Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 27 AS 2094/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 338/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Umzug-unter 25 Jährige-Schwerwiegende soziale Gründe-Glaubhaftmachung-Zeitpunkt Prüfung Erfolgsaussichten-Prozesskostenhilfe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt, ihm rückwirkend für ein inzwischen erledigtes erstinstanzliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Der am 1X. Oktober 1989 geborene Antragsteller beantragte unter dem 12. Februar 2009 erstmals Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) und stellte einen Antrag auf Zustimmung zum Bezug einer Wohnung gemäß den Regelungen des § 22 Abs. 2a SGB II für die Wohnung Nr. 2X im We. 4 in M ... Er gab an, seine Eltern seien 2007 nach W. verzogen. Nachdem sein Arbeitsvertrag mit der Firma F. (einem Schaustellerbetrieb) beendet gewesen sei, sei er im Januar 2008 zu seinen Eltern gezogen. Leistungen nach dem SGB II seien ihm wegen des Einkommens seiner Eltern vom zuständigen Leistungsträger in W. nicht bewilligt worden. Mitte/Ende August 2008 sei er auf Grund eines Streits mit seinen Eltern ausgezogen und habe ab September 2008 wieder eine bis Ende Dezember 2008 befristete Tätigkeit bei der Fa. F. aufgenommen und dort Kost und Logis erhalten. Ab April 2009 könne er dort wieder anfangen zu arbeiten. Er wohne zurzeit bei einer Bekannten. Mit Bescheid vom 4. März 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Zustimmung ab. Er könne weiterhin bei seinen Eltern wohnen. Der angekündigte Arbeitsvertrag mit der Fa. F. lasse nicht erkennen, dass die Hilfebedürftigkeit beendet werden könne. Den seitens des Antragstellers hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2009 als unbegründet zurück. Dagegen erhob er keine Klage. Zuvor hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 17. Februar 2009 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 49,00 EUR (anteilig) für die Zeit vom 22. bis 31. Januar 2009 und i.H.v. 147,00 EUR (Regelleistung abzüglich Kindergeld) für die Monate Februar und März 2009 bewilligt. Mit Bescheid vom 9. März 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. März 2009 bewilligte sie ihm für die Monate April bis September 2009 ebenfalls Leistungen i.H.v. 147,00 EUR/Monat. Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 9. März 2009. Die Regelleistung betrage 351,00 EUR, Kindergeld beziehe er derzeit nicht. Unter dem 13. Juli 2009 stellte er erneut einen "Antrag auf Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 und 3 SGB II" für die Wohnung Nr. 2X im We. 4 in M ... Mit Schreiben vom 24. Juli 2009 wies die Antragstellerin darauf hin, dass ein solcher Antrag bereits unter dem 12. Februar 2009 gestellt und mit Bescheid vom 4. März 2009 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2008 abgelehnt worden sei. Inhaltlich verwies sie weiter auf diesen Bescheid und lehnte die begehrte Zusicherung ab. Am 23. Juli 2009 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Magdeburg (SG) gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Zustimmung zur Erforderlichkeit des Umzugs in den We. 4, Wohnung 2X, M. zu erteilen sowie beantragt, ihm zur Durchführung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes PKH unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Das Wohnungsangebot bestehe nur bis zum 31. Juli 2009. In einer Eidesstattlichen Versicherung vom 5. August 2009 hat er ausgeführt, der Partner seiner Mutter akzeptiere ihn nicht. Er sei von seiner Mutter vor die Tür gesetzt worden. Vorausgegangen sei ein Streit über das Fernsehprogramm und die Zeiten, zu denen er als Volljähriger zu Hause zu sein habe. Weiter hat er vorgetragen, ein Kontakt werde von seiner Mutter abgelehnt. Er habe zunächst bei seinem Bruder, dann bei einer Bekannten gewohnt. Den Widerspruchsbescheid vom 1. April 2009 habe er nicht erhalten. Unter dem 11. August 2009 hat das SG angefragt, ob der Antragsteller nach erfolgtem Umzug zu einer Bekannten am Begehren festhalten wolle und ihn darauf hingewiesen, dass nach derzeitigem Stand erhebliche