Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 304/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 5720/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 04. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte verpflichtet ist, bei der Klägerin die Beschäftigungszeit vom 24. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung in der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Die am 1951 in L. geborene Klägerin, die verheiratet und Mutter zweier Kinder ist, studierte nach dem Ablegen des Abiturs (25. Juni 1969) mit einer Facharbeiterausbildung zum Maurer von 1965 bis 1969 beim VEB W.- und G.-kombinat in L. (Facharbeiterzeugnis vom 31. Juli 1969) vom 01. September 1969 bis 23. September 1973 an der Technischen Universität D. und erlangte dort den akademischen Grad eines "Diplom-Ingenieurs" (20. August 1973). Nach dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung war die Klägerin anschließend vom 01. Oktober 1973 bis 31. Dezember 1976 als Diplom-Ingenieur beim Büro für Städtebau des Rates des Bezirks L. beschäftigt, dann vom 01. bis 20. Januar 1977 als Projektingenieur an der Hochschule für Bauwesen in L., ferner seit 24. Januar 1977 als Diplomingenieur (bis 31. Dezember 1983) bzw. als Projektingenieur (ab 01. Januar 1984) beim VEB B.- und M.-kombinat Ost (Kombinat) Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie (Betriebsteil L., VEB-Betrieb). Das Kombinat, das seinen Sitz in Frankfurt (Oder) hatte und dem Ministerium für Bauwesen unterstand, bestand nach § 1 Abs. 2 des Statuts des Kombinats vom 23. Dezember 1980 aus sechs selbstständigen Kombinatsbetrieben, nämlich neben den Betrieben Industriebau Potsdam, Eisenhüttenstadt, Fürstenwalde und Schwedt sowie dem Betrieb Industrie- und Spezialbau Brandenburg aus dem genannten VEB-Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie Frankfurt (Oder, § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Statuts). Nach § 5 Abs. 3 des Statuts war dieser VEB-Betrieb für die Mitarbeit an der Planung von Investitionen verantwortlich. Er schloss Verträge mit den Investitionsauftraggebern zur Mitarbeit an grundfondswirtschaftlichen Untersuchungen, an Untersuchungen im Rahmen der Industrieplanung und über die Erarbeitung von bautechnischen Unterlagen für Aufgabenstellungen ab. Dazu arbeitete er mit den Kombinatsbetrieben Industriebau zusammen und sicherte die Einbeziehung anderer Betriebe. Dieser VEB-Betrieb erarbeitete im Auftrag des Hauptauftragnehmers Bau das komplette verbindliche Angebot zur Grundsatzentscheidung und das komplette Projekt für die Bauausführung. Der VEB-Betrieb umfasste, im Register des volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Frankfurt (Oder) eingetragen, Betriebsteile in Frankfurt (Oder), Berlin, L. und Schönefeld. Er war ebenfalls dem Ministerium für Bauwesen als zuständigem Staatsorgan unterstellt, im Register der volkseigenen Wirtschaft der DDR nach Systematik der Volkswirtschaftszweige der Wirtschaftsgruppe 63350 (bautechnische Projektierungsbetriebe - Projektierungs- und Entwicklungsorganisationen für alle Art der Bautätigkeit) zugeordnet. Auch ab 01. Juli 1990 ist im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung als Beschäftigungsbetrieb weiterhin der genannte VEB-Betrieb angegeben. Unter dem 31. Dezember 1990 wurde jedoch das beitragspflichtige Gesamtarbeitseinkommen durch die I. L. GmbH (GmbH) bestätigt. Ab 01. Januar 1991 wurde dann als Beschäftigungsbetrieb die GmbH angegeben. Durch Erklärung vor dem Staatlichen Notariat A. vom 29. Juni 1990 war der genannte VEB-Betrieb in neun Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt worden; dabei war u.a. auch die GmbH errichtet worden. Zur Durchführung der Umwandlung wurde "als Stichtag vom 1.6.1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des Betriebs anteilig auf die GmbHs unter Zugrundelegung der Eröffnungsbilanz zum 1.6.1990 übertragen" (Bl. 23 bis 26 = Bl. 71 bis 74 der LSG-Akte). Aufgrund eines Arbeitsvertrags zwischen der GmbH und der Klägerin war die Klägerin dort am 01. April 1991 als Diplom-Ingenieur/Architekt für die Tätigkeit als "Projektleiter für Hochbauprojekte" eingestellt worden, wobei als Eintritt in die Firma der 24. Januar 1977 angegeben wurde (§ 17 des Arbeitsvertrags, Bl. 75 bis 77 der LSG-Akte). Eine Versorgungszusage, Einzelfall- oder Rehabilitationsentscheidung wurde der Klägerin bis zum 30. Juni 1990 nicht erteilt. Vom 04. Mai bis 30. Oktober 1998 durchlief die Klägerin ein Aufbaustudium der Wirtschaftswissenschaften mit der Fremdsprache Englisch und vom 01. Oktober bis 31. Dezember 1998 ein Praktikum bei der Firma B. und Be ...
Am 08. August 2001 beantragte die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) Kontenklärung. Mit Bescheid der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme vom 15. Oktober 2003 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01. Oktober 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) abgelehnt werde, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Das AAÜG sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 09. und 10. April 2002 - B 4 RA 31/01 R, B 4 RA 36/01 R und B 4 RA 34/01 R -) nicht anwendbar. Die am 30. Juni 1990 im VEB-Betrieb ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie es die Versorgungsverordnung bzw. die hierzu ergangene 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. I, S. 487) gefordert habe. Gleichgestellt gewesen seien: wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen, technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen, Bergakademie und Bergbauschulen, Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, der Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens, Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie) Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Aus bundesrechtlicher Sicht sei eine Erweiterung auf andere Betriebe (Bereiche) nicht möglich. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, ihr früherer Arbeitgeber sei der VEB-Betrieb gewesen; dieser sei ein volkseigener Betrieb der Industrie und des Bauwesens gewesen, sodass die betrieblichen Voraussetzungen des AAÜG anwendbar seien. Der VEB-Betrieb habe aus zwei Betriebsteilen bestanden, nämlich dem Betriebsteil L., für den sie tätig gewesen sei, und dem Betriebsteil Potsdam. Der Betriebsteil L. sei als vorbereitender Betriebsteil für die vollständige Planung, insbesondere die Projektierung (Fertigteilpläne, Montagepläne), die Kalkulation, die Statik und für die technische Gebäudeausrüstung des Bau- und Montagekombinats zuständig gewesen. Der Betriebsteil L. erfülle daher die Merkmale eines Konstruktionsbüros. Im Betriebsteil Potsdam, einem Betonfertigteilwerk, seien Fertigteilelemente wie Wandplatten, Deckenplatten und Stützen nach den im Betriebsteil L. erstellten Plänen produziert worden. Auch die Montage der Fertigteilelemente sei durch den Baubetrieb nach den Montageplänen des Betriebsteils L. durchgeführt worden. Zur Ausführung dieses Baubetriebs seien die genannten Vorarbeiten des Betriebsteils L. erforderlich und unerlässlich gewesen. Die beiden Betriebsteile hätten somit als einheitliche und untrennbare arbeitstechnische Einheit einen Produktionsbetrieb der Industrie bzw. des Bauwesens gebildet. Der Betriebsteil L. habe aber auch alle Merkmale eines Konstruktionsbüros erfüllt. Die Klägerin reichte den Funktionsplan des VEB-Betriebs, Betriebsteil L., für "Mitarbeiter Projektierung" vom 01. Mai 1989 mit einer Aufstellung zur Charakteristik der Arbeitsaufgaben bzw. der Arbeitsanforderungen an Qualifikation und Verantwortung ein, ferner das Zeugnis der GmbH vom 15. April 1992, bezogen auf die Tätigkeit der Klägerin als Planungsingenieur der Fachrichtung Hochbau seit 24. Januar 1977. Danach wurde die Klägerin einer produzierenden Hochbauabteilung zugeordnet, sie habe als selbstständiger Planungsingenieur und Architekt gearbeitet. Ihr Aufgabengebiet umfasste danach auch die Planung der verschiedensten Hochbauprojekte, vorrangig auf dem Gebiet des Wirtschafts- bzw. Industriebaus, in letzter Zeit jedoch auch auf dem Gebiet der Wohnbebauung. Es galt vorrangig Sanierungs- und Rekonstruktionsaufgaben zu bewältigen. An größeren Hochbauvorhaben wurden besonders Geschossbauten erwähnt, die in einer speziellen Stahlbetonfertigteilbauweise geplant und realisiert wurden und die von der Klägerin als federführendem Architekt für die verschiedensten Nutzungen konzipiert wurden. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsstelle vom 23. Januar 2004 zurückgewiesen. Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe zählten nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben im Sinne der 2. DB. Nach der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisation und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29. März 1973 (GBl. I, S. 152) hätten die volkseigenen Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe die Aufgabe, die Betriebe bei der Durchführung der Rationalisierung zu unterstützen. Dazu hätten gezählt das Erarbeiten von Unterlagen zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung, Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitsproduktivität, Maßnahmen zur Senkung der Kosten, Untersuchungen über Rationalisierungsmöglichkeiten, die Unterbreitung von Vorschlägen zur Rationalisierung sowie der Informationsdienst für die Erzeugnisgruppe. Die Rationalisierungsbetriebe seien aufgrund von Wirtschaftsverträgen mit den (Produktions-)Betrieben tätig. Soweit im Rahmen dieses Vertrags Rationalisierungsmittel nach den speziellen Wünschen der Auftraggeber konstruiert worden und außerhalb des Typenprogramms ohne Nullserie hergestellt worden seien, sei diese Aufgabe nachrangig gewesen. Die Klägerin sei bei einem derartigen Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb tätig gewesen.
