L 13 AS 831/10 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 415/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 831/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 5. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.

2. Soweit der Kläger sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Meldeaufforderung zum 24. Februar 2010 wendet, wird dieser Antrag an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Mannheim verwiesen.

3. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller mit Schreiben (Meldeaufforderung) vom 25. Januar 2010 auf, am 5. Februar 2010 um 8:00 Uhr in der Agentur für Arbeit W. vorzusprechen. Hiergegen wandte sich der Kläger am 4. Februar 2010 an das Sozialgericht Mannheim (SG) mit Begehren einstweiligen Rechtsschutzes und beantragte die Aufhebung des Termins vom 5. Februar 2010.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2010 hat das SG den Antrag abgelehnt.

Hiergegen hat sich der Kläger mit der Beschwerde vom 17. Februar 2010 (Eingang beim SG) gewandt. Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 (Eingang beim Landessozialgericht am 22. Februar 2010) hat der Kläger beantragt, auch den Termin vom 24. Februar 2010 (Meldeaufforderung vom 8. Februar 2010) "abzusagen".

II.

Die Beschwerde ist bereits nicht zulässig. Der Antragsteller hat zwar form- und fristgerecht (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdebegehren ist jedoch nicht zulässig, weil der Antragsteller durch die Meldeaufforderung nicht mehr beschwert ist und im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes in zulässiger Weise nicht die Feststellung begehrt werden kann, dass die Meldeaufforderung vom 25. Januar 2010 rechtswidrig gewesen ist.

Bei der Meldeaufforderung (§ 59 Sozialgesetzbuch Zweites Buch [SGB II]) zum 5. Februar 2010 handelt es sich, wie das SG zutreffend festgestellt hat, um einen Verwaltungsakt (vgl. Niesel, SGB III 4. Aufl. § 309 Rdnr. 6 m.w.N.), dessen Aufhebung durch Anfechtungsklage erreicht werden kann (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Richtigerweise hat das SG ausgeführt, dass sich der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dementsprechend nach § 86b SGG richtet. Unabhängig davon, ob der Kläger zwischenzeitlich Widerspruch gegen diese Meldeaufforderung eingelegt hat, haben sich deren Wirkungen durch Zeitablauf erledigt. Weitere Rechtsfolgen gehen von ihr nicht mehr aus (§ 39 Abs. 2 SGB X - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Eine Aufhebung der Meldeaufforderung kann im Wege der Anfechtungsklage nicht mehr erreicht werden, weshalb eine Beschwer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ebenfalls nicht mehr vorliegt. Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wäre ebenfalls nicht zulässig. Eine entsprechende Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden kann. Das Eilverfahren führt nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, sondern lediglich zu einer vorläufigen Entscheidung (vgl. BVerwG DVBl 1995, 520; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 9. Auflage § 86b Rdnr. 9b, § 131 Rdnr. 7c m.w.N.). Eine verbindliche Entscheidung über diese Frage kann nur in einem Hauptsacheverfahren erfolgen.

III.

Soweit sich der Kläger im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Meldeaufforderung vom 8. Februar 2010 zum 24. Februar 2010 wendet, ist der Senat nicht zuständig. Alleiniger Streitgegenstand des hier anhängigen Beschwerdeverfahrens ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Meldeaufforderung vom 25. Januar 2010. Als Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist § 86b Abs. 1 SGG maßgebend. Zuständig ist danach das Gericht der Hauptsache. Gericht der Hauptsache ist das Gericht, das für die hier statthafte Anfechtungsklage erstinstanzlich zuständig wäre. Dies ist das SG, dort wäre die Anfechtungsklage zu erheben (§§ 8, 29, 57 SGG). Der (prozessuale) Anspruch des Antragstellers ist daher gemäß § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das SG zu verweisen. Von einer Anhörung der Beteiligten hierzu hat der Senat wegen der Eilbedürftigkeit der Rechtssache abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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