L 22 B 3/08 LW PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 LW 3/07 Neuruppin
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 B 3/08 LW PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 26. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A B, Fstraße , P, zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Halbwaisenrente.

Der 1998 geborene Kläger ist das nichteheliche Kind des 2006 bei einem Unfall verstorbenen W H (Versicherter), der die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter am 21. Januar 1999 anerkannt hatte.

Am 12. April 2006 bei der Beklagten eingehend stellte die Mutter des Klägers für diesen bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Waisenrente nach dem Versicherten. Nach Beiziehung eines Versicherungsverlaufs für den Versicherten von der Deutschen Rentenversicherung Nord (vom 27. September 2006) bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 20. November 2006 dem Kläger eine Halbwaisenrente mit Wirkung ab dem 02. Januar 2006, befristet bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers bis zum 31. Dezember 2016. Die Rente betrug für den Monat Januar 2006 5,49 EUR, für die Folgemonate 5,67 EUR netto unter Berücksichtigung einer Steigerungszahl von 2,9988, berechnet aus 36 Monaten Beitragszeiten des Versicherten zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (Anlage Bl. 1 "Berechnungswerte" des Bescheides). In der Anlage zum Rentenbescheid zur "Anwendung des § 19 Abs. 3 ALG (Begrenzte Berücksichtigung der Zurechnungszeit)" wird die Anwendung des § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) damit begründet, dass "durch den Verstorbene nur 43 Kalendermonaten mit anrechenbaren Beitragszeiten zur Landwirtschaftlichen Alterskasse vorlägen". Der Zahlbetrag der Waisenrente betrug nach Anpassung der Rente ab 01. Juli 2007 5,70 EUR, nach Anpassung der Rente ab 01. Juli 2008 5,77 EUR.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte nach Eingang einer Auskunft des Amtsgerichts Neubrandenburg über die rechtskräftige Ausschlagung des Erbes für den Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2007 zurück.

Gegen den am 02. Mai 2007 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 04. Juni 2007 (einem Montag) Klage beim Sozialgericht Neuruppin (SG) erhoben.

Er hat vorgetragen, dass dem Kläger eine Halbwaisenrente zu gewähren sei, die dem Existenzminimum genüge, das nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei 345,00 EUR pro Monat liege. Dieser Betrag werde auch unter Berücksichtigung der weiteren, von der Deutschen Rentenversicherung Nord bezogenen Waisenrente in Höhe von 28,42 EUR bei Weitem nicht erreicht. Falls sich die Beklagte darauf berufe, dass der Versicherte Beiträge nur für den Zeitraum vom 01. Januar 1995 bis 31. Dezember 1997 entrichtet habe, gehe dieser Einwand fehl. Bei der Alterssicherung nach ALG handele es sich um eine Pflichtversicherung. Bei der Beitragszahlung könne nicht darauf abgestellt werden, dass zu wenige Beiträge gezahlt worden wären. Die Leistungen einer Pflichtversicherung seien unabhängig davon zu erbringen, ob die Pflichtbeiträge geleistet wurden. Es obliege im Übrigen der Beklagten, für die Beitreibung der Beiträge zu sorgen. Bei Ansprüchen gegen die Alterskasse handele es sich um grundsätzlich geschützte Eigentumsrechte. Eine Halbwaisenrente dürfe nicht schlechter gestellt werden als eine Altersrente. Der Mutter des Klägers sei im Jahre 2005 von einer Mitarbeiterin der Beklagten zugesagt worden, dass jedenfalls 50,00 EUR an Monatsrente für den Kläger gezahlt würden. Es werde diesbezüglich die Einvernahme der Mutter des Klägers sowie der Frau B H, der Leiterin der Außenstelle Woldegk der Beklagten, als Zeugen beantragt.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 20. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2007 abzuändern und ihm, dem Kläger, eine Halbwaisenrente in Höhe von 345,00 EUR

und ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie sich auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide berufen sowie die Auffassung vertreten, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gebe, dass eine Rente nach dem ALG einem Existenzminimum genügen müsste. Die Höhe der Ansprüche des Klägers auf Halbwaisenrente sei von der tatsächlichen Beitragszahlung abhängig. Da der Kläger zusätzlich eine Halbwaisenrente von der Deutschen Rentenversicherung Nord beziehe, in der eine Zurechnungszeit berücksichtigt sei diesbezüglich ist ein Versicherungsverlauf für den Versicherten vom 03. April 2006, Anlage 2, von der Deutschen Rentenversicherung Nord vorgelegt worden , sei § 19 Abs. 3 ALG anzuwenden gewesen. Eine Zusage über eine Rente in Höhe von 50,00 EUR monatlich sei der Mutter des Klägers von einer Mitarbeiterin der Beklagten nicht gemacht worden.

