Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 818/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 796/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Einem Eilantrag in Bezug auf einen bestandkräftigen Verwaltungsakt ist nicht zwangsläufig das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen. Die Folgerungen, die aus der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes zu ziehen sind, sind eine Frage der Begründetheit.
Ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid regelt zwischen den Beteiligten bindend (§ 77 SGG) den Ausschluss eines Leistungsanspruches, sodass materiell- rechtlich keine Leistungen zustehen und ein Anordnungsanspruch nicht vorliegt.
Auch wenn der Leistungsträger von Amts wegen verpflichtet ist einen als rechtswidrig erkannten Bescheid zurückzunehmen (§ 44 SGB X), fehlt ein Anordnungsgrund solange der Leistungsberechtigte gegenüber dem Leistungsträger kein Interesse an der Korrektur des bestandskräftigen Bescheides bekundet.
Ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid regelt zwischen den Beteiligten bindend (§ 77 SGG) den Ausschluss eines Leistungsanspruches, sodass materiell- rechtlich keine Leistungen zustehen und ein Anordnungsanspruch nicht vorliegt.
Auch wenn der Leistungsträger von Amts wegen verpflichtet ist einen als rechtswidrig erkannten Bescheid zurückzunehmen (§ 44 SGB X), fehlt ein Anordnungsgrund solange der Leistungsberechtigte gegenüber dem Leistungsträger kein Interesse an der Korrektur des bestandskräftigen Bescheides bekundet.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Würzburg
vom 23.10.2009 (Antrag auf einstweilige Anordnung) wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Antragsteller (ASt) bezog in der Vergangenheit laufende Leistungen nach dem SGB II, zuletzt bewilligt mit Bescheid der Antragsgegnerin (Ag) vom 05.01.2009 für den Zeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2009. Diesen Bescheid hob die Ag mit Wirkung zum 01.04.2009 auf (Bescheid vom 24.03.2009), weil der ASt bereits längere Zeit ortsabwesend gewesen sei, ohne dies mit der zuständigen Arbeitsvermittlerin abgesprochen zu haben. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 15.06.2009 hat der ASt Klage (S 15 AS 673/09) zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben, über die bislang nicht entschieden ist.
Unter dem 17.07.2009 beantragte der ASt bei der Ag die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II. Dies lehnte die Ag mit Bescheid vom 11.09.2009 ab, weil sich der ASt außerhalb des in der Erreichbarkeitsanordnung genannten Bereiches aufhalte und somit nicht in angemessener Zeit erreichbar sei. Der Eingang eines Widerspruches gegen diesen Bescheid ist nach Lage der Akten nicht zu verzeichnen.
Am 09.10.2009 hat der ASt - durch seinen im Klageverfahren S 15 AS 673/09 Bevollmächtigten - beim SG beantragt, die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu erbringen. Das Vorbringen der Ag in Bezug auf die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 11.09.2009 (Schriftsatz vom 19.10.2009) ist seitens des ASt ohne Reaktion geblieben.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 23.10.2009 als unzulässig abgelehnt. Im Hinblick auf die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 11.09.2009 sei aufgrund der Bindungswirkung (§ 77 Sozialgerichtsgesetz - SGG) der Verwaltungsentscheidung ein Leistungsanspruch nicht gegeben, so dass im Ergebnis ein Eilverfahren ausgeschlossen sei.
Gegen diesen Beschluss hat der ASt am 23.11.2009 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und u.a. vorgebracht, dass er Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 11.09.2009 erhoben habe. Einen Nachweis hierfür könne er nicht führen, weil er sich ein Einschreiben nicht habe leisten können.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 SGG, in der Sache jedoch nicht begründet.
Vorliegend begehrt der ASt die Bewilligung laufender Leistungen, die mit Bescheid vom 11.09.2009 abgelehnt worden sind, so dass für die Frage, ob die Ag zur (vorläufigen) Erbringung dieser Leistungen zu verpflichten ist, § 86b Abs 2 Satz 2 SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darstellt.
Eine einstweilige Regelung ist zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179), vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236 und vom 25.02.2009 NZS 2009, 674; Niesel/ Herold-Tews , Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652)
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9.Aufl, § 86b Rn. 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - im Ergebnis - zu Recht abgelehnt.
Das SG ist in diesem Zusammenhang zwar zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Eilantrag bereits unzulässig sei, wobei nicht ersichtlich ist, welche Sachurteilvoraussetzung in Abrede gestellt wird. Allein denkbar erscheint in diesem Zusammenhang ein mangelndes Rechtschutzbedürfnis anzunehmen, das jedoch nicht ohne weiteres abzulehnen ist, denn auch die vom SG in Bezug genommene Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. LSG Saarland, Beschluss vom 11.08.2005 - Az. L 9 B 4/05 AS; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 123 VwGO, Rn. 18) zieht die Möglichkeit in Betracht, die Zulässigkeit eines Eilverfahrens in Bezug auf einen bestandkräftigen Bescheid zu bejahen (z.B. in Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vorliegen). Gegen die Annahme eines mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses im sozialgerichtlichen Verfahren spricht jedoch der Umstand, dass die Sozialversicherungsträger nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) von Amts wegen verpflichtet sind, einen als rechtswidrig erkannten Verwaltungsakt zurückzunehmen, so dass mit einem Eilantrag in Bezug auf einen bestandkräftigen Verwaltungsakt nicht zwangsläufig das Rechtsschutzbedürfnis verneint werden kann, zumal die Bestandskraft eines Bescheides im Zeitpunkt der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes für einen Antragsteller nicht immer zweifelsfrei zu erkennen ist. Die Folgerungen, die aus der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes zu ziehen sind, sind daher eine Frage der Begründetheit.
In diesem Zusammenhang hat der ASt jedoch weder einen Anordungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der ASt hat gegen den Ablehnungsbescheid vom 11.09.2009 keinen Widerspruch erhoben, so dass dieser Bescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden ist und bindend zwischen den Beteiligten regelt (§ 77 SGG), dass dem ASt für die Zeit ab dem 17.07.2009 materiell- rechtlich keine Leistungen nach dem SGB II zustehen, womit ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist.
Das Vorbringen des ASt insoweit, er habe Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.09.2009 eingelegt, ist völlig unsubstantiiert und nach Lage der Akten nicht zu belegen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der ASt einen Antrag auf Wiedereinsetzung bei der Ag gestellt hätte, der jedoch im Hinblick auf das Vorbringen der Ag im Antragsverfahren (Schriftsatz vom 19.10.2009), es sei kein Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.09.2009 eingelegt worden, zwingend geboten gewesen wäre.
Zudem fehlt es an einem Anordnungsgrund, denn soweit der Ablehnungsbescheid vom 11.09.2009 bestandskräftig ist, hätte die Ag zwar von Amts wegen diesen Bescheid im Falle seiner Rechtswidrigkeit zurückzunehmen. Solange der ASt jedoch gegenüber der Ag kein Interesse an der Korrektur des Bescheides vom 11.09.2009 durch die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X bekundet, kann er in einem gerichtlichen Eilverfahren auch nicht die Dringlichkeit der Angelegenheit für sich in Anspruch nehmen.
Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung ist daher nicht zu erkennen, so dass der ASt auf das Hauptsacheverfahren d.h. ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X zu verweisen ist, das er noch in die Wege zu leiten haben wird, sofern er beabsichtigt Leistungsansprüche für die Zeit ab dem 17.07.2009 zu verwirklichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
vom 23.10.2009 (Antrag auf einstweilige Anordnung) wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Antragsteller (ASt) bezog in der Vergangenheit laufende Leistungen nach dem SGB II, zuletzt bewilligt mit Bescheid der Antragsgegnerin (Ag) vom 05.01.2009 für den Zeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2009. Diesen Bescheid hob die Ag mit Wirkung zum 01.04.2009 auf (Bescheid vom 24.03.2009), weil der ASt bereits längere Zeit ortsabwesend gewesen sei, ohne dies mit der zuständigen Arbeitsvermittlerin abgesprochen zu haben. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 15.06.2009 hat der ASt Klage (S 15 AS 673/09) zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben, über die bislang nicht entschieden ist.
Unter dem 17.07.2009 beantragte der ASt bei der Ag die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II. Dies lehnte die Ag mit Bescheid vom 11.09.2009 ab, weil sich der ASt außerhalb des in der Erreichbarkeitsanordnung genannten Bereiches aufhalte und somit nicht in angemessener Zeit erreichbar sei. Der Eingang eines Widerspruches gegen diesen Bescheid ist nach Lage der Akten nicht zu verzeichnen.
Am 09.10.2009 hat der ASt - durch seinen im Klageverfahren S 15 AS 673/09 Bevollmächtigten - beim SG beantragt, die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu erbringen. Das Vorbringen der Ag in Bezug auf die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 11.09.2009 (Schriftsatz vom 19.10.2009) ist seitens des ASt ohne Reaktion geblieben.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 23.10.2009 als unzulässig abgelehnt. Im Hinblick auf die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 11.09.2009 sei aufgrund der Bindungswirkung (§ 77 Sozialgerichtsgesetz - SGG) der Verwaltungsentscheidung ein Leistungsanspruch nicht gegeben, so dass im Ergebnis ein Eilverfahren ausgeschlossen sei.
Gegen diesen Beschluss hat der ASt am 23.11.2009 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und u.a. vorgebracht, dass er Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 11.09.2009 erhoben habe. Einen Nachweis hierfür könne er nicht führen, weil er sich ein Einschreiben nicht habe leisten können.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 SGG, in der Sache jedoch nicht begründet.
Vorliegend begehrt der ASt die Bewilligung laufender Leistungen, die mit Bescheid vom 11.09.2009 abgelehnt worden sind, so dass für die Frage, ob die Ag zur (vorläufigen) Erbringung dieser Leistungen zu verpflichten ist, § 86b Abs 2 Satz 2 SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darstellt.
Eine einstweilige Regelung ist zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179), vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236 und vom 25.02.2009 NZS 2009, 674; Niesel/ Herold-Tews , Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652)
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9.Aufl, § 86b Rn. 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - im Ergebnis - zu Recht abgelehnt.
Das SG ist in diesem Zusammenhang zwar zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Eilantrag bereits unzulässig sei, wobei nicht ersichtlich ist, welche Sachurteilvoraussetzung in Abrede gestellt wird. Allein denkbar erscheint in diesem Zusammenhang ein mangelndes Rechtschutzbedürfnis anzunehmen, das jedoch nicht ohne weiteres abzulehnen ist, denn auch die vom SG in Bezug genommene Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. LSG Saarland, Beschluss vom 11.08.2005 - Az. L 9 B 4/05 AS; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 123 VwGO, Rn. 18) zieht die Möglichkeit in Betracht, die Zulässigkeit eines Eilverfahrens in Bezug auf einen bestandkräftigen Bescheid zu bejahen (z.B. in Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vorliegen). Gegen die Annahme eines mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses im sozialgerichtlichen Verfahren spricht jedoch der Umstand, dass die Sozialversicherungsträger nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) von Amts wegen verpflichtet sind, einen als rechtswidrig erkannten Verwaltungsakt zurückzunehmen, so dass mit einem Eilantrag in Bezug auf einen bestandkräftigen Verwaltungsakt nicht zwangsläufig das Rechtsschutzbedürfnis verneint werden kann, zumal die Bestandskraft eines Bescheides im Zeitpunkt der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes für einen Antragsteller nicht immer zweifelsfrei zu erkennen ist. Die Folgerungen, die aus der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes zu ziehen sind, sind daher eine Frage der Begründetheit.
In diesem Zusammenhang hat der ASt jedoch weder einen Anordungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der ASt hat gegen den Ablehnungsbescheid vom 11.09.2009 keinen Widerspruch erhoben, so dass dieser Bescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden ist und bindend zwischen den Beteiligten regelt (§ 77 SGG), dass dem ASt für die Zeit ab dem 17.07.2009 materiell- rechtlich keine Leistungen nach dem SGB II zustehen, womit ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist.
Das Vorbringen des ASt insoweit, er habe Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.09.2009 eingelegt, ist völlig unsubstantiiert und nach Lage der Akten nicht zu belegen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der ASt einen Antrag auf Wiedereinsetzung bei der Ag gestellt hätte, der jedoch im Hinblick auf das Vorbringen der Ag im Antragsverfahren (Schriftsatz vom 19.10.2009), es sei kein Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.09.2009 eingelegt worden, zwingend geboten gewesen wäre.
Zudem fehlt es an einem Anordnungsgrund, denn soweit der Ablehnungsbescheid vom 11.09.2009 bestandskräftig ist, hätte die Ag zwar von Amts wegen diesen Bescheid im Falle seiner Rechtswidrigkeit zurückzunehmen. Solange der ASt jedoch gegenüber der Ag kein Interesse an der Korrektur des Bescheides vom 11.09.2009 durch die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X bekundet, kann er in einem gerichtlichen Eilverfahren auch nicht die Dringlichkeit der Angelegenheit für sich in Anspruch nehmen.
Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung ist daher nicht zu erkennen, so dass der ASt auf das Hauptsacheverfahren d.h. ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X zu verweisen ist, das er noch in die Wege zu leiten haben wird, sofern er beabsichtigt Leistungsansprüche für die Zeit ab dem 17.07.2009 zu verwirklichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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