Deswegen erhob die Klägerin am 04. Februar 2004 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Sie machte geltend, am 30. Juni 1990 als Planungsingenieur und Architekt beschäftigt gewesen zu sein. Dem bereits vorgelegten Zeugnis der GmbH sei eindeutig zu entnehmen, dass sie (die Klägerin) in einer produzierenden Hochbauabteilung gearbeitet habe. Dies ergebe sich auch aus der vorgelegten Stellenbeschreibung. Sie (die Klägerin) sei nicht nur für die Planung der Projekte zuständig gewesen, sondern auch für die Anleitung und Aufsicht der Werkstätten, in denen die entsprechenden Bauteile nach den von ihr zu erstellenden Plänen angefertigt worden seien. Der Betriebsteil L. des VEB-Betriebs sei ein vorbereitender Betriebsteil gewesen. Im Betriebsteil Potsdam seien aufgrund der Pläne die Fertigteilelemente nach den Montageplänen des Betriebsteils L. hergestellt worden. Beide Betriebsteile hätten untrennbar einen Produktionsbetrieb des Bauwesens dargestellt. Der reine Produktionsbetrieb sei weder ein parteieigener Betrieb noch ein Forschungs- oder ein Rationalisierungsbetrieb gewesen. Mindestens sei der VEB-Betrieb ein einem Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb gewesen. Der Umstand, dass es sich um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe, werde auch dadurch bestätigt, dass der VEB-Betrieb dem damaligen Ministerium für das Bauwesen der DDR, mithin einem Industrieministerium, unterstellt gewesen sei. Es habe sich nicht um einen Projektierungsbetrieb gehandelt. Die Aufträge für den VEB-Betrieb seien vom Ministerium für das Bauwesen gekommen. Diese hätten sich nicht ausschließlich auf die Projektierung von Großbauwerken bezogen, sondern in der gesamten Abwicklung von Baumaßnahmen bis hin zur schlüsselfertigen Übergabe eines Industrieobjekts oder einer Wohnsiedlung bestanden. Der VEB-Betrieb (Betriebsteil L.) sei weder juristisch noch ökonomisch selbstständig gewesen. Insoweit sei Hauptzweck des Betriebs die Bauausführung gewesen, d.h. die komplette Abwicklung des Bauauftrags, angefangen von der Planung des Bauvorhabens über die Anfertigung speziell benötigter Bauelemente bis zur Bauüberwachung und Bauabnahme. Ihre Aufgaben sowie die des VEB hätten sowohl in der Planung und Konstruktion der Gebäude bzw. Gebäudeteile als auch in der Produktion dieser Gebäudeteile selbst gelegen. Auch die Erstellung der Gebäude habe in ihrer Verantwortung gelegen, von der Bauaufsicht bis hin zur Bauendabnahme. Es sei nicht nur um die Erarbeitung des kompletten verbindlichen Angebots zur Grundsatzentscheidung des kompletten Projekts für die Bauausführung gegangen. Die von der Beklagten vorgelegten Gerichtsurteile (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts D. vom 04. Oktober 2005 - S 32 RA 1544/04 - und Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2005 - L 4 R 340/05 -) überzeugten nicht. Mit Schriftsatz vom 16. November 2005 nahm die Klägerin die ursprünglich auf die Zeit vom 01. Oktober 1973 bis 30. Juni 1990 bezogene Klage für die Zeit vom 01. Oktober 1973 bis 31. Dezember 1976 zurück.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. In der streitigen Zeit ab 01. Januar 1977 sei die Klägerin nicht in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen) tätig gewesen. Bei dem VEB-Betrieb habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt. Die Versorgungsordnung habe von vornherein nur Geltung für Betriebe der Industrie und des Bauwesens sowie für die gleichgestellten Betriebe beansprucht. In der Volkswirtschaft der DDR seien in der Systematik die Volkswirtschaftszweige unterschieden worden. Dabei zählten zu den volkseigenen Produktionsbetrieben nur solche Betriebe der Indus-trie und der Bauwirtschaft. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR bestätige, dass hier keine Beschäftigung in einem Betrieb der Industrie oder der Bauwirtschaft ausgeübt worden sei. Der VEB-Betrieb sei nämlich der Wirtschaftsgruppe 63350 (Bauprojektierung) zugeordnet gewesen. Dazu zählten bautechnische Projektierungsbetriebe (Projektierungs- und Entwicklungsorganisation für alle Arbeiten des Bauwesens). Aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Frankfurt (Oder) ergebe sich, dass das Kombinat aus mehreren juristisch und ökonomisch selbstständigen Betrieben bestanden habe. Ein solcher Betrieb sei der VEB-Betrieb gewesen, der im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen gewesen sei. Zu diesem juristisch und ökonomisch selbstständigen Betrieb hätten die Betriebsteile Berlin, L., Schönefeld und Frankfurt (Oder) gehört. Diese Betriebsteile seien juristisch und ökonomisch nicht selbstständig gewesen. Maßgebend sei der Betriebszweck des juristisch und ökonomisch selbstständigen Betriebs. Der VEB-Betrieb und die dazu gehörenden Betriebsteile seien nicht zum Zweck der Produktion gegründet worden, was sich auch aus der Zuordnung zu der genannten Wirtschaftsgruppe 63350 ergebe. Bei dem VEB-Betrieb habe es sich auch nicht um ein Konstruktionsbüro gehandelt, das den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt sei. Konstruktionsbüros seien Einrichtungen gewesen mit der Aufgabe, im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der Erzeugungsebene auszuarbeiten und die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Materialstücklisten aufzustellen und die Funktion der Neukonstruktion zu erproben. Von den Konstruktionsbüros seien nämlich Projektierungsbetriebe zu unterscheiden. Die Projektierung im weitesten Sinne habe alle Leistungen beinhaltet, die von Projektierungsbetrieben und -einrichtungen für die Investitionstätigkeit er-bracht worden seien (Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten, Koordinierung von kooperierenden Projektleistungen, Ausarbeitung von Studien und Varianten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen). Nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung hätten Projektierungsbetriebe auf der Grundlage abgeschlossener Wirtschaftsverträge die ausgearbeiteten Aufgabenstellungen und Projekte an ihre Auftraggeber zu einheitlichen Preisen verkauft. Unerheblich sei, dass der VEB-Betrieb im Rahmen der Projektierung auch Konstruktionsaufgaben durchgeführt habe. Diese im Rahmen der Projektierung anfallenden Konstruktionen hätten dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben. Sein Hauptzweck sei der eines Projektionsbetriebs gewesen. Das Kombinat habe sicherlich die Aufgabe gehabt, Bauten zu erstellen, die vom VEB-Betrieb projektiert worden seien. Hauptzweck des VEB-Betriebs sei nicht die Bauausführung, sondern die Projektierung gewesen. Die Bauausführung habe anderen Kombinatsbetrieben oblegen. Architekten- und Projektierungsleistungen seien der Hauptzweck des VEB-Betriebs gewesen. Das Sozialgericht D. habe im vorgelegten Gerichtsbescheid vom 04. Oktober 2005 bestätigt, dass juristisch und ökonomisch selbstständige Projektierungsbetriebe innerhalb eines Baukombinats keine Produktionsbetriebe (Bauwesen) seien. Im Übrigen verweise sie auch auf das ebenfalls vorgelegte Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2005, worin entschieden worden sei, dass der VEB als juristisch selbstständiger Kombinatsbetrieb kein Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens sei. Die Beklagte reichte auch einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Frankfurt (Oder) ein (Bl. 33 bis 36 der SG-Akte).
Mit Urteil vom 04. Juni 2007 wies das SG die Klage ab und führte ergänzend zu den Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden aus, die tatsächliche Tätigkeit der Klägerin habe nicht schwerpunktmäßig im Produktionsbereich gelegen. Zwar sei vorgetragen worden, ihr Aufgabenbereich habe zu einem wichtigen Teil in der Produktion von Gebäudeteilen sowie der Erstellung von Gebäuden, und zwar von der Bauaufsicht bis hin zur Bauendabnahme, gelegen. Dem stünden jedoch beispielsweise ihre Angaben im Widerspruchsverfahren entgegen, wonach ihr die Planung von Hochbauprojekten übertragen gewesen sei. Damit übereinstimmend sei auch im Arbeitsbuch davon die Rede, dass sie als Projektingenieurin tätig gewesen sei, was wiederum im Einklang mit dem Arbeitszeugnis vom 15. April 1992 sowie dem Funktionsplan vom 01. Mai 1989 stehe, wonach die Klägerin als selbstständige Planungs- bzw. Projektingenieurin eingesetzt worden sei. Auch habe die Beklagte durch Vorlage des Registers der volkseigenen Wirtschaft belegt, dass es sich beim VEB-Betrieb um einen Projektierungs- und nicht um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe, der der Wirtschaftsgruppe 63350 (Bauprojektierung) zugeordnet gewesen sei. Von daher bestehe auch kein Anlass, an der Richtigkeit der von der Beklagten vorgelegten Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts zu zweifeln, wonach die Tätigkeit im VEB-Betrieb nicht als Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens zu werten sei. Der Betriebsteil L. des VEB-Betriebs erfülle auch nicht die Merkmale eines Konstruktionsbüros. Auch der Vortrag der Klägerin, dass der VEB-Betrieb einem Industrieministerium unterstellt gewesen sei, führe nicht dazu, dass sie in einem Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Denn entscheidend sei, welche Art von Tätigkeit (hier Projektierung von Bauobjekten) der Beschäftigung ihr Gepräge gegeben habe. Auch spiele es keine Rolle, dass Arbeitskollegen der Klägerin bei gleicher Sachlage die Beschäftigungszeiten beim VEB-Betrieb nach den Vorschriften des AAÜG als Rentenversicherungszeiten anerkannt worden seien. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 05. November 2007 zugestellt.