Zweifel an den Erfolgsaussichten für den PKH-Antrag bestünden. Mit Verfügung vom 12. August 2009 hat es einen Termin zur Erörterung des Sach- und Rechtslage am 2. September 2009 anberaumt. Mit Schreiben vom 13. August 2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers um eine Entscheidung des PKH-Antrags noch vor dem Erörterungstermin gebeten. Das SG hat mit Beschluss vom 20. August 2009 die Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsgrund noch einen entsprechenden Anspruch glaubhaft machen können. Soweit er behaupte, dass er auf Grund von Streitigkeiten mit seiner Mutter und deren Partner nicht mehr in der Wohnung bleiben könne, sei dies viel zu allgemein und pauschal gehalten, um nachvollziehbar prüfen zu können, ob tatsächlich ein wichtiger Grund gegeben sein könnte, der den unter 25-Jährigen berechtigen könnte, eine eigene Wohnung zu beziehen. Es reiche für die Annahme eines wichtigen Grundes nicht allein die pauschale Behauptung, auf Grund allgemeiner Streitereien sei ein weiteres Zusammenleben nicht mehr möglich. Bereits im Februar 2009 habe der Antragsteller erfolglos einen Antrag auf Zusicherung für den Umzug in dieselbe Wohnung gestellt. Unabhängig von der Frage, ob insoweit das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Grund des bestandskräftigen Widerspruchsbescheids vom 1. April 2009 möglicherweise unzulässig sei, hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Auch einen Anordnungsgrund für die begehrte Zusicherung habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er habe selbst vorgetragen, er sei zu seinem Bruder nach M. gezogen und im Übrigen bei einer Bekannten untergekommen. Der Beschluss ist von der Geschäftsstelle am 26. August 2009 zur Post gegeben worden. Mit Faxschreiben vom 28. August 2009 hat der Antragsteller die Einvernahme seiner Mutter als Zeugin beantragt. Der Fall sei ohne ihre Stellungnahme nicht genügend aus- ermittelt. Weiter hat er ausgeführt, er sei mittlerweile bei einer anderen Bekannten untergekommen. Dies dürfe kein Dauerzustand sein. Eine angemessene Unterkunft gehöre zum soziokulturellen Existenzminimum. Die Begründung im PKH-Beschluss werde daher nicht anerkannt. Im Erörterungstermin am 2. September 2009 hat er weiter vorgetragen, er besitze keinen Schlüssel mehr zur Wohnung seiner Mutter. Mit Beschluss vom 7. September 2009 hat das SG den Sachantrag im Wesentlichen mit der Begründung im PKH-Beschluss abgewiesen. Gegen die PKH-Entscheidung hat der Antragsteller unter dem 3. September 2009 im Wege der Gegenvorstellung gebeten, die ablehnende PKH-Entscheidung zu überdenken und PKH zu bewilligen. Das SG hat mit Beschluss vom 11. September 2009 diese Gegenvorstellung als Beschwerde gewertet. Aus den Gründen des Beschlusses vom 20. August 2009 sei der Beschwerde jedoch nicht abzuhelfen gewesen und die Sache dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorzulegen. Am 24. September 2009 hat der Antragsteller gegen den Sachbeschluss sowie ausdrücklich gegen den PKH-Beschluss Beschwerde eingelegt. In dem Beschwerdeverfahren hat er eine schriftliche Erklärung seiner Mutter zu den Akten gereicht, in der diese mitteilte, dass es immer wieder zu Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller auf Grund seiner Einstellung zu den Themen Arbeit, Alkohol- und Drogenkonsum gekommen sei. Sein Drogenkonsum habe zudem eine Hausdurchsuchung durch die Polizei bedingt. Strafantrag sei gestellt worden. Es sei zu einer entsprechenden Verurteilung gekommen. Auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeiten als Pharmareferenten sei dieses Verhalten nicht zumutbar. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. November 2009 erneut Leistungen für die Zeit vom 9. November 2009 (erneuter Leistungsantrag) bis 30. April 2010 i.H.v. 153,00 EUR/Monat bewilligt. Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, ihm unter Aufhebung des Beschlusses des SG rückwirkend für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes PKH unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des Sachbeschwerdeverfahrens vorgetragen, die aufgestellten Behauptungen seien durch nichts bewiesen worden. Es sei nicht erkennbar, ob z.B. durch Einschaltung des Jugendamts ein Versuch eines gemeinsamen Miteinanders unternommen worden sei. Die Stellungnahme der Mutter sei nicht von Bedeutung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
