Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 EG 13/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 EG 75/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 EG 12/09 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Weder Art. 9 GG noch europarechtliche Normen zwingen dazu, einem im Bundesland Hessen wohnenden, aber im Freistaat Bayern beschäftigten Vater Bayerisches Landeserziehungsgeld zu gewähren.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 21. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz (BayLErzGG) besitzt.
Der Kläger ist der Vater des 2004 geborenen Kindes L ... Er hat seinen Wohnsitz in A-Stadt (Bundesland Hessen), seinen Arbeitsplatz jedoch in B-Stadt (Bundesland Bayern). Für das zweite Lebensjahr des Kindes hatte er einen Antrag auf Bundeserziehungsgeld beim Hessischen Amt für Versorgung in A-Stadt gestellt. Im September 2006 beantragte er dann beim Beklagten die Zahlung von bayerischem Landeserziehungsgeld. Gemäß der Broschüre Landeserziehungsgeld des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen komme Landeserziehungsgeld auch in Betracht für Beschäftigte, die als Grenzgänger nach Bayern einpendeln würden.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 lehnte der Beklagte die Gewährung von Landeserziehungsgeld nach dem BayLErzGG ab. Der Kläger gehöre nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis, da er seinen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht mindestens seit zwölf Monaten vor Leistungsbeginn in Bayern gehabt habe (Art.1 Abs.1 Nr.1 BayLErzGG). Der Kläger sei auch kein Grenzgänger in Bayern, da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft als Grenzgänger nur derjenige Arbeitnehmer anzusehen sei, der in einem anderen Staat als dem Beschäftigungsstaat wohne (EuGH vom 22. September 1988, Az.: 236/87).
Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 22. Januar 2007 zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht A-Stadt, das den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Sozialgericht Würzburg verwies (Beschluss vom 2. Mai 2007).
Mit Urteil vom 21. Oktober 2008 hat das Sozialgericht Würzburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Bayerisches Landeserziehungsgeld habe, weil er weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Bayern habe. Vielmehr wohne er in Hessen. Der Beklagte berufe sich zudem zu Recht darauf, dass er durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (zuletzt vom 18. Juli 2007, Az.: C 212/05, C 213/05) zu einer Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf Landeserziehungsgeld nur hinsichtlich Grenzgängern verpflichtet worden sei und der Europäische Gerichtshof dargelegt habe, dass eine Grenzgängereigenschaft ein Auseinanderfallen von Wohn- und Beschäftigungsort zwischen verschiedenen Staaten der Europäischen Gemeinschaft bedinge. Die vom Europäischen Gerichtshof vorgenommene Erweiterung betreffe also nicht Fälle des innerstaatlichen Pendelns. Aus europäischem Primär- und Sekundärrecht könne der Kläger keine Ansprüche ableiten. Zudem sei der bayerische Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, auch Pendler aus anderen Bundesländern in die Leistungsberechtigung mit einzubeziehen.
Dagegen richtet sich die zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers. Er hält weiterhin daran fest, dass er nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Grenzgänger sei. Im Übrigen verstoße es gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz (GG), wenn ein in Österreich lebender Vater, der in Bayern arbeite, Landeserziehungsgeld erhalte, jedoch ihm, der in Hessen wohne, diese Leistung verweigert werde, obwohl er seinen Arbeitsplatz in Bayern habe.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 21. Oktober 2008 sowie des Bescheides des Beklagten vom 24. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2007 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für dessen Kind L. Bayerisches Erziehungsgeld für den Zeitraum 12. November 2006 bis 11. November 2007 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 27. März 2009 hat der Senat den Klägerbevollmächtigten und den Beklagten darauf hingewiesen, die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs.4 SGG als unbegründet zurückweisen zu wollen, da sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend darstelle. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 6. April 2009 zeigte sich der Kläger damit einverstanden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 21. Oktober 2008 Bezug, die der Senat für zutreffend hält. Aus diesem Grund sieht er von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Nochmals hervorzuheben ist, dass die europäischen Normen, die die Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) regeln, eine Inländerdiskriminierung nicht verbieten.
Warum es vor dem Grundgesetz rechtswidrig sein soll, eine aus Landesmitteln finanzierte Sozialleistung auf die im Landesgebiet wohnenden Eltern zu begrenzen, ist unerfindlich. Das Landeserziehungsgeld stellt keine aus einer unmittelbaren Erwerbstätigkeit abzuleitende Anspruchsgrundlage dar. Auch Personen, die zuvor nicht erwerbstätig waren, können Erziehungsgeld beziehen, sofern sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht erkennbar.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz (BayLErzGG) besitzt.