Gegen das Urteil hat die Klägerin am 04. Dezember 2007 mit Fernkopie Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen, dass der VEB-Betrieb in keiner Weise juristisch oder ökonomisch selbstständig gewesen sei. Er sei nicht nur für die Planung der Bauvorhaben verantwortlich gewesen, sondern auch für die komplette Abwicklung des Bauauftrags. Das Vorbringen der Beklagten zur Struktur des Kombinats beruhe auf bloßer Spekulation. Das SG habe zu Unrecht weitere Ermittlungen nicht angestellt. Das Kombinat, wobei es um die Beurteilung der Tätigkeit des gesamten Kombinats gehe, sei kein reiner Projektierungsbetrieb gewesen, sondern ein Produktionsbetrieb des Bauwesens. Insoweit verweise sie auch auf das rechtskräftig gewordene Urteil des LSG vom 09. September 2004 (L 12 RA 5219/03). Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Ingenieur, der die Konstruktion und Überwachung der Produktion der von ihm konstruierten Bauteile verantworte, nicht in einem Produktionsbetrieb des Bauwesens gearbeitet haben solle, dies jedoch für Mitarbeiter, die nach den erstellten Plänen die Bauteile dann produzierten, gelte. Zumindest erfülle der Produktionsbetrieb jedoch die Kriterien eines Konstruktionsbüros. Es seien die ausgearbeiteten Aufgabenstellungen und Projekte nicht an fremde Auftraggeber verkauft worden. Es treffe auch nicht zu, dass sie (die Klägerin) bereits am 30. Juni 1990 bei der GmbH beschäftigt gewesen sei. Die Umwandlung des VEB-Betriebs in die GmbH sei erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam geworden. Bis zur Eintragung ins Handelsregister, die hier am 14. September 1990 erfolgt sei, habe der VEB-Betrieb weiter bestanden. Hier habe am 30. Juni 1990 noch das Arbeitsverhältnis mit dem VEB-Betrieb fortbestanden. Der Beginn des Arbeitsvertrags mit der GmbH datiere hier erst ab 01. April 1991. Sie hat auf das vorgelegte Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 (B 4 RA 4/04 R) verwiesen und den ab 01. April 1991 geltenden Arbeitsvertrag mit der GmbH eingereicht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 04. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 15. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2004 zu verurteilen, die Beschäftigungszeit vom 24. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Maßgebend sei hier, welche Aktivitäten dem VEB-Betrieb als juristisch selbstständigem Kombinatsbetrieb das Gepräge gegeben hätten. Auf den Hauptzweck der gesamten Tätigkeit des Kombinats komme es nicht an. Entscheidend sei, ob der VEB-Betrieb industrielle Sachgüter hergestellt habe. Die Richtigkeit des Urteils des SG werde durch die vorgelegten weiteren Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. August 2005 (L 4 RA 344/04) und 06. Februar 2007 (L 5 R 515/06) sowie des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 02. März 2007 (L 1 R 263/06) bestätigt. Es sei auch zu prüfen, ob der VEB-Betrieb nach Gründung der GmbH noch selbst für eigene Rechnung produziert und damit aktiv am Wirtschaftsleben teilgenommen habe. Wenn durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft die Betriebsmittel auf die Nachfolgegesellschaften übergegangen seien, sei davon auszugehen, dass von diesem Zeitpunkt an der VEB-Betrieb nur noch als Rechtssubjekt bestanden habe, aber keine Produktionsaufgaben mehr erfüllt habe. Er sei vermögenslos und könne daher nur als leere Hülle betrachtet werden, wenn die Produktionsaufgaben und die wirtschaftliche Tätigkeit bereits von der Vorgesellschaft der GmbH übernommen worden seien, wie sich aus dem weiter vorgelegten Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 29. Januar 2007 (L 6 R 509/05) ergebe. Für den VEB-Betrieb lägen am 30. Juni 1990 die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne eines volkseigenen Produktionsbetriebs nicht mehr vor, denn die wirtschaftliche Tätigkeit sei zugunsten und für Rechnung der GmbH verrichtet worden. Gemäß der Umwandlungserklärung vom 29. Juni 1990 sei die gesamte Fondsinhaberschaft des VEB-Betriebs bereits zum 01. Juni 1990 auf die Nachfolgegesellschaften, mithin auch hier auf die GmbH, übergegangen. Auf den Zeitpunkt der Eintragung der GmbH komme es nicht an. Die Beklagte reichte auch die Ausfertigung der notariellen Erklärungen über die Umwandlung des VEB-Betriebs in Gesellschaften mit beschränkter Haftung des Staatlichen Notariats Angermünde vom 29. Juni 1990 ein.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und auch sonst statthaft. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG, der hier noch in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung anzuwenden ist, liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte als zuständiger Versorgungsträger im Rahmen des Verfahrens nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 und 2 AAÜG die Beschäftigungszeit vom 24. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum AVItech und die dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2004 ist, auch soweit er die noch streitige Zeit vom 24. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 betrifft, damit nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, wie auch das SG zutreffend entschieden hat.
Streitgegenstand ist, nachdem die Klägerin bereits im Klageverfahren (Schriftsatz vom 16. November 2005) die Klage wegen der weiteren Zeit vom 01. Oktober 1973 bis 31. Dezember 1976 zurückgenommen und ihr Klagebegehren auf die Zeit vom 24. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 beschränkt hatte, auch im Berufungsverfahren nur diese Zeit.
2. a) In dem Feststellungsverfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) ähnlich ist, ist die Beklagte als für die AVItech nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG i.V.m. Anl. 1 Nr. 1 zuständiger Versorgungsträger nur dann zu den von der Klägerin noch begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn diese dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG unterfällt, wobei das Gesetz nach § 1 Abs. 1 Satz 1 für Ansprüche und Anwartschaften gilt, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitragsgebiet erworben sind. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob Tatbestände von Zugehörigkeitszeiten im Sinne von § 5 Abs. 1 AAÜG, wonach Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in dem eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gilt (Satz 1 der Vorschrift), und damit Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten im Sinne des SGB VI vorliegen, auf deren Feststellungen die Klägerin nach § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 AAÜG einen Anspruch hätte. Hier war mithin darüber zu entscheiden, ob für den streitigen Zeitraum "Zugehörigkeitszeiten" und Arbeitsentgelte festzustellen sind.
b.) Vom persönlichen Anwendungsbereich werden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG die Inhaber von Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die solche Rechte aufgrund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitragsgebiet (hier: AVItech) erworben hatten, sofern diese beim Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn beim Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten. Die Klägerin war, was von ihr auch nicht geltend gemacht wird, weder Inhaberin eines Versorgungsanspruchs noch einer Anwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die sie zum 01. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft in der AVItech innegehabt hätte, liegt nicht vor. Weder hatte sie eine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt noch eine frühere Versorgungszusage als einen nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags in der Fassung vom 31. August 1990 bindend gebliebenen Verwaltungsakt noch eine einzelvertragliche Einbeziehung erhalten. Die Klägerin war auch nicht aufgrund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 des Einigungsvertrags) in die AVItech einbezogen worden. Für die Klägerin war auch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG nicht anwendbar, denn sie hatte keine Rechtsposition inne, die sie hätte verlieren können (vgl. dazu BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 15 Rdnrn. 15 bis 18).
c.) Bei Personen, die, wie hier die Klägerin, am 30. Juni 1990 nicht in die AVItech einbezogen waren, aber auch nicht durch eine Rehabilitationsentscheidung einbezogen worden sind, ist allerdings aufgrund der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs.1 AAÜG zu prüfen, ob die nicht einbezogenen aus der Sicht des am 01. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen (fiktiven) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. dazu BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 15 Rdnrn. 19 und 20). Ob die Klägerin am 01. August 1991 Inhaberin einer solchen fingierten Versorgungsanwartschaft war, woraufhin ein Anspruch auf die begehrten Feststellungen bestanden hätte, hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I, S. 844) und der dazu ergangenen 2. DB von folgenden drei Voraussetzungen ab, die kumulativ vorliegen müssen, 1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie und des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betriebe (betriebliche Voraussetzung, BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 15 Rdnr. 20 mit weiteren Nachweisen).
d.) Die Klägerin erfüllte, worüber zwischen den Beteiligten Streit nicht besteht, die geforderte persönliche Voraussetzung für die fingierte Versorgungsanwartschaft. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB gehörten der Technischen Intelligenz u.a. "Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete" an. Dies verlangte, dass aufgrund eines staatlichen Akts das Recht verliehen war, die Berufsbezeichnung Titel "Ingenieur" zu führen (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 15 Rdnr. 22). Hier war der Klägerin am 20. August 1973 das Recht verliehen worden, den akademischen Grad des "Diplom-Ingenieurs" zu führen.
3. Zwar übte die Klägerin in der streitigen Zeit, als sie als Diplomingenieur bzw. Projektingenieur beschäftigt war, eine entsprechende Tätigkeit aus. Es fehlte jedoch an der betrieblichen Voraussetzung, dass diese Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (dazu unter a) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb ausgeübt wurde (dazu unter b).
a.) Der maßgebliche Betriebstyp ist durch die Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Ob ein Arbeitnehmer in der DDR nach den am 30. Juni 1990 bestehenden tatsächlichen Gegebenheiten die betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das System der AVItech erfüllt hatte, beurteilt sich nicht nach dem Betrieb, in dem er seine Arbeitspflicht tatsächlich zu erfüllen hatte, sondern nach dem Betrieb des Arbeitgebers. Ob die genannte betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich mithin danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war. Es muss ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 7 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) bestanden haben, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn. Parteien dieses Rechtsverhältnisses sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wenn bei der Qualifizierung, ob ein Beschäftigungsverhältnis von einem bestimmten Versorgungsverhältnis erfasst wurde, u.a. auf den Betriebstyp abzustellen ist, ist der Betrieb des Arbeitgebers angesprochen; dieser ist die Beschäftigungsstelle im rechtlichen Sinne (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 2 Rdnr. 31; auch BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 5 Rdnr. 19).