1. Die PKH-Beschwerde ist nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Danach ist die Beschwerde in PKH-Verfahren bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Das gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. zur Begründung ausführlich den Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS). Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt hier über 750,00 EUR. Die begehrte Zusicherung bezieht sich u.a. auf die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Dauer des Leistungsbezugs des Antragstellers. Das SG hat die PKH ausschließlich wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Bewilligung der PKH abgelehnt. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht des Begehrens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung über den PKH-Antrag. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – das Gericht ohne Verzögerung über den vollständig vorliegenden PKH-Antrag entscheiden hat (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 30. Mai 2003, 26 WF 123/03, NJW-RR 2004, 64; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10. Februar 2005, XII 7 B 19/04, Rn. 13, juris). Auch für die Beschwerdeentscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren ist die Sach- und Rechtslage zugrundezulegen, wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife bestand – hier also der Zeitpunkt der Entscheidung des SG (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 6. Juni 2007, 24 C 07.1028, Rn. 7, juris). Die vom Antragsteller nach dem Beschluss noch im erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren vorgetragenen neuen Tatsachen bleiben somit unberücksichtigt. Es kann insoweit offen bleiben, ob insbesondere die mit Faxschreiben vom 28. August 2009 angebotene Aussage der Mutter des Antragstellers die Erfolgsaussicht verbessert hätte. Zwar bestimmen § 202 SGG i.V.m. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass im Beschwerdeverfahren neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden können. Sie regeln jedoch allein die Frage, welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrundezulegen hat. Mit der Auslegung der Vorschriften, auf welchen die Entscheidung inhaltlich beruht, hat dies nichts zu tun. Die Frage der Zulässigkeit neuen Vorbringens ist von derjenigen der materiellen Erheblichkeit zu unterscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006, IX ZB 204/04 Rn. 10, juris, für die Beschwerde gegen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens). So richtet sich beispielsweise der Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts (Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltung oder des Gerichts) nach materiellem Recht, nicht nach verfahrensrechtlichen Vorschriften (vgl. Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 13. März 1997, 11 RAr 51/96, Rn. 22, 23, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. April 1990, 8 C 87/88, Rn. 12, juris). Für das PKH-Verfahren gilt nichts anderes (a.A., allerdings ohne nähere Begründung Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 7. Oktober 1991, XI B 37, 40-43/91, XI B 37/91, XI B 40/91, XI B 41/91, XI B 42/91, XI B 43/91, Rn. 12, juris, wonach selbst im Beschwerdeverfahren noch ein die Erfolgsaussichten begründender neuer Sachverhalt vorgebracht werden kann, sofern die Klage noch beim Finanzgericht anhängig ist und neues tatsächliches Vorbringen im Klageverfahren berücksichtigt werden muss). Materiellrechtlich ist im PKH-Verfahren die Frage der Erfolgsaussicht grundsätzlich zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags zu prüfen. Nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Lasten des Antragstellers bleiben außer Betracht (ganz überwiegende Ansicht). Gleiches muss für Änderungen zu Gunsten des Antragstellers gelten, wenn etwa nach dem Beschluss neue