Durch Urteil des SG vom 26. Februar 2008 ist die Klage abgewiesen worden. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.

Durch Beschluss vom selben Tage hat das SG den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt, da der Rechtsstreit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. März 2008 zugestellte Urteil ist am 10. April 2008 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden. Der Kläger hat für die Durchführung des Berufungsverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragt.

Gegen den ihm am 20. März 2008 zugestellten Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist am 20. März 2008 Beschwerde eingelegt worden, der das SG nicht abgeholfen hat. In der Begründung der Beschwerde wird insbesondere vorgetragen, die Mutter des Klägers habe auf die Zusage vertrauen dürfen, da sie für ein minderjähriges Kind vertretungsberechtigt war.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass verkannt werde, dass es sich vorliegend um Pflichtbeiträge handele, die von der Beklagten schuldhaft nicht oder jedenfalls nur für einzelne Monate eingezogen wurden. Für das Versäumnis der Beklagten könne der Kläger nicht verantwortlich gemacht werden. Der Versicherte habe schließlich einen Bauernhof gehabt und über nicht unerhebliche Flächen sowie Hofgebäude verfügt. Die mündliche Zusicherung hätte geprüft werden müssen. Grundsätzlich sei ein Versicherungsträger aus Gründen des Vertrauensschutzes regelmäßig an eine Zusage gebunden. Die Mutter des Klägers habe die Beklagte persönlich aufgesucht und die Zusage im Namen ihres Kindes entgegengenommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Neuruppin aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides vom 20. November 2006 die Beklagte zu verurteilen, ihm, dem Kläger, eine Halbwaisenrente in Höhe von 345,00 EUR pro Monat zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hat ergänzend vorgetragen, dass sie zur Eintreibung der Beitragsschuld unter dem 18. Juli 2002 und 24. März 2003 Anträge auf Zwangsvollstreckung beim zuständigen Hauptzollamt gestellt habe, wobei die Vollstreckung allerdings fruchtlos verlaufen sei. Es seien unstrittig lediglich für die Monate Januar 1995 bis Dezember 1997 (36 Kalendermonate) Pflichtbeiträge entrichtet worden. Im Übrigen bedürfe eine Zusage zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form.

Auf Anforderung des Berichterstatters hat die Beklagte unter dem 13. November 2009 die Versicherungszeiten des Versicherten nach dem ALG bescheinigt. Auf Bl. 99 der Gerichtsakten wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: ...), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn eine hinreichende Erfolgsaussicht seiner Klage ist nicht ersichtlich.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Diese gewisse Wahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung, der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des Prozesskostenhilfe Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen (vgl. Keller/Leitherer in Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 73 Rdnr. 7). Das bedeutet andererseits zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, Seite 341).

Bei summarischer Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger eine höhere Halbwaisenrente (§ 15 ALG in Verbindung mit § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch SGB VI), beanspruchen kann nicht zu bejahen.

Wie aus § 23 Abs. 2 Nr. 1 ALG ersichtlich ist die Höhe der Rente maßgeblich bestimmt von den Beitragszeiten.

§ 23 Abs.1 Nr. 1 ALG besagt:

(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn die Steigerungszahl, der Rentenartfaktor und der allgemeine Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. (2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der Kalendermonate mit 1. Beitragszeiten, 2. einer Zurechnungszeit und 3. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung, die mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen, und der vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit mit dem nach Absatz 3 maßgebenden Faktor vervielfältigt wird.