b.) Hier geht der Senat davon aus, dass in der streitigen Zeit seit 24. Januar 1977 der VEB-Betrieb als Kombinatsbetrieb Arbeitgeber der Klägerin war, nicht jedoch das Kombinat. Darauf, ob eventuell auch der Betriebsteil L. Arbeitgebereigenschaft gehabt hat und Beschäftigungsstelle war, kommt es nicht an. Nach dem Statut des Kombinats handelte es sich bei dem VEB-Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie um einen neben den anderen Kombinatsbetrieben Industriebau sowie Industrie- und Spezialbau rechtlich selbstständigen Kombinatsbetrieb (vgl. dazu auch Sächsisches Landessozialgerichts, Urteile vom 21. Juni 2005 - L 4 R 340/05 -, vom 16. August 2005 - L 4 RA 344/04 - und vom 06. Februar 2007 - L 5 R 515/06 -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02. März 2007 - L 1 R 263/06 -). Nach § 38 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuchs der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. I, S. 185) galt: Die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses ist zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb zu vereinbaren (Arbeitsvertrag). Nach § 17 Abs. 1 des genannten Gesetzes waren Betriebe alle volkseigenen Betriebe und Kombinate. Nach § 17 Abs. 3 galt: Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten auch a) Betriebsteile von volkseigenen Betrieben und Kombinaten, wenn der Leiter des Betriebsteiles vom Direktor des Betriebes bzw. Kombinates mit der Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich für den Betriebsleiter aus diesem Gesetz ergeben, im Statut des Kombinates, in Ordnungen des Kombinates bzw. Betriebes oder in Einzelfällen schriftlich beauftragt wurde, b) nicht rechtsfähige Organe und Einrichtungen, für die es durch den zuständigen Minister, Leiter eines anderen zentralen Staatsorgans, Vorsitzenden des Rates des Bezirkes, Kreises bzw. Stadtbezirkes oder durch das zentrale Organ einer gesellschaftlichen Organisation ausdrücklich festgelegt ist. Dabei berücksichtigt der Senat zur Bejahung der Arbeitgebereigenschaft des VEB-Betriebs als volkseigener Betrieb auch, dass im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der Klägerin für die Zeit ab 24. Januar 1977 als "Betrieb" jeweils der Kombinatsbetrieb (bei der Klägerin der VEB-Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie) angegeben war. Dies gilt auch für den von der Klägerin vorgelegten Funktionsplan vom 01. Mai 1989 für einen Mitarbeiter Projektierung. Die Klägerin hat im Übrigen schon im Schreiben vom 19. November 2003 selbst den VEB-Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie als früheren Arbeitgeber bezeichnet. Auch aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Frankfurt (Oder) ergibt sich als "Betrieb" mit einer besonderen Betriebsnummer der VEB-Betrieb, dessen Rechtsfähigkeit im Übrigen danach erst am 14. September 1990 geendet hatte. Schließlich ist auch beim Notartermin vom 29. Juni 1990 bei der Umwandlung des VEB-Betriebs dieser, vertreten durch den Betriebsdirektor, aufgetreten. Daraus ergibt sich insgesamt, dass Beschäftigungsstelle im rechtlichen Sinne hier der VEB-Betrieb, nicht dagegen das Kombinat, war. Dass ein volkseigener Betrieb Beschäftigungsstelle war, gilt im Übrigen auch noch für den 30. Juni 1990 als maßgebendem Stichtag. Da infolge Umwandlung des VEB-Betriebs in Kapitalgesellschaften, darunter auch in die GmbH, die Rechtsfähigkeit des VEB-Betriebs erst mit der Eintragung am 14. September 1990 geendet hatte (vgl. auch § 7 Satz 1 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990, GBl. I, S. 107), vermag der Senat daraus, dass die Umwandlungserklärung (vgl. dazu § 4 der Verordnung vom 01. März 1990) bereits am 29. Juni 1990 notariell beurkundet worden war, nicht festzustellen, dass die GmbH im Stadium der Vorgesellschaft bereits am 29. Juni 1990 ein neues Arbeitsrechtsverhältnis mit der Klägerin begründet hatte. Insoweit berücksichtigt der Senat, dass zwischen der Klägerin und der GmbH ein neuer Arbeitsvertrag erst mit Beginn des 01. April 1991 geschlossen worden war, wie der von der Klägerin eingereichte Arbeitsvertrag, der jedoch selbst undatiert ist, ergibt. Insoweit ist auch im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der Klägerin sowohl bis 30. Juni 1990 als auch ab 01. Juli 1990 noch als Beschäftigungsstelle der VEB-Betrieb angegeben ist (Bl. 29 Teil 1 der Verwaltungsakte der Beklagten). Lediglich der beitragspflichtige Gesamtarbeitsverdienst für die Zeit vom 01. Juli bis 31. Dezember 1990 wurde dann durch die GmbH bestätigt.
c.) Unabhängig davon, dass auch am 30. Juni 1990 noch eine Tätigkeit bei dem VEB-Betrieb vorlag, nicht dagegen bereits bei einer Kapitalgesellschaft, fehlte es jedoch daran, dass der VEB-Betrieb ein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens war. Volkseigene Produktionsbetriebe des Bauwesens sind nur solche, deren betrieblicher Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken bestand (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 Rdnr. 16 ff). Es kommt darauf an, welche Aufgabe dem Betrieb das Gepräge gegeben hat, d.h. welcher Hauptzweck tatsächlich verfolgt wurde. Hierfür können beispielsweise Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen, ebenso aber auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien der DDR wichtige Hilfstatsachen (Indizien) sein, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden können (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 Rdnr. 22). Hauptzweck eines Produktionsbetriebs des Bauwesens musste es danach sein, den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchzuführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens zu übergeben (vgl. dazu BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 Rdnr. 20). Hingegen ist der Betriebszweck der "Rationalisierung" keine betriebliche Tätigkeit, die auf die Massenproduktion von Bauwerken oder Gütern gerichtet ist (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 16 Rdnr. 22). Auch der Betriebszweck der Projektierung von Bauinvestitionen stellt keine Tätigkeit dar, deren Schwerpunkt auf der industriellen Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern liegt (BSG, a.a.O., Rdnr. 23). Für das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen war hier auf den Hauptzweck des VEB-Betriebs als Beschäftigungsstelle abzustellen, nicht jedoch auf die Aufgabe des Kombinats. Der Aufgabenschwerpunkt des VEB-Betriebs als Kombinatsbetrieb lag nicht in der Massenproduktion von Bauwerken. Zwar unterstand auch der VEB-Betrieb, wie sich aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Frankfurt (Oder) ergibt, als unmittelbar übergeordnetem Organ dem Ministerium für Bauwesen als einem Industrieministerium. Dies könnte indiziell zwar für eine Zuordnung auch des VEB-Betriebs zum Wirtschaftsbereich "Bauwirtschaft" sprechen. Die Auslegung des 12. Senats des LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 09. September 2004 (L 12 RA 5219/03, wonach die Tätigkeit als Diplomingenieur bzw. Projektingenieur in dem VEB-Betrieb als Projektierbetrieb des Bauwesens als Teil eines Produktionsbetriebs anzusehen sei, weil typische, für die Bauproduktion notwendige Tätigkeiten ausgeübt würden, berücksichtigt nicht die Selbstständigkeit des VEB-Betriebs und dessen sich aus § 5 Abs. 3 des Statuts des Kombinats vom 13. Dezember 1980 ergebende besondere Aufgabe des Kombinatsbetriebs Forschung, Projektierung, Technologie. Dieser war für die Mitarbeit an der Planung von Investitionen verantwortlich. Er schloss Verträge mit den Investitionsauftraggebern zur Mitarbeit an grundfondswirtschaftlichen Untersuchungen, an Untersuchungen im Rahmen der Industrieplanung und über die Erarbeitung von bautechnischen Unterlagen für Aufgabenstellungen ab. Dazu arbeitete er mit den Kombinatsbetrieben Industriebau zusammen und sicherte die Einbeziehung anderer Betriebe. Der Kombinatsbetrieb Forschung, Projektierung, Technologie erarbeitete im Auftrag des Hauptauftragnehmers Bau das komplette verbindliche Angebot zur Grundsatzentscheidung und das komplette Projekt für die Bauausführung. Diese Arbeitsteilung innerhalb des Kombinats ist hier zu berücksichtigen, wonach die eigentlichen Bautätigkeiten die Kombinatsbetriebe Industriebau bzw. bei spezialisierten Aufgaben der hierfür spezialisierte Kombinatsbetrieb wahrnahm. Nach dem Statut nahm der VEB-Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie selbst keine unmittelbaren Bauaufgaben wahr, sondern war verantwortlich für die Planung von Investitionen, die Erstellung eines verbindlichen Angebots sowie für den Abschluss von Verträgen mit Investitionsauftraggebern zur Mitarbeit an grundfondswirtschaftlichen Untersuchungen, an Untersuchungen im Rahmen der Industrieplanung und über die Erarbeitung von bautechnischen Unterlagen für Aufgabenstellungen. Diese Beurteilung wird auch dadurch bestätigt, dass der VEB-Betrieb in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR der Wirtschaftsgruppe 63350 zugeordnet wurde, die sich auf bautechnische Projektierungsbetriebe (Projektierungs- und Entwicklungsorganisationen für alle Arten der Bautätigkeit) bezog (vgl. dazu auch Sächsisches Landessozialgericht, a.a.O.; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Mithin vermag der Senat nicht festzustellen, dass die wesentliche Aufgabe des VEB-Betriebs, in dem die Klägerin als Beschäftigungsstelle tätig war, darin bestand, den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazu gehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchzuführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens zu übergeben. Die Beschäftigungsstelle der Klägerin erhielt auch durch den von der Klägerin angegebenen Betriebsteil Potsdam, der ein Betonfertigteilwerk gewesen sei, nicht ihr Gepräge. Dass die Aufgaben des VEB-Betriebs im Rahmen der Projektierung auch durch den Plan des Kombinats bestimmt sein mögen, ergibt ebenfalls nicht, dass wegen einer einheitlichen administrativen Leitung durch das Kombinat auch der Hauptzweck des Kombinatsbetriebs Forschung, Projektierung, Technologie unmittelbar im Bereich der Produktion lag.
d.) Entgegen der Ansicht der Klägerin übte sie in der streitigen Zeit auch keine Tätigkeit in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb aus. Gleichgestellt sind nach § 1 Abs. 2 2. DB wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Insbesondere handelte es sich bei dem VEB-Betrieb nicht um ein Konstruktionsbüro. Insoweit wurde nach dem Sprachverständnis der DDR seit 1949 und damit auch noch am Stichtag des 30. Juni 1990 entsprechend den Aufgabenbereichen zwischen Konstruktionsbüros einerseits und Projektierungsbüros andererseits unterschieden. Gegenstand von Konstruktionsarbeiten war die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung der Erzeugnisse. Die Leistungen der Projektierung waren Bestandteil der materiellen Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierenden Projektierungsleistungen (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 11 Rdnr. 29). Derartige Projektierungsbetriebe, die in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR unter der Nr. 63350 geführt wurden, wie es auch bei dem VEB-Betrieb der Fall war, gehören nicht zu den genannten gleichgestellten Betrieben (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 11 Rdnr. 31). Im Hinblick auf die Zuordnung des VEB-Betriebs zur Wirtschaftsgruppe 63350 ist hier davon auszugehen, dass die Beschäftigungsstelle der Klägerin kein Konstruktionsbüro war. Es kam auch keine Analogie dahin in Betracht, den VEB-Betrieb wie ein Konstruktionsbüro zu behandeln (zum Analogieverbot insoweit BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 11 Rdnr. 16 mit weiteren Nachweisen). Soweit die Klägerin im Übrigen auf den Funktionsplan "Mitarbeiter Projektierung" des VEB-Betriebs und dazu auf die entsprechende "Charakteristik der Arbeitsaufgaben bzw. der Arbeitsanforderungen an Qualifikation und Verantwortung" verweist, bestätigt die "Charakteristik der Arbeitsaufgaben bzw. der Arbeitsanforderungen", dass es sich um einen Projektierungs- bzw. Rationalisierungsbetrieb gehandelt hat. Danach wurden von dem "Mitarbeiter Projektierung" u.a. die Durchführung von Variantenberechnungen und Vergleichsberechnungen zur Optimierung der Projektlösung hinsichtlich Bauaufwand, Arbeitszeit und Materialaufwand sowie der Kosten, die Sicherung der Mitwirkung der für die Erarbeitung des Projekts erforderlichen Kooperationspartner und die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber in den Phasen der Investitionsvorbereitung erwartet. Ferner sind danach spezielle juristische Kenntnisse im Vertragsrecht zur Entscheidungsvorbereitung bei der Gestaltung von Vertragsbeziehungen sowie im Arbeits- und Steuerrecht erforderlich. Dass insoweit ein Konstruktionsbüro nicht vorlag, wird auch durch die Rechtsprechung bestätigt (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, a.a.O.).
