L 3 R 388/08

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 9 R 721/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 388/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Berufsunfähigkeit, Kraftfahrer, Angelernter unterer Bereich
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 6. Oktober 2008 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. September 2006 nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).

Der am ... 1950 geborene Kläger durchlief nach dem Abschluss der 10. Schulklasse von September 1967 bis Dezember 1968 eine Lehre zum Gleisbaufacharbeiter ohne Abschluss. Nach seinen Angaben war er von Januar 1968 bis Februar 1969 und von April bis Juli 1969 als Tiefbauer, im August 1969 als Piko-Dumper-Fahrer und von September 1969 bis Januar 1970 als Produktionsarbeiter tätig. Nach der Ableistung seines Wehrdienstes von Mai 1971 bis Oktober 1972 arbeitete er von Januar 1973 bis Juli 1977 als Kraftfahrer, von August 1977 bis März 1983 als Kraftfahrer und Baumaschinist. Er war dann von März bis Oktober 1983 als Kranfahrer, von November 1983 bis Dezember 1994 als Kranfahrer, Kraftfahrer und PKW-Fahrer, von Juli bis August 1995 als Kraftfahrer, von Januar 1996 bis Mai 1996 als Taxifahrer und von Juli 1996 bis April 1998 wiederum als Kraftfahrer beschäftigt. Im Anschluss an die nachfolgende Arbeitslosigkeit war er vom 8. September 2000 bis zum 15. Februar 2001 bei der Firma F. Spedition GmbH als Kraftfahrer versicherungspflichtig tätig. Danach war er arbeitslos bzw. arbeitsunfähig.

Folgende berufliche Qualifizierungsmaßnahmen durchlief der Kläger: Er erwarb im Rahmen einer betrieblichen Qualifizierung vom 1. September 1980 bis zum 7. Juli 1981 das Facharbeiterzeugnis als Baumaschinist. Am 9. Juli 1981 erhielt er die Qualifikation zum Planierraupenfahrer C 100. Der Kläger nahm zudem vom 20. bis zum 22. März 1990 an einer Schulung für Spezial-Kfz-Fahrer zum Transport gefährlicher Güter und im September 1999 an einer Dekra-Kranfahrerausbildung für den Krantyp ATT-PPM 350 sowie an einer Gabelstaplerfahrerschulung teil. Ferner verfügte er über eine bis zum 28. November 1998 befristete Berechtigung zur Fahrgastbeförderung in einem Taxi bzw. Mietwagen vom 15. Januar 1996 und eine ADR-Bescheinigung vom 16. September 1999 über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter, gültig bis zum 8. September 2004.

Der Kläger ist im Besitz einer Fahrerlaubnis, hat jedoch kein eigenes Fahrzeug.

Seit dem 5. März 2003 ist bei dem Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt.

Der Kläger beantragte am 21. November 2003 bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung unter Hinweis auf einen am 5. März 2003 erlittenen Bruch des Sprunggelenkes. Wegen der Gehbehinderung könne er zurzeit keine Tätigkeiten verrichten.

Nach Einholung eines Befundberichts des Facharztes für Allgemeinmedizin S. vom 1. Dezember 2003 veranlasste die Beklagte eine Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Orthopädie/Chirotherapie/Sportmedizin Dr. P ... Dieser teilte im Gutachten vom 12. Februar 2004 als Diagnosen mit:

Zustand nach osteosynthetischer Versorgung einer Pilontibiale Fraktur (März 2003) und Re-Operation mit Spongiosaplastik im Bereich der Fibula (10/03). Posttraumatische bzw. postoperative Spitzfehlstellung des linken Fußes. Hochgradige Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes.

Der Kläger könne derzeit keiner Erwerbstätigkeit regelmäßig nachgehen. Längeres Stehen und Gehen seien nicht möglich. Selbst bei einer überwiegend im Sitzen zu verrichtenden Tätigkeit wäre damit zu rechnen, dass immer wieder Schmerzen durch Schwellungen im Bereich des linken Sprunggelenkes aufträten. Der Kläger sei nicht in der Lage, innerhalb von 20 Minuten mehr als 500 Meter viermal täglich zu Fuß zurückzulegen. Auch sei es ihm bei der derzeitigen Fehlstellung des linken Fußes nicht möglich, einen PKW zu führen, da er die Pedale nicht vernünftig bedienen könne. Eine Kompensation des funktionellen Defizits könne eventuell durch eine Arthrodese des Gelenkes in Trittstellung oder/und durch eine orthopädische Schuhversorgung erreicht werden.

