L 7 AS 10/10 B ER RG

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 726/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 10/10 B ER RG
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Anhörungsrüge § 178a SGG
Eine Anhörungsrüge ist nicht dafür gedacht, einen neuen Sachvortrag in das bereits abgeschlossene Verfahren einzubringen.
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2009,
Az. L 7 AS 789/09 B ER, wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sie nicht zu erstatten.



Gründe:

I.

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens war ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Eingliederungsbescheid nach § 15 Abs. 1 S. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Beschluss vom 13.11.2009, Az. S 10 AS 726/09 ER, lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Eingliederungsbescheid vom 21.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.10.2009 ab. Der Antrag war vom Beschwerdeführer damit begründet worden, dass der Nachweis von monatlich vier Eigenbemühungen angesichts der konkreten Nachweisanforderungen nicht machbar sei.

Die dagegen erhobene Beschwerde begründete der Beschwerdeführer damit, dass es rechtsfehlerhaft sei, wenn das Sozialgericht darauf verweise, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Der Eingliederungsbescheid lasse aktuelle Rechtspflichten entstehen und das Risiko einer Sanktion sei unzumutbar. Die Beschwerde wies das Landessozialgericht mit Beschluss vom 01.12.2009 zurück. Der Nachweis von lediglich vier Bewerbungen pro Monat liege an der Untergrenze dessen, was als Beitrag des Hilfebedürftigen zur Eingliederung in Arbeit zu fordern sei. Mit Schreiben vom 03.12.2009 nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer laut Postzustellungsurkunde am 23.12.2009 zugestellt.

Am 28.12.2009 erhob der Antragsteller eine Anhörungsrüge gegen den Beschwerdebeschluss mit der Begründung, er habe zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass vier Bewerbungen im Monat zumutbar wären. Er habe darauf aufmerksam gemacht, dass ihm unterstellt werde, dass die Bewerbungskosten auf eigenen Wunsch auf 250,- Euro begrenzt würden. Dies sei nie erfolgt. Das Beschwerdegericht würde Unterstellungen in den Raum stellen.

II.

Die Anhörungsrüge ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Rüge ist jedoch unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

Nach § 178a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem Beteiligten nicht hinreichend Gelegenheit zu einem Sachvortrag gegeben wurde oder ein wesentlicher Sachvortrag nicht berücksichtigt worden ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 62 Rn. 2 und 7).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt schon deswegen nicht vor, weil der Beschwerdeführer die in der Anhörungsrüge vorgebrachten Äußerungen trotz hinreichender Gelegenheit weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren (auch nicht im Schreiben vom 03.12.2009) vorgebracht hatte. Eine Anhörungsrüge ist nicht dafür gedacht, einen neuen Sachvortrag in ein bereits abgeschlossenes Verfahren einzubringen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nach § 178a Abs. 4 S. 3 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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