Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 34 AL 573/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 249/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Anfechtung der Klagerücknahme ist ausgeschlossen. Ein Widerruf der Klagerücknahme ist nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme möglich (§§ 179, 180 SGG).
Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache. Sie kann grundsätzlich nicht wirksam angefochten oder widerrufen werden.
Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache. Sie kann grundsätzlich nicht wirksam angefochten oder widerrufen werden.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die freiwillige Versicherung des Klägers.
Der 1948 geborene Kläger bezog bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Vom 1. Januar bis 30. April 2004 war er freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Ab 1. April 2005 nahm er eine selbständige Erwerbstätigkeit auf (Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen). Die Beklagte gewährte ihm mit den Bescheiden vom 7. September 2005 und 4. April 2006 einen Existenzgründungszuschuss für die selbständige Tätigkeit ab 1. Mai 2005 bzw. 1. Mai 2006.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2007 lehnte sie seinen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab; innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit habe der Kläger keine Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen beziehungsweise keine 12 Monate eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach dem Sozialgesetzbuch III ausgeübt. Die Beklagte wies den dagegen vom Kläger eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007 mit der gleichen Begründung zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 21. August 2007 beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben (S 34 AL 918/07). In der mündlichen Verhandlung hat er nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt: "Ich nehme die Klage zurück". Diese Erklärung wurde ihm vorgelesen und von ihm genehmigt.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 hat der Kläger erklärt, er sei nicht bereit, von der Klage zurückzutreten. Die abgegebene Erklärung sei nicht in seinem Interesse, und er widerrufe sie sofort. Im Hinblick auf sein Alter und der Geschäftslage sei er auf eine Arbeitslosenversicherung angewiesen; dies liege auch im Interesse des Staates. Ihm seien die Folgen einer Klagerücknahme nicht klar gewesen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 12. August 2009 festgestellt, dass die Klage im Verfahren (S 34 AL 918/07) in der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2009 durch Klagerücknahme erledigt wurde. Die vom Kläger sinngemäß geltend gemachte Anfechtung der Klagerücknahme sei nach herrschender Meinung nicht möglich. Insbesondere könne sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht wegen Irrtums angefochten werden. Ein Widerruf der Klagerücknahme sei nur unter den Voraussetzungen der Nichtigkeits- bzw. Restitutionsklage möglich. Derartige Umstände seien nicht geltend gemacht worden.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 10. September 2009, mit der er
- wie zuvor - geltend macht, er habe die Klage nicht wirksam zurückgenommen. Er sei durch die Frage des Richters "eingeschüchtert" gewesen, und ihm seien auch die Folgen der Klagerücknahme mangels entsprechender Rechtskenntnisse nicht klar gewesen. Er habe die Klagerücknahme sofort widerrufen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2009 aufzuheben, den Rechtsstreit fortzusetzen und festzustellen, dass er in der Arbeitslosenversicherung freiwillig weiterversichert ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Berufung ist unbegründet; der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat die Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 27. Mai 2009 wirksam zurückgenommen. Dies hat zur Folge, dass dieses Verfahren erledigt ist. Gemäß § 102 Abs. 1 SGG kann der Kläger die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Sie ist eine einseitige Prozesshandlung und kann z.B. in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht abgegeben oder schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt werden. Sie ist vom SG in die Niederschrift aufgenommen worden (§ 122 SGG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 8 Zivilprozessordnung - ZPO). Es sind auch die Förmlichkeiten des § 162 Abs. 1 ZPO (Vorlesen und Genehmigung) beachtet worden.
Entgegen dem Kläger kann die Klagerücknahme weder ausdrücklich noch sinngemäß angefochten bzw. widerrufen werden (allgemeine Meinung, siehe Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 102, Rdnr. 7c, m.w.N. der ständigen Rechtsprechung der Bundesgerichte). Es handelt sich bei der Klagerücknahme nicht um eine Willenserklärung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern um eine Prozesshandlung, die aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht angefochten werden kann. Damit ist unerheblich, dass der Kläger möglicherweise wegen fehlender Rechtskenntnisse die Folgen der Rücknahme nicht kannte.
Nur in den engen Grenzen des Vorliegens der Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens ist ein Widerruf der Klagerücknahme denkbar (§§ 179, 180 SGG). Danach kann ein rechtskräftig beendetes Verfahrens entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung wieder aufgenommen werden (§ 179 Abs. 1 SGG). Es fehlt hier an den Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß den Vorschriften der Nichtigkeitsklage oder Restitutionsklage (§§ 579, 580 ZPO). Die Anfechtungsgründe sind abschließend aufgeführt. Es handelt sich im Wesentlichen um schwerste Verfahrensmängel bzw. um eine Entscheidung, die auf einer unrichtigen, insbesondere einer verfälschten Grundlage beruht, wie z.B. auf einer Urkundenfälschung oder einer strafbaren Urteilserschleichung. Die Wiederaufnahme ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat. Derartige Gründe liegen hier nicht vor und werden auch vom Kläger nicht behauptet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die freiwillige Versicherung des Klägers.