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte verpflichtet ist, bei der Klägerin die Beschäftigungszeit vom 24. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung in der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Die am 1951 in L. geborene Klägerin, die verheiratet und Mutter zweier Kinder ist, studierte nach dem Ablegen des Abiturs (25. Juni 1969) mit einer Facharbeiterausbildung zum Maurer von 1965 bis 1969 beim VEB W.- und G.-kombinat in L. (Facharbeiterzeugnis vom 31. Juli 1969) vom 01. September 1969 bis 23. September 1973 an der Technischen Universität D. und erlangte dort den akademischen Grad eines "Diplom-Ingenieurs" (20. August 1973). Nach dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung war die Klägerin anschließend vom 01. Oktober 1973 bis 31. Dezember 1976 als Diplom-Ingenieur beim Büro für Städtebau des Rates des Bezirks L. beschäftigt, dann vom 01. bis 20. Januar 1977 als Projektingenieur an der Hochschule für Bauwesen in L., ferner seit 24. Januar 1977 als Diplomingenieur (bis 31. Dezember 1983) bzw. als Projektingenieur (ab 01. Januar 1984) beim VEB B.- und M.-kombinat Ost (Kombinat) Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie (Betriebsteil L., VEB-Betrieb). Das Kombinat, das seinen Sitz in Frankfurt (Oder) hatte und dem Ministerium für Bauwesen unterstand, bestand nach § 1 Abs. 2 des Statuts des Kombinats vom 23. Dezember 1980 aus sechs selbstständigen Kombinatsbetrieben, nämlich neben den Betrieben Industriebau Potsdam, Eisenhüttenstadt, Fürstenwalde und Schwedt sowie dem Betrieb Industrie- und Spezialbau Brandenburg aus dem genannten VEB-Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie Frankfurt (Oder, § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Statuts). Nach § 5 Abs. 3 des Statuts war dieser VEB-Betrieb für die Mitarbeit an der Planung von Investitionen verantwortlich. Er schloss Verträge mit den Investitionsauftraggebern zur Mitarbeit an grundfondswirtschaftlichen Untersuchungen, an Untersuchungen im Rahmen der Industrieplanung und über die Erarbeitung von bautechnischen Unterlagen für Aufgabenstellungen ab. Dazu arbeitete er mit den Kombinatsbetrieben Industriebau zusammen und sicherte die Einbeziehung anderer Betriebe. Dieser VEB-Betrieb erarbeitete im Auftrag des Hauptauftragnehmers Bau das komplette verbindliche Angebot zur Grundsatzentscheidung und das komplette Projekt für die Bauausführung. Der VEB-Betrieb umfasste, im Register des volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Frankfurt (Oder) eingetragen, Betriebsteile in Frankfurt (Oder), Berlin, L. und Schönefeld. Er war ebenfalls dem Ministerium für Bauwesen als zuständigem Staatsorgan unterstellt, im Register der volkseigenen Wirtschaft der DDR nach Systematik der Volkswirtschaftszweige der Wirtschaftsgruppe 63350 (bautechnische Projektierungsbetriebe - Projektierungs- und Entwicklungsorganisationen für alle Art der Bautätigkeit) zugeordnet. Auch ab 01. Juli 1990 ist im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung als Beschäftigungsbetrieb weiterhin der genannte VEB-Betrieb angegeben. Unter dem 31. Dezember 1990 wurde jedoch das beitragspflichtige Gesamtarbeitseinkommen durch die I. L. GmbH (GmbH) bestätigt. Ab 01. Januar 1991 wurde dann als Beschäftigungsbetrieb die GmbH angegeben. Durch Erklärung vor dem Staatlichen Notariat A. vom 29. Juni 1990 war der genannte VEB-Betrieb in neun Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt worden; dabei war u.a. auch die GmbH errichtet worden. Zur Durchführung der Umwandlung wurde "als Stichtag vom 1.6.1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des Betriebs anteilig auf die GmbHs unter Zugrundelegung der Eröffnungsbilanz zum 1.6.1990 übertragen" (Bl. 23 bis 26 = Bl. 71 bis 74 der LSG-Akte). Aufgrund eines Arbeitsvertrags zwischen der GmbH und der Klägerin war die Klägerin dort am 01. April 1991 als Diplom-Ingenieur/Architekt für die Tätigkeit als "Projektleiter für Hochbauprojekte" eingestellt worden, wobei als Eintritt in die Firma der 24. Januar 1977 angegeben wurde (§ 17 des Arbeitsvertrags, Bl. 75 bis 77 der LSG-Akte). Eine Versorgungszusage, Einzelfall- oder Rehabilitationsentscheidung wurde der Klägerin bis zum 30. Juni 1990 nicht erteilt. Vom 04. Mai bis 30. Oktober 1998 durchlief die Klägerin ein Aufbaustudium der Wirtschaftswissenschaften mit der Fremdsprache Englisch und vom 01. Oktober bis 31. Dezember 1998 ein Praktikum bei der Firma B. und Be ...
Am 08. August 2001 beantragte die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) Kontenklärung. Mit Bescheid der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme vom 15. Oktober 2003 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01. Oktober 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) abgelehnt werde, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Das AAÜG sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 09. und 10. April 2002 - B 4 RA 31/01 R, B 4 RA 36/01 R und B 4 RA 34/01 R -) nicht anwendbar. Die am 30. Juni 1990 im VEB-Betrieb ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie es die Versorgungsverordnung bzw. die hierzu ergangene 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. I, S. 487) gefordert habe. Gleichgestellt gewesen seien: wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen, technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen, Bergakademie und Bergbauschulen, Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, der Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens, Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie) Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Aus bundesrechtlicher Sicht sei eine Erweiterung auf andere Betriebe (Bereiche) nicht möglich. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, ihr früherer Arbeitgeber sei der VEB-Betrieb gewesen; dieser sei ein volkseigener Betrieb der Industrie und des Bauwesens gewesen, sodass die betrieblichen Voraussetzungen des AAÜG anwendbar seien. Der VEB-Betrieb habe aus zwei Betriebsteilen bestanden, nämlich dem Betriebsteil L., für den sie tätig gewesen sei, und dem Betriebsteil Potsdam. Der Betriebsteil L. sei als vorbereitender Betriebsteil für die vollständige Planung, insbesondere die Projektierung (Fertigteilpläne, Montagepläne), die Kalkulation, die Statik und für die technische Gebäudeausrüstung des Bau- und Montagekombinats zuständig gewesen. Der Betriebsteil L. erfülle daher die Merkmale eines Konstruktionsbüros. Im Betriebsteil Potsdam, einem Betonfertigteilwerk, seien Fertigteilelemente wie Wandplatten, Deckenplatten und Stützen nach den im Betriebsteil L. erstellten Plänen produziert worden. Auch die Montage der Fertigteilelemente sei durch den Baubetrieb nach den Montageplänen des Betriebsteils L. durchgeführt worden. Zur Ausführung dieses Baubetriebs seien die genannten Vorarbeiten des Betriebsteils L. erforderlich und unerlässlich gewesen. Die beiden Betriebsteile hätten somit als einheitliche und untrennbare arbeitstechnische Einheit einen Produktionsbetrieb der Industrie bzw. des Bauwesens gebildet. Der Betriebsteil L. habe aber auch alle Merkmale eines Konstruktionsbüros erfüllt. Die Klägerin reichte den Funktionsplan des VEB-Betriebs, Betriebsteil L., für "Mitarbeiter Projektierung" vom 01. Mai 1989 mit einer Aufstellung zur Charakteristik der Arbeitsaufgaben bzw. der Arbeitsanforderungen an Qualifikation und Verantwortung ein, ferner das Zeugnis der GmbH vom 15. April 1992, bezogen auf die Tätigkeit der Klägerin als Planungsingenieur der Fachrichtung Hochbau seit 24. Januar 1977. Danach wurde die Klägerin einer produzierenden Hochbauabteilung zugeordnet, sie habe als selbstständiger Planungsingenieur und Architekt gearbeitet. Ihr Aufgabengebiet umfasste danach auch die Planung der verschiedensten Hochbauprojekte, vorrangig auf dem Gebiet des Wirtschafts- bzw. Industriebaus, in letzter Zeit jedoch auch auf dem Gebiet der Wohnbebauung. Es galt vorrangig Sanierungs- und Rekonstruktionsaufgaben zu bewältigen. An größeren Hochbauvorhaben wurden besonders Geschossbauten erwähnt, die in einer speziellen Stahlbetonfertigteilbauweise geplant und realisiert wurden und die von der Klägerin als federführendem Architekt für die verschiedensten Nutzungen konzipiert wurden. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsstelle vom 23. Januar 2004 zurückgewiesen. Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe zählten nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben im Sinne der 2. DB. Nach der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisation und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29. März 1973 (GBl. I, S. 152) hätten die volkseigenen Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe die Aufgabe, die Betriebe bei der Durchführung der Rationalisierung zu unterstützen. Dazu hätten gezählt das Erarbeiten von Unterlagen zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung, Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitsproduktivität, Maßnahmen zur Senkung der Kosten, Untersuchungen über Rationalisierungsmöglichkeiten, die Unterbreitung von Vorschlägen zur Rationalisierung sowie der Informationsdienst für die Erzeugnisgruppe. Die Rationalisierungsbetriebe seien aufgrund von Wirtschaftsverträgen mit den (Produktions-)Betrieben tätig. Soweit im Rahmen dieses Vertrags Rationalisierungsmittel nach den speziellen Wünschen der Auftraggeber konstruiert worden und außerhalb des Typenprogramms ohne Nullserie hergestellt worden seien, sei diese Aufgabe nachrangig gewesen. Die Klägerin sei bei einem derartigen Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb tätig gewesen.