Der Kläger greift mit der dem Streitgegenstand zugrunde liegenden Klage wie auch mit der Berufung den Halbwaisenrente gewährenden Bescheid der Beklagten vom 20. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2007 insoweit an, als rentenrechtliche Zeiten des Versicherten über die anerkannten Beitragszeiten als Landwirt vom 01. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1997 hinaus Renten steigernd zu berücksichtigen seien. Im Übrigen wird die rechnerische Richtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung der Halbwaisenrente nicht angegriffen.

Die Beklagte hat zu Recht der Berechnung der Halbwaisenrente des Klägers nur Beitragszeiten des Versicherten für die Zeit vom 01. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1997, also 36 Kalendermonate, zugrunde gelegt.

Beitragszeiten nach § 18 ALG sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zu einer Landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt sind.

Der Versicherte hat, wie sich auch aus der Bescheinigung von Versicherungszeiten der Beklagten ergibt, lediglich für die Zeit vom 01. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1997 Pflichtbeiträge als landwirtschaftlicher Unternehmer zur Beklagten gezahlt. Der Versicherte war zwar darüber hinaus auch für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 (60 Kalendermonate) als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens bei der Beklagten pflichtversichert. Beiträge für diese Zeiten - in Höhe eines Gesamtbetrages von 3 903,43 EUR (vgl. Feststellung der Versicherungszeit des Versicherten vom 30. Oktober 2006, Bl. 27 VA) - sind aber nicht gezahlt worden. Die nach Mitteilung der Beklagten von ihr betriebene Beitreibung (Anträge auf Zwangsvollstreckung vom 18. Juli 2002 und 24. März 2003) ist erfolglos geblieben. Der Versicherte hatte auch eine eidesstattliche Versicherung abgelegt (vgl. Versicherungskontoauszug der der Beklagten vom 30. Oktober 2006). Ein Indiz dafür, dass der Versicherte tatsächlich nicht zahlungsfähig war, ist im Übrigen auch die Tatsache, dass der Kläger wie auch die weiteren ehelichen Abkömmlinge des Versicherten die Erbschaft des Versicherten ausgeschlagen haben (Niederschrift des Amtsgerichts Landshut vom 16. Februar 2006 zur Geschäftsnummer 5 AR 0033/06, und Mitteilung des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 15. Dezember 2006 zur Geschäftsnummer 31 VI 32/2006).

Entgegen der Ansicht des Klägers ist nur auf die gezahlten Beiträge abzustellen , also auf den erfolgten Beitragszahlungsvorgang selbst (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2003, B 10 LW 2/02 R, Rz. 19, zitiert nach juris). Dies ist im Übrigen keine Besonderheit der Alterssicherung der Landwirte; denn auch nach der inhaltsgleichen Vorschrift des § 55 Abs. 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge "gezahlt" worden sind (Satz 1), wobei § 197 Abs. 1 SGB VI ausdrücklich klarstellt, dass die Pflichtbeiträge nur wirksam sind, wenn sie aufgrund der bestehenden Versicherung fristgemäß gezahlt worden sind.

Zu berücksichtigen sind nur gezahlte Pflichtbeiträge zur Alterssicherung der Landwirte, keine Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung, die das Versicherungskonto des Versicherten bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (siehe Versicherungsverlauf vom 27. September 2006) aufweist.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG werden auf die Wartezeit für eine Rente aus der landwirtschaftlichen Sozialversicherung "ferner" Zeiten angerechnet, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des SGB VI gezahlt sind. So können Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nur ergänzend neben Beitragszeiten nach § 18 ALG für die Wartezeiterfüllung i. S. des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ALG herangezogen werden. (vgl. BSG, Beschluss vom 18. Februar 2004, B 10 LW 10/03 B, Rz. 5, zitiert nach juris, unter Verweis auf das Urteil des Senats vom 24. April 2003, B 10 LW 15/02 R, veröffentlicht in juris). Die Wartezeiterfüllung ist hier jedoch nicht im Streit.

Zu bedenken ist, dass es sich bei der Alterssicherung der Landwirte trotz erfolgter Annäherungen im Leistungsspektrum der landwirtschaftlichen Alterssicherung um ein von der gesetzlichen Rentenversicherung zu unterscheidendes Sicherungssystem handelt, dessen Unterscheidung sich mit einer agrarpolitischen Zielsetzung begründen lässt (vgl. so zuletzt Urteile des BSG vom 06. Februar 2003, B 13 RJ 17/02 R, bzw. 19. Mai 2004, B 13 RJ 4/04 R, beide zitiert nach juris).