Die Beklagte zog ferner den Entlassungsbericht des S.-Reha-Klinikums Bad K., Klinik II, vom 16. August 2004 über die dort vom Kläger in der Zeit vom 14. Juli bis zum 4. August 2004 absolvierte stationäre Rehabilitationsmaßnahme bei. Dort wurden als Diagnosen eine posttraumatische bzw. postoperative Spitzfußstellung sowie eine Inaktivitätsatrophie des linken Fußes, eine Hyperlipoproteinämie und eine Hyperurikämie berücksichtigt. Der Durchbau der Fibulapseudoarthrose sei zwar weitestgehend abgeschlossen; trotzdem könne der Kläger keine längeren Gehstrecken zurücklegen, nicht gut stehen und auch nicht Auto fahren. Er benötige Zeit zur Rekonvaleszenz, zum Laufen und Stehen (zumindest in einem gewissen Ausmaß) entweder eine orthopädische Schuhversorgung oder eine Versteifungsoperation (Arthrodese) in einer mittleren Funktionsstellung. Eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit sei indiziert. Aufgrund der ausgeprägten funktionellen Einschränkungen im linken Sprunggelenk könne der Kläger zudem als Kraftfahrer nicht mehr arbeiten.

Mit Bescheid vom 15. September 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Juni 2004 bis zum 31. August 2005 (Zahlbetrag 651,06 EUR). Im Weitergewährungsverfahren ließ die Beklagte den Kläger von dem Facharzt für Orthopädie Dr. N. begutachten. In seinem Gutachten vom 16. Juni 2005 teilte Dr. N. mit, es bestehe weiterhin eine Spitzfußstellung, die beim Gehen zur Außenrotation des Beines und zum Gangbild eines Stepperganges führe. Die Funktion des linken oberen Sprunggelenkes sei weiterhin deutlich eingeschränkt. Ein Besserungsnachweis könne im Vergleich zum Vorgutachten und zum Rehabilitationsentlassungsbericht nicht geführt werden. Inwieweit eine bereits im Rehabilitationsentlassungsbericht angegebene weitere Therapieoption etwas verändern könne, bleibe abzuwarten.

Mit Bescheid vom 30. August 2005 bewilligte die Beklagte Rente wegen voller Erwerbsminderung weiterhin bis zum 31. August 2006.

Auf den Weitergewährungsantrag des Klägers vom 7. März 2006 hin holte die Beklagte zunächst einen Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin MR Dr. Z. vom 10. März 2006 ein und veranlasste dann eine orthopädische Begutachtung des Klägers durch Dr. S ... In dem Gutachten vom 12. Mai 2006 zeigte diese auf, der Kläger habe bei der Untersuchung am 9. Mai 2006 über Gehstörungen und Schmerzen am linken oberen Sprunggelenk und linken Fuß geklagt. Er habe angegeben, auf langen Strecken teilweise einen Gehstock wegen der Unsicherheiten zu benutzen. Er könne zehn Minuten spazieren gehen sowie Fahrrad fahren. Die Strecke bis zur Kaufhalle, etwa 500 Meter, halte er für zumutbar. Die etwa 13 Stufen bis zu seiner Wohnung könne er mit Hilfe des Handlaufes gut bewältigen. Das Laufen auf unebenen Strecken sei schwierig. Er laufe viel mit visueller Kontrolle. Dr. S. stellte dar, dass der Kläger mit dem linken Bein 30° außenrotiert sowie mit durchgestrecktem Kniegelenk stelzenbeinähnlich laufe. Ein Lähmungshinken sei nicht feststellbar, der Fuß stehe stets in leichter Spitzfußstellung. Das Gangbild, besonders ohne Sichtkontrolle, wechsle erheblich. Der Blind- und Zielgang zeige eine normale Innenrotation des linken Beines, ferner bestehe ein relativ gutes Abrollvermögen. Die Untersuchung sei barfuß durchgeführt worden. Auch mit Turnschuhen seien ein gutes Abrollvermögen der Füße und eine seitengleiche Sohlenbelastung zu verzeichnen. Die Extension/Flexion des linken oberen Sprunggelenkes sei mit 0/10/30° möglich gewesen, die des unteren Sprunggelenkes habe Wackelbewegungen um 5° ergeben. Es seien weiterhin deutlich auffällige Muskelinsuffizienzen als Folgen der Schonung festzustellen gewesen. Im Vergleich zum Vorgutachten sei es zu einer Besserung der oberen Sprunggelenksbeweglichkeit gekommen. Eine Besserung der konstant gebliebenen Umfangsdifferenzen sei physiologisch nicht möglich. Die aktive Mitarbeit des Klägers zur Steigerung seiner Leistungsfähigkeit erscheine bisher sehr gering. Er schildere finanzielle Probleme bei einem hohen Alkohol- und Nikotinkonsum. Bezogen auf den Verdacht von Alkoholmissbrauch hätten bei der Untersuchung keine sicheren Abhängigkeitszeichen gefunden werden können. Drei Jahre nach dem Unfall unter geringer sekundärer Arthrose mit geringer Spitzfußstellung habe der Kläger sich an diesen Zustand adaptiert. Dr. S. benannte als Diagnosen:

Posttraumatische OSG-Arthrose links mit geringer Spitzfußstellung. Zustand nach distaler Tibiapilonfraktur links von 2003. AO-Synthese korrekt sitzend, belastbar. Alkohol- und Nikotinmissbrauch. Alkoholtoxische Leberschädigung.

Der Kläger sei für leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen über sechs Stunden vollschichtig leistungsfähig. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, mit Absturzgefahr, im Hocken oder Knien sowie mit Heben und Tragen von Lasten über zehn kg sei der Kläger nicht mehr gewachsen. Als Kraftfahrer sei er nicht mehr einsetzbar. Seine Wegefähigkeit sei gegeben, er könne 500 Meter viermal täglich zu Fuß innerhalb von 20 Minuten bewältigen. Bei einer schlechten Wegsituation und dem Wiederholen der 500- Meter-Strecke könnte ein Gehstock sinnvoll sein. Kontrollbedürftig seien die deutlich erniedrigten Thrombozytenwerte in Zusammenhang mit der alkoholtoxischen Leberschädigung sowie auch die bekannte Gicht; letztere sei bedarfsabhängig zu therapieren.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2006 lehnte die Beklagte die wiederholte Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung über den Monat August 2006 hinaus ab. Der Kläger verfüge über ein tägliches Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für leichte Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne häufiges Hocken, Knien, Klettern und Steigen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Ferner liege Berufsunfähigkeit nicht vor. Nach seinem beruflichen Werdegang sei von einem Hauptberuf als Kraftfahrer auszugehen und der Kläger in die Gruppe der Angelernten im unteren Bereich einzuordnen. Die Tatsache, dass er früher im Rahmen eines Qualifizierungsvertrages den Abschluss als Baumaschinist erworben habe und in diesem Beruf tätig gewesen sei, könne zu keiner anderen Bewertung seiner beruflichen Qualifikation führen, denn nach den Ermittlungen habe er diesen Beruf nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Vielmehr habe er sich beruflich neu orientiert und sei zuletzt als Kraftfahrer versicherungspflichtig tätig gewesen. Nach seinen eigenen Angaben erhielt der Kläger den mit einfachem Brief am 18. Oktober 2008 abgesandten Widerspruchsbescheid am 19. November 2008.

Hiergegen hat sich der Kläger mit der am 21. November 2006 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage gewandt. Er hat vorgetragen, eine Besserung seiner unfallbedingen Behinderung sei nicht eingetreten; ferner leide er seit dem 10. August 2006 an Gicht. Das Sozialgericht hat Befundberichte von MR Dr. Z. vom 17. März 2008 und des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. M. des Klinikums Sch. GmbH vom 10. Juni 2008 eingeholt. MR Dr. Z. hat als Diagnose einen akuten Gichtanfall mit Befall des rechten Großzehengrundgelenkes bei einer letztmaligen Konsultation des Klägers am 2. Februar 2007 mitgeteilt. Dr. M. hat angegeben, nach dem Befund der letzten Untersuchung am 1. März 2005 wäre eine vollschichtige, d.h. täglich achtstündige, körperliche leichte Arbeit überwiegend im Sitzen ohne Zwangshaltungen möglich gewesen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Magdeburg am 6. Oktober 2008 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er zuletzt bis 2001 als Gefahrgutfahrer tätig gewesen sei. Ferner hat die Beklagte den Kläger für den Fall der Einstufung als oberen Angelernten auf die Tätigkeit des Pförtners verwiesen.

Mit Urteil vom 6. Oktober 2008 hat das Sozialgericht Magdeburg unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. September 2006 auf Dauer zu gewähren. Der Kläger sei zwar ab September 2006 wieder in der Lage, zumindest sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen im orthopädischen Gutachten von Mai 2006 nachzugehen. Er habe jedoch Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Anfang 2006. Der Kläger, der über eine Facharbeiterqualifikation als Baumaschinist verfüge und in diesem Rahmen auch Autokräne gefahren habe, sei viele Jahre als Baumaschinist und Kraftfahrer tätig gewesen. Zuletzt habe er als Gefahrgutfahrer gearbeitet und auch über die dafür erforderliche Berechtigung aufgrund einer besonderen Schulung verfügt. Von daher sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit qualitativ höherwertiger als bei einem oberen Angelernten einzustufen. Als Facharbeiter müsse sich der Kläger zumutbar nur auf angelernte Tätigkeiten verweisen lassen. Solche Verweisungstätigkeiten seien weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Gegen das ihr am 12. November 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8. Dezember 2008 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) eingelegt. Entgegen der Feststellung des Sozialgerichts sei der Kläger dem Leitberuf des Angelernten zuzuordnen. Abgesehen davon, dass jedenfalls vor dem 1. August 2001 eine dem Leitberuf des Facharbeiters entsprechende Ausübung einer Kraftfahrertätigkeit mangels eines geeigneten Berufsbildes in der Regel nicht möglich gewesen sei, habe der Kläger nach den derzeit bekannten Tatsachen auch nicht über die Kenntnisse und Fähigkeiten des Berufskraftfahrers nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung - BKV - vom 19. April 2001, gültig ab dem 1. August 2001, verfügt. Vielmehr habe bis zum 31. Juli 2001 die Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 26. Oktober 1973 gegolten, welche eine zweijährige Ausbildung vorgeschrieben habe. Danach würden Berufskraftfahrer vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung dem Bereich der oberen Angelernten zugeordnet. Ob jedoch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers dem Vollbild der Tätigkeit des Berufskraftfahrers im Wesentlichen entsprächen, könne, obwohl Zweifel daran bestünden, zunächst offen bleiben. Mit dem sich aus den derzeit bekannten Befunden ergebenen Leistungsbild könne der Kläger auch als so genannter oberer Angelernter auf die Verweisungstätigkeit etwa eines Pförtners an der Nebenpforte verwiesen werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 6. Oktober 2008 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg für zutreffend.

Der Geschäftsführer der zwischenzeitlich insolventen Firma F. Spedition GmbH, Herr F., hat mit Schreiben ohne Datum, eingegangen beim LSG am 7. Mai 2009 mitgeteilt, der Kläger sei im Nah- und Fernverkehr eingesetzt worden. Es habe sich um normale ungelernte Arbeiten gehandelt. Auf Nachfrage des Senates hat Herr F. in einem weiteren Schreiben vom 14. Juli 2009 mitgeteilt, der Kläger habe überwiegend Container- bzw. Gefahrguttransporte durchgeführt. Grundsätzlich seien alle Reparaturen der Fahrzeuge in den dafür bestimmten Werkstätten abgewickelt worden sowie auch die Bearbeitung von Frachtunterlagen durch die betreffenden Disponenten erfolgt sei. Der Kläger sei grundsätzlich nur zur Erfüllung seiner Aufgaben als Kraftfahrer verpflichtet gewesen, sodass keine besonderen Voraussetzungen notwendig gewesen seien. Das Arbeitsverhältnis sei durch den Kläger beendet worden.

Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er habe bei der Firma F. Spedition GmbH nicht nur Gefahrguttransporte durchgeführt, sondern auch Möbel sowie Zucker, Mehl und PKW-Teile transportiert; eingesetzt gewesen sei er im innerdeutschen Bereich. Außerdem sei ihm arbeitgeberseitig gekündigt worden. Er hat ein teilweise leserliches, von Herrn F. unterschriebenes Kündigungsschreiben vorgelegt: "Leider muss ich Ihnen mitteilen, das ich das Arbeitsver.zum 15.02.2001 kündige. Da Sie den Anforderungen nicht im vollen Umfang e ...Zusammenarbeit beendet."

Mit Bescheid vom 1. April 2009 hat die Beklagte den Antrag des Klägers vom 4. August 2008 auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bestandskräftig abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Verhandlungstermin weder erschienen noch vertreten gewesen ist. Hierauf ist er mit der ihm am 11. Januar 2010 zugestellten Ladung hingewiesen worden.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt.

Die Berufung ist auch begründet. Denn die Beklagte hat es mit den angegriffenen Bescheiden zu Recht abgelehnt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu bewilligen. Das Urteil des Sozialgerichtes war deshalb abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die am 21. November 2006 beim Sozialgericht Magdeburg erhobene Klage ist zulässig, obgleich der Kläger den Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2006 bereits am 19. November 2006 erhalten hat. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches übermittelt wird, mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Nach dieser Zugangsfiktion gilt der mit einfachem Brief übermittelte Verwaltungsakt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, und zwar selbst dann, wenn der Zugang tatsächlich früher erfolgt. Der tatsächliche Zugang ist nur nach dem Ablauf von drei Tagen von Bedeutung. Bei der Bestimmung des dritten Tages ist nicht entscheidend, ob dieser ein Sonntag, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag ist (von Wulffen, SGB X Kommentar, 6. Aufl., 2008 § 37 Rdnr. 12, 13). Demnach gilt der am 18. Oktober 2006 abgesandte Widerspruchsbescheid dem Kläger am 21. Oktober 2006 als zugegangen, sodass die Klage am 21. November 2006 fristgerecht innerhalb eines Monats gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG erhoben worden ist.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Anspruch auf eine solche Rente bei Erfüllung der sonstigen - für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung maßgeblichen, insbesondere versicherungsrechtlichen - Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Der Kläger ist vor dem 2. Januar 1961, nämlich am 3. Oktober 1950, geboren.

Er ist aber nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgeblich. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (KassKomm-Niesel § 240 SGB VI RdNr 9, 10 mit weiteren Nachweisen).

Bisheriger Beruf des Klägers ist der des Kraftfahrers. Diese versicherungspflichtige Tätigkeit hat er zuletzt vor Rentenantragstellung vom 8. September 2000 bis zum 15. Februar 2001 bei der Firma F. Spedition GmbH ausgeübt.

Der Senat geht davon aus, dass der Kläger den bisherigen Beruf des Kraftfahrers über den August 2006 hinaus gesundheitlich zumutbar nicht mehr verrichten kann. Der Kläger ist in der Lage, körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Arbeiten im Hocken und Knien, auf Leitern und Gerüsten, mit Absturzgefahr und mit Heben und Tragen von Lasten über zehn kg sind ihm nicht mehr zumutbar. Dieses Leistungsbild ergibt sich für den Senat insbesondere aus den Feststellungen von Dr. S. in ihrem Gutachten vom 10. Mai 2006. Danach leidet der Kläger vordergründig unter den Folgen des am 5. März 2003 erlittenen Unfalls. Dabei zog er sich eine distale Unterschenkelfraktur links zu. Er wurde nachfolgend stationär osteosynthetisch im Bereich der Tibia und der Fibula versorgt. Zu den während der Rehabilitation in dem S.-Reha-Klinikum B. Kösen empfohlenen Hilfsmitteln wie orthopädischen Schuhe bzw. Schuhzurichtungen ist es nach Angaben des Klägers aus finanziellen Gründen nicht gekommen. Allerdings hat der Kläger im Laufe der Zeit gelernt, mit den aufgrund der Schienbeinfraktur bestehenden Einschränkungen im täglichen Legen zurechtzukommen und insbesondere wieder mobil zu sein. Barfuß sowie mit Turnschuhen besteht ein gutes Abrollvermögen der Füße, ferner zeigten die Turnschuhe eine seitengleiche Sohlenbelastung. Die von Dr. S. angegebene Adaption des Klägers wird bestätigt durch die Angaben des Klägers zu seinem Alltagsverhalten (selbstständige Haushaltsführung) und Aktivitätsradius (Einkaufen in der ca. 500 Meter entfernten Kaufhalle, Fahrrad fahren). Als dauerhafte Folgeerscheinungen seines Unfalls sind jedoch eine Spitzfußstellung links sowie Bewegungseinschränkungen des linken oberen Sprunggelenkes bei einem korrekten Sitz des Osteosynthesematerials verblieben. Insbesondere mit der noch bestehenden Spitzfußstellung ist es dem Kläger nicht möglich, über längere Strecken hinweg ein Bedienungspedal mit den Füßen zu betätigen. Darüber hinaus sind ihm Be- und Entladetätigkeiten nicht mehr zuzumuten.

Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine von dem Versicherten sechsstündig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann. Dabei muss dem Versicherten allerdings grundsätzlich ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor.

Eine Ausnahme vom Erfordernis der konkreten Benennung eines Verweisungsberufs besteht aber dann, wenn dem Versicherten fachlich-qualitativ ungelernte Tätigkeiten und jedenfalls leichte körperliche, seelische und geistige Belastungen zumutbar sind. Es gibt eine Vielzahl von ungelernten Berufen im inländischen Erwerbsleben. Sie stellen gerade keine besonderen Anforderungen an Kenntnisse, fachliche Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung.

Einem Versicherten ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten Arbeiters oder dem des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Allerdings ist bei den angelernten Arbeitern weiter zu differenzieren: Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von bis zu einem Jahr (so genannte untere Angelernte) sind auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Dem gegenüber können Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (so genannte obere Angelernte) nur auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale auszeichnen. Daher sind für Angelernte des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (KassKomm-Niesel § 240 SGB VI RdNr 101 mit weiteren Nachweisen).

Der bisherige Beruf des Klägers als Kraftfahrer ist dem Bereich der unteren Angelernten zuzuordnen. Einen Facharbeiterstatus kann der Kläger für sich entgegen den Feststellungen des Sozialgerichts nicht in Anspruch nehmen. Zwar ist nach der am 1. August 2001 in Kraft getretenen BKV vom 19. April 2001 (BGBl. I Seite 642) der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin mit Inkrafttreten der Verordnung staatlich anerkannt und die Ausbildungsdauer gemäß § 2 BKV auf drei Jahre festgesetzt worden. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger keine dreijährige einschlägige Berufsausbildung absolviert hat und insbesondere weder die verlängerte Ausbildung von drei Jahren nach der BKV noch die zweijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer auf der Grundlage der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung vom 26. Oktober 1973 (BGBl. I Seite 1518), die am 01. August 2001 außer Kraft getreten ist, absolviert hat. Auch eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer nach DDR-Recht hat der Kläger nicht durchlaufen. Zu der zweijährigen Ausbildung auf der Grundlage der BKV hat das BSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 30. Juli 1997, 5 RJ 8/96 m.w.N.; Urteil vom 4. November 1998, B 13 RJ 27/98 R; Urteil vom 1. Februar 2000, B 8 KN 5/98 R) entschieden, dass die Qualifikation als Berufskraftfahrer nach der BKV für sich allein nicht ausreiche, um den Berufsschutz als Facharbeiter zu erlangen. Ein Facharbeiterschutz lasse sich auch nicht aus der besonderen Qualität und den besonderen Anforderungen einer Kraftfahrertätigkeit im internationalen Güterfernverkehr herleiten. Zwar sei die Dauer der absolvierten Berufsausbildung nicht allein ausschlaggebend für die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer bestimmten Gruppe des "Mehrstufenschemas". Entscheidend seien vielmehr die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb auf der Grundlage der in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.E. genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit. Es komme also auf das Gesamtbild der bisherigen Beschäftigung an. Aufgrund dieses Gesamtbildes könne eine Tätigkeit, die nicht die entsprechende Ausbildungsdauer erfordere, einer gelernten oder auch einer angelernten gleichgestellt sein. Eine Berufstätigkeit mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren könne daher dann Facharbeiterqualität haben, wenn Umstände vorlägen, aus denen sich ergebe, dass aufgrund der "besonderen Anforderungen" des bisherigen Berufs diesem eine höhere Qualität zukomme, als sich allein aus der regelmäßigen Ausbildungsdauer ableiten lasse. Die mit einer Kraftfahrertätigkeit im internationalen Güterfernverkehr verbundenen Qualitätskriterien der umfangreichen technischen Kenntnisse der Fahrzeuge, der Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturarbeiten unterwegs, der Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrgut- und Lebensmitteltransporte sowie der Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten und hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie stellten aber keine "besonderen Anforderungen" an die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers dar, weil sie jeder Berufskraftfahrertätigkeit immanent sind (vgl. BSG-Urteil vom 30.07.1997, a.a.O.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat in ständiger Rechtsprechung an.

Hier ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in seiner letzten Tätigkeit bei der Firma F. Spedition GmbH als Kraftfahrer nicht im überregionalen Verkehr, sondern ausschließlich im innerdeutschen Verkehr eingesetzt war und keine Zollformalitäten abzuwickeln hatte. Auch hat er keine laufenden Wartungs- und Reparaturarbeiten verrichtet. Er hat zwar neben Containern, Möbeln und Autoteilen auch Gefahrgut transportiert und gelegentlich nach seinen Angaben Lebensmitteltransporte durchgeführt. Außer dem entsprechenden Führerschein und dem ADR-Schein waren für die Durchführung der letzten Tätigkeit bei der F. GmbH Spedition keine weiteren Qualifikationen erforderlich.

Die vom Kläger nachgewiesenen Qualifikationen begründen weder einen Facharbeiterstatus noch eine Einstufung als oberer Angelernter. Unter Berücksichtigung der knapp über zehn Monate dauernden beruflichen Qualifizierung zum Baumaschinisten und der jeweils von 1990 bis 1999 absolvierten, lediglich mehrtägigen Lehrgänge bzw. Schulungen hat der Kläger lediglich eine Ausbildungszeit von maximal einem Jahr durchlaufen.

Zwar kann ausnahmsweise bei langjähriger Tätigkeit in dem Beruf auch ohne eine formelle Ausbildung zum Berufskraftfahrer Berufsschutz als oberer Angelernter angenommen werden, wenn ein Versicherter in vollem Umfang über die praktischen und theoretischen Kenntnisse des Ausbildungsberufes verfügt. Dies ist anhand von Indizien zu bestimmen, wozu die Dauer der Tätigkeit, deren Umfang, die tarifvertragliche Entlohnung, die Einarbeitungszeit und die beruflichen Vorkenntnisse gehören (BSG, Urteil vom 24. April 1997 - B 3 RJ 59/96 R - RegNr 23083 (BSG-Intern). Der Kläger war zwar langjährig als Kraftfahrer tätig. Der Auskunft des Herrn F. vom 14. Juli 2009 lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Kläger in vollem Umfange wie ein ausgebildeter Berufskraftfahrer eingesetzt worden ist. Der Kläger hat nur im innerdeutschen Verkehr Fahrten zurückgelegt. Voraussetzungen waren für die Ausübung der Kraftfahrertätigkeit bei der F. GmbH lediglich der Führerschein und die ADR-Bescheinigung vom 16. September 1999.

Auch die im Rahmen der berufsbegleitenden Qualifizierung zum Baumaschinisten erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten rechtfertigen keine Einstufung des Klägers in die Gruppe der oberen Angelernten. Schwerpunkte und Inhalte der regulären zweijährigen Ausbildung zum Baumaschinisten nach dem Recht der ehemaligen DDR waren Werkstoffkunde, Baumaschinenkunde, Fachzeichnen, Aufbau und Wirkungsweise der Großgeräte, Grundlagenbildung Metall, Demontage und Montage von Baugruppen an Baumaschinen, Grundlagen der Fehlerortung und Ursachenforschung, Ausbildung auf den Baumaschinen. Daneben gehörte zum Ausbildungsinhalt der Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse V der ehemaligen DDR. Die Ausbildung zum Baumaschinisten entspricht dem heutigen Berufsbild eines Baumaschinenführers (DDR-Ausbildungsberufe - vergleichbare und verwandte Berufe in der Bundesrepublik Deutschland - herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeit 1990). Dem entsprechend hat der Kläger bis auf den Erwerb des Führerscheins keine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten für die letzte Tätigkeit als Kraftfahrer einbringen können. Insbesondere Kenntnisse von Baumaschinen und praktischen Fähigkeiten in der Führung derselben waren nicht erforderlich, da nach Auskunft des Herrn F. vom 14. Juli 2009 sämtliche Reparaturen in Werkstätten vorgenommen wurden. Bis auf die ADR-Bescheinigung, um Gefahrgüter transportieren zu können, musste der Kläger als Kraftfahrer keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Auch unter Berücksichtigung des vom Kläger vorgelegten Kündigungsschreibens der F. Spedition, wonach er den an ihn gestellten Anforderungen eines Kraftfahrers nicht in vollem Umfang gerecht wurde, hält der Senat die Einstufung des Klägers als unteren Angelernten für gerechtfertigt.

Als unterer Angelernter ist der Kläger auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass es einer konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sein Leistungsvermögen zum Erwerb von nicht nur geringfügigem Arbeitsentgelt sechs Stunden und mehr zumindest für körperlich leichte Tätigkeiten einsetzen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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