Deswegen erhob die Klägerin am 04. Februar 2004 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Sie machte geltend, am 30. Juni 1990 als Planungsingenieur und Architekt beschäftigt gewesen zu sein. Dem bereits vorgelegten Zeugnis der GmbH sei eindeutig zu entnehmen, dass sie (die Klägerin) in einer produzierenden Hochbauabteilung gearbeitet habe. Dies ergebe sich auch aus der vorgelegten Stellenbeschreibung. Sie (die Klägerin) sei nicht nur für die Planung der Projekte zuständig gewesen, sondern auch für die Anleitung und Aufsicht der Werkstätten, in denen die entsprechenden Bauteile nach den von ihr zu erstellenden Plänen angefertigt worden seien. Der Betriebsteil L. des VEB-Betriebs sei ein vorbereitender Betriebsteil gewesen. Im Betriebsteil Potsdam seien aufgrund der Pläne die Fertigteilelemente nach den Montageplänen des Betriebsteils L. hergestellt worden. Beide Betriebsteile hätten untrennbar einen Produktionsbetrieb des Bauwesens dargestellt. Der reine Produktionsbetrieb sei weder ein parteieigener Betrieb noch ein Forschungs- oder ein Rationalisierungsbetrieb gewesen. Mindestens sei der VEB-Betrieb ein einem Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb gewesen. Der Umstand, dass es sich um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe, werde auch dadurch bestätigt, dass der VEB-Betrieb dem damaligen Ministerium für das Bauwesen der DDR, mithin einem Industrieministerium, unterstellt gewesen sei. Es habe sich nicht um einen Projektierungsbetrieb gehandelt. Die Aufträge für den VEB-Betrieb seien vom Ministerium für das Bauwesen gekommen. Diese hätten sich nicht ausschließlich auf die Projektierung von Großbauwerken bezogen, sondern in der gesamten Abwicklung von Baumaßnahmen bis hin zur schlüsselfertigen Übergabe eines Industrieobjekts oder einer Wohnsiedlung bestanden. Der VEB-Betrieb (Betriebsteil L.) sei weder juristisch noch ökonomisch selbstständig gewesen. Insoweit sei Hauptzweck des Betriebs die Bauausführung gewesen, d.h. die komplette Abwicklung des Bauauftrags, angefangen von der Planung des Bauvorhabens über die Anfertigung speziell benötigter Bauelemente bis zur Bauüberwachung und Bauabnahme. Ihre Aufgaben sowie die des VEB hätten sowohl in der Planung und Konstruktion der Gebäude bzw. Gebäudeteile als auch in der Produktion dieser Gebäudeteile selbst gelegen. Auch die Erstellung der Gebäude habe in ihrer Verantwortung gelegen, von der Bauaufsicht bis hin zur Bauendabnahme. Es sei nicht nur um die Erarbeitung des kompletten verbindlichen Angebots zur Grundsatzentscheidung des kompletten Projekts für die Bauausführung gegangen. Die von der Beklagten vorgelegten Gerichtsurteile (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts D. vom 04. Oktober 2005 - S 32 RA 1544/04 - und Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2005 - L 4 R 340/05 -) überzeugten nicht. Mit Schriftsatz vom 16. November 2005 nahm die Klägerin die ursprünglich auf die Zeit vom 01. Oktober 1973 bis 30. Juni 1990 bezogene Klage für die Zeit vom 01. Oktober 1973 bis 31. Dezember 1976 zurück.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. In der streitigen Zeit ab 01. Januar 1977 sei die Klägerin nicht in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen) tätig gewesen. Bei dem VEB-Betrieb habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt. Die Versorgungsordnung habe von vornherein nur Geltung für Betriebe der Industrie und des Bauwesens sowie für die gleichgestellten Betriebe beansprucht. In der Volkswirtschaft der DDR seien in der Systematik die Volkswirtschaftszweige unterschieden worden. Dabei zählten zu den volkseigenen Produktionsbetrieben nur solche Betriebe der Indus-trie und der Bauwirtschaft. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR bestätige, dass hier keine Beschäftigung in einem Betrieb der Industrie oder der Bauwirtschaft ausgeübt worden sei. Der VEB-Betrieb sei nämlich der Wirtschaftsgruppe 63350 (Bauprojektierung) zugeordnet gewesen. Dazu zählten bautechnische Projektierungsbetriebe (Projektierungs- und Entwicklungsorganisation für alle Arbeiten des Bauwesens). Aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Frankfurt (Oder) ergebe sich, dass das Kombinat aus mehreren juristisch und ökonomisch selbstständigen Betrieben bestanden habe. Ein solcher Betrieb sei der VEB-Betrieb gewesen, der im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen gewesen sei. Zu diesem juristisch und ökonomisch selbstständigen Betrieb hätten die Betriebsteile Berlin, L., Schönefeld und Frankfurt (Oder) gehört. Diese Betriebsteile seien juristisch und ökonomisch nicht selbstständig gewesen. Maßgebend sei der Betriebszweck des juristisch und ökonomisch selbstständigen Betriebs. Der VEB-Betrieb und die dazu gehörenden Betriebsteile seien nicht zum Zweck der Produktion gegründet worden, was sich auch aus der Zuordnung zu der genannten Wirtschaftsgruppe 63350 ergebe. Bei dem VEB-Betrieb habe es sich auch nicht um ein Konstruktionsbüro gehandelt, das den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt sei. Konstruktionsbüros seien Einrichtungen gewesen mit der Aufgabe, im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der Erzeugungsebene auszuarbeiten und die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Materialstücklisten aufzustellen und die Funktion der Neukonstruktion zu erproben. Von den Konstruktionsbüros seien nämlich Projektierungsbetriebe zu unterscheiden. Die Projektierung im weitesten Sinne habe alle Leistungen beinhaltet, die von Projektierungsbetrieben und -einrichtungen für die Investitionstätigkeit er-bracht worden seien (Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten, Koordinierung von kooperierenden Projektleistungen, Ausarbeitung von Studien und Varianten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen). Nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung hätten Projektierungsbetriebe auf der Grundlage abgeschlossener Wirtschaftsverträge die ausgearbeiteten Aufgabenstellungen und Projekte an ihre Auftraggeber zu einheitlichen Preisen verkauft. Unerheblich sei, dass der VEB-Betrieb im Rahmen der Projektierung auch Konstruktionsaufgaben durchgeführt habe. Diese im Rahmen der Projektierung anfallenden Konstruktionen hätten dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben. Sein Hauptzweck sei der eines Projektionsbetriebs gewesen. Das Kombinat habe sicherlich die Aufgabe gehabt, Bauten zu erstellen, die vom VEB-Betrieb projektiert worden seien. Hauptzweck des VEB-Betriebs sei nicht die Bauausführung, sondern die Projektierung gewesen. Die Bauausführung habe anderen Kombinatsbetrieben oblegen. Architekten- und Projektierungsleistungen seien der Hauptzweck des VEB-Betriebs gewesen. Das Sozialgericht D. habe im vorgelegten Gerichtsbescheid vom 04. Oktober 2005 bestätigt, dass juristisch und ökonomisch selbstständige Projektierungsbetriebe innerhalb eines Baukombinats keine Produktionsbetriebe (Bauwesen) seien. Im Übrigen verweise sie auch auf das ebenfalls vorgelegte Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2005, worin entschieden worden sei, dass der VEB als juristisch selbstständiger Kombinatsbetrieb kein Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens sei. Die Beklagte reichte auch einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Frankfurt (Oder) ein (Bl. 33 bis 36 der SG-Akte).
Mit Urteil vom 04. Juni 2007 wies das SG die Klage ab und führte ergänzend zu den Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden aus, die tatsächliche Tätigkeit der Klägerin habe nicht schwerpunktmäßig im Produktionsbereich gelegen. Zwar sei vorgetragen worden, ihr Aufgabenbereich habe zu einem wichtigen Teil in der Produktion von Gebäudeteilen sowie der Erstellung von Gebäuden, und zwar von der Bauaufsicht bis hin zur Bauendabnahme, gelegen. Dem stünden jedoch beispielsweise ihre Angaben im Widerspruchsverfahren entgegen, wonach ihr die Planung von Hochbauprojekten übertragen gewesen sei. Damit übereinstimmend sei auch im Arbeitsbuch davon die Rede, dass sie als Projektingenieurin tätig gewesen sei, was wiederum im Einklang mit dem Arbeitszeugnis vom 15. April 1992 sowie dem Funktionsplan vom 01. Mai 1989 stehe, wonach die Klägerin als selbstständige Planungs- bzw. Projektingenieurin eingesetzt worden sei. Auch habe die Beklagte durch Vorlage des Registers der volkseigenen Wirtschaft belegt, dass es sich beim VEB-Betrieb um einen Projektierungs- und nicht um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe, der der Wirtschaftsgruppe 63350 (Bauprojektierung) zugeordnet gewesen sei. Von daher bestehe auch kein Anlass, an der Richtigkeit der von der Beklagten vorgelegten Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts zu zweifeln, wonach die Tätigkeit im VEB-Betrieb nicht als Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens zu werten sei. Der Betriebsteil L. des VEB-Betriebs erfülle auch nicht die Merkmale eines Konstruktionsbüros. Auch der Vortrag der Klägerin, dass der VEB-Betrieb einem Industrieministerium unterstellt gewesen sei, führe nicht dazu, dass sie in einem Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Denn entscheidend sei, welche Art von Tätigkeit (hier Projektierung von Bauobjekten) der Beschäftigung ihr Gepräge gegeben habe. Auch spiele es keine Rolle, dass Arbeitskollegen der Klägerin bei gleicher Sachlage die Beschäftigungszeiten beim VEB-Betrieb nach den Vorschriften des AAÜG als Rentenversicherungszeiten anerkannt worden seien. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 05. November 2007 zugestellt.
