Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 41245/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 255/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin, mit dem sein Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung der von ihm zunächst benannten Rechtsanwältin D abgewiesen worden ist, ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 172 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, obwohl der erhobene Anspruch den in § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG genannten Schwellenwert von 750,00 EUR nicht übersteigt. Denn in der Hauptsache ist Streitgegenstand der von dem Kläger zulässigerweise erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Neuanmeldung seines Telefonanschlusses in Höhe von 59,95 Euro in Folge eines auf Veranlassung der Beklagten durchgeführten Umzuges, über den die Beklagte ablehnend entschieden hat. Der Senat hat zu der bis zum 31. März 2008 geltenden Gesetzeslage die Auffassung vertreten, dass im PKH-Verfahren unabhängig vom Wert der Beschwer in der Hauptsache die Beschwerde zulässig ist (vgl ausführlich: Beschluss vom 14. Mai 2007 - L 10 B 217/07 AS PKH, juris). Hieran hält er - auch und gerade - nach der umfangreichen Änderung des § 172 SGG zum 01. April 2008 und unter Berücksichtigung des Gesetzgebungsprozesses - trotz gegenteiliger Entscheidungen aus jüngster Zeit (vgl im Einzelnen unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung: Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Mai 2008 – L 6 B 48/08 AS, juris RdNr 6 ff) - fest. § 172 Abs 3 SGG enthält eine klare und eigenständige Regelung dazu, in welchen Fällen die grundsätzlich zulässige Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte ausgeschlossen ist – und zwar einschließlich besonderer Regelungen zum Beschwerdewert. Anders als bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Ein Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 127 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ist daher zur Überzeugung des Senats nicht möglich.
Die Beschwerde ist jedoch im Ergebnis nicht begründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn neben dem Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraus¬setzungen die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ein hier noch zu bestimmender Rechtsanwalt kann nach Maßgabe des § 121 Abs 2 1. Alt ZPO nur beigeordnet werden, wenn und soweit PKH bewilligt worden ist. In der Beiordnung eines Rechtsanwalts und der damit verbundenen Freistellung des Unbemittelten von dessen Vergütungsansprüchen liegt in einem gerichtskostenfreien und ohne Anwaltszwang ausgestalteten sozialgerichtlichen Verfahren – wie dem vorliegenden - die praktische Bedeutung der Bewilligung von PKH (vgl Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 18. Dezember 2001 - 1 BvR 391/01, NZS 2002, 420, 420). Durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll ein Unbemittelter hinsichtlich der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend einem Bemittelten gleichgestellt werden. Die Gewährung der staatlichen Hilfe soll indessen nicht dazu führen, dass ein Unbemittelter Rechtsschutz in einer Form oder einem Umfang in Anspruch nimmt, die der Bemittelte sich bei Abwägung von Kosten und Nutzen versagen müsste oder würde. Zu berücksichtigen ist daher auch, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1440/96, NJW 1997, 2103f). In Anlegung dieses Maßstabs ist die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, denn die wirtschaftliche Bedeutung des beim SG anhängigen Rechtsstreits liegt im Bagatellbereich. Zur Überzeugung des Senats – wie auch des SG in der angefochtenen Entscheidung - würde ein bemittelter Kläger bei vernunftgeleiteter Abwägung angesichts des Wertes des von ihm behaupteten Anspruchs von insgesamt 59,95 EUR mit dem Kostenrisiko - allein die Verfahrensgebühr nach Nr 3102 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beträgt zwischen 40,00 und 460,00 EUR – von der Beauftragung eines Rechtsanwalts Abstand nehmen. Diese Gebühr ist anzusetzen, da im vorliegenden gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren (§ 3 RVG) entstanden sind, weil der Kläger hier in seiner Eigenschaft als "Leistungsempfänger" iS von § 183 Satz 1 SGG den Rechtsstreit auf Aufhebung des Bescheides vom 28. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2009 führt. Keineswegs ist es Absicht der Regelungen zur PKH, einen Unbemittelten in den Stand zu versetzen, einen Rechtsanwalt unter Außerachtlassung naheliegendster wirtschaftlicher Erwägungen zu beauftragen, und ihn damit gegenüber einem Bemittelten deutlich zu bevorzugen (so bereits Beschluss des Senats vom 19. Mai 2008 - L 10 B 184/08 AS PKH, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2006, 1 BvR 2673/05, info also 2006, 297 ff und mwN; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Februar 2008 - L 13 B 40/07 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2009 - L 5 B 1956/08 AS PKH (Annahme einer Bagatelle bei einem erhobenen Anspruch von 85,44 EUR), allesamt juris). Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zu den Erfolgsaussichten der von dem Kläger vor dem SG erhobenen Klage ist darauf hinzuweisen, dass zu prüfen sein wird, ob sich ein Anspruch auf Übernahme von Ummeldungskosten nicht als Umzugkosten nach § 22 Abs 3 SGB III ergeben könnte.
Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin, mit dem sein Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung der von ihm zunächst benannten Rechtsanwältin D abgewiesen worden ist, ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 172 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, obwohl der erhobene Anspruch den in § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG genannten Schwellenwert von 750,00 EUR nicht übersteigt. Denn in der Hauptsache ist Streitgegenstand der von dem Kläger zulässigerweise erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Neuanmeldung seines Telefonanschlusses in Höhe von 59,95 Euro in Folge eines auf Veranlassung der Beklagten durchgeführten Umzuges, über den die Beklagte ablehnend entschieden hat. Der Senat hat zu der bis zum 31. März 2008 geltenden Gesetzeslage die Auffassung vertreten, dass im PKH-Verfahren unabhängig vom Wert der Beschwer in der Hauptsache die Beschwerde zulässig ist (vgl ausführlich: Beschluss vom 14. Mai 2007 - L 10 B 217/07 AS PKH, juris). Hieran hält er - auch und gerade - nach der umfangreichen Änderung des § 172 SGG zum 01. April 2008 und unter Berücksichtigung des Gesetzgebungsprozesses - trotz gegenteiliger Entscheidungen aus jüngster Zeit (vgl im Einzelnen unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung: Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Mai 2008 – L 6 B 48/08 AS, juris RdNr 6 ff) - fest. § 172 Abs 3 SGG enthält eine klare und eigenständige Regelung dazu, in welchen Fällen die grundsätzlich zulässige Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte ausgeschlossen ist – und zwar einschließlich besonderer Regelungen zum Beschwerdewert. Anders als bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Ein Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 127 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ist daher zur Überzeugung des Senats nicht möglich.
Die Beschwerde ist jedoch im Ergebnis nicht begründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn neben dem Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraus¬setzungen die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ein hier noch zu bestimmender Rechtsanwalt kann nach Maßgabe des § 121 Abs 2 1. Alt ZPO nur beigeordnet werden, wenn und soweit PKH bewilligt worden ist. In der Beiordnung eines Rechtsanwalts und der damit verbundenen Freistellung des Unbemittelten von dessen Vergütungsansprüchen liegt in einem gerichtskostenfreien und ohne Anwaltszwang ausgestalteten sozialgerichtlichen Verfahren – wie dem vorliegenden - die praktische Bedeutung der Bewilligung von PKH (vgl Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 18. Dezember 2001 - 1 BvR 391/01, NZS 2002, 420, 420). Durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll ein Unbemittelter hinsichtlich der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend einem Bemittelten gleichgestellt werden. Die Gewährung der staatlichen Hilfe soll indessen nicht dazu führen, dass ein Unbemittelter Rechtsschutz in einer Form oder einem Umfang in Anspruch nimmt, die der Bemittelte sich bei Abwägung von Kosten und Nutzen versagen müsste oder würde. Zu berücksichtigen ist daher auch, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1440/96, NJW 1997, 2103f). In Anlegung dieses Maßstabs ist die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, denn die wirtschaftliche Bedeutung des beim SG anhängigen Rechtsstreits liegt im Bagatellbereich. Zur Überzeugung des Senats – wie auch des SG in der angefochtenen Entscheidung - würde ein bemittelter Kläger bei vernunftgeleiteter Abwägung angesichts des Wertes des von ihm behaupteten Anspruchs von insgesamt 59,95 EUR mit dem Kostenrisiko - allein die Verfahrensgebühr nach Nr 3102 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beträgt zwischen 40,00 und 460,00 EUR – von der Beauftragung eines Rechtsanwalts Abstand nehmen. Diese Gebühr ist anzusetzen, da im vorliegenden gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren (§ 3 RVG) entstanden sind, weil der Kläger hier in seiner Eigenschaft als "Leistungsempfänger" iS von § 183 Satz 1 SGG den Rechtsstreit auf Aufhebung des Bescheides vom 28. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2009 führt. Keineswegs ist es Absicht der Regelungen zur PKH, einen Unbemittelten in den Stand zu versetzen, einen Rechtsanwalt unter Außerachtlassung naheliegendster wirtschaftlicher Erwägungen zu beauftragen, und ihn damit gegenüber einem Bemittelten deutlich zu bevorzugen (so bereits Beschluss des Senats vom 19. Mai 2008 - L 10 B 184/08 AS PKH, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2006, 1 BvR 2673/05, info also 2006, 297 ff und mwN; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Februar 2008 - L 13 B 40/07 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2009 - L 5 B 1956/08 AS PKH (Annahme einer Bagatelle bei einem erhobenen Anspruch von 85,44 EUR), allesamt juris). Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zu den Erfolgsaussichten der von dem Kläger vor dem SG erhobenen Klage ist darauf hinzuweisen, dass zu prüfen sein wird, ob sich ein Anspruch auf Übernahme von Ummeldungskosten nicht als Umzugkosten nach § 22 Abs 3 SGB III ergeben könnte.
Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
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