Tatsachen vorgetragen werden. Der Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der der Entscheidungsreife des Antrags ist in den Vorschriften §§ 114 ff. ZPO von zentraler Bedeutung. So kann PKH frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden (vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 119, Rn. 38 m.w.N.). Zu diesem Zeitpunkt muss das Begehren des Antragstellers grundsätzlich eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Er erhält keine PKH für die Zeit, in der er die hinreichende Erfolgsaussicht noch nicht dargelegt hat (vgl. Zöller a.a.O., Rn. 42 m.w.N.). Da die PKH-Entscheidung nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004, IV Z B 43/03, FamRZ 2004, 940), kann und muss der Antragsteller bei Änderung der Erfolgsaussichten zu seinen Gunsten einen neuen PKH-Antrag stellen. Dieser ist zu bescheiden. Bei einer Bewilligung kommt als Zeitpunkt nur der der Änderung der Erfolgsaussichten in Betracht. Bei einer Ablehnung steht dem Antragsteller (erneut) die Möglichkeit der Beschwerde offen. Nach diesen Maßgaben ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat in erster Instanz bis zur Entscheidung des SG über den PKH-Antrag keinen Grund glaubhaft gemacht, der die Antragsgegnerin zur Abgabe einer Zusicherung zum Umzug nach § 22 Abs. 2a SGB II verpflichten hätte können. Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn 1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Der Beschluss des SG vom 20. August 2009 ist am 26. August 2009 existent geworden und damit "erlassen" worden. Zu diesem Zeitpunkt ist er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgegeben, d.h. zur Post gegeben worden (vgl. Zöller, a.a.O., § 329, Rn. 6). Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht an den Beschluss gebunden. Neue, danach bekannt gewordene Tatsachen können nicht mehr berücksichtigt werden. Bis zum Erlass des ablehnenden PKH-Beschlusses hatte der Antragsteller lediglich pauschal glaubhaft gemacht, seine Mutter lehne seinen Wiedereinzug ab. Der Partner seiner Mutter akzeptiere ihn nicht. Einen schwerwiegenden sozialen Grund, der einen Verweis auf die elterliche Wohnung nach § 22 Abs. 2a Nr. 1 SGB II unzumutbar machen könnte, hat er nicht glaubhaft gemacht. Dieser ist nur dann gegeben, wenn Tatsachen vorgetragen oder erkennbar sind, die darauf hindeuten, dass die Eltern-Kind-Beziehung schwer gestört und zerrüttet ist. Streitigkeiten sind nur dann geeignet, einen schwerwiegenden sozialen Grund darzustellen, wenn sie deutlich das Maß des Üblichen übersteigen, sich mithin nicht auf "normale" innerfamiliäre Konflikte beschränken (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22, Rn. 95). Die nur pauschalen Angaben des Antragstellers lassen solche Tatsachen nicht erkennen. Ein Streit über das Fernsehprogramm oder die Zeiten, zu denen junge Erwachsene zu Hause sein sollen, gehört wohl zu den "normalen" Auseinandersetzungen innerhalb einer Familie.
Auch weitere Gründe, die die Antragsgegnerin zu einer Zusicherung zum Umzug verpflichten würden, wie die Erforderlichkeit des Bezugs der Wohnung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt (§ 22 Abs. 2 a Nr. 2 SGB II) oder das Vorliegen eines ähnlich schwerwiegenden Grunds (§ 22 Abs. 2a Nr. 3 SGB II) hatte der Antragsteller bis zum 26. August 2009 nicht glaubhaft gemacht. So stellt die beabsichtigte Arbeitsaufnahme bei der Fa. F. gerade keinen Grund für den notwendigen Bezug einer eigenen Wohnung dar. Der Antragsteller erhält bei der Schaustellerfirma eine Unterkunft.
Erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung über die PKH hat der Antragsteller weitere Tatsachen glaubhaft gemacht, die Vernehmung seiner Mutter als Zeugin beantragt sowie erläuternd in der Beschwerdeinstanz eine Schilderung der sozialen Verhältnisse durch seine Mutter zu den Akten gereicht. Es kann dahinstehen, ob sich aus dem Inhalt der Erklärung ein schwerwiegender Grund i.S. § 22 Abs. 2a Nr. 1 SGB II ableiten lässt, der es dem Antragsteller unzumutbar macht, in die mütterliche Wohnung zurückzukehren. Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht des erstinstanzlichen Verfahrens sind diese neuen Tatsachen aus den o.g. Gründen unbeachtlich.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt, ihm rückwirkend für ein inzwischen erledigtes erstinstanzliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Der am 1X. Oktober 1989 geborene Antragsteller beantragte unter dem 12. Februar 2009 erstmals Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) und stellte einen Antrag auf Zustimmung zum Bezug einer Wohnung gemäß den Regelungen des § 22 Abs. 2a SGB II für die Wohnung Nr. 2X im We. 4 in M ... Er gab an, seine Eltern seien 2007 nach W. verzogen. Nachdem sein Arbeitsvertrag mit der Firma F. (einem Schaustellerbetrieb) beendet gewesen sei, sei er im Januar 2008 zu seinen Eltern gezogen. Leistungen nach dem SGB II seien ihm wegen des Einkommens seiner Eltern vom zuständigen Leistungsträger in W. nicht bewilligt worden. Mitte/Ende August 2008 sei er auf Grund eines Streits mit seinen Eltern ausgezogen und habe ab September 2008 wieder eine bis Ende Dezember 2008 befristete Tätigkeit bei der Fa. F. aufgenommen und dort Kost und Logis erhalten. Ab April 2009 könne er dort wieder anfangen zu arbeiten. Er wohne zurzeit bei einer Bekannten. Mit Bescheid vom 4. März 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Zustimmung ab. Er könne weiterhin bei seinen Eltern wohnen. Der angekündigte Arbeitsvertrag mit der Fa. F. lasse nicht erkennen, dass die Hilfebedürftigkeit beendet werden könne. Den seitens des Antragstellers hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2009 als unbegründet zurück. Dagegen erhob er keine Klage. Zuvor hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 17. Februar 2009 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 49,00 EUR (anteilig) für die Zeit vom 22. bis 31. Januar 2009 und i.H.v. 147,00 EUR (Regelleistung abzüglich Kindergeld) für die Monate Februar und März 2009 bewilligt. Mit Bescheid vom 9. März 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. März 2009 bewilligte sie ihm für die Monate April bis September 2009 ebenfalls Leistungen i.H.v. 147,00 EUR/Monat. Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 9. März 2009. Die Regelleistung betrage 351,00 EUR, Kindergeld beziehe er derzeit nicht. Unter dem 13. Juli 2009 stellte er erneut einen "Antrag auf Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 und 3 SGB II" für die Wohnung Nr. 2X im We. 4 in M ... Mit Schreiben vom 24. Juli 2009 wies die Antragstellerin darauf hin, dass ein solcher Antrag bereits unter dem 12. Februar 2009 gestellt und mit Bescheid vom 4. März 2009 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2008 abgelehnt worden sei. Inhaltlich verwies sie weiter auf diesen Bescheid und lehnte die begehrte Zusicherung ab. Am 23. Juli 2009 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Magdeburg (SG) gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Zustimmung zur Erforderlichkeit des Umzugs in den We. 4, Wohnung 2X, M. zu erteilen sowie beantragt, ihm zur Durchführung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes PKH unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Das Wohnungsangebot bestehe nur bis zum 31. Juli 2009. In einer Eidesstattlichen Versicherung vom 5. August 2009 hat er ausgeführt, der Partner seiner Mutter akzeptiere ihn nicht. Er sei von seiner Mutter vor die Tür gesetzt worden. Vorausgegangen sei ein Streit über das Fernsehprogramm und die Zeiten, zu denen er als Volljähriger zu Hause zu sein habe. Weiter hat er vorgetragen, ein Kontakt werde von seiner Mutter abgelehnt. Er habe zunächst bei seinem Bruder, dann bei einer Bekannten gewohnt. Den Widerspruchsbescheid vom 1. April 2009 habe er nicht erhalten. Unter dem 11. August 2009 hat das SG angefragt, ob der Antragsteller nach erfolgtem Umzug zu einer Bekannten am Begehren festhalten wolle und ihn darauf hingewiesen, dass nach derzeitigem Stand erhebliche Zweifel an den Erfolgsaussichten für den PKH-Antrag bestünden. Mit Verfügung vom 12. August 2009 hat es einen Termin zur Erörterung des Sach- und Rechtslage am 2. September 2009 anberaumt. Mit Schreiben vom 