Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 379/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 338/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Beschränkung der Berufung bei Nichterreichen des Beschwerdewertes.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.12.2007 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger Beiträge zur Bundesknappschaft für den Zeitraum 26.06.1961 bis 29.11.1961 zu erstatten sind.
Der 1928 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er war mit Unterbrechungen vom 26.06.1961 bis 28.04.1967 in der Bundesrepublik Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt und kehrte anschließend in die Türkei zurück. Aufgrund seines Antrags vom 13.10.1980 erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 07.05.1981 geleistete Beiträge in Höhe von 1.775,60 DM, darunter den Erstattungsbetrag der Bundesknappschaft in Höhe von 409,27 DM für die Zeit vom 26.06.1961 bis 29.11.1961 und vom 14.02.1962 bis 16.03.1963. Im März 2005 beantragte der Kläger die Erstattung von Beiträgen schon ab 26.06.1961, denn er habe zu diesem Zeitpunkt und nicht erst am 29.11.1961 im Bergwerk angefangen.
Mit Bescheid vom 12.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Laut Erstattungsbescheid vom 07.05.1981 sei die Zeit vom 26.06.1961 bis 29.11.1961 berücksichtigt und die Beiträge für diese Zeit erstattet worden.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 11.12.2007 als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung der dagegen am 17.04.2008 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Kläger vorgetragen, er habe nur einen Teil der eingezahlten Beiträge erhalten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.12.2007 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 12.04.2005 in Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 14.11.2005 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, ihm die Beiträge zur Bundesknappschaft für den
Zeitraum vom 26.06.1961 bis 29.11.1961 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unzulässig (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), denn sie ist nicht statthaft.
Gemäß § 144 Abs.1 Nr.1 SGG in der ab 02.01.2002 bis 31.03.2008 geltenden und vorliegend noch anzuwendenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die auf eine Geldleistung gerichtet ist, 750,00 Euro nicht übersteigt. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Fall die Erstattung von Beiträgen in Höhe von 409,27 DM für die Zeit vom 26.06.1961 bis 29.11.1961, der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Die Beitragserstattung stellt nicht eine wiederkehrende Leistung, sondern eine einmalige Leistung dar, sodass die Ausnahmeregelung des § 144 Abs.1 Satz 2 SGG schon deshalb nicht anzuwenden ist. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Die Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich einer Berufung war fehlerhaft und stellt keine Zulassung dar. Es besteht kein Raum für eine Auslegung oder Umdeutung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 144 RdNr 40).
Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger Beiträge zur Bundesknappschaft für den Zeitraum 26.06.1961 bis 29.11.1961 zu erstatten sind.
Der 1928 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er war mit Unterbrechungen vom 26.06.1961 bis 28.04.1967 in der Bundesrepublik Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt und kehrte anschließend in die Türkei zurück. Aufgrund seines Antrags vom 13.10.1980 erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 07.05.1981 geleistete Beiträge in Höhe von 1.775,60 DM, darunter den Erstattungsbetrag der Bundesknappschaft in Höhe von 409,27 DM für die Zeit vom 26.06.1961 bis 29.11.1961 und vom 14.02.1962 bis 16.03.1963. Im März 2005 beantragte der Kläger die Erstattung von Beiträgen schon ab 26.06.1961, denn er habe zu diesem Zeitpunkt und nicht erst am 29.11.1961 im Bergwerk angefangen.
Mit Bescheid vom 12.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Laut Erstattungsbescheid vom 07.05.1981 sei die Zeit vom 26.06.1961 bis 29.11.1961 berücksichtigt und die Beiträge für diese Zeit erstattet worden.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 11.12.2007 als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung der dagegen am 17.04.2008 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Kläger vorgetragen, er habe nur einen Teil der eingezahlten Beiträge erhalten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.12.2007 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 12.04.2005 in Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 14.11.2005 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, ihm die Beiträge zur Bundesknappschaft für den
Zeitraum vom 26.06.1961 bis 29.11.1961 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unzulässig (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), denn sie ist nicht statthaft.
Gemäß § 144 Abs.1 Nr.1 SGG in der ab 02.01.2002 bis 31.03.2008 geltenden und vorliegend noch anzuwendenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die auf eine Geldleistung gerichtet ist, 750,00 Euro nicht übersteigt. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Fall die Erstattung von Beiträgen in Höhe von 409,27 DM für die Zeit vom 26.06.1961 bis 29.11.1961, der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Die Beitragserstattung stellt nicht eine wiederkehrende Leistung, sondern eine einmalige Leistung dar, sodass die Ausnahmeregelung des § 144 Abs.1 Satz 2 SGG schon deshalb nicht anzuwenden ist. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Die Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich einer Berufung war fehlerhaft und stellt keine Zulassung dar. Es besteht kein Raum für eine Auslegung oder Umdeutung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 144 RdNr 40).
Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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