GG, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Die Beitragserstattung führt bei allen Versicherten zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses und damit in leistungsrechtlicher Hinsicht zu einem Wegfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten, sodass ein verfassungsrechtlich relevanter Tatbestand der Ungleichbehandlung nicht gegeben ist (vgl. auch BVerfG Beschluss vom 16.10.1989 -
1 BVR 445/81 - SozR 2200 § 1303 Nr 19).
Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin einen Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes M. A. gegen die Beklagte hat.
Der 1938 geborene Ehemann der Klägerin, Herr M. A., war türkischer Staatsangehöriger, der in der Zeit vom 10.04.1972 bis 30.11.1987 sozialversicherungspflichtig in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt war. Am 27.03.1990 ist er in die Türkei zurückgekehrt. Nach Antrag vom 18.05.1992 erstattete die Beklagte aufgrund des Bescheides vom 30.07.1992 die von dem Ehemann der Klägerin gezahlten Versicherungsbeiträge, wobei von dem ermittelten Erstattungsbetrag in Höhe von 16.477,39 DM ein Betrag von 7.838,34 DM zu Gunsten des Landesarbeitsamtes Südbayern aufgrund eines Verrechnungsersuchens vom 27.09.1991 einbehalten wurde. Der Restbetrag in Höhe von 8.639,05 DM wurde an den Ehemann der Klägerin ausbezahlt. Der Bescheid vom 30.07.1992 ist dem Ehemann der Klägerin nachweislich am 19.08.1992 zugegangen.
Mit Schreiben vom 20.08.2004 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie die Ehefrau des verstorbenen M. A. sei. Sie beantrage die ihr zustehende Witwenrente. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 08.09.2004 unter Hinweis auf die im Jahre 1992 durchgeführte Beitragsrückerstattung den Antrag auf Gewährung der Witwenrente ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, zumindest aus den Arbeitgeberbeiträgen eine Witwenrente erhalten zu müssen, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2004 als unbegründet zurückgewiesen.
Das SG Bayreuth hat mit Urteil vom 30.10.2007 die Klage als unbegründet abgewiesen.
Eine Begründung der am 10.03.2008 zum SG Bayreuth eingelegten Berufung gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 30.10.2007 ist nicht erfolgt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Bayreuth vom 30.10.2007 sowie den Bescheid vom
08.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2004 aufzuhe-
ben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente nach ihrem verstorbenen
Ehemann M. A. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht mit dem Bescheid vom 08.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2004 einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Witwenrente.
Einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente setzt gemäß § 46 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) voraus, dass der verstorbene versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat (§ 50 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI). Der verstorbenen Ehemann der Klägerin kann aber keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten mehr nachweisen, denn die von ihm aufgrund seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit geleisteten Beiträge für die Zeit vom 10.04.1972 bis 30.11.1987 wurden von der Beklagten auf seinen Antrag vom 18.05.1992 hin in Höhe von 16.477,39 DM erstattet, unter Berücksichtigung eines Verrechnungsersuchens des Landesarbeitsamtes Südbayern vom 27.09.1991. Durch die Erstattung der geleisteten Beiträge sind die vom verstorbenen Ehemann der Klägerin zurückgelegten Beitragszeiten verfallen, das Versicherungsverhältnis ist aufgelöst worden. Aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung kann ein Anspruch auf Witwenrente nicht hergeleitet werden.
Da dem Ehemann der Klägerin auf seinen Antrag vom 18.05.1992 die Beiträge erstattet wurden, findet § 210 SGB VI Anwendung (Art 85 Abs 1 Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992 - vom 18.12.1989, BGBl I S.2261 iVm Art 42 Rentenüberleitungsgesetz - RÜG - vom 25.07.1991, BGBl I S.1606; vgl. Kasseler Kommentar - Gürtner § 210 SGB VI Rdnr 28, Stand März 2005 mwN). Gemäß § 210 Abs 3 SGB VI werden Beiträge in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. Mit dem Bescheid vom 30.07.1992 hat die Beklagte einen Erstattungsbetrag von 16.477,39 DM ermittelt, der sich aus den vom Ehemann der Klägerin selbst entrichteten Beitragsanteilen für die Zeit vom 10.04.1972 bis 30.11.1987 erstreckt. Diese Beiträge wurden dem Ehemann der Klägerin auch ausbezahlt, wenn auch nur in Höhe eines Restbetrages von 8.639,05 DM unter Berücksichtigung des Verrechnungsersuchens des Landesarbeitsamtes Südbayern. Gründe, die für eine Unwirksamkeit der Erstattung sprechen, sind nicht erkennbar und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Es steht somit fest, dass die vom Ehemann der Klägerin während seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland geleisteten Beiträge auch erstattet worden sind.
Gemäß § 210 Abs 6 Satz 2 SGB VI wird mit der Erstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung nach Abs 1 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen dann nicht mehr (§ 210 Abs 6 Satz 3 SGB VI). Aufgrund der mit der Erstattung einhergehenden Auflösung des Versicherungsverhältnisses bestehen keine Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten mehr, aus denen Ansprüche auf eine Witwenrente hergeleitet werden könnten. Die Rechtsbeziehungen, die ursprünglich zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten bestanden hatten, sind mit der Beitragserstattung endgültig beseitigt, sodass die Klägerin nach dem Tode des versicherten Ehemannes nun keine Ansprüche mehr daraus herleiten kann. Mangels bestehenden Versicherungsverhältnisses kann sich auch kein Anspruch auf eine Witwenrente allein aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung ergeben. Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf eine Verletzung von Grundrechten berufen. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht haben bereits wiederholt festgestellt, dass der ehemalige Versicherte aus den nicht erstatteten Beitragsanteilen des Arbeitgebers allein keine eigentumsrechtlich geschützten Anwartschaften erlangt, die über Art 14 des Grundgesetzes (GG) geschützt wären (vgl. BVerfG - 1 BVR 772/85 - SozR 2200 § 1303 Nr 34; BSG vom 18.02.1981 - 1 RJ 134/79 - SozR 2200 § 1303
Nr 18; BSG vom 04.10.1979 - 1 RA 83/78 - SozR 2200 § 1303 Nr 14). Mangels entsprechend geschützter Anwartschaft kann die Klägerin als Witwe des Versicherten daraus ebenfalls keine Rechte ableiten. Ein Verstoß gegen andere Grundrechte der Klägerin, insbesondere den Gleichheitssatz nach Art 3 GG, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Die Beitragserstattung führt bei allen Versicherten zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses und damit in leistungsrechtlicher Hinsicht zu einem Wegfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten, sodass ein verfassungsrechtlich relevanter Tatbestand der Ungleichbehandlung nicht gegeben ist (vgl. auch BVerfG Beschluss vom 16.10.1989 -
1 BVR 445/81 - SozR 2200 § 1303 Nr 19).
Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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