Der 1948 geborene Kläger bezog bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Vom 1. Januar bis 30. April 2004 war er freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Ab 1. April 2005 nahm er eine selbständige Erwerbstätigkeit auf (Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen). Die Beklagte gewährte ihm mit den Bescheiden vom 7. September 2005 und 4. April 2006 einen Existenzgründungszuschuss für die selbständige Tätigkeit ab 1. Mai 2005 bzw. 1. Mai 2006.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2007 lehnte sie seinen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab; innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit habe der Kläger keine Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen beziehungsweise keine 12 Monate eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach dem Sozialgesetzbuch III ausgeübt. Die Beklagte wies den dagegen vom Kläger eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007 mit der gleichen Begründung zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 21. August 2007 beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben (S 34 AL 918/07). In der mündlichen Verhandlung hat er nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt: "Ich nehme die Klage zurück". Diese Erklärung wurde ihm vorgelesen und von ihm genehmigt.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 hat der Kläger erklärt, er sei nicht bereit, von der Klage zurückzutreten. Die abgegebene Erklärung sei nicht in seinem Interesse, und er widerrufe sie sofort. Im Hinblick auf sein Alter und der Geschäftslage sei er auf eine Arbeitslosenversicherung angewiesen; dies liege auch im Interesse des Staates. Ihm seien die Folgen einer Klagerücknahme nicht klar gewesen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 12. August 2009 festgestellt, dass die Klage im Verfahren (S 34 AL 918/07) in der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2009 durch Klagerücknahme erledigt wurde. Die vom Kläger sinngemäß geltend gemachte Anfechtung der Klagerücknahme sei nach herrschender Meinung nicht möglich. Insbesondere könne sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht wegen Irrtums angefochten werden. Ein Widerruf der Klagerücknahme sei nur unter den Voraussetzungen der Nichtigkeits- bzw. Restitutionsklage möglich. Derartige Umstände seien nicht geltend gemacht worden.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 10. September 2009, mit der er
- wie zuvor - geltend macht, er habe die Klage nicht wirksam zurückgenommen. Er sei durch die Frage des Richters "eingeschüchtert" gewesen, und ihm seien auch die Folgen der Klagerücknahme mangels entsprechender Rechtskenntnisse nicht klar gewesen. Er habe die Klagerücknahme sofort widerrufen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2009 aufzuheben, den Rechtsstreit fortzusetzen und festzustellen, dass er in der Arbeitslosenversicherung freiwillig weiterversichert ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Berufung ist unbegründet; der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat die Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 27. Mai 2009 wirksam zurückgenommen. Dies hat zur Folge, dass dieses Verfahren erledigt ist. Gemäß § 102 Abs. 1 SGG kann der Kläger die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Sie ist eine einseitige Prozesshandlung und kann z.B. in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht abgegeben oder schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt werden. Sie ist vom SG in die Niederschrift aufgenommen worden (§ 122 SGG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 8 Zivilprozessordnung - ZPO). Es sind auch die Förmlichkeiten des § 162 Abs. 1 ZPO (Vorlesen und Genehmigung) beachtet worden.
Entgegen dem Kläger kann die Klagerücknahme weder ausdrücklich noch sinngemäß angefochten bzw. widerrufen werden (allgemeine Meinung, siehe Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 102, Rdnr. 7c, m.w.N. der ständigen Rechtsprechung der Bundesgerichte). Es handelt sich bei der Klagerücknahme nicht um eine Willenserklärung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern um eine Prozesshandlung, die aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht angefochten werden kann. Damit ist unerheblich, dass der Kläger möglicherweise wegen fehlender Rechtskenntnisse die Folgen der Rücknahme nicht kannte.
Nur in den engen Grenzen des Vorliegens der Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens ist ein Widerruf der Klagerücknahme denkbar (§§ 179, 180 SGG). Danach kann ein rechtskräftig beendetes Verfahrens entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung wieder aufgenommen werden (§ 179 Abs. 1 SGG). Es fehlt hier an den Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß den Vorschriften der Nichtigkeitsklage oder Restitutionsklage (§§ 579, 580 ZPO). Die Anfechtungsgründe sind abschließend aufgeführt. Es handelt sich im Wesentlichen um schwerste Verfahrensmängel bzw. um eine Entscheidung, die auf einer unrichtigen, insbesondere einer verfälschten Grundlage beruht, wie z.B. auf einer Urkundenfälschung oder einer strafbaren Urteilserschleichung. Die Wiederaufnahme ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat. Derartige Gründe liegen hier nicht vor und werden auch vom Kläger nicht behauptet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).
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