L 7 AS 376/09 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1109/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 376/09 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Kosten bei der Umschreibung als Halter eines Kfz sind im Regelsatz des SGB II enthalten. Eine Kostenerstattung nach §§ 62, 65a SGB I ist nicht möglich.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des
Sozialgerichts München vom 3. April 2009, Az.: 9 S AS 1190/08, wird
zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Zwischen den Beteiligten ist eine einmalige Leistung in Höhe von 29,50 EUR als Ersatz für Umschreibungskosten (Gebühren und Fahrtkosten) des vom Kläger genutzten Kraftfahrzeugs streitig.
Der 1950 geborene Kläger erhält von der Beklagten seit dem 01.10.2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
In einem weiteren Verfahren begehrte der Kläger die Bereinigung seines Renteneinkommens um Kosten für eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Dies wurde abgelehnt, weil er seitens der Beklagten nicht als Halter eingestuft wurde. Am 12.11.2007 meldete er das bisher noch auf seine Tochter gemeldete Fahrzeug auf sich selbst um. Hierdurch entstanden ihm Gebühren in Höhe von 27,90 EUR.
Die Gebühren und Fahrtkosten von 1,60 EUR begehrte er von der Beklagten erstattet zu bekommen. Der entsprechende Antrag wurde mit Bescheid vom 17.09.2008 abgelehnt. Hiergegen legte der Kläger am 19.09.2008 Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2008 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 02.10.2008 Klage zum Sozialgericht Augsburg.
Er trug vor, die Umschreibung sei von der Beklagten veranlasst worden. Die entstandenen Auslagen seien deshalb entsprechend der §§ 62, 65a SGB I zu erstatten.
Die ihm entstandenen Kosten der Umschreibung seien im Übrigen auch im Wege des § 73 SGB XII zu erstatten.
Schließlich trägt er mit Schreiben vom 27.10.2008 vor, es lägen die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches vor, da die Umschreibung nicht notwendig gewesen sei, um die Abzugsfähigkeit der Haftpflichtprämie zu begründen.
Das Sozialgericht Augsburg wies die Klage mit Urteil vom 03.04.2009 ab. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Das Urteil wurde am 15.05.2009 zugestellt, die Nichtzulassungsbeschwerde am 12.06.2009 erhoben.
Der Kläger rügt, es sei ein Anspruch nach § 73 SGB XII nicht geprüft worden. Hierin läge bereits ein Verfahrensfehler nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor.
Der Ermessensspielraum, den diese Norm eröffne, sei auf Null reduziert, weil er schwerbehindert mit einem anerkannten GdB von 60 und pflegebedürftig sei. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass eine gesetzliche Verpflichtung bestehe, ein erworbenes Fahrzeug auf den eigenen Namen umzuschreiben.
Es läge eine Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor, weil das Bundessozialgericht den Regelsatz von 345 EUR als bedarfsdeckend angesehen habe, was aber nicht der Fall sei.
Der Kläger trägt weiter vor, die Beklagte habe es versäumt, ihn im Hinblick auf eine mögliche Anspruchsgrundlage im SGB IX an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu verweisen. Deshalb sei die Beklagte nun selbst verpflichtet gewesen, den entsprechenden Anspruch zu prüfen. Dass diese Prüfung weder durch die Beklagte noch durch das Sozialgericht Augsburg erfolgt sei, stelle ebenfalls einen Verfahrensfehler im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar.
Im Übrigen läge eine Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung vor, weil eine Vielzahl vergleichbarer Fälle anzunehmen sei (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts verwiesen.

II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 145 Abs. 1 SGG erhoben. Sie ist aber nicht begründet.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Es liegt keine Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor.
Der Kläger trägt vor, dies sei deshalb der Fall, weil eine Vielzahl von Leistungsempfängern nach dem SGB II ebenfalls Kraftfahrzeuge erwerben und diese auf sich umschreiben lassen müssen. Aus der Tatsache, dass hierfür kein Betrag im Regelsatz vorgesehen sei, ergebe sich bereits das öffentliche Interesse an der Klärung der Rechtsfrage. Die Rechtssache werfe deshalb eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage auf, die klärungsbedürftig und klärungsfähig sei.
Dem wird nicht gefolgt. Die streitige Rechtsfrage ist klar.
Die Umschreibungskosten sind weder im Wege des SGB II noch des SGB XII erstattungsfähig.
Dies gilt insbesondere für die vom Kläger angeführten § 54 SGB XII i.V.m. § 10 Abs. 6 der Eingliederungshilfeverordnung. Nach dieser sind Betriebskosten eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich übernehmbar. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten stellen jedoch Beschaffungsnebenkosten dar und sind aus dieser Rechtsgrundlage nicht zu ersetzen.
Neben dieser Vorschrift ist bereits dem Grunde nach kein Raum um Kosten, die im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug anfallen, gemäß § 73 SGB XII geltend zu machen. Wollte man § 73 SGB XII dennoch heranziehen, ist auch bzgl. der Anwendung dieser Vorschrift keine Klärungsbedarf erkennbar.
Insbesondere liegt mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 (B 7b AS 14/06 R) eine Klärung dahingehend vor, unter welchen Umständen ein Bedarf nach dieser Vorschrift gedeckt werden kann. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umschreibungskosten erfüllen nicht die vom Bundessozialgericht aufgestellten Kriterien.
Es liegt kein Fall der Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor.
Der Kläger hat nicht vorgetragen und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung von konkreter obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht. Es wird lediglich allgemein vorgetragen, Entscheidungen des Bundessozialgerichts, nach denen ein Regelsatz in Höhe von 345 EUR bedarfsdeckend sei, wären unzutreffend. Die Divergenz kann aber nicht damit dargelegt werden, dass die obergerichtliche Rechtsprechung unzutreffend sei. Divergenz liegt nur vor, wenn von einer obergerichtlichen Entscheidung im Hinblick auf die gleiche Rechtsfrage abgewichen wird. Es liegt aber keine obergerichtliche Entscheidung vor, in der in einem vergleichbaren Fall einem Kläger ein Anspruch auf Erstattung von Umschreibungskosten zugesprochen worden wäre.
Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem diese Entscheidung beruhen könnte. Damit scheidet auch ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG aus.
Soweit der Kläger rügt, die Beklagte hätte, wegen einer versäumten Verweisung an die Deutsche Rentenversicherung Bund, selbst nach den Vorschriften des SGB IX entscheiden müssen, stellt dies keinen Aspekt des Gerichtsverfahrens dar. Sein Hinweis dahingehend, auch das Gericht habe die dort bekannte Schwerbehinderung und damit Ansprüche aus dem SGB IX, dem SGB XII i.V.m. der Kraftfahrzeug- bzw. der Eingliederungshilfeverordnung nicht berücksichtigt, enthält keine Verfahrensrüge. Vielmehr wird damit vorgetragen, es läge ein Fehler in der materiellen Bewertung des Anspruchs vor. Unterstellt ein solcher läge vor, wäre dies aber kein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Saved