Gegen das Urteil hat die Klägerin am 04. Dezember 2007 mit Fernkopie Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen, dass der VEB-Betrieb in keiner Weise juristisch oder ökonomisch selbstständig gewesen sei. Er sei nicht nur für die Planung der Bauvorhaben verantwortlich gewesen, sondern auch für die komplette Abwicklung des Bauauftrags. Das Vorbringen der Beklagten zur Struktur des Kombinats beruhe auf bloßer Spekulation. Das SG habe zu Unrecht weitere Ermittlungen nicht angestellt. Das Kombinat, wobei es um die Beurteilung der Tätigkeit des gesamten Kombinats gehe, sei kein reiner Projektierungsbetrieb gewesen, sondern ein Produktionsbetrieb des Bauwesens. Insoweit verweise sie auch auf das rechtskräftig gewordene Urteil des LSG vom 09. September 2004 (L 12 RA 5219/03). Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Ingenieur, der die Konstruktion und Überwachung der Produktion der von ihm konstruierten Bauteile verantworte, nicht in einem Produktionsbetrieb des Bauwesens gearbeitet haben solle, dies jedoch für Mitarbeiter, die nach den erstellten Plänen die Bauteile dann produzierten, gelte. Zumindest erfülle der Produktionsbetrieb jedoch die Kriterien eines Konstruktionsbüros. Es seien die ausgearbeiteten Aufgabenstellungen und Projekte nicht an fremde Auftraggeber verkauft worden. Es treffe auch nicht zu, dass sie (die Klägerin) bereits am 30. Juni 1990 bei der GmbH beschäftigt gewesen sei. Die Umwandlung des VEB-Betriebs in die GmbH sei erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam geworden. Bis zur Eintragung ins Handelsregister, die hier am 14. September 1990 erfolgt sei, habe der VEB-Betrieb weiter bestanden. Hier habe am 30. Juni 1990 noch das Arbeitsverhältnis mit dem VEB-Betrieb fortbestanden. Der Beginn des Arbeitsvertrags mit der GmbH datiere hier erst ab 01. April 1991. Sie hat auf das vorgelegte Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 (B 4 RA 4/04 R) verwiesen und den ab 01. April 1991 geltenden Arbeitsvertrag mit der GmbH eingereicht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 04. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 15. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2004 zu verurteilen, die Beschäftigungszeit vom 24. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Maßgebend sei hier, welche Aktivitäten dem VEB-Betrieb als juristisch selbstständigem Kombinatsbetrieb das Gepräge gegeben hätten. Auf den Hauptzweck der gesamten Tätigkeit des Kombinats komme es nicht an. Entscheidend sei, ob der VEB-Betrieb industrielle Sachgüter hergestellt habe. Die Richtigkeit des Urteils des SG werde durch die vorgelegten weiteren Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. August 2005 (L 4 RA 344/04) und 06. Februar 2007 (L 5 R 515/06) sowie des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 02. März 2007 (L 1 R 263/06) bestätigt. Es sei auch zu prüfen, ob der VEB-Betrieb nach Gründung der GmbH noch selbst für eigene Rechnung produziert und damit aktiv am Wirtschaftsleben teilgenommen habe. Wenn durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft die Betriebsmittel auf die Nachfolgegesellschaften übergegangen seien, sei davon auszugehen, dass von diesem Zeitpunkt an der VEB-Betrieb nur noch als Rechtssubjekt bestanden habe, aber keine Produktionsaufgaben mehr erfüllt habe. Er sei vermögenslos und könne daher nur als leere Hülle betrachtet werden, wenn die Produktionsaufgaben und die wirtschaftliche Tätigkeit bereits von der Vorgesellschaft der GmbH übernommen worden seien, wie sich aus dem weiter vorgelegten Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 29. Januar 2007 (L 6 R 509/05) ergebe. Für den VEB-Betrieb lägen am 30. Juni 1990 die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne eines volkseigenen Produktionsbetriebs nicht mehr vor, denn die wirtschaftliche Tätigkeit sei zugunsten und für Rechnung der GmbH verrichtet worden. Gemäß der Umwandlungserklärung vom 29. Juni 1990 sei die gesamte Fondsinhaberschaft des VEB-Betriebs bereits zum 01. Juni 1990 auf die Nachfolgegesellschaften, mithin auch hier auf die GmbH, übergegangen. Auf den Zeitpunkt der Eintragung der GmbH komme es nicht an. Die Beklagte reichte auch die Ausfertigung der notariellen Erklärungen über die Umwandlung des VEB-Betriebs in Gesellschaften mit beschränkter Haftung des Staatlichen Notariats Angermünde vom 29. Juni 1990 ein.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und auch sonst statthaft. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG, der hier noch in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung anzuwenden ist, liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte als zuständiger Versorgungsträger im Rahmen des Verfahrens nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 und 2 AAÜG die Beschäftigungszeit vom 24. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum AVItech und die dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2004 ist, auch soweit er die noch streitige Zeit vom 24. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 betrifft, damit nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, wie auch das SG zutreffend entschieden hat.
Streitgegenstand ist, nachdem die Klägerin bereits im Klageverfahren (Schriftsatz vom 16. November 2005) die Klage wegen der weiteren Zeit vom 01. Oktober 1973 bis 31. Dezember 1976 zurückgenommen und ihr Klagebegehren auf die Zeit vom 24. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 beschränkt hatte, auch im Berufungsverfahren nur diese Zeit.
2. a) In dem Feststellungsverfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) ähnlich ist, ist die Beklagte als für die AVItech nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG i.V.m. Anl. 1 Nr. 1 zuständiger Versorgungsträger nur dann zu den von der Klägerin noch begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn diese dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG unterfällt, wobei das Gesetz nach § 1 Abs. 1 Satz 1 für Ansprüche und Anwartschaften gilt, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitragsgebiet erworben sind. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob Tatbestände von Zugehörigkeitszeiten im Sinne von § 5 Abs. 1 AAÜG, wonach Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in dem eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gilt (Satz 1 der Vorschrift), und damit Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten im Sinne des SGB VI vorliegen, auf deren Feststellungen die Klägerin nach § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 AAÜG einen Anspruch hätte. Hier war mithin darüber zu entscheiden, ob für den streitigen Zeitraum "Zugehörigkeitszeiten" und Arbeitsentgelte festzustellen sind.
b.) Vom persönlichen Anwendungsbereich werden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG die Inhaber von Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die solche Rechte aufgrund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitragsgebiet (hier: AVItech) erworben hatten, sofern diese beim Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn beim Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten. Die Klägerin war, was von ihr auch nicht geltend gemacht wird, weder Inhaberin eines Versorgungsanspruchs noch einer Anwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die sie zum 01. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft in der AVItech innegehabt hätte, liegt nicht vor. Weder hatte sie eine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt noch eine frühere Versorgungszusage als einen nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags in der Fassung vom 31. August 1990 bindend gebliebenen Verwaltungsakt noch eine einzelvertragliche Einbeziehung erhalten. Die Klägerin war auch nicht aufgrund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 des Einigungsvertrags) in die AVItech einbezogen worden. Für die Klägerin war auch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG nicht anwendbar, denn sie hatte keine Rechtsposition inne, die sie hätte verlieren können (vgl. dazu BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 15 Rdnrn. 15 bis 18).
c.) Bei Personen, die, wie hier die Klägerin, am 30. Juni 1990 nicht in die AVItech einbezogen waren, aber auch nicht durch eine Rehabilitationsentscheidung einbezogen worden sind, ist allerdings aufgrund der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs.1 AAÜG zu prüfen, ob die nicht einbezogenen aus der Sicht des am 01. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen (fiktiven) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. dazu BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 15 Rdnrn. 19 und 20). Ob die Klägerin am 01. August 1991 Inhaberin einer solchen fingierten Versorgungsanwartschaft war, woraufhin ein Anspruch auf die begehrten Feststellungen bestanden hätte, hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I, S. 844) und der dazu ergangenen 2. DB von folgenden drei Voraussetzungen ab, die kumulativ vorliegen müssen, 1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie und des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betriebe (betriebliche Voraussetzung, BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 15 Rdnr. 20 mit weiteren Nachweisen).
d.) Die Klägerin erfüllte, worüber zwischen den Beteiligten Streit nicht besteht, die geforderte persönliche Voraussetzung für die fingierte Versorgungsanwartschaft. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB gehörten der Technischen Intelligenz u.a. "Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete" an. Dies verlangte, dass aufgrund eines staatlichen Akts das Recht verliehen war, die Berufsbezeichnung Titel "Ingenieur" zu führen (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 15 Rdnr. 22). Hier war der Klägerin am 20. August 1973 das Recht verliehen worden, den akademischen Grad des "Diplom-Ingenieurs" zu führen.
3. Zwar übte die Klägerin in der streitigen Zeit, als sie als Diplomingenieur bzw. Projektingenieur beschäftigt war, eine entsprechende Tätigkeit aus. Es fehlte jedoch an der betrieblichen Voraussetzung, dass diese Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (dazu unter a) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb ausgeübt wurde (dazu unter b).
a.) Der maßgebliche Betriebstyp ist durch die Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Ob ein Arbeitnehmer in der DDR nach den am 30. Juni 1990 bestehenden tatsächlichen Gegebenheiten die betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das System der AVItech erfüllt hatte, beurteilt sich nicht nach dem Betrieb, in dem er seine Arbeitspflicht tatsächlich zu erfüllen hatte, sondern nach dem Betrieb des Arbeitgebers. Ob die genannte betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich mithin danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war. Es muss ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 7 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) bestanden haben, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn. Parteien dieses Rechtsverhältnisses sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wenn bei der Qualifizierung, ob ein Beschäftigungsverhältnis von einem bestimmten Versorgungsverhältnis erfasst wurde, u.a. auf den Betriebstyp abzustellen ist, ist der Betrieb des Arbeitgebers angesprochen; dieser ist die Beschäftigungsstelle im rechtlichen Sinne (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 2 Rdnr. 31; auch BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 5 Rdnr. 19).
b.) Hier geht der Senat davon aus, dass in der streitigen Zeit seit 24. Januar 1977 der VEB-Betrieb als Kombinatsbetrieb Arbeitgeber der Klägerin war, nicht jedoch das Kombinat. Darauf, ob eventuell auch der Betriebsteil L. Arbeitgebereigenschaft gehabt hat und Beschäftigungsstelle war, kommt es nicht an. Nach dem Statut des Kombinats handelte es sich bei dem VEB-Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie um einen neben den anderen Kombinatsbetrieben Industriebau sowie Industrie- und Spezialbau rechtlich selbstständigen Kombinatsbetrieb (vgl. dazu auch Sächsisches Landessozialgerichts, Urteile vom 21. Juni 2005 - L 4 R 340/05 -, vom 16. August 2005 - L 4 RA 344/04 - und vom 06. Februar 2007 - L 5 R 515/06 -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02. März 2007 - L 1 R 263/06 -). Nach § 38 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuchs der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. I, S. 185) galt: Die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses ist zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb zu vereinbaren (Arbeitsvertrag). Nach § 17 Abs. 1 des genannten Gesetzes waren Betriebe alle volkseigenen Betriebe und Kombinate. Nach § 17 Abs. 3 galt: Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten auch a) Betriebsteile von volkseigenen Betrieben und Kombinaten, wenn der Leiter des Betriebsteiles vom Direktor des Betriebes bzw. Kombinates mit der Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich für den Betriebsleiter aus diesem Gesetz ergeben, im Statut des Kombinates, in Ordnungen des Kombinates bzw. Betriebes oder in Einzelfällen schriftlich beauftragt wurde, b) nicht rechtsfähige Organe und Einrichtungen, für die es durch den zuständigen Minister, Leiter eines anderen zentralen Staatsorgans, Vorsitzenden des Rates des Bezirkes, Kreises bzw. Stadtbezirkes oder durch das zentrale Organ einer gesellschaftlichen Organisation ausdrücklich festgelegt ist. Dabei berücksichtigt der Senat zur Bejahung der Arbeitgebereigenschaft des VEB-Betriebs als volkseigener Betrieb auch, dass im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der Klägerin für die Zeit ab 24. Januar 1977 als "Betrieb" jeweils der Kombinatsbetrieb (bei der Klägerin der VEB-Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie) angegeben war. Dies gilt auch für den von der Klägerin vorgelegten Funktionsplan vom 01. Mai 1989 für einen Mitarbeiter Projektierung. Die Klägerin hat im Übrigen schon im Schreiben vom 19. November 2003 selbst den VEB-Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie als früheren Arbeitgeber bezeichnet. Auch aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Frankfurt (Oder) ergibt sich als "Betrieb" mit einer besonderen Betriebsnummer der VEB-Betrieb, dessen Rechtsfähigkeit im Übrigen danach erst am 14. September 1990 geendet hatte. Schließlich ist auch beim Notartermin vom 29. Juni 1990 bei der Umwandlung des VEB-Betriebs dieser, vertreten durch den Betriebsdirektor, aufgetreten. Daraus ergibt sich insgesamt, dass Beschäftigungsstelle im rechtlichen Sinne hier der VEB-Betrieb, nicht dagegen das Kombinat, war. Dass ein volkseigener Betrieb Beschäftigungsstelle war, gilt im Übrigen auch noch für den 30. Juni 1990 als maßgebendem Stichtag. Da infolge Umwandlung des VEB-Betriebs in Kapitalgesellschaften, darunter auch in die GmbH, die Rechtsfähigkeit des VEB-Betriebs erst mit der Eintragung am 14. September 1990 geendet hatte (vgl. auch § 7 Satz 1 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990, GBl. I, S. 107), vermag der Senat daraus, dass die Umwandlungserklärung (vgl. dazu § 4 der Verordnung vom 01. März 1990) bereits am 29. Juni 1990 notariell beurkundet worden war, nicht festzustellen, dass die GmbH im Stadium der Vorgesellschaft bereits am 29. Juni 1990 ein neues Arbeitsrechtsverhältnis mit der Klägerin begründet hatte. Insoweit berücksichtigt der Senat, dass zwischen der Klägerin und der GmbH ein neuer Arbeitsvertrag erst mit Beginn des 01. April 1991 geschlossen worden war, wie der von der Klägerin eingereichte Arbeitsvertrag, der jedoch selbst undatiert ist, ergibt. Insoweit ist auch im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der Klägerin sowohl bis 30. Juni 1990 als auch ab 01. Juli 1990 noch als Beschäftigungsstelle der VEB-Betrieb angegeben ist (Bl. 29 Teil 1 der Verwaltungsakte der Beklagten). Lediglich der beitragspflichtige Gesamtarbeitsverdienst für die Zeit vom 01. Juli bis 31. Dezember 1990 wurde dann durch die GmbH bestätigt.
c.) Unabhängig davon, dass auch am 30. Juni 1990 noch eine Tätigkeit bei dem VEB-Betrieb vorlag, nicht dagegen bereits bei einer Kapitalgesellschaft, fehlte es jedoch daran, dass der VEB-Betrieb ein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens war. Volkseigene Produktionsbetriebe des Bauwesens sind nur solche, deren betrieblicher Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken bestand (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 Rdnr. 16 ff). Es kommt darauf an, welche Aufgabe dem Betrieb das Gepräge gegeben hat, d.h. welcher Hauptzweck tatsächlich verfolgt wurde. Hierfür können beispielsweise Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen, ebenso aber auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien der DDR wichtige Hilfstatsachen (Indizien) sein, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden können (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 Rdnr. 22). Hauptzweck eines Produktionsbetriebs des Bauwesens musste es danach sein, den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchzuführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens zu übergeben (vgl. dazu BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 Rdnr. 20). Hingegen ist der Betriebszweck der "Rationalisierung" keine betriebliche Tätigkeit, die auf die Massenproduktion von Bauwerken oder Gütern gerichtet ist (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 16 Rdnr. 22). Auch der Betriebszweck der Projektierung von Bauinvestitionen stellt keine Tätigkeit dar, deren Schwerpunkt auf der industriellen Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern liegt (BSG, a.a.O., Rdnr. 23). Für das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen war hier auf den Hauptzweck des VEB-Betriebs als Beschäftigungsstelle abzustellen, nicht jedoch auf die Aufgabe des Kombinats. Der Aufgabenschwerpunkt des VEB-Betriebs als Kombinatsbetrieb lag nicht in der Massenproduktion von Bauwerken. Zwar unterstand auch der VEB-Betrieb, wie sich aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Frankfurt (Oder) ergibt, als unmittelbar übergeordnetem Organ dem Ministerium für Bauwesen als einem Industrieministerium. Dies könnte indiziell zwar für eine Zuordnung auch des VEB-Betriebs zum Wirtschaftsbereich "Bauwirtschaft" sprechen. Die Auslegung des 12. Senats des LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 09. September 2004 (L 12 RA 5219/03, wonach die Tätigkeit als Diplomingenieur bzw. Projektingenieur in dem VEB-Betrieb als Projektierbetrieb des Bauwesens als Teil eines Produktionsbetriebs anzusehen sei, weil typische, für die Bauproduktion notwendige Tätigkeiten ausgeübt würden, berücksichtigt nicht die Selbstständigkeit des VEB-Betriebs und dessen sich aus § 5 Abs. 3 des Statuts des Kombinats vom 13. Dezember 1980 ergebende besondere Aufgabe des Kombinatsbetriebs Forschung, Projektierung, Technologie. Dieser war für die Mitarbeit an der Planung von Investitionen verantwortlich. Er schloss Verträge mit den Investitionsauftraggebern zur Mitarbeit an grundfondswirtschaftlichen Untersuchungen, an Untersuchungen im Rahmen der Industrieplanung und über die Erarbeitung von bautechnischen Unterlagen für Aufgabenstellungen ab. Dazu arbeitete er mit den Kombinatsbetrieben Industriebau zusammen und sicherte die Einbeziehung anderer Betriebe. Der Kombinatsbetrieb Forschung, Projektierung, Technologie erarbeitete im Auftrag des Hauptauftragnehmers Bau das komplette verbindliche Angebot zur Grundsatzentscheidung und das komplette Projekt für die Bauausführung. Diese Arbeitsteilung innerhalb des Kombinats ist hier zu berücksichtigen, wonach die eigentlichen Bautätigkeiten die Kombinatsbetriebe Industriebau bzw. bei spezialisierten Aufgaben der hierfür spezialisierte Kombinatsbetrieb wahrnahm. Nach dem Statut nahm der VEB-Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie selbst keine unmittelbaren Bauaufgaben wahr, sondern war verantwortlich für die Planung von Investitionen, die Erstellung eines verbindlichen Angebots sowie für den Abschluss von Verträgen mit Investitionsauftraggebern zur Mitarbeit an grundfondswirtschaftlichen Untersuchungen, an Untersuchungen im Rahmen der Industrieplanung und über die Erarbeitung von bautechnischen Unterlagen für Aufgabenstellungen. Diese Beurteilung wird auch dadurch bestätigt, dass der VEB-Betrieb in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR der Wirtschaftsgruppe 63350 zugeordnet wurde, die sich auf bautechnische Projektierungsbetriebe (Projektierungs- und Entwicklungsorganisationen für alle Arten der Bautätigkeit) bezog (vgl. dazu auch Sächsisches Landessozialgericht, a.a.O.; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Mithin vermag der Senat nicht festzustellen, dass die wesentliche Aufgabe des VEB-Betriebs, in dem die Klägerin als Beschäftigungsstelle tätig war, darin bestand, den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazu gehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchzuführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens zu übergeben. Die Beschäftigungsstelle der Klägerin erhielt auch durch den von der Klägerin angegebenen Betriebsteil Potsdam, der ein Betonfertigteilwerk gewesen sei, nicht ihr Gepräge. Dass die Aufgaben des VEB-Betriebs im Rahmen der Projektierung auch durch den Plan des Kombinats bestimmt sein mögen, ergibt ebenfalls nicht, dass wegen einer einheitlichen administrativen Leitung durch das Kombinat auch der Hauptzweck des Kombinatsbetriebs Forschung, Projektierung, Technologie unmittelbar im Bereich der Produktion lag.
d.) Entgegen der Ansicht der Klägerin übte sie in der streitigen Zeit auch keine Tätigkeit in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb aus. Gleichgestellt sind nach § 1 Abs. 2 2. DB wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Insbesondere handelte es sich bei dem VEB-Betrieb nicht um ein Konstruktionsbüro. Insoweit wurde nach dem Sprachverständnis der DDR seit 1949 und damit auch noch am Stichtag des 30. Juni 1990 entsprechend den Aufgabenbereichen zwischen Konstruktionsbüros einerseits und Projektierungsbüros andererseits unterschieden. Gegenstand von Konstruktionsarbeiten war die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung der Erzeugnisse. Die Leistungen der Projektierung waren Bestandteil der materiellen Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierenden Projektierungsleistungen (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 11 Rdnr. 29). Derartige Projektierungsbetriebe, die in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR unter der Nr. 63350 geführt wurden, wie es auch bei dem VEB-Betrieb der Fall war, gehören nicht zu den genannten gleichgestellten Betrieben (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 11 Rdnr. 31). Im Hinblick auf die Zuordnung des VEB-Betriebs zur Wirtschaftsgruppe 63350 ist hier davon auszugehen, dass die Beschäftigungsstelle der Klägerin kein Konstruktionsbüro war. Es kam auch keine Analogie dahin in Betracht, den VEB-Betrieb wie ein Konstruktionsbüro zu behandeln (zum Analogieverbot insoweit BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 11 Rdnr. 16 mit weiteren Nachweisen). Soweit die Klägerin im Übrigen auf den Funktionsplan "Mitarbeiter Projektierung" des VEB-Betriebs und dazu auf die entsprechende "Charakteristik der Arbeitsaufgaben bzw. der Arbeitsanforderungen an Qualifikation und Verantwortung" verweist, bestätigt die "Charakteristik der Arbeitsaufgaben bzw. der Arbeitsanforderungen", dass es sich um einen Projektierungs- bzw. Rationalisierungsbetrieb gehandelt hat. Danach wurden von dem "Mitarbeiter Projektierung" u.a. die Durchführung von Variantenberechnungen und Vergleichsberechnungen zur Optimierung der Projektlösung hinsichtlich Bauaufwand, Arbeitszeit und Materialaufwand sowie der Kosten, die Sicherung der Mitwirkung der für die Erarbeitung des Projekts erforderlichen Kooperationspartner und die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber in den Phasen der Investitionsvorbereitung erwartet. Ferner sind danach spezielle juristische Kenntnisse im Vertragsrecht zur Entscheidungsvorbereitung bei der Gestaltung von Vertragsbeziehungen sowie im Arbeits- und Steuerrecht erforderlich. Dass insoweit ein Konstruktionsbüro nicht vorlag, wird auch durch die Rechtsprechung bestätigt (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, a.a.O.).
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vor.
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