Dass der Versicherte freiwillige Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte geleistet hätte, die neben den Pflichtbeiträgen zur Anerkennung einer Beitragszeit nach § 18 ALG führen würden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Soweit die Rentenanwartschaften des Versicherten in der Zeit seit 01. Januar 1998 nicht weiter aufgebaut worden sind, ist im Übrigen der Schutzbereich des Art. 14 Grundgesetz (GG) nicht betroffen, da diese Verfassungsnorm nur vorhandene Rechtspositionen, jedoch nicht die Erwartung eines zukünftigen Wertzuwachses schützt (vgl. z. B. BVerfGE 74,129, 148).

Eine Renten erhöhende beitragsfreie Zurechnungszeit vom 02. Januar 2006 bis zum 10. Februar 2018 (146 Kalendermonate) ist bei der Berechnung der Halbwaisenrente des Klägers nicht zu berücksichtigen.

§ 19 ALG besagt:

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird. (2) Die Zurechnungszeit beginnt 1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit, 2. bei einer Witwenrente, Witwerrente und einer Waisenrente mit dem Tode des Versicherten. (3) Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes nur unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 geleistet, bleibt die Zurechnungszeit unberücksichtigt, soweit die gleiche Zeit bei einer vergleichbaren Leistung wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes des Versicherten berücksichtigt wird.

Zwar handelt es sich bei dem genannten Zeitraum um eine Zurechnungszeit nach § 19 Abs. 1 ALG, die nach Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift mit dem Tode des Versicherten (02. Januar 2006) begonnen hat und den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des am 11. Februar 1958 geborenen Versicherten (also dem 10. Februar 2018) umfasste. Sie bleibt aber nach der Vorschrift des § 19 Abs. 3 ALG für die Berechnung der Rente unberücksichtigt. § 19 Abs. 3 ALG lautet, bezogen auf den hier vorliegenden Fall einer Rente wegen Todes: Wird eine Rente wegen Todes nur unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 geleistet, bleibt die Zurechnungszeit unberücksichtigt, soweit die gleiche Zeit bei einer vergleichbaren Leistung wegen Todes des Versicherten berücksichtigt wird.

Die Vorschrift schließt die Berücksichtigung einer sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Zurechnungszeit aus, wenn der Waisenrentenanspruch nur durch die Hinzurechnung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 - hier S. 2 Nr. 1 (Pflichtbeitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung) - ALG erfüllt wird. Zwingende Voraussetzung ist dabei, dass die fragliche Zeit bereits bei einer vergleichbaren Leistung wegen Todes des Versicherten berücksichtigt wird. Sinn und Zweck der Regelung ist, dass die rentenrechtliche Zeit "Zurechnungszeit" - eine beitragsfreie Zeit und damit von der Solidargemeinschaft der Versicherten und zum Teil auch über die Bundesmittel zur Altersversorgung der Landwirte zu finanzierende -, in den jeweiligen Sicherungssystemen bei gleichzeitigem Anspruch nur einmal Renten steigernd berücksichtigt werden soll, wenn lediglich durch das Zugrundelegen von den in anderen Sicherungssystemen als dem der Alterssicherung der Landwirte zurückgelegten Zeiten eine doppelte Anrechnung von zeitidentischen Zurechnungszeiten möglich wird (vgl. Alterssicherung der Landwirte, Kommentar, herausgegeben vom Gesamtverband der Landwirtschaftlichen Alterskassen, Stand: 12. Ergänzungslieferung 11/05, § 19 ALG, Seite 2.1).

Dies ist hier der Fall, da die Wartezeit für den Waisenrentenanspruch des Klägers nur durch die Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten des Versicherten zur gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt worden ist.

Nach § 15 S. 2 ALG ist die Wartezeit für einen Waisenrente erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ALG werden auf die Wartezeit von fünf Jahren Beitragszeiten angerechnet. Beitragszeiten des Versicherten liegen hier in einem Umfang von 36 Kalendermonaten vor. Nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift werden auf die Wartezeit auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des SGB VI gezahlt sind, angerechnet.

Zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten ist es hier unter Berücksichtigung von weiteren 24 Monaten Pflichtbeitragszeit des Versicherten nach den Vorschriften des SGB VI gekommen. Wie sich aus der Anlage 2 des Bewilligungsbescheides der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 03. April 2006 über eine Halbwaisenrente für den Kläger ergibt, liegen mehr als 24 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI vor. Mit diesen Beiträgen ist der Anspruch auf Waisenrente für den Kläger nach § 15 ALG überhaupt erst entstanden. Wie sich ebenfalls aus dem genannten Halbwaisenrentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Nord ergibt, ist bei der Berechnung der Rente eine Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI zeitlich kongruent, nämlich für die Zeit vom 02. Januar 2001 bis zum 10. Februar 2018, berücksichtigt worden, so dass sie nicht ein weiteres Mal Renten erhöhend bei der Berechnung der Halbwaisenrente aus der Alterssicherung der Landwirte zu berücksichtigen war.

Soweit in der Anlage zum Rentenbescheid vom 20. November 2006 betreffend die "Anwendung des § 19 Abs. 3 ALG (begrenzte Berücksichtigung der Zurechnungszeit)" die Rede davon ist, dass für "die Verstorbene nur 43 Kalendermonate mit anrechenbaren Beitragszeiten zur Landwirtschaftlichen Alterskasse" vorlägen, führt dies zum keinem anderen Ergebnis, da auch mit 43 Kalendermonaten allein die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt wird. Zudem steht die Angabe von 43 Kalendermonaten im Widerspruch sowohl zur Anlage "Berechnungswerte" (Anlage Bl. 1) des Rentenbescheides vom 20. November 2006, in der als Versicherungszeiten lediglich die Beitragszeit vom 01. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1997 vermerkt ist, als auch zu der Bescheinigung von Versicherungszeiten, die die Beklagte im Berufungsverfahren übersandt hat. Auch darin sind gezahlte Beiträge nur für die Zeit vom 01. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1997 angegeben, so dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beklagte nunmehr 43 Kalendermonate "anrechenbare Beitragszeiten zur Landwirtschaftlichen Alterskasse" genannt hat.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf eine Halbwaisenrente in Höhe eines Existenzminimums, das von ihm mit 345,00 EUR pro Monat, also der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), angegeben wird. Zwar ist auch bei Zusammenrechnung der beiden Halbwaisenrenten, zuletzt in Höhe von 5,96 EUR monatlich von der Beklagten, zum zweiten – nach Angabe des Klägers - in Höhe von 28,42 EUR von der Deutschen Rentenversicherung Nord, sein Existenzminimum nicht gesichert. Der Kläger hat auch ein grundsätzlich anzuerkennendes subjektiv-öffentliches Recht auf Sicherung des Existenzminimums aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG (vgl. hierzu BVerfGE 45, 187, 228; 82, 60, 85; 87, 153, 170; 91, 93, 111; 98, 169, 204). In diesem Zusammenhang bildet die Waisenrente, die als Teil der Hinterbliebenenversorgung ein wesentlicher Bestandteil der Sozialversicherung ist, nur ein Element. Im System der Sozialversicherungsleistungen soll die Waisenrente dem Kind einen Ausgleich für die durch den Tod von Vater oder Mutter eingetretene Beeinträchtigung der Familiengemeinschaft, des natürlichen wirtschaftlichen Gefüges des Familienhaushalts gewähren. Sie hat daher Unterhaltscharakter, insofern sie den Ausfall der familiären Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise zum Teil ersetzen soll. Die Waisenrente ist zwar ein wesentliches Element sozialer Fürsorge, aber in ihrer Struktur ist sie ebenso stark durch die versicherungsrechtliche Komponente geprägt: Die Hinterbliebenenleistungen beruhen zu einem wesentlichen Teil auf den Eigenleistungen des Versicherten (vgl. BVerfGE 17, 1, 10; 25, 167, 195; 28, 324, 348). Diese sind hier im Fall des verstorbenen Versicherten gering gewesen.

Es liegt in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den ihm geeignet erscheinenden Weg zu bestimmen, zwischen den verschiedenen Formen finanzieller Hilfe für den Unterhalt der Waise zu sorgen (vgl. BverfGE 40, 121 ff.). Die minderjährige Halbwaise, wie hier der Kläger, kann auch andere finanzielle Leistungen in Anspruch nehmen. So steht ihm zuvörderst hier gegen seine Mutter ein Unterhaltsanspruch nach §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch zu. Hinzu tritt noch die Kindergeldleistung. Darüber hinaus können gegebenenfalls Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bzw. - bei Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Elternteil - nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bestehen. Auch wenn der soziale Schutz der Waisen/Halbwaisen durchaus noch weiterer Verbesserungen fähig sein dürfte, ändert dies nichts an der Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers, wenn er diesem Schutz nicht über einen weiteren Ausbau abgeleiteter Ansprüche aus der Sozialversicherung in Gestalt der Waisenrente den Vorzug gibt, sondern diesen auch über die Gewährung von Fürsorgeleistungen gewährleistet.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Halbwaisenrente in Höhe von "jedenfalls" 50,00 EUR monatlich aus einer mündlichen Zusicherung.

Wirksamkeitsvoraussetzung einer rechtlich beachtlichen Zusicherung ist nach § 34 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ihre schriftliche Form. Danach bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung) zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Die Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. Krasney, Kasseler Kommentar, Stand: 63. Ergänzungslieferung 2009, SGB X, § 34 Rdnr. 5 m. W. N.). Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - die Entscheidung über einen Anspruch auf eine Leistung der Schriftform bedarf (§ 44 Abs. 1 ALG in Verbindung mit § 117 SGB VI).

Einen schriftlichen Bescheid mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt hat die Beklagte nicht erlassen. Dass eine solche schriftliche Erklärung existiert, hat auch der Kläger nicht vorgetragen, sondern für den Inhalt einer mündlichen Zusage auf die Vernehmung seiner Mutter bzw. der Mitarbeiterin der Beklagten als Zeuginnen verwiesen

Soweit sich der Kläger auf ein Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Januar 1994 (veröffentlicht in info also 1996, S. 26 ff.) im Rechtsstreit einer Versicherten gegen eine Sozialbehörde betreffend Fragen der Rechtswirksamkeit einer unstreitig durch die Beklagte mündlich erklärten Zusicherung vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X und hierbei konkret darauf beruft, dass die dortige Beklagte, ein Träger der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, seiner Zusicherung entsprechend antragsgemäß zur Leistung verurteilt wurde, liegt schon ein vergleichbarer Sachverhalt hier nicht vor. Tragender Grund für die Entscheidung ist auch gewesen, dass sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts die dortige Klägerin im Vertrauen auf die Zusicherungen des Arbeitsamtes durch Wohnungsaufgabe/ wechsel bzw. Schulwechsel ihrer Kinder so nachhaltig eingestellt hatte, dass nach Auffassung des Gerichts eine Wiederherstellung des ursprünglichen Status Quo "aus objektiver Sicht eines billig und gerecht Denkenden sich als untragbar darstellen würde" (vgl. Sozialgericht München, a. a. O., S. 28).

Dahinstehen kann, wie diese Entscheidung zu beurteilen ist. Ein gleich gelagerter Sachverhalt ist vom Kläger weder vorgetragen noch ist er sonst ersichtlich. Zu bedenken wäre selbst bei einem gleich gelagerten Fall, dass das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gesetzwidriges Verhalten der Verwaltung nicht zu lässt, selbst wenn sie zuvor eine falsche Auskunft, Beratung oder Zusicherung erteilt hat.

Daher kann dahinstehen, ob der Mutter des Klägers "im Jahre 2005" von der Mitarbeiterin der Beklagten B H mündlich bei einem Gespräch im Amt zugesagt wurde, dass jedenfalls 50,00 EUR an Monatsrente für den Kläger bezahlt würden. Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob lediglich eine Beratung oder Auskunft ohne Sachregelung erfolgt war, so dass es einer Zeugenvernehmung nicht bedarf.

Das vom Kläger angeführte Urteil des BSG vom 11. Juli 2000 (B 1 KR 14/99 R, veröffentlicht in juris) ist hier nicht einschlägig.

Nach alledem ist auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens abzulehnen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch im Berufungsverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundesssozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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