Der Kläger ist der Vater des 2004 geborenen Kindes L ... Er hat seinen Wohnsitz in A-Stadt (Bundesland Hessen), seinen Arbeitsplatz jedoch in B-Stadt (Bundesland Bayern). Für das zweite Lebensjahr des Kindes hatte er einen Antrag auf Bundeserziehungsgeld beim Hessischen Amt für Versorgung in A-Stadt gestellt. Im September 2006 beantragte er dann beim Beklagten die Zahlung von bayerischem Landeserziehungsgeld. Gemäß der Broschüre Landeserziehungsgeld des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen komme Landeserziehungsgeld auch in Betracht für Beschäftigte, die als Grenzgänger nach Bayern einpendeln würden.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 lehnte der Beklagte die Gewährung von Landeserziehungsgeld nach dem BayLErzGG ab. Der Kläger gehöre nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis, da er seinen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht mindestens seit zwölf Monaten vor Leistungsbeginn in Bayern gehabt habe (Art.1 Abs.1 Nr.1 BayLErzGG). Der Kläger sei auch kein Grenzgänger in Bayern, da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft als Grenzgänger nur derjenige Arbeitnehmer anzusehen sei, der in einem anderen Staat als dem Beschäftigungsstaat wohne (EuGH vom 22. September 1988, Az.: 236/87).
Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 22. Januar 2007 zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht A-Stadt, das den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Sozialgericht Würzburg verwies (Beschluss vom 2. Mai 2007).
Mit Urteil vom 21. Oktober 2008 hat das Sozialgericht Würzburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Bayerisches Landeserziehungsgeld habe, weil er weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Bayern habe. Vielmehr wohne er in Hessen. Der Beklagte berufe sich zudem zu Recht darauf, dass er durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (zuletzt vom 18. Juli 2007, Az.: C 212/05, C 213/05) zu einer Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf Landeserziehungsgeld nur hinsichtlich Grenzgängern verpflichtet worden sei und der Europäische Gerichtshof dargelegt habe, dass eine Grenzgängereigenschaft ein Auseinanderfallen von Wohn- und Beschäftigungsort zwischen verschiedenen Staaten der Europäischen Gemeinschaft bedinge. Die vom Europäischen Gerichtshof vorgenommene Erweiterung betreffe also nicht Fälle des innerstaatlichen Pendelns. Aus europäischem Primär- und Sekundärrecht könne der Kläger keine Ansprüche ableiten. Zudem sei der bayerische Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, auch Pendler aus anderen Bundesländern in die Leistungsberechtigung mit einzubeziehen.
Dagegen richtet sich die zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers. Er hält weiterhin daran fest, dass er nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Grenzgänger sei. Im Übrigen verstoße es gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz (GG), wenn ein in Österreich lebender Vater, der in Bayern arbeite, Landeserziehungsgeld erhalte, jedoch ihm, der in Hessen wohne, diese Leistung verweigert werde, obwohl er seinen Arbeitsplatz in Bayern habe.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 21. Oktober 2008 sowie des Bescheides des Beklagten vom 24. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2007 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für dessen Kind L. Bayerisches Erziehungsgeld für den Zeitraum 12. November 2006 bis 11. November 2007 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 27. März 2009 hat der Senat den Klägerbevollmächtigten und den Beklagten darauf hingewiesen, die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs.4 SGG als unbegründet zurückweisen zu wollen, da sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend darstelle. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 6. April 2009 zeigte sich der Kläger damit einverstanden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 21. Oktober 2008 Bezug, die der Senat für zutreffend hält. Aus diesem Grund sieht er von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Nochmals hervorzuheben ist, dass die europäischen Normen, die die Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) regeln, eine Inländerdiskriminierung nicht verbieten.
Warum es vor dem Grundgesetz rechtswidrig sein soll, eine aus Landesmitteln finanzierte Sozialleistung auf die im Landesgebiet wohnenden Eltern zu begrenzen, ist unerfindlich. Das Landeserziehungsgeld stellt keine aus einer unmittelbaren Erwerbstätigkeit abzuleitende Anspruchsgrundlage dar. Auch Personen, die zuvor nicht erwerbstätig waren, können Erziehungsgeld beziehen, sofern sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht erkennbar.
Rechtskraft
Aus
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