Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 AS 1970/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 703/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die Beschwerdefrist von einem Monat nicht eingehalten wurde und keine Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersichtlich sind.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. September 2009, Az. S 32 AS 1970/09 ER, wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Stromkosten.
Die Beschwerdeführerin legte dem Beschwerdegegner eine Rechnung ihres Energieversorgers über 192,72 Euro vor. Daraufhin bewilligte der Beschwerdegegner mit Bescheid vom 06.04.2009 ein Darlehen für Stromschulden in dieser Höhe und verfügte zugleich eine monatliche Tilgung in Höhe von 20,- Euro. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch wurde die laufende Tilgung mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2009 aufgehoben, die Auszahlung der einbehaltenen Tilgungsraten angekündigt und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Dagegen wurde zum Sozialgericht Klage erhoben (Az. S 32 AS 1997/09).
Am 31.08.2009 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Der Beschwerdegegner solle verpflichtet werden, umgehend die tatsächlichen Stromkosten zu übernehmen. Mit dem Darlehen und der Tilgung sei sie nicht einverstanden. Mit Beschluss vom 11.09.2009 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Nach der Rechtsmittelbelehrung sei eine Beschwerde statthaft. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin laut Postzustellungsurkunde am 15.09.2009 zugestellt.
Am Freitag, den 16.10.2009, hat die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin wurde auf das Überschreiten der Beschwerdefrist hingewiesen und auf die Möglichkeit, Gründe zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorzutragen. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit ab 28.07.2009. Sie erlebe Behördenwillkür und werde gemobbt.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschwerdegegner unter Aufhebung des Beschlusses vom 11.09.2009 zu verpflichten, die tatsächlichen Stromkosten zu bezahlen bzw. das Stromdarlehen in einen Zuschuss umzuwandeln.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte de Beschwerdegegners, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Landessozialgerichts verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde.
Nach § 173 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht oder beim Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. Der Beschluss des Sozialgerichts wurde nach der Postzustellungsurkunde am 15.09.2009 durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt. Die Beschwerdefrist begann daher am 16.09.2009 (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete mit Ablauf des 15.10.2009 (§ 64 Abs. 2 SGG). Da die Beschwerde erst am Freitag, den 16.10.2009 erhoben wurde, war diese verspätet. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine Krankheit nur dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn der Erkrankte außer Stande gewesen wäre, die Beschwerde selbst einzulegen oder einen Dritten damit zu beauftragen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 67 Rn. 7c). Dies ist hier trotz einem entsprechenden Hinweis des Gerichtes weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.
Aufgrund der Unzulässigkeit wegen Überschreiten der Beschwerdefrist kann dahinstehen, ob die Beschwerde nicht auch deshalb unzulässig ist, weil der Beschwerdewert von 750,- Euro nicht erreicht wurde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Stromkosten.
Die Beschwerdeführerin legte dem Beschwerdegegner eine Rechnung ihres Energieversorgers über 192,72 Euro vor. Daraufhin bewilligte der Beschwerdegegner mit Bescheid vom 06.04.2009 ein Darlehen für Stromschulden in dieser Höhe und verfügte zugleich eine monatliche Tilgung in Höhe von 20,- Euro. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch wurde die laufende Tilgung mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2009 aufgehoben, die Auszahlung der einbehaltenen Tilgungsraten angekündigt und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Dagegen wurde zum Sozialgericht Klage erhoben (Az. S 32 AS 1997/09).
Am 31.08.2009 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Der Beschwerdegegner solle verpflichtet werden, umgehend die tatsächlichen Stromkosten zu übernehmen. Mit dem Darlehen und der Tilgung sei sie nicht einverstanden. Mit Beschluss vom 11.09.2009 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Nach der Rechtsmittelbelehrung sei eine Beschwerde statthaft. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin laut Postzustellungsurkunde am 15.09.2009 zugestellt.
Am Freitag, den 16.10.2009, hat die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin wurde auf das Überschreiten der Beschwerdefrist hingewiesen und auf die Möglichkeit, Gründe zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorzutragen. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit ab 28.07.2009. Sie erlebe Behördenwillkür und werde gemobbt.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschwerdegegner unter Aufhebung des Beschlusses vom 11.09.2009 zu verpflichten, die tatsächlichen Stromkosten zu bezahlen bzw. das Stromdarlehen in einen Zuschuss umzuwandeln.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte de Beschwerdegegners, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Landessozialgerichts verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde.
Nach § 173 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht oder beim Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. Der Beschluss des Sozialgerichts wurde nach der Postzustellungsurkunde am 15.09.2009 durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt. Die Beschwerdefrist begann daher am 16.09.2009 (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete mit Ablauf des 15.10.2009 (§ 64 Abs. 2 SGG). Da die Beschwerde erst am Freitag, den 16.10.2009 erhoben wurde, war diese verspätet. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine Krankheit nur dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn der Erkrankte außer Stande gewesen wäre, die Beschwerde selbst einzulegen oder einen Dritten damit zu beauftragen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 67 Rn. 7c). Dies ist hier trotz einem entsprechenden Hinweis des Gerichtes weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.
Aufgrund der Unzulässigkeit wegen Überschreiten der Beschwerdefrist kann dahinstehen, ob die Beschwerde nicht auch deshalb unzulässig ist, weil der Beschwerdewert von 750,- Euro nicht erreicht wurde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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