13. August 2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers um eine Entscheidung des PKH-Antrags noch vor dem Erörterungstermin gebeten. Das SG hat mit Beschluss vom 20. August 2009 die Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsgrund noch einen entsprechenden Anspruch glaubhaft machen können. Soweit er behaupte, dass er auf Grund von Streitigkeiten mit seiner Mutter und deren Partner nicht mehr in der Wohnung bleiben könne, sei dies viel zu allgemein und pauschal gehalten, um nachvollziehbar prüfen zu können, ob tatsächlich ein wichtiger Grund gegeben sein könnte, der den unter 25-Jährigen berechtigen könnte, eine eigene Wohnung zu beziehen. Es reiche für die Annahme eines wichtigen Grundes nicht allein die pauschale Behauptung, auf Grund allgemeiner Streitereien sei ein weiteres Zusammenleben nicht mehr möglich. Bereits im Februar 2009 habe der Antragsteller erfolglos einen Antrag auf Zusicherung für den Umzug in dieselbe Wohnung gestellt. Unabhängig von der Frage, ob insoweit das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Grund des bestandskräftigen Widerspruchsbescheids vom 1. April 2009 möglicherweise unzulässig sei, hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Auch einen Anordnungsgrund für die begehrte Zusicherung habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er habe selbst vorgetragen, er sei zu seinem Bruder nach M. gezogen und im Übrigen bei einer Bekannten untergekommen. Der Beschluss ist von der Geschäftsstelle am 26. August 2009 zur Post gegeben worden. Mit Faxschreiben vom 28. August 2009 hat der Antragsteller die Einvernahme seiner Mutter als Zeugin beantragt. Der Fall sei ohne ihre Stellungnahme nicht genügend aus- ermittelt. Weiter hat er ausgeführt, er sei mittlerweile bei einer anderen Bekannten untergekommen. Dies dürfe kein Dauerzustand sein. Eine angemessene Unterkunft gehöre zum soziokulturellen Existenzminimum. Die Begründung im PKH-Beschluss werde daher nicht anerkannt. Im Erörterungstermin am 2. September 2009 hat er weiter vorgetragen, er besitze keinen Schlüssel mehr zur Wohnung seiner Mutter. Mit Beschluss vom 7. September 2009 hat das SG den Sachantrag im Wesentlichen mit der Begründung im PKH-Beschluss abgewiesen. Gegen die PKH-Entscheidung hat der Antragsteller unter dem 3. September 2009 im Wege der Gegenvorstellung gebeten, die ablehnende PKH-Entscheidung zu überdenken und PKH zu bewilligen. Das SG hat mit Beschluss vom 11. September 2009 diese Gegenvorstellung als Beschwerde gewertet. Aus den Gründen des Beschlusses vom 20. August 2009 sei der Beschwerde jedoch nicht abzuhelfen gewesen und die Sache dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorzulegen. Am 24. September 2009 hat der Antragsteller gegen den Sachbeschluss sowie ausdrücklich gegen den PKH-Beschluss Beschwerde eingelegt. In dem Beschwerdeverfahren hat er eine schriftliche Erklärung seiner Mutter zu den Akten gereicht, in der diese mitteilte, dass es immer wieder zu Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller auf Grund seiner Einstellung zu den Themen Arbeit, Alkohol- und Drogenkonsum gekommen sei. Sein Drogenkonsum habe zudem eine Hausdurchsuchung durch die Polizei bedingt. Strafantrag sei gestellt worden. Es sei zu einer entsprechenden Verurteilung gekommen. Auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeiten als Pharmareferenten sei dieses Verhalten nicht zumutbar. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. November 2009 erneut Leistungen für die Zeit vom 9. November 2009 (erneuter Leistungsantrag) bis 30. April 2010 i.H.v. 153,00 EUR/Monat bewilligt. Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, ihm unter Aufhebung des Beschlusses des SG rückwirkend für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes PKH unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des Sachbeschwerdeverfahrens vorgetragen, die aufgestellten Behauptungen seien durch nichts bewiesen worden. Es sei nicht erkennbar, ob z.B. durch Einschaltung des Jugendamts ein Versuch eines gemeinsamen Miteinanders unternommen worden sei. Die Stellungnahme der Mutter sei nicht von Bedeutung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
