Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 AS 1153/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 324/09 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bezüglich der Absenkung nach § 31 SGB II sind die von der Rechtsprechung zum Sperrzeittatbestand des SGB III entwickelten Grundsätze heranzuziehen.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialge-
richts München vom 1. April 2009 Az.: S 22 AS 1153/07 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt B., A-Stadt, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung seiner Regelleistung für drei Monate in der Zeit vom 01.04.2007 bis 30.06.2007 in Höhe von 30 %, monatlich 104,00 EUR, wie sie die Beklagte mit Bescheid vom 06.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2007 vorgenommen hat.
Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht München mit Urteil vom 01.04.2009 mit der Begründung ab, der Kläger habe sich trotz ausreichender Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund geweigert, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit aufzunehmen. Sein Verhalten anlässlich eines Vorstellungsgespräches sei dazu geeignet gewesen, Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Stellenbewerbung zu wecken. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gestellt. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da bislang nicht ausreichend geklärt sei, welche Fälle unter das Tatbestandsmerkmal der Weigerung der Aufnahme einer Tätigkeit fielen. Zudem läge ein Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen Denkgesetze vor, da das Gericht zum Ergebnis gekommen sei, dass es dem Kläger zugestanden habe gegenüber der Ansprechpartnerin beim Landratsamt sinngemäß zu äußern, dass er die vorgeschlagene Tätigkeit nicht mit Liebe und Leidenschaft ausführen würde, der Kläger dies aber ausweislich des Protokolls nicht so geäußert habe.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 23.06.2009 Stellung genommen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft, nachdem weder die Beschwerdesumme von 750,00 EUR erreicht wurde, vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), noch es um Leistungen für mehr als ein Jahr geht, vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.
Die Beschwerde ist unbegründet, da keine Zulassungsgründe vorliegen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass ausreichend Rechtsprechung zur Sperrzeit nach dem SGB III vorhanden ist, die ohne Weiteres auf das SGB II übertragbar ist. Das hat auch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 60/07 R, angenommen.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Satz 2 SGG ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG wegen Verfahrensmangel liegt nicht vor. Der behauptete Verstoß gegen Denkgesetze ist unzureichend belegt. Das Sozialgericht hat in seiner Beweiswürdigung klar darauf abgestellt, dass ein Fehlverhalten des Klägers anlässlich der Vorstellung bei seinem potentiellen Arbeitgeber vorgelegen hat. Dieses Beweisergebnis hat das Sozialgericht anhand der ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel gefunden und belegt.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht als unbegründet abzulehnen, § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
richts München vom 1. April 2009 Az.: S 22 AS 1153/07 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt B., A-Stadt, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung seiner Regelleistung für drei Monate in der Zeit vom 01.04.2007 bis 30.06.2007 in Höhe von 30 %, monatlich 104,00 EUR, wie sie die Beklagte mit Bescheid vom 06.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2007 vorgenommen hat.
Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht München mit Urteil vom 01.04.2009 mit der Begründung ab, der Kläger habe sich trotz ausreichender Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund geweigert, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit aufzunehmen. Sein Verhalten anlässlich eines Vorstellungsgespräches sei dazu geeignet gewesen, Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Stellenbewerbung zu wecken. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gestellt. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da bislang nicht ausreichend geklärt sei, welche Fälle unter das Tatbestandsmerkmal der Weigerung der Aufnahme einer Tätigkeit fielen. Zudem läge ein Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen Denkgesetze vor, da das Gericht zum Ergebnis gekommen sei, dass es dem Kläger zugestanden habe gegenüber der Ansprechpartnerin beim Landratsamt sinngemäß zu äußern, dass er die vorgeschlagene Tätigkeit nicht mit Liebe und Leidenschaft ausführen würde, der Kläger dies aber ausweislich des Protokolls nicht so geäußert habe.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 23.06.2009 Stellung genommen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft, nachdem weder die Beschwerdesumme von 750,00 EUR erreicht wurde, vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), noch es um Leistungen für mehr als ein Jahr geht, vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.
Die Beschwerde ist unbegründet, da keine Zulassungsgründe vorliegen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass ausreichend Rechtsprechung zur Sperrzeit nach dem SGB III vorhanden ist, die ohne Weiteres auf das SGB II übertragbar ist. Das hat auch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 60/07 R, angenommen.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Satz 2 SGG ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG wegen Verfahrensmangel liegt nicht vor. Der behauptete Verstoß gegen Denkgesetze ist unzureichend belegt. Das Sozialgericht hat in seiner Beweiswürdigung klar darauf abgestellt, dass ein Fehlverhalten des Klägers anlässlich der Vorstellung bei seinem potentiellen Arbeitgeber vorgelegen hat. Dieses Beweisergebnis hat das Sozialgericht anhand der ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel gefunden und belegt.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht als unbegründet abzulehnen, § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
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