1. Die PKH-Beschwerde ist nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Danach ist die Beschwerde in PKH-Verfahren bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Das gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. zur Begründung ausführlich den Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS). Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt hier über 750,00 EUR. Die begehrte Zusicherung bezieht sich u.a. auf die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Dauer des Leistungsbezugs des Antragstellers. Das SG hat die PKH ausschließlich wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Bewilligung der PKH abgelehnt. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht des Begehrens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung über den PKH-Antrag. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – das Gericht ohne Verzögerung über den vollständig vorliegenden PKH-Antrag entscheiden hat (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 30. Mai 2003, 26 WF 123/03, NJW-RR 2004, 64; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10. Februar 2005, XII 7 B 19/04, Rn. 13, juris). Auch für die Beschwerdeentscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren ist die Sach- und Rechtslage zugrundezulegen, wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife bestand – hier also der Zeitpunkt der Entscheidung des SG (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 6. Juni 2007, 24 C 07.1028, Rn. 7, juris). Die vom Antragsteller nach dem Beschluss noch im erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren vorgetragenen neuen Tatsachen bleiben somit unberücksichtigt. Es kann insoweit offen bleiben, ob insbesondere die mit Faxschreiben vom 28. August 2009 angebotene Aussage der Mutter des Antragstellers die Erfolgsaussicht verbessert hätte. Zwar bestimmen § 202 SGG i.V.m. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass im Beschwerdeverfahren neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden können. Sie regeln jedoch allein die Frage, welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrundezulegen hat. Mit der Auslegung der Vorschriften, auf welchen die Entscheidung inhaltlich beruht, hat dies nichts zu tun. Die Frage der Zulässigkeit neuen Vorbringens ist von derjenigen der materiellen Erheblichkeit zu unterscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006, IX ZB 204/04 Rn. 10, juris, für die Beschwerde gegen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens). So richtet sich beispielsweise der Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts (Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltung oder des Gerichts) nach materiellem Recht, nicht nach verfahrensrechtlichen Vorschriften (vgl. Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 13. März 1997, 11 RAr 51/96, Rn. 22, 23, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. April 1990, 8 C 87/88, Rn. 12, juris). Für das PKH-Verfahren gilt nichts anderes (a.A., allerdings ohne nähere Begründung Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 7. Oktober 1991, XI B 37, 40-43/91, XI B 37/91, XI B 40/91, XI B 41/91, XI B 42/91, XI B 43/91, Rn. 12, juris, wonach selbst im Beschwerdeverfahren noch ein die Erfolgsaussichten begründender neuer Sachverhalt vorgebracht werden kann, sofern die Klage noch beim Finanzgericht anhängig ist und neues tatsächliches Vorbringen im Klageverfahren berücksichtigt werden muss). Materiellrechtlich ist im PKH-Verfahren die Frage der Erfolgsaussicht grundsätzlich zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags zu prüfen. Nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Lasten des Antragstellers bleiben außer Betracht (ganz überwiegende Ansicht). Gleiches muss für Änderungen zu Gunsten des Antragstellers gelten, wenn etwa nach dem Beschluss neue Tatsachen vorgetragen werden. Der Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der der Entscheidungsreife des Antrags ist in den Vorschriften §§ 114 ff. ZPO von zentraler Bedeutung. So kann PKH frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden (vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 119, Rn. 38 m.w.N.). Zu diesem Zeitpunkt muss das Begehren des Antragstellers grundsätzlich eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Er erhält keine PKH für die Zeit, in der er die hinreichende Erfolgsaussicht noch nicht dargelegt hat (vgl. Zöller a.a.O., Rn. 42 m.w.N.). Da die PKH-Entscheidung nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004, IV Z B 43/03, FamRZ 2004, 940), kann und muss der Antragsteller bei Änderung der Erfolgsaussichten zu seinen Gunsten einen neuen PKH-Antrag stellen. Dieser ist zu bescheiden. Bei einer Bewilligung kommt als Zeitpunkt nur der der Änderung der Erfolgsaussichten in Betracht. Bei einer Ablehnung steht dem Antragsteller (erneut) die Möglichkeit der Beschwerde offen. Nach diesen Maßgaben ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat in erster Instanz bis zur Entscheidung des SG über den PKH-Antrag keinen Grund glaubhaft gemacht, der die Antragsgegnerin zur Abgabe einer Zusicherung zum Umzug nach § 22 Abs. 2a SGB II verpflichten hätte können. Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn 1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Der Beschluss des SG vom 20. August 2009 ist am 26. August 2009 existent geworden und damit "erlassen" worden. Zu diesem Zeitpunkt ist er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgegeben, d.h. zur Post gegeben worden (vgl. Zöller, a.a.O., § 329, Rn. 6). Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht an den Beschluss gebunden. Neue, danach bekannt gewordene Tatsachen können nicht mehr berücksichtigt werden. Bis zum Erlass des ablehnenden PKH-Beschlusses hatte der Antragsteller lediglich pauschal glaubhaft gemacht, seine Mutter lehne seinen Wiedereinzug ab. Der Partner seiner Mutter akzeptiere ihn nicht. Einen schwerwiegenden sozialen Grund, der einen Verweis auf die elterliche Wohnung nach § 22 Abs. 2a Nr. 1 SGB II unzumutbar machen könnte, hat er nicht glaubhaft gemacht. Dieser ist nur dann gegeben, wenn Tatsachen vorgetragen oder erkennbar sind, die darauf hindeuten, dass die Eltern-Kind-Beziehung schwer gestört und zerrüttet ist. Streitigkeiten sind nur dann geeignet, einen schwerwiegenden sozialen Grund darzustellen, wenn sie deutlich das Maß des Üblichen übersteigen, sich mithin nicht auf "normale" innerfamiliäre Konflikte beschränken (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22, Rn. 95). Die nur pauschalen Angaben des Antragstellers lassen solche Tatsachen nicht erkennen. Ein Streit über das Fernsehprogramm oder die Zeiten, zu denen junge Erwachsene zu Hause sein sollen, gehört wohl zu den "normalen" Auseinandersetzungen innerhalb einer Familie.
Auch weitere Gründe, die die Antragsgegnerin zu einer Zusicherung zum Umzug verpflichten würden, wie die Erforderlichkeit des Bezugs der Wohnung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt (§ 22 Abs. 2 a Nr. 2 SGB II) oder das Vorliegen eines ähnlich schwerwiegenden Grunds (§ 22 Abs. 2a Nr. 3 SGB II) hatte der Antragsteller bis zum 26. August 2009 nicht glaubhaft gemacht. So stellt die beabsichtigte Arbeitsaufnahme bei der Fa. F. gerade keinen Grund für den notwendigen Bezug einer eigenen Wohnung dar. Der Antragsteller erhält bei der Schaustellerfirma eine Unterkunft.
Erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung über die PKH hat der Antragsteller weitere Tatsachen glaubhaft gemacht, die Vernehmung seiner Mutter als Zeugin beantragt sowie erläuternd in der Beschwerdeinstanz eine Schilderung der sozialen Verhältnisse durch seine Mutter zu den Akten gereicht. Es kann dahinstehen, ob sich aus dem Inhalt der Erklärung ein schwerwiegender Grund i.S. § 22 Abs. 2a Nr. 1 SGB II ableiten lässt, der es dem Antragsteller unzumutbar macht, in die mütterliche Wohnung zurückzukehren. Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht des erstinstanzlichen Verfahrens sind diese neuen Tatsachen aus den o.g. Gründen